20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 526/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 383 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (CVA — Credit Valuation Adjustment, Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung) kann sich auf Gegenparteien erstrecken, für die kein CDS-Spread (CDS — Credit Default Swap, Kreditausfallswap) vorliegt. Ist dies der Fall, sollten die Institute in Einklang mit Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Spread verwenden, der unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist („Näherungswert für die Risikoprämie“).

(2)

Die Vorschriften für die Ermittlung eines Näherungswerts für das CVA-Risiko sollten die Anwendung weit gefasster Kategorien für Bonitätsbeurteilung, Branche und Region vorsehen und den Instituten die erforderliche Flexibilität lassen, auf der Basis ihres Expertenurteils den geeignetsten Näherungswert zu bestimmen.

(3)

Bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Präzisierung, wie die Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der einzelnen Emittenten von den Instituten bei der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie zwecks Ermittlung der Eigenmittelanforderungen zu berücksichtigen sind, sollten für die Berücksichtigung dieser Attribute Regeln aufgestellt werden, die für jedes Attribut auf Mindestkategorien Bezug nehmen, um eine harmonisierte Anwendung dieser Bedingungen sicherzustellen.

(4)

Zudem sollte bei einzelnen Emittenten, wenn eine Verbindung besteht — wie zwischen einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft und dem Staat —, die Möglichkeit der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie auf der Grundlage des Kreditspreads eines einzelnen Emittenten eingeräumt werden, wenn sich dadurch eine zutreffendere Schätzung ergibt.

(5)

Um eine angemessene Berechnung der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu erlauben, sollte ein Näherungswert für die Risikoprämie anhand von Daten ermittelt werden, die auf einem liquiden Markt erhoben wurden, und die hinsichtlich der Daten getroffenen Annahmen, wie die Interpolation und Extrapolation von Daten in Bezug auf unterschiedliche Laufzeiten, sollten konzeptionell solide sein.

(6)

Um die Konvergenz der Praktiken bei unterschiedlichen Instituten zu gewährleisten und Inkohärenzen zu vermeiden, sollten die Institute — da implizite Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default, PDs), CDS-Spreads und LGD (Loss Given Default) eine Gleichung mit zwei Unbekannten darstellen und es am Markt üblich ist, einen fixen Wert für die LGD anzusetzen, um implizite PDs von Marktspreads abzuleiten — für die LGDMKT einen Wert ansetzen, der mit der fixen LGD übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen liquiden gehandelten Risikoprämien, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei verwendet wurden, dient.

(7)

Für die Zwecke der Erlaubnis zur Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios ist es angemessen, ein Portfolio als Netting-Satz im Sinne des Artikels 272 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Anzahl an Nicht-IMM-Geschäften (INM — Internal Model Method), die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, und die Höhe der Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, zu berücksichtigen und diese in Bezug auf einen Prozentsatz der Gesamtzahl aller Geschäfte, die einer Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen und einen Prozentsatz der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, für die die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu berechnen ist, zu beschränken, damit den unterschiedlichen Größenordnungen der Institute Rechnung getragen werden kann.

(8)

Um Unterbrechungen bei der Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios zu mindern, sollte die Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode erst dann eingestellt werden, wenn die quantitativen Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen verletzt werden.

(9)

Damit die zuständigen Behörden ihren Aufsichtspflichten effizient nachkommen können, sollten sie Kenntnis davon erhalten können, wann die Anforderung einer begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nicht mehr erfüllt ist; daher sollten die Institute die zuständigen Behörden in solchen Fällen unterrichten.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ermittlung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie (Spread)

(1)   Der Näherungswert für die Risikoprämie einer bestimmten Gegenpartei gilt mit Blick auf die Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als angemessen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Näherungswert für die Risikoprämie wurde unter Berücksichtigung aller Attribute der Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß den Buchstaben b, c und d ermittelt;

b)

das Attribut der Bonitätsbeurteilung wurde unter Berücksichtigung einer im Voraus festgelegten Rangfolge der Quellen interner und externer Bonitätsbeurteilungen bestimmt. Die Bonitätsbeurteilungen sind Bonitätsstufen gemäß Artikel 384 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen. In Fällen, in denen mehrere externe Bonitätsbeurteilungen vorliegen, orientiert sich die Zuordnung zu Bonitätsstufen an dem in Artikel 138 der genannten Verordnung festgelegten Ansatz für mehrere Bonitätsbeurteilungen;

c)

das Attribut der Branche wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien bestimmt:

i)

öffentlicher Sektor;

ii)

Finanzwirtschaft;

iii)

Sonstige;

d)

das Attribut der Region wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien definiert:

i)

Europa;

ii)

Nordamerika;

iii)

Asien;

iv)

Rest der Welt;

e)

der Näherungswert für die Risikoprämie spiegelt verfügbare CDS-Spreads und Risikoprämien anderer liquider, gehandelter Kreditrisiko-Instrumente auf repräsentative Weise wider, entspricht der maßgeblichen Kombination der anwendbaren Kategorien und erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien für die Datenqualität;

f)

die Angemessenheit des Näherungswerts für die Risikoprämie wird nicht in Bezug auf die Höhe der Risikoprämie, sondern mit Blick auf die Volatilität ermittelt.

(2)   Bei der Berücksichtigung der Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Schätzung des Näherungswerts für die Risikoprämie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft auf der Basis der Risikoprämie des entsprechenden staatlichen Emittenten angemessen ist, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Bonitätsbeurteilung der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist mit der Bonitätsbeurteilung des Staates identisch;

b)

für die regionale oder lokale Gebietskörperschaft liegt keine Bonitätsbeurteilung vor.

(3)   Alle zur Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie verwendeten Informationen müssen auf zuverlässigen Daten beruhen, die auf einem aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt im Sinne des Artikels 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. (EU) Nr. 575/2013 erhoben wurden. Zur Ermittlung von Näherungswerten für Risikoprämien für alle maßgeblichen Laufzeiten und für die in Artikel 383 Absatz 5 der genannten Verordnung angeführten historischen Zeiträume müssen ausreichende Daten vorhanden sein.

Artikel 2

Festlegung der LGDMKT

Für die LGDMKT (Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der fortgeschrittenen Methode für eine Gegenpartei, die einen Näherungswert für die Risikoprämie erfordert, setzen die Institute einen Wert an, der mit den fixen LGDs übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen Marktspreads, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei gemäß Artikel 1 verwendet wurden, dienen.

Artikel 3

Quantitative Beschränkungen für die Anzahl und Größe qualifizierter Portfolios

(1)   Damit das in Artikel 383 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios erfüllt ist, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

die Anzahl aller Nicht-IMM-Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 15 % der Gesamtzahl aller Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten;

b)

die Höhe jedes einzelnen Nicht-IMM-Netting-Satzes, der der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegt, darf 1 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten;

c)

die Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 10 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c entspricht die Höhe eines Netting-Satzes der Risikoposition des Netting-Satzes beim Ausfall, berechnet anhand der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Marktbewertungsmethode unter Berücksichtigung der Nettingeffekte gemäß Artikel 298 dieser Verordnung, jedoch ohne die Auswirkungen der Sicherheit.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 berechnet ein Institut für jedes Quartal das arithmetische Mittel zumindest monatlicher Erhebungen der folgenden Verhältniszahlen:

a)

Anzahl der Nicht-IMM-Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte,

b)

individuelle Höhe des höchsten Nicht-IMM-Netting-Satzes im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze und

c)

Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze.

(4)   Wird das in Absatz 1 genannte Kriterium in zwei aufeinanderfolgenden Berechnungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt, zieht ein Institut die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für alle Nicht-IMM-Nettingsätze heran und unterrichtet die zuständigen Behörden.

(5)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden abhängig vom Geltungsbereich der in Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis oder konsolidierter Basis angewandt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).