20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Informationen über Institute sowie gegebenenfalls die Funktion ihrer Zweigstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln sollten, und welche Informationen über Zweigstellen die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen.

(2)

Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollte im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen gesehen werden, und falls relevant, könnten die Informationen auf konsolidierte Basis bereitgestellt werden. Insbesondere wenn sich in dem Mitgliedstaat, in dem ein Institut seinen Sitz hat, auch der Sitz des Mutternunternehmens an der Spitze der Gruppe befindet und die betroffene zuständige Behörde ebenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Informationen nicht auf Ebene des über eine Zweigstelle tätigen Instituts, sondern auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Allerdings sollte die zuständige Behörde in diesem Fall die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf konsolidierter Basis bereitgestellt werden.

(3)

Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Arten von Informationen beschränkt. So sehen die Artikel 35, 36, 39, 43 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU insbesondere eine gesonderte Bestimmung zum Austausch von Informationen über Nachprüfungen bei Zweigstellen vor Ort, über Anzeigen bezüglich der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie über Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zweigstelle und ihre Mutterunternehmen treffen, vor. Für diese Bereiche sollte diese Verordnung deshalb keine Anforderungen an den Informationsaustausch festlegen.

(4)

Die Festlegung von Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist notwendig, um die Regulierungs- und Aufsichtspraktiken in der Union zu harmonisieren. Diese Informationen sollten sich auf alle in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bereiche erstrecken, nämlich Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, einschließlich von Geschäftsfeldern, wie sie beispielsweise in Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannt sind, Liquidität und Erkenntnisse über die Liquiditätsüberwachung, Solvenz, Einlagensicherungssysteme, Großkredite, Systemrisiken, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle. Um die Überwachung von Instituten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über Verstöße gegen nationales oder Unionsrecht sowie über die Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen, mit denen die betreffenden Institute belegt wurden, auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus sollte der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch zusätzliche Angaben zur Verschuldung und zu den Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen, damit Letztere die Institute wirksam überwachen können.

(5)

Wenn bei einem Institut ein Liquiditätsengpass auftritt oder zu erwarten ist, müssen die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über ein klares Bild der Lage verfügen, um unter den in Artikel 43 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bedingungen Sicherungsmaßnahmen treffen zu können. Aus diesem Grund sollte in dieser Verordnung unmissverständlich festgelegt werden, welche Art von Informationen die zuständigen Behörden bei einem Liquiditätsengpass austauschen müssen. Auch muss festgelegt werden, welche Informationen auszutauschen sind, damit die Behörden weit im Voraus für Krisensituationen wie die in Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gewappnet sind.

(6)

Angesichts der unterschiedlichen Größe, Komplexität und Bedeutung der in Aufnahmemitgliedstaaten tätigen Zweigstellen sollte bei dem Informationsaustausch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall, dass zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten für Zweigstellen zuständig sind, die gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend angesehen werden, ein breiteres Spektrum an Informationen austauschen.

(7)

Um zu gewährleisten, dass die relevanten Informationen innerhalb angemessener Zeit ausgetauscht werden und gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über ein Institut unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, sollten in bestimmten Fällen nur die eine bestimmte Zweigstelle betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigstelle zuständige Behörde weitergeleitet werden. Aus den gleichen Gründen sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur Informationen über Verstöße zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, sodass in Fällen, in denen ein Institut sowohl das nationale als auch das Unionsrecht einhält, keinerlei Informationen ausgetauscht werden sollten.

(8)

Diese Verordnung sollte auch den Informationsaustausch über Tätigkeiten regeln, die in einem Aufnahmemitgliedstaat in Form grenzübergreifender Dienstleistungen ausgeführt werden. Angesichts des Charakters grenzübergreifender Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen im Einzelnen festgelegt werden muss, welche Informationen zur Sicherung der Finanzstabilität und zur Überwachung der Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere, ob die vom Institut erbrachten Dienstleistungen mit den angezeigten Tätigkeiten in Einklang stehen, ausgetauscht werden müssen. Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission übermittelt hat.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung zu stellen haben.

(2)   Sie bestimmt die Informationen, die in Bezug auf ein Institut auszutauschen sind, das über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als seinem Sitzstaat tätig ist.

Artikel 2

Information auf konsolidierter Basis

Ist das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch das Institut seinen Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts gleichzeitig auch die konsolidierende Aufsichtsbehörde, so stellt diese Behörde, wenn dies nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU angezeigt ist, die Informationen für dieses Institut auf konsolidierter Ebene bereit und unterrichtet die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH IN BEZUG AUF INSTITUTE, DIE ÜBER EINE ZWEIGSTELLE TÄTIG SIND

Artikel 3

Informationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur eines Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, in Bezug auf das Institut die folgenden Informationen:

a)

die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigstelle;

b)

das Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht.

Artikel 4

Informationen über Liquidität und aufsichtliche Erkenntnisse

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats folgende Informationen bereit:

a)

alle erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement eines Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, alle damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist;

b)

allgemeine Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements eines Instituts, insbesondere in Bezug auf eine Zweigstelle;

c)

Kennzahlen, die über die Liquidität und stabile Refinanzierungsposition des Instituts auf nationaler oder Unionsebene Aufschluss geben, in der Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts sowie in allen anderen Währungen, die für das Institut wesentlich sind;

d)

die Komponenten des Liquiditätspuffers eines Instituts;

e)

Umfang der Vermögenswertbelastung eines Instituts;

f)

das Verhältnis der Kredite zu den Einlagen eines Instituts;

g)

alle inländische Liquiditätskennziffern, die auf ein Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern;

h)

alle besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden;

i)

alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen eines Instituts.

(2)   Falls die zuständigen Behörden ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 der Verordnung befreit haben, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, folgende Informationen bereit:

a)

die Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien des Instituts mit Beschreibung der Refinanzierungsvereinbarungen bezüglich seiner Zweigstellen, alle etwaigen gruppeninternen Stützungsvereinbarungen und Verfahren für ein zentralisiertes Kassenwesen;

b)

die Notfallpläne des Instituts in Sachen Liquidität und Refinanzierung einschließlich Informationen über die angenommenen Stressszenarien.

Artikel 5

Informationen über die Solvenz

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob ein Institut die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind;

b)

alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden;

c)

die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kapitalpufferanforderungen.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle eines Instituts beaufsichtigen, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die folgenden Informationen bereit:

a)

die harte Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

die Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

die Gesamtkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

den Gesamtrisikobetrag des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, im Herkunftsmitgliedstaat anwendbaren Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Bestimmung festgelegt sind;

f)

die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers, den das Institut gemäß Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;

g)

die Höhe aller etwaigen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalerhaltungspuffer, die das Institut gemäß Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;

h)

die Höhe aller etwaigen Systemrisikopuffer, die das Institut gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;

i)

die Höhe aller etwaigen G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, die das Institut gemäß Artikel 131 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;

j)

die Höhe aller etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen sowie aller anderen Anforderungen, die gemäß diesem Artikel an die Solvenz des Instituts gestellt werden.

(3)   Falls von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß der Artikel 7, 10 oder 15 dieser Verordnung abgesehen wurde oder auf die in den Artikeln 10 und 12 sowie auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie verzichtet wurde oder ein Institut die Genehmigung erhalten hat, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Behandlung anzuwenden, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 aufgeführten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.

Artikel 6

Informationen über Einlagensicherungssysteme

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats die Bezeichnung des Einlagensicherungssystems mit, dem das Institut gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angeschlossen ist.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Einlagensicherungssystem die folgenden Informationen bereit:

a)

die maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger;

b)

den Deckungsumfang und die Arten gesicherter Einlagen.

c)

sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien;

d)

Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und den aktuellen Umfang des Systems;

e)

Kontaktdaten des Systemverwalters.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für jedes Einlagensicherungssystem nur einmal zur Verfügung gestellt. Bei Informationsänderungen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten aktualisierte Informationen zur Verfügung.

Artikel 7

Informationen über die Begrenzung von Großkrediten

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die in Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzungen und Anforderungen für Großkredite nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

Artikel 8

Informationen über die von einem Institut ausgehenden Systemrisiken

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats darüber, wenn ein Institut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder als anderes systemrelevantes Institut eingestuft wurde. Wenn ein Institut als G-SRI eingestuft wurde, sind ebenfalls Informationen zu der Teilkategorie zu übermitteln, der das Institut zugewiesen wurde.

Artikel 9

Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut gegen die anwendbaren Rechnungslegungsstandards und -verfahren, denen es gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegt, verstoßen hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

Artikel 10

Informationen über die interne Kontrolle

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikoüberwachung und interne Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU einschließt. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

Artikel 11

Informationen über die Verschuldung

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in sie festgestellt haben, dass ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verschuldungsquoten gemäß Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Übergangsbestimmungen in Artikel 499 dieser Verordnung nicht eingehalten hat. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats alle Informationen bereit, die ein Institut gemäß Artikel 451 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich seiner Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offengelegt hat.

Artikel 12

Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, nicht aber die in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen zählen. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

Artikel 13

Mitteilung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über folgende Sanktionen oder Maßnahmen, mit denen ein Institut belegt wurde und die sich auf die Tätigkeit einer Zweigstelle auswirken:

a)

Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt bzw. angewandt werden;

b)

Aufsichtsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 104 oder 105 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden;

c)

Strafrechtliche Sanktionen, die sich auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Bestimmungen beziehen.

(2)   Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitstellen, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

Artikel 14

Informationen über Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über ihre Vorkehrungen für Krisensituationen aus. Sie teilen einander insbesondere Folgendes mit:

a)

die Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind;

b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.

Artikel 15

Information von Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats

Unbeschadet des nach einer Zweigstelleninspektion gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Informationsaustauschs stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:

a)

eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind;

b)

eine Beschreibung jeder Nichteinhaltung der Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses auszuüben sind;

c)

jedes von der Zweigstelle oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehende Systemrisiko samt jeder Einschätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit der Zweigstelle auf folgende Parameter:

i)

systemrelevante Liquidität;

ii)

Zahlungssysteme;

iii)

Clearing- und Abwicklungssysteme;

d)

den Marktanteil einer Zweigstelle, sofern dieser 2 % des Gesamtmarkts im Aufnahmemitgliedstaat in einer der folgenden Kategorien übersteigt:

i)

Einlagen;

ii)

Kredite;

e)

alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf die bzw. von der Zweigstelle.

KAPITEL III

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER GRENZÜBERGREIFEND TÄTIGE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN

Artikel 16

Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Nach Eingang eines Informationsersuchens von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats bezüglich eines Instituts, das seine Tätigkeit durch Bereitstellung von Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaats ausübt, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung aller Fälle, in denen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt haben, dass das Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Vorschriften zählen, samt einer Erläuterung der Aufsichtsmaßnahmen, die zur Abstellung der Verstöße ergriffen wurden oder geplant sind;

b)

das Volumen der Einlagen, die von Gebietsansässigen des Aufnahmemitgliedstaats entgegengenommen wurden;

c)

das Volumen der Kredite, die an Gebietsansässige des Aufnahmemitgliedstaats vergeben wurden;

d)

in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, für die das Institut seine Absicht angezeigt hat, sie im Aufnahmemitgliedstaat über die Erbringung von Dienstleistungen auszuüben:

i)

die Form, in der das Institut die Tätigkeiten ausübt;

ii)

die Tätigkeiten, die den größten Anteil an den Tätigkeiten des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen;

iii)

die Bestätigung, dass die in der Anzeige gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2013/36/EU als Kerngeschäft angegebenen Tätigkeiten von dem Institut ausgeübt werden.

KAPITEL IV

INFORMATIONSAUSTAUSCH IN BEZUG AUF INSTITUTE, DIE ÜBER EINE ZWEIGSTELLE TÄTIG SIND, BEI LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN MIT AUSWIRKUNGEN AUF DAS INSTITUT ODER DIE ZWEIGSTELLE SELBST

Artikel 17

Umfang des Informationsaustauschs bei Liquiditätsengpässen

(1)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einem Institut ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.

(2)   Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Auffassung, dass bei einer in diesem Mitgliedstaat errichteten Zweigstelle ein Liquiditätsengpass aufgetreten oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, informieren sie umgehend die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und stellen die in Absatz 3 aufgeführten Informationen bereit.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der Situation, einschließlich der Ursache für den Liquiditätsengpass, der erwarteten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses auf das Institut und der Entwicklungen bezüglich der gruppeninternen Geschäfte;

b)

eine Erläuterung der von den zuständigen Behörden oder dem Institut ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, einschließlich aller etwaigen Anforderungen, die dem Institut von den zuständigen Behörden auferlegt wurden, um den Liquiditätsengpass abzumildern;

c)

die Ergebnisse von Bewertungen der systemrelevanten Auswirkungen des Liquiditätsengpasses;

d)

die letzten verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis h.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).