24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2014 DER KOMMISSION

vom 23. April 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (2) enthält ein neues Verfahren für die Ermittlung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von N1-Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden „Mehrstufenfahrzeuge“ genannt). Dieses neue Verfahren ist ab 1. Januar 2014 anwendbar, kann jedoch freiwillig seit 1. Januar 2013 angewendet werden.

(2)

Gemäß Anhang II Teil B Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Dies setzt voraus, dass es möglich ist, vervollständigte Fahrzeuge im Zuge des Überwachungsverfahrens zu erkennen und den Hersteller des Basisfahrzeugs zu bestimmen. Es setzt auch voraus, dass bestimmte Daten zum Basisfahrzeug nach dem neuen Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 haben die Hersteller von Basisfahrzeugen das Recht, die das Mehrstufenfahrzeug betreffenden Daten zu überprüfen, auf deren Grundlage ihre Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen berechnet werden. Deswegen empfiehlt es sich, den Austausch relevanter Daten zwischen den Herstellern und der Kommission eingehend zu regeln.

(4)

Es ist jedoch möglich, dass die Mitgliedstaaten wegen der Besonderheiten und der Gestaltung ihrer Fahrzeugzulassungssysteme nicht in der Lage sind, alle für die Überwachung von Mehrstufenfahrzeugen relevanten Daten zu übermitteln, die in den ausführlichen Daten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannt werden. Deswegen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, zur Bestimmung der vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen Daten zu berücksichtigen, die die Hersteller als Teil der Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermitteln.

(5)

Die Hersteller sollten daher der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) übermitteln, die sie leichten Nutzfahrzeugen zugeteilt haben, die im vorangegangenen Kalenderjahr verkauft wurden oder für die in dem Jahr eine Gewährleistung ausgestellt wurde. Die Hersteller sollten außerdem die Möglichkeit haben, der Kommission die ausführlichen Daten zu diesen Fahrzeugen zu übermitteln. Damit diese Daten bei der Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben berücksichtigt werden, sollten die Hersteller der Kommission und der EUA ihre Daten zur gleichen Zeit übermitteln, zu der die jährliche Vorlage der Daten der Mitgliedstaaten erfolgt.

(6)

Durch den Vergleich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten ausführlichen Daten mit den von den Herstellern vorgelegten Daten auf Grundlage der FIN sollte die Kommission einen vorläufigen Datensatz für die Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben vorbereiten. Der dem Hersteller zu übermittelnde vorläufige Datensatz sollte für die Aufzeichnungen, bei denen die Übereinstimmung zweier Datensätze festgestellt werden kann, die FIN enthalten. Erforderlichenfalls sollten die vorläufigen Datensätze auch die Aufzeichnungen umfassen, bei denen die FIN der Mitgliedstaaten nicht mit den vom Hersteller genannten FIN übereinstimmen. In diesem Fall sollten dem Hersteller die Aufzeichnungen ohne die FIN übermittelt werden. Der vorläufige Datensatz mit Ausnahme der FIN sollte in Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 veröffentlicht werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (3) völlig parallel zu den Vorschriften für Personenkraftwagen in der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (4) sind, sollten die Vorschriften für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller an die Bestimmungen der letztgenannten Verordnung angepasst werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚ausführliche Überwachungsdaten‘: die in Anhang II Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller und Fahrzeugserie sowie nach Typ, Variante und Version, oder gegebenenfalls nach durch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer definiertem Einzelfahrzeug.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde in der Spalte 'Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register' und in der Spalte 'Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung' des Formats gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für den Namen des Herstellers eine der folgenden Angaben:

a)

‚AA-IVA‘ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

b)

‚AA-NSS‘ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Werden Daten gemäß Absatz 3 übermittelt, so ist die vom Hersteller genannte Kontaktperson auch berechtigt, die ausführlichen Daten in den Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur hochzuladen.“

b)

Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3)   Zum Zweck der Überprüfung der vorläufigen Daten übermitteln die Hersteller der Kommission bis spätestens 28. Februar jedes Jahres die Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller (vollständigen, vervollständigten oder unvollständigen) leichten Nutzfahrzeuge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in der EU verkauft haben oder für die sie in dem betreffenden Jahr eine Gewährleistung ausgestellt haben. Die Hersteller können der Kommission gleichzeitig die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten zu diesen Fahrzeugen vorlegen.

Die Daten werden elektronisch in den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Datenspeicher übertragen.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Fahrzeug-Identifizierungsnummern und ausführlichen Daten von den Herstellern nicht vorgelegt, so werden die vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Daten berechnet.“

4.

Die folgenden Artikel 10a und 10b werden eingefügt:

„Artikel 10a

Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller

(1)   Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.

Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für die der mitteilende Hersteller verantwortlich ist. Im Falle vervollständigter Fahrzeuge ist der für die EU-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs verantwortliche Hersteller verantwortlich.

Der Fehler wird im Datensatz jeder Version durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung ‚Bemerkungen des Herstellers‘ kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:

a)

Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,

b)

Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,

c)

Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 fällt oder nicht mehr hergestellt wird,

d)

Code D, wenn der Hersteller, dem eine bestimmte Aufzeichnung zugeordnet wird, der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs, nicht jedoch des unvollständigen Basisfahrzeugs ist.

Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht anhand der vom Mitgliedstaat übermittelten Fahrzeug-Identifizierungsnummer identifizieren kann oder wenn diese Nummer nicht in der Aufzeichnung enthalten ist und das Fahrzeug nicht auf andere Weise identifiziert werden kann.

Für die Zwecke von Buchstabe d gibt der Hersteller des endgültigen Fahrzeugs durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung 'Bemerkungen des Herstellers' auch den Namen des Herstellers des Basisfahrzeugs an.

(2)   Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 1 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

(3)   Schließt die Fehlermitteilung gemäß Absatz 1 Fahrzeug-Identifizierungsnummern ein, so wird sie an den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Datenspeicher übermittelt, ansonsten erfolgt sie auf einem nicht-löschbaren elektronischen Datenträger mit der Aufschrift ‚Fehlermitteilung — CO2-Emissionen von Kleintransportern‘, der auf dem Postweg an folgende Anschrift übersandt wird:

Europäische Kommission

Generalsekretariat

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:

EC-CO2-LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

CO2-monitoring@eea.europa.eu.

Artikel 10b

Vorbereitung der vorläufigen Daten

(1)   Wenn die Hersteller der Kommission im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Daten vorlegen, so umfasst der einem Hersteller zu übermittelnde Datensatz folgende Aufzeichnungen:

a)

die Aufzeichnungen einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungsnummern in den Fällen, in denen die gemäß Artikel 10 Absatz 3 vom Hersteller übermittelten Fahrzeug-Identifizierungsnummern mit denen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermittelt haben;

b)

die Aufzeichnungen, die dem Hersteller zugeordnet werden können, jedoch ohne die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fällen, in denen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fahrzeug-Identifizierungsnummern nicht mit denen übereinstimmen, die die Hersteller übermittelt haben.

Der vorläufige Datensatz einschließlich der in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen wird den Herstellern in Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 mitgeteilt.

Das in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte zentrale Datenverzeichnis enthält keine Daten zu Fahrzeug-Identifizierungsnummern.

(2)   Die Bearbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer geht nicht mit der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einher, die mit diesen Nummern in Verbindung gebracht werden könnten, oder mit der Bearbeitung anderer Daten, durch die die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit personenbezogenen Daten in Verbindung gebracht werden könnte.“

5.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15).


ANHANG

„ANHANG I

DATENQUELLEN

Kenndaten

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX Teil I Muster B der Richtlinie 2007/46/EG)

Typgenehmigungsunterlagen (Richtlinie 2007/46/EG)

Hersteller (vollständige Fahrzeuge)

Ziffer 0.5

Anhang III Teil I Ziffer 0.5

Hersteller des Basisfahrzeugs (Mehrstufenfahrzeuge)

Ziffer 0.5.1

Anhang VI Abschnitt I Ziffer 0.5

Typgenehmigungsnummer

Ziffer 0.10 Buchstabe b

Anhang VI Einleitung

Typ

Ziffer 0.2

Anhang III Teil I Ziffer 0.2

Variante

Ziffer 0.2

Anhang III Teil I oder II oder Anhang VIII Abschnitt 3

Version

Ziffer 0.2

Anhang III Teil I oder II oder Anhang VIII Abschnitt 3

Fabrikmarke

Ziffer 0.1

Anhang III Teil I Ziffer 0.1

Klasse des genehmigten Fahrzeugtyps

Ziffer 0.4

Anhang III Teil I Ziffer 0.4

Masse in fahrbereitem Zustand (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg)

Abschnitt 13

Anhang III Teil I Ziffer 2.6 oder, ab 10. Januar 2014, Anhang III Teil I Ziffer 2.6 Buchstabe b (Mindestmasse bei Bestehen einer Bandbreite)

Masse in fahrbereitem Zustand (Basisfahrzeug) (kg)

Abschnitt 14

Anhang I Ziffer 2.17.1

Technisch zulässige Gesamtmasse (des Basisfahrzeugs im Fall von Mehrstufenfahrzeugen) in beladenem Zustand (kg)

Ziffer 16.1

Anhang III Teil I Ziffer 2.8

Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm)

Abschnitt 4

Anhang III Teil I Ziffer 2.1 (1)

Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm)

Abschnitt 30

Anhang III Teil I Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 (2)

Spezifische CO2-Emissionen (g/km) (3)

Ziffer 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3

Kraftstoffart

Abschnitt 26

Anhang III Teil 1 Ziffer 3.2.2.1

Kraftstoffmodus

Ziffer 26.1

Anhang III Teil 1 Ziffer 3.2.2.4

Hubraum (cm3)

Abschnitt 25

Anhang III Teil 1 Ziffer 3.2.1.3

Stromverbrauch (Wh/km)

Ziffer 49.2

Anhang VIII Abschnitt 3

Innovative Technologie oder Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie

Ziffer 49.3

Anhang VIII Abschnitt 4

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Ziffer 0.10

Anhang III Teil I Ziffer 9.17

Standardmasse

 

Anhang I Ziffer 2.17.2


(1)  Gemäß Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung.

(2)  Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 dieser Verordnung.

(3)  Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung.“