7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/130


VERORDNUNG (EU) Nr. 560/2014 DES RATES

vom 6. Mai 2014

zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Öffentlich-private Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen waren zum ersten Mal in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen.

(2)

In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates (3) wurden bestimmte öffentlich-private Partnerschaften genannt, die gefördert werden sollten.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) eingerichtet. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel von Horizont 2020 und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zur Wettbewerbsfähigkeit der Union im weiteren Sinn zur Mobilisierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement, einschließlich ausgewogener Beiträge aller Partner, beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Interessenträgern die Möglichkeit zur Teilnahme geben. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 kann die Union sich an diesen Partnerschaften in Form eines Finanzbeitrags an gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG gegründet werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (5) können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage von Horizont 2020 unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.

(5)

In der vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wird die Notwendigkeit hervorgehoben, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum in der Union zu erreichen.

(6)

Das Konsortium für biobasierte Industriezweige (BIC — im Folgenden „BI-Konsortium“) hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation der öffentlichen und privaten Interessenträger ein Zukunftskonzept und eine strategische Innovations- und Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Innovations- und Forschungsagenda werden die wichtigsten Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich beschrieben, die bewältigt werden müssen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige biobasierte Industriezweige in Europa aufzubauen, und Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten ermittelt, die mit einer gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BBI-Initiative“‘) durchzuführen sind.

(7)

Das BI-Konsortium ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die geschaffen wurde, um die Industriegruppe zu vertreten, die die BBI-Initiative unterstützt. Seine Mitglieder umfassen die gesamte biobasierte Wertschöpfungskette und setzen sich zusammen aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), regionalen Clustern, europäischen Berufsverbänden und europäischen Technologieplattformen. Ziel des BI-Konsortiums ist die Gewährleistung und Förderung der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung der biobasierten Industriezweige in Europa. Alle Interessenträger der biobasierten Wertschöpfungskette können die Mitgliedschaft beantragen. Für das Konsortium gelten die allgemeinen Grundsätze der Offenheit und Transparenz der Mitgliedschaft, wodurch eine breite industrielle Beteiligung sichergestellt ist.

(8)

Jede in Frage kommende Einrichtung kann Teilnehmer oder Koordinator der ausgewählten Projekte werden.

(9)

In der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012„Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ und insbesondere in ihrem Aktionsplan wird die Gründung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gefordert, mit der der Aufbau nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige und Wertschöpfungsketten in Europa unterstützt werden soll. Mit Blick auf die Entwicklung hin zu einer vom Erdöl unabhängigen Gesellschaft geht es in der Mitteilung um eine bessere Integration der Biomasse herstellenden und Biomasse verarbeitenden Sektoren, um Ernährungssicherheit, Knappheit der natürlichen Ressourcen und Umweltziele mit der Nutzung von Biomasse für industrielle und energierelevante Zwecke in Einklang zu bringen.

(10)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012„Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ wird die strategische Bedeutung biobasierter Industriezweige für die künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas bekräftigt, die in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007„Eine Leitmarktinitiative für Europa“ herausgestellt worden war, und die Notwendigkeit der BBI-Initiative Industriezweige betont.

(11)

Die biobasierten Industriezweige und ihre Wertschöpfungsketten sehen sich komplexen, grundlegenden Herausforderungen im Technologie- und Innovationsbereich gegenüber. Als neu entstehender Sektor müssen die biobasierten Industriezweige die Streuung der Fachkompetenzen überwinden wie auch das Problem der begrenzten öffentlich zugänglichen Daten über die tatsächliche Verfügbarkeit von Ressourcen lösen, um nachhaltige und wettbewerbsfähige Wertschöpfungsketten aufzubauen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss auf gezielte, kohärente Weise in Bezug auf Aktivitätsumfang, Exzellenz und Innovationspotenzial eine kritische Masse auf EU-Ebene erreicht werden.

(12)

Die BBI-Initiative sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in vorwettbewerbliche Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten für biobasierte Industriezweige in Europa bestehen. Insbesondere sollte sie sicherstellen, dass eine zuverlässige Versorgung mit Biomasse gesichert ist und gleichzeitig anderen konkurrierenden sozialen und ökologischen Erfordernissen Rechnung getragen wird; zudem sollte sie die Entwicklung modernster Verarbeitungstechnologien, großmaßstäblicher Demonstrationstätigkeiten und politischer Instrumente unterstützen und damit das Risiko für private Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Entwicklung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe verringern.

(13)

Für die BBI-Initiative sollte die Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gewählt werden, die darauf ausgerichtet ist, die Investitionen in den Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Industrie in Europa zu erhöhen. Sie sollte ökologische und sozioökonomische Vorteile für die europäischen Bürger hervorbringen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöhen und dazu beitragen, dass Europa sich als zentraler Akteur bei der Forschung, Demonstration und Einführung fortgeschrittener biobasierter Produkte und Biokraft- und -brennstoffe etabliert.

(14)

Ziel der BBI-Initiative ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der gesamten biobasierten Wertschöpfungsketten entstehen, einschließlich Primärproduktion und verarbeitender Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.

(15)

Angesichts des Anspruchs und des Umfangs der Ziele der BBI-Initiative, der Größenordnung der finanziellen und technischen Ressourcen, die mobilisiert werden müssen, und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, ist die Mitwirkung der Union vonnöten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen für die Durchführung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „GUBBI“) als Rechtsperson gegründet werden.

(16)

Damit das GUBBI sein Ziel erreicht, sollten Forschungs- und Innovationstätigkeiten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor eingesetzt werden. Hierzu sollte das GUBBI Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungs-, Demonstrations- und Einführungstätigkeiten organisieren.

(17)

Im Hinblick auf maximale Wirkungskraft sollte das GUBBI durch enge Abstimmung auf andere Unionsprogramme in Bereichen wie Bildung, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU und auf die Finanzmittel der Kohäsionspolitik und der Politik zur ländlichen Entwicklung Synergien entwickeln, die insbesondere dazu beitragen können, die nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationskapazitäten in Verbindung mit den Strategien zur intelligenten Spezialisierung zu stärken.

(18)

Horizont 2020 sollte dazu beitragen, die Forschungs- und Innovationskluft in der Union zu überbrücken, indem auf Synergien mit den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) hingewirkt wird. Das GUBBI sollte daher eine enge Interaktion mit den ESI-Fonds anstreben, die jeweils dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Tätigkeitsbereich des GUBBI zu stärken und die Bemühungen um eine „intelligente Spezialisierung“ zu untermauern.

(19)

Die Gründungsmitglieder des GUBBI sollten die Union und das BI-Konsortium sein.

(20)

Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des GUBBI sollten in der GUBBI-Satzung als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.

(21)

Das BI-Konsortium hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass die Forschungstätigkeiten im Gegenstandsbereich des GUBBI innerhalb einer Struktur durchgeführt werden, die auf den Charakter einer öffentlich-privaten Partnerschaft zugeschnitten ist. Das BI-Konsortium sollte die im Anhang niedergelegte Satzung mit einer Einverständniserklärung billigen.

(22)

Um seine Ziele zu erreichen, sollte das GUBBI seine finanzielle Unterstützung für die Maßnahmen im Anschluss an offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen an Teilnehmer bereitstellen.

(23)

Die Beiträge der Mitglieder aus dem Privatsektor sollten sich nicht nur auf die Verwaltungskosten des GUBBI und die Kofinanzierung beschränken, die für die Durchführung der vom GUBBI unterstützten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen erforderlich sind. Ihre Beiträge sollten auch zusätzliche, von den anderen Mitgliedern als der Union durchzuführende Tätigkeiten umfassen, die in einem Plan für zusätzliche Tätigkeiten erfasst werden; damit ein umfassender Überblick über die Hebelwirkung dieser zusätzlichen Tätigkeiten möglich ist, sollten letztere Beiträge zu der umfassenderen BBI-Initiative darstellen.

(24)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die vom GUBBI finanziert werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entsprechen. Das GUBBI sollte darüber hinaus auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen.

(25)

Das GUBBI sollte zudem von der Kommission verwaltete elektronische Mittel nutzen, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die vom GUBBI durchgeführt werden, sollten deshalb ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. Außerdem sollte das GUBBI relevante Daten unter anderem zu Vorschlägen, Bewerbern, Finanzhilfen und Teilnehmern in einem geeigneten Format und in Zeitabständen, die mit den Berichtspflichten der Kommission vereinbar sind, im Hinblick auf die Aufnahme in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme von Horizont 2020 verfügbar machen.

(26)

Der Finanzbeitrag der Union für das GUBBI sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden.

(27)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von EU-Mitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden.

(28)

Die finanziellen Interessen der Union und der übrigen Mitglieder des GUBBI sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(29)

Der interne Prüfer der Kommission sollte gegenüber dem GUBBI über die gleichen Befugnisse verfügen wie gegenüber der Kommission.

(30)

In Anbetracht des besonderen Charakters und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Sinne der Wahrung der Kontinuität mit dem siebten Rahmenprogramm sollte den gemeinsamen Unternehmen weiterhin jeweils gesondert Entlastung erteilt werden. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte deshalb die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das GUBBI auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt werden. Die Berichtsanforderungen nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten deshalb auf den Beitrag zum GUBBI nicht angewendet werden, sie sollten jedoch so weit wie möglich an die gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 für Einrichtungen geltenden Anforderungen angepasst werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(31)

Das GUBBI sollte seine Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollte es alle relevanten Informationen fristgerecht an seine zuständigen Gremien weiterleiten und seine Tätigkeiten bekannt machen, unter anderem auch an die Öffentlichkeit gerichtete Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. Die Geschäftsordnungen der GUBBI-Gremien sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.

(32)

Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des GUBBI verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

(33)

Angesichts des Gesamtziels von Horizont 2020, für stärkere Vereinfachung und mehr Kohärenz zu sorgen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des GUBBI grundsätzlich der Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der industriellen Forschung und Innovation in der gesamten Union durch die Ausführung der gemeinsamen BBI-Initiative durch das GUBBI von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr zur Vermeidung von Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BBI-Initiative“) wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „GUBBI“) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das GUBBI bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2)   Das GUBBI ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.

(3)   Das GUBBI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(4)   Sitz des GUBBI ist Brüssel, Belgien.

(5)   Die Satzung des GUBBI (im Folgenden „Satzung“) ist im Anhang niedergelegt.

Artikel 2

Ziele

Das GUBBI verfolgt folgende Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere von Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten;

b)

einen Beitrag zu den Zielen der BBI-Initiative zu leisten, die auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, ausgerichtet ist, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

i)

Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können, die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;

ii)

Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten der gesamten Wertschöpfungskette — angefangen bei der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen — zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster;

iii)

Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen als Vorzeigeprojekt, bei denen Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe zum Einsatz kommen und die Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des GUBBI beträgt bis zu 975 000 000 EUR. Der Unionsbeitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss 743/2013/EU eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 jener Verordnung geleistet.

(2)   Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem GUBBI abschließt.

(3)   In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des GUBBI;

d)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

e)

Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des GUBBI, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;

f)

den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.

Artikel 4

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2 730 000 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen, diesen zu leisten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:

a)

Beiträge zum GUBBI gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Satzung;

b)

Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 1 755 000 000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des GUBBI, die zu den Zielen der BBI-Initiative beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen.

Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das GUBBI in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.

(3)   Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union melden dem GUBBI-Verwaltungsrat jährlich bis zum 31. Januar den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird darüber ebenfalls rechtzeitig unterrichtet.

(4)   Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Rechnungslegungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom GUBBI überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom GUBBI oder von einer Einrichtung der Union geprüft.

(5)   Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum GUBBI beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zu dem diese Entscheidung dem GUBBI mitgeteilt wird.

Artikel 5

Finanzregelung

Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung erlässt das GUBBI eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (9).

Artikel 6

Personal

(1)   Für das Personal des GUBBI gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (10) (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen“), sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat übt in Bezug auf das Personal des GUBBI die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Ist dies in außergewöhnlichen Fällen erforderlich, so kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie jegliche weitere Übertragung durch Letzteren durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. In solchen Fällen übt der Verwaltungsrat die Befugnisse der Anstellungsbehörde selbst aus oder überträgt sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten des GUBBI als dem Exekutivdirektor.

(3)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen.

(4)   Die Personalstärke wird durch den Stellenplan des GUBBI unter Angabe der Zahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen und der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten) in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(5)   Das Personal des GUBBI besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(6)   Sämtliche Personalausgaben trägt das GUBBI.

Artikel 7

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das GUBBI kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine Bediensteten des GUBBI sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 6 Absatz 4 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das GUBBI und den Einsatz von Praktikanten.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, findet auf das GUBBI und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung des GUBBI

(1)   Für die vertragliche Haftung des GUBBI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das GUBBI für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des GUBBI aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des GUBBI und werden aus den Mitteln des GUBBI bestritten.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das GUBBI.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das GUBBI geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind,

b)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des GUBBI in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens,

c)

für alle Streitsachen zwischen dem GUBBI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das GUBBI seinen Sitz hat.

Artikel 11

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des GUBBI vor. Sie erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des GUBBI werden im Rahmen der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.

(2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Abwicklung des GUBBI, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 20 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des GUBBI vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Artikel 12

Entlastung

Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Entlastung für den Haushaltsvollzug des GUBBI vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzregelung des GUBBI erteilt.

Artikel 13

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden vom GUBBI gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 als Teil der indirekten Maßnahmen von Horizont 2020 durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels selbst vorzunehmen. In diesem Fall führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, durch.

Artikel 14

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das GUBBI gewährt Bediensteten der Kommission und anderen vom GUBBI oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem GUBBI, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

(4)   Das GUBBI stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(5)   Das GUBBI tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei. Das GUBBI beschließt die erforderlichen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 15

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das GUBBI den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des GUBBI Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gilt für Dokumente im Besitz des GUBBI.

(2)   Der GUBBI-Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Unbeschadet des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung kann gegen die Entscheidungen, die das GUBBI gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, nach Maßgabe des Artikels 228 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

Artikel 17

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom GUBBI finanzierten Maßnahmen. Laut jener Verordnung ist das GUBBI eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 1 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

Artikel 18

Unterstützung durch den Sitzstaat

Zwischen dem GUBBI und dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Staates für das GUBBI geschlossen werden.

Artikel 19

Erste Maßnahmen

(1)   Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des GUBBI verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des GUBBI durch.

(2)   Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck

a)

kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 8 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt,

b)

übt der Interims-Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus,

c)

kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.

(3)   Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des GUBBI Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des GUBBI auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.

(4)   Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des GUBBI und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das GUBBI über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des GUBBI keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Euro-päischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2).

(10)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR BIOBASIERTE INDUSTRIEZWEIGE

Artikel 1

Aufgaben

Das GUBBI hat folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Gründung und nachhaltigen Verwaltung der BBI-Initiative;

b)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors;

c)

Auf- und Ausbau einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der Industrie und den sonstigen Interessenträgern;

d)

Gewährleistung der Effizienz der BBI-Initiative;

e)

Erreichen der kritischen Masse von Forschungsanstrengungen, die für die Aufnahme eines langfristigen Programms erforderlich ist;

f)

Beobachtung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des GUBBI;

g)

Leistung finanzieller Unterstützung von indirekten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem in Form von Finanzhilfen;

h)

Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-2020-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;

i)

Herstellung von Verbindungen zu einem breiten Spektrum von Interessenträgern, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten;

j)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 2

Mitglieder

(1)

Die Mitglieder des GUBBI sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission,

b)

nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige, im Folgenden „BI-Konsortium“), eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Belgien.

(2)

„Konstituierende Rechtspersonen“ sind jene Rechtspersonen, die das jeweilige GUBBI-Mitglied, mit Ausnahme der Union, gemäß der Satzung dieses Mitglieds bilden.

Artikel 3

Änderung der Mitgliedschaft

(1)

Jede Rechtsperson kann die Mitgliedschaft im GUBBI beantragen, sofern sie einen Beitrag nach Artikel 12 leistet, der es dem GUBBI ermöglicht, die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu erreichen, die GUBBI-Satzung akzeptiert und die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land unmittelbar oder mittelbar unterstützt.

(2)

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im GUBBI ist zusammen mit einem Vorschlag zur Anpassung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats an den Verwaltungsrat zu richten.

(3)

Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Mehrwerts, der sich durch den Antragsteller im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des GUBBI ergeben könnte, und entscheidet über den Antrag.

(4)

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im GUBBI kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das GUBBI nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(5)

Die Mitgliedschaft im GUBBI kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(6)

Das GUBBI veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft gemäß diesem Artikel auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste seiner Mitglieder und den Zeitpunkt dieser Änderungen.

Artikel 4

Gremien des GUBBI

(1)

Die Gremien des GUBBI sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Wissenschaftliche Beirat;

d)

die Gruppe der Vertreter der Staaten.

(2)

Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten bilden die beratenden Gremien des GUBBI.

Artikel 5

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und

b)

fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) sein sollte.

Artikel 6

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)

Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar. Die anderen Mitglieder als der Union haben die gleiche Zahl an Stimmen. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Wird kein Konsens erzielt, beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter.

(2)

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren.

(3)

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des GUBBI statt.

Der Exekutivdirektor ist berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, er verfügt aber über kein Stimmrecht.

Werden Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so ist dessen Vorsitzender berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union und Vertreter der Zivilgesellschaft, als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

(4)

Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.

(5)

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)

Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des GUBBI und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten.

(2)

Die Kommission bemüht sich in Ausübung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des GUBBI mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020, um auf Synergien hinzuwirken, wenn unter die Verbundforschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(3)

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 dieser Satzung;

b)

Entscheidung über die Beendigung der GUBBI-Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;

c)

Annahme der Finanzregelung des GUBBI gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;

d)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans des GUBBI einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);

e)

Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

f)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beobachtung seiner Tätigkeit;

g)

Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

h)

Annahme des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates und der Gruppe der Vertreter der Staaten;

i)

Annahme des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und gegebenenfalls nach Anhörung einer Ad-hoc-Beratergruppe;

j)

Billigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;

k)

gegebenenfalls Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des GUBBI;

l)

Genehmigung der Aufforderungen sowie — gegebenenfalls — der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;

m)

Genehmigung der Liste der Maßnahmen, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe erstellten Rangliste für eine Finanzierung ausgewählt wurden;

n)

Festlegung der Kommunikationspolitik des GUBBI auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

o)

gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung;

p)

gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum GUBBI und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;

q)

gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratergruppen neben den Gremien des GUBBI;

r)

gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen der Mitglieder des GUBBI zur Änderung dieser Verordnung an die Kommission;

s)

Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium des GUBBI übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben jedem dieser Gremien übertragen.

Artikel 8

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1)

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des GUBBI in das Auswahlverfahren ein.

Insbesondere wird sichergestellt, dass die anderen Mitglieder des GUBBI in der Vorauswahlphase des Auswahlverfahrens angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck ernennen die anderen Mitglieder als die Union einvernehmlich einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem GUBBI angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das GUBBI durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums beurteilt die Kommission unter angemessener Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das GUBBI.

(4)

Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(5)

Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6)

Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der aufgrund eines Vorschlags der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird.

Artikel 9

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)

Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des GUBBI gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats.

(2)

Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des GUBBI. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(3)

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des GUBBI aus.

(4)

Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;

b)

Abfassung des jährlichen Arbeitsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie dessen Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

d)

Abfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich Informationen zu den entsprechenden Ausgaben, sowie seine Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;

e)

Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Billigung;

f)

regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Staaten und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;

g)

Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen und Beschlüsse;

h)

Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;

i)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des GUBBI;

j)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des GUBBI im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;

k)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutsamer diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

l)

Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;

m)

Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des GUBBI bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

n)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(5)

Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des GUBBI zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des GUBBI im Einklang steht;

b)

Verwaltung der im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;

c)

Übermittlung aller einschlägigen Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des GUBBI und Bereitstellung jedweder Unterstützung, die diese Mitglieder und Gremien zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;

d)

Sekretariat der Gremien des GUBBI und Unterstützung vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.

Artikel 10

Wissenschaftlicher Beirat

(1)

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(2)

Im Beirat sind weltweit anerkannte Experten aus Hochschulen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen Organisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich, der für wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das GUBBI gebraucht wird.

(3)

Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten des GUBBI vorgeschlagenen Kandidaten.

(4)

Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.

(5)

Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen.

(6)

Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

(7)

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Gruppe der Vertreter der Staaten

(1)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(2)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden in der Union, Vertreter der Zivilgesellschaft oder Vertreter von KMU-Verbänden.

(3)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

a)

den Programmfortschritten des GUBBI und Erreichung der Zielvorgaben, einschließlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verfahren zur Bewertung von Vorschlägen;

b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

c)

den Verbindungen zu Horizont 2020;

d)

den jährlichen Arbeitspläne;

e)

der Einbeziehung von KMU.

(4)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner dem GUBBI Informationen zu folgenden Fragen und fungiert dabei als Schnittstelle innerhalb des GUBBI:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;

c)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit der BBI-Initiative ergriffen werden.

(5)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.

Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

(6)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an indirekten Maßnahmen, die vom GUBBI finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des BBI-Haushaltsplans.

(7)

Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Finanzierungsquellen

(1)

Das GUBBI wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union oder den sie konstituierenden Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Beiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen und die nicht vom GUBBI erstattet werden.

(2)

Die Verwaltungskosten des GUBBI belaufen sich auf höchstens 58 500 000 EUR und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden. Wird ein Teil des Beitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er für die operativen Kosten des GUBBI bereitgestellt werden.

(3)

Die operativen Kosten des GUBBI werden gedeckt durch

a)

den Finanzbeitrag der Union,

b)

einen Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als der Union,

c)

Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union, oder der sie konstituierenden Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des GUBBI und eines sonstigen etwaigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.

(4)

Der in Absatz 3 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der anderen Mitglieder als der Union zu den operativen Kosten beträgt für den in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum mindestens 182 500 000 EUR.

(5)

Die in den Haushalt des GUBBI einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;

b)

den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den operativen Kosten;

c)

Einnahmen, die das GUBBI selbst erwirtschaftet;

d)

sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.

Zinserträge aus den von den Mitgliedern an das GUBBI gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des GUBBI.

(6)

Sämtliche Mittel des GUBBI und seiner Tätigkeitsbereiche werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.

(7)

Das GUBBI ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung seiner Ziele übertragen wurden.

(8)

Sofern sich das GUBBI nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des GUBBI ausgezahlt.

Artikel 13

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des GUBBI übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 15

Operative Planung und Finanzplanung

(1)

Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans zur Annahme vor, in dem eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr enthalten sind. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c.

(2)

Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Der jährliche Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)

Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)

Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)

Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 16

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)

Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des GUBBI.

Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des GUBBI im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:

a)

Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU und nach Ländern;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern; den vom GUBBI für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.

(2)

Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3)

Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des GUBBI dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das GUBBI dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GUBBI gemäß Artikel 148 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer des GUBBI den endgültigen Jahresabschluss des GUBBI auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.

Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des GUBBI ab.

Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Geschäftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor legt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat vor.

Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.

Artikel 17

Internes Audit

Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem GUBBI über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission.

Artikel 18

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des GUBBI ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Beiträge beschränkt.

(2)

Das GUBBI schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.

Artikel 19

Interessenkonflikte

(1)

Das GUBBI, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

(2)

Der GUBBI-Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf dessen Mitglieder, dessen Gremien und Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln für den Umgang mit solchen Konflikten an. In diesen Regeln sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.

Artikel 20

Abwicklung

(1)

Das GUBBI wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2)

Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im GUBBI kündigen.

(3)

Zur Abwicklung des GUBBI ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4)

Bei der Abwicklung des GUBBI werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am GUBBI beteiligt sind. Etwaige auf die Europäische Union umgelegte Überschüsse fließen in den EU-Haushalt zurück.

(5)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das GUBBI geschlossen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach dem Ende des Bestehens des GUBBI endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.