7.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/55 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 611/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Vorschriften für die Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeltrauben. Diese Vorschriften müssen ergänzt werden, um eine effiziente und wirksame Nutzung der Unionsbeihilfe zu gewährleisten. Diese neuen Vorschriften müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission (2) ersetzen, die es daher aufzuheben gilt. |
(2) |
Um eine wirksame Durchführung der Arbeitsprogramme zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Finanzierung durch die Union proportional zur Dauer der Programme gewährt wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht übersteigen. |
(3) |
Im Interesse der allgemeinen Kohärenz der Tätigkeiten der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der anerkannten Branchenverbände (nachstehend „Empfängerorganisationen“) sollte präzisiert werden, welche Arten von Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und welche Arten von Tätigkeiten hierfür nicht in Betracht kommen. Zudem sind die Modalitäten für die Vorlage der Arbeitsprogramme und die Kriterien für deren Auswahl festzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Förderbedingungen festzulegen, um die Maßnahmen besser an die Gegebenheiten des nationalen Olivensektors anpassen zu können. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sollten zumindest für die Bereiche Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung sowie Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, Obergrenzen für die Unionsfinanzierung festgesetzt werden, damit in sensiblen und prioritären Bereichen eine Mindestzahl von Maßnahmen durchgeführt werden kann. |
(5) |
Damit die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 so durchgeführt werden können, dass eine effiziente Verwaltung der Regelung zur Stützung der Empfängerorganisationen gewährleistet ist, sollten die Verfahren für die Anträge auf Anerkennung sowie die Auswahl und die Genehmigung der Arbeitsprogramme festgelegt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen die vor dem 1. Januar 2014 angenommenen Mehrjahresprogramme bis zu ihrem Auslaufen weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3). Daher ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme gültig bleibt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung werden die die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergänzenden Vorschriften festgelegt, die regeln, welche Maßnahmen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen, welche Unionsmittel die Mitgliedstaaten mindestens bestimmten Bereichen zuweisen müssen und welche Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zugrunde zu legen sind.
Artikel 2
Finanzierung durch die Union
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 proportional zur Dauer der in dem genannten Artikel vorgesehenen Arbeitsprogramme zugewiesen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht übersteigen.
Artikel 3
Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen
(1) Für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
a) |
im Bereich Marktüberwachung und -verwaltung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven:
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b) |
im Bereich Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus:
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c) |
im Bereich Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung:
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d) |
im Bereich Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven:
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e) |
im Bereich Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls:
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f) |
im Bereich Verbreitung von Informationen über die von den Empfängerorganisationen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven:
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(2) Bezüglich der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Erzeugerorganisation war, die Investition oder deren Restwert wiedereingezogen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.
(4) Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:
a) |
Zwischen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einer anderen Einrichtung muss ein schriftlicher Vertrag über die Durchführung der betreffenden Maßnahme geschlossen werden. Die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen bleibt jedoch für die Durchführung dieser Maßnahme sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die allgemeine Überwachung des genannten schriftlichen Vertrags verantwortlich; |
b) |
um eine wirksame Verwaltungskontrolle und Überwachung zu gewährleisten, muss der in Buchstabe a genannte Vertrag
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Artikel 4
Nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen und Kosten
(1) Folgende Maßnahmen kommen nicht für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht:
a) |
Maßnahmen, für die eine andere Unionsfinanzierung als die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist; |
b) |
Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben; |
c) |
Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen; |
d) |
Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen; |
e) |
Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbreitung der Forschungsergebnisse unter den im Olivensektor tätigen Unternehmen; |
f) |
Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den übrigen Wirtschaftstätigkeiten der Empfängerorganisationen führen können; |
g) |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) Um die Einhaltung der Vorschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Empfängerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union zu verzichten.
(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Unionsfinanzierung in Betracht:
a) |
Tilgung von Darlehen, insbesondere in Form von Jahresraten, für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde; |
b) |
zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Empfängerorganisationen, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen; |
c) |
Verwaltungs- und Personalkosten der Mitgliedstaaten und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aus dem EGFL unterstützten Empfängerorganisationen; |
d) |
Kauf unbebauter Grundstücke; |
e) |
Kauf von gebrauchtem Material; |
f) |
Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen und Versicherungskosten; |
g) |
Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter. |
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.
Artikel 5
Aufteilung der Finanzmittel der Union
(1) In jedem Mitgliedstaat wird ein Mindestanteil von 20 % der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b angeführten Bereich, ein Mindestanteil von 15 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c angeführten Bereich und ein Mindestanteil von 10 % der genannten Finanzmittel der Union für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Bereich aufgewendet.
(2) Wird der Mindestanteil gemäß Absatz 1 in den dort genannten Bereichen nicht vollständig ausgeschöpft, so können die nicht in Anspruch genommenen Beträge nicht auf andere Maßnahmenbereiche umgeschichtet werden, sondern werden wieder dem Unionshaushalt gutgeschrieben.
Artikel 6
Auswahlkriterien und Förderfähigkeit der Arbeitsprogramme
(1) Der Mitgliedstaat wählt die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf der Grundlage folgender Kriterien aus:
a) |
allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Region; |
b) |
finanzielle Tragfähigkeit und Angemessenheit der Mittelausstattung der Empfängerorganisationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen; |
c) |
Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Region; |
d) |
Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Region, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird; |
e) |
Vorhandensein mehrerer Bereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Empfängerorganisationen; |
f) |
von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann; |
g) |
Bewertung der Programme, die die Empfängerorganisationen gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (5), der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 durchgeführt haben. |
Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Empfängerorganisationen jeder Region Rechnung.
(2) Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder eine der nicht förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 vorsehen.
Artikel 7
Beginn und Genehmigung der Arbeitsprogramme
(1) Der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt am 1. April 2015. Die darauf folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre am 1. April.
(2) Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Empfängerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.
(3) Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:
a) |
Identifikation der betreffenden Empfängerorganisation; |
b) |
Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1; |
c) |
Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme; |
d) |
Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmen und Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten; |
e) |
Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Unionsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des Beitrags des Mitgliedstaats; |
f) |
Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Grundsätze bewertet werden kann; |
g) |
Nachweis über die Sicherheitsleistung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (7); |
h) |
einen Vorschussantrag; |
i) |
die Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2; |
j) |
bei Empfängerorganisationen die Identifikation der Empfängerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der ausgelagerten Maßnahmen ihrer Programme verantwortlich sind; |
k) |
einen Nachweis, dass für die in den Programmen der Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen keine anderen Unionsmittel gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wurden oder werden. |
(4) Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Empfängerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Empfängerkategorie zugewiesene Betrag der Unionsmittel dem Wert des von den Mitgliedern der Empfängerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.
Der Mitgliedstaat teilt den Empfängerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.
Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe g unverzüglich frei.
Artikel 8
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 867/2008 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung laufenden Arbeitsprogramme weiterhin gültig.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 867/2008 der Kommission vom 3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 5).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).