5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 347/2014 DER KOMMISSION

vom 4. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 (2) ist der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in Weinen festgesetzt. Gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung kann die Kommission beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zulassen können, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2)

Am 15. Januar 2014 haben die zuständigen deutschen Behörden offiziell beantragt, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l für Weine, die aus im Jahr 2013 geernteten Trauben in den Weinanbauflächen der abgegrenzten Gebiete der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel“ und der geschützten geografischen Angaben „Landwein der Mosel“, „Landwein der Ruwer“, „Landwein der Saar“ und „Saarländischer Landwein“ um höchstens 50 mg/l erhöht werden darf.

(3)

Aus dem von den zuständigen deutschen Behörden übermittelten technischen Vermerk geht hervor, dass die gesundheitliche Qualität der in den obengenannten Gebieten im Jahr 2013 geernteten Trauben durch die Witterungsverhältnisse beeinträchtigt wurde. Insbesondere waren Trauben nach einer späten Ernte verfault, und während der Gärung entstanden erhöhte Mengen an Pyruvat, Acetaldehyd und alpha-Ketoglutarsäure. Diese Stoffe binden Schwefeldioxid und verringern dessen konservierende Wirkung. Infolgedessen werden in Weinen, die aus diesen Trauben bereitet werden, höhere Gesamtmengen an Schwefeldioxid benötigt, um eine korrekte Weinbereitung und Konservierung zu gewährleisten. Die befristete Genehmigung gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher die einzige Möglichkeit, um dafür zu sorgen, dass die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Trauben zur Herstellung von für das Inverkehrbringen geeigneten Weinen verwendet werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


ANHANG

„Anlage 1

Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinbauzone(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinbauzonen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinbauzonen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

3.

2006

Frankreich

Die Weinbauzonen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

4.

2013

Deutschland

Die Weinbauzonen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mosel‘ und der geschützten geografischen Angaben ‚Landwein der Mosel‘, ‚Landwein der Ruwer‘, ‚Landwein der Saar‘ und ‚Saarländischer Landwein‘.

Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben“