10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 362/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Berichtigung der spanischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der spanischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln ist ein Fehler aufgetreten. Daher ist eine Berichtigung in der spanischen Sprachfassung des Wortlauts in der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erforderlich. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Gilt nur für die spanische Sprachfassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 15.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).