21.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 283/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach den Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Telekommunikationsnetze und -dienste verwandeln sich immer mehr in internetgestützte Infrastrukturen, in denen Breitbandnetze und digitale Dienste eng miteinander verknüpft sind. Das Internet wird zur vorherrschenden Plattform für Kommunikation, Dienstleistungen, Bildung, Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben, kulturelle Inhalte und Geschäftsabläufe. Deshalb ist die transeuropäische Verfügbarkeit sicherer Internetzugänge und digitaler Dienste von öffentlichem Interesse, die mit hohen Geschwindigkeiten allgemein verfügbar sind, für das gesellschaftliche Wachstum und Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die soziale Integration und den Binnenmarkt unverzichtbar.

(2)

Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische Rat die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 "Eine Digitale Agenda für Europa", die den Weg zur bestmöglichen Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien weisen soll. Sie dient der Anregung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf eine wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und internetgestützte digitale Dienste, damit auf dem Weg zu einem echten digitalen Binnenmarkt, der für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unerlässlich ist, Fortschritte erzielt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie gewähren kann. Da in den unter die Fazilität Connecting Europe (CEF) fallenden Bereichen ähnliche Herausforderungen und Chancen bestehen, gibt es auch bedeutende Möglichkeiten für die Nutzung von Synergien, auch durch das Kombinieren von CEF-Mitteln mit anderen Finanzierungsquellen.

(4)

Zahlreiche grenzüberschreitend erbrachte digitale Dienste, in denen zur Unterstützung der Politik der Union ein Austausch zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen stattfindet, sind bereits Wirklichkeit geworden. Bei der Bereitstellung neuer Lösungen ist es wichtig, auf vorhandenen, im Rahmen europäischer Initiativen geschaffenen Lösungen aufzubauen, Doppelarbeit zu vermeiden und für eine Koordinierung und Angleichung der Ansätze und Lösungen über verschiedene Initiativen und Politikbereiche hinweg zu sorgen, beispielsweise das durch den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erstellte Programme ISA, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Programm Fiscalis und das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegte Programm Horizont 2020. Genauso wichtig ist es, dass die Lösungen den vereinbarten internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Interoperabilitätsspezifikationen, insbesondere den von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgewiesenen, und anderen relevanten Spezifikation und Vorgaben entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen für europäische öffentliche Dienste (EIF).

(5)

Der Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breibandnetzen wird von europäischen technischen Normen profitieren. Damit die Union eine herausragende Rolle im Telekommunikationssektor einnehmen kann, sind Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Union und eine verstärkte Überwachung der Normungsverfahren erforderlich.

(6)

In Großpilotprojekten, die zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt und durch das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (9) kofinanziert wurden, z. B. PEPPOL, STORK, epSOS, eCODEX oder SPOCS, sind wichtige grenzüberschreitende digitale Dienste im Binnenmarkt, die auf gemeinsamen Bausteinen beruhen, validiert worden; sie werden derzeit im Rahmen des eSENS-Projekts weiter vorangetrieben. Diese Pilotprojekte haben den für eine Einführung erforderlichen Reifegrad bereits erreicht oder werden diesen in naher Zukunft erreichen. Bestehende Vorhaben von gemeinsamem Interesse haben den eindeutigen Mehrwert, den das Vorgehen auf europäischer Ebene bietet, bereits unter Beweis gestellt, beispielsweise auf Gebieten wie Kulturerbe (Europeana), Kinderschutz (Sicheres Internet) und Sozialversicherung (EESSI); in anderen Bereichen wie Verbraucherschutz (Online-Streitbeilegung) wurden derartige Projekte vorgeschlagen.

(7)

In Bezug auf digitale Dienstinfrastrukturen sollten Bausteine Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen haben, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Digitale Dienstinfrastrukturen sollen u.a. einen europäischen Mehrwert schaffen und einen nachweislichen Bedarf decken. Sie sollten sowohl technisch als auch operativ eine hinreichende Einsatzreife aufweisen, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte nachgewiesen werden sollte. Sie sollten auf einem konkreten Plan zum Nachweis der Tragfähigkeit beruhen, um den mittel- bis langfristigen Betrieb von Kerndienstplattformen über die CEF-Förderung hinaus zu gewährleisten. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung sollte wo immer möglich schrittweise verringert werden und durch Mittel aus anderen Quellen als der CEF ersetzt werden, soweit dies angezeigt ist.

(8)

Es ist wichtig, digitale Dienstinfrastrukturen zu finanzieren, die für die Erfüllung von Rechtspflichten erforderlich sind, die aus dem Unionsrecht erwachsen, und/oder Bausteine mit hohem Wirkungspotenzial für die Entwicklung europaweiter öffentlicher Dienste entwickeln bzw. diese bereitstellen g, damit eine Vielzahl digitaler Dienstinfrastrukturen unterstützt werden kann und mit der Zeit schrittweise ein europäisches Interoperabilitäts-Ökosystem entsteht. In diesem Zusammenhang sind unter Rechtspflichten konkrete Bestimmungen zu verstehen, die entweder die Entwicklung oder Verwendung digitaler Dienstinfrastrukturen vorschreiben oder aber Ergebnisse verlangen, die nur mit Hilfe europäischer digitaler Dienstinfrastrukturen erreicht werden können.

(9)

Europeana und Sicheres Internet für Kinder sollten als fest etablierte digitale Dienstinfrastrukturen bei der Finanzierung Priorität erhalten. Insbesondere sollte die weitere Bereitstellung von Finanzmitteln der Union aus anderen Unionsprogrammen für die CEF in den ersten Jahren des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) sichergestellt werden, damit die Leistungen im gleichen Umfang wie nach der aktuellen Finanzierungsregelung ununterbrochen und effizient erbracht werden können. Der Rat hat am 10. Mai 2012 die ausschlaggebende Bedeutung einer langfristig gesicherten Bestandsfähigkeit von Europeana – auch in Bezug auf die Verwaltung und Finanzierung – unterstrichen (11).

(10)

Für Kinder und Jugendliche sollte ein sicheres, integratives und positives Online-Umfeld gewährleistet werden. Die Durchführung des Programms "Sicheres Internet" sollte angesichts seiner zentralen Rolle bei der Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern in einem Onlineumfeld auch nach 2014 sichergestellt werden. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sollte die Umsetzung der Europäischen Strategie für ein besseres Internet für Kinder sowohl auf Unionsebene als auch in den Mitgliedstaaten finanziell unterstützt werden; dies gilt insbesondere für die "Safer Internet"-Zentren (SIC) in den Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen der SIC, einschließlich Sensibilisierungszentren und andere Aufklärungsmaßnahmen, Beratungsstellen für Kinder, Eltern und Betreuer zum Thema "optimale Internetnutzung durch Kinder" sowie Hotlines zur Meldung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sind ein Schlüsselfaktor und eine Grundvoraussetzung für den Erfolg dieser Strategie.

(11)

Ein zukünftiger Rechtsakt der Union über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt wird die genauen Anforderungen und Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der zentralen Basiskomponenten enthalten, die nachstehend als die Bausteine der digitalen Dienstinfrastrukturen bezeichnet werden. Dieser Rechtsakt wird sich auf einige der wichtigsten Bausteine erstrecken, beispielsweise die elektronische Identifizierung und die elektronische Signatur als Teil der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

(12)

Digitale Dienstinfrastrukturen, die entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG eingeführt wurden, werden das grenzüberschreitende und sektorübergreifende elektronische Zusammenwirken zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen erleichtern. Dies wird wiederum die Bereitstellung wesentlicher Dienste u.a. auf Gebieten wie elektronische Identifizierung und Authentifizierung und elektronische Auftragsvergabe, grenzüberschreitende Zusammenschaltung von Unternehmensregistern, interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste und grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Fragen der Cybersicherheit ermöglichen und dadurch zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ein solches Zusammenwirken der Verwaltungen wird durch den Auf- und/oder Ausbau interoperabler Kerndienstplattformen erreicht, und zwar ausgehend von vorhandenen gemeinsamen Bausteinen und/oder durch Bereitstellung zusätzlicher Bausteine, die für die Entwicklung anderer Kerndienstplattformen unerlässlich sind, sowie damit zusammenhängender Basisdienste zur Anbindung der nationalen Infrastrukturen an die Kerndienstplattformen, damit grenzüberschreitende digitale Dienste bereitgestellt werden können.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Behörden zu einem uneingeschränkten und effektiven Engagement bei der Führung und Verwaltung digitaler Dienstinfrastrukturen anhalten und dafür sorgen, dass in Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Behördendienste die Empfehlungen des EIF beachtet werden.

(14)

In seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 "Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum" (12) betonte das Europäische Parlament, dass Breitbanddienste der Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sind und erheblich zu Wachstum, sozialem Zusammenhalt und der Schaffung hochwertiger Beschäftigung in der Union beitragen. Investitionen in modernste und zukunftsfähige Technologien sind von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die Union die Heimat von Innovationen, Wissen und Diensten sein soll.

(15)

Ein europäischer Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen haben, könnte eine bahnbrechende Möglichkeit für die Erweiterung des Binnenmarkts darstellen, da eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht wird, sich in allen Regionen neue Chancen erschließen, jedem Nutzer ein Mehrwert geboten wird und die Union in die Lage versetzt wird, zu einem der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu werden. Der schnelle Aufbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen ist im Hinblick auf die Steigerung der Produktivität der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen, die Spitzenposition in verschiedenen Bereichen, wie in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder den Dienstleistungsbranchen, einnehmen könnten, von allergrößter Bedeutung.

(16)

Die Kombination von neuen Möglichkeiten bei den Infrastrukturen und neuen innovativen und interoperablen Diensten sollte eine positive Rückkopplung bewirken, indem die Nachfrage nach Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüssen angeregt wird, deren Abdeckung kommerziell interessanter würde.

(17)

Laut der Digitalen Agenda für Europa sollten bis 2020 allen Europäern Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s verfügen.

(18)

Angesichts der raschen Entwicklung von digitalen Diensten und Anwendungen, die immer schnellere Internetverbindungen benötigen, und angesichts der raschen Weiterentwicklung modernster Technologien, die dies ermöglichen, sollte im Rahmen einer Evaluierung der Digitalen Agenda für Europa eine Neufestsetzung der Breitbandziele für 2020 in Betracht gezogen werden, damit die Union verglichen mit anderen Volkswirtschaften in der Welt über wettbewerbsfähige Breitbandgeschwindigkeiten verfügt.

(19)

Ein Teil der Breitbandprojekte sollte ehrgeizigere Ziele und höhere Geschwindigkeiten anstreben und somit als Pilotprojekte für schnellere Verbindungen und als Vorbild mit Potenzial zur Reproduzierbarkeit dienen.

(20)

In seiner Entschließung vom 12. September 2013 zu der "Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln" hat das Europäische Parlament unterstrichen, dass ein überarbeitetes vorausschauendes Ziel der Digitalen Agenda für Europa für das Jahr 2020 darin bestehen sollte, alle europäischen Haushalte mit Breitbandverbindungen für eine Datenübertragungsrate von 100 Mbit/s auszustatten, wobei 50 % der Haushalte 1 Gbit/s oder mehr erhalten sollten.

(21)

Der Privatsektor sollte die führende Rolle beim Aufbau und bei der Modernisierung von Breitbandnetzen übernehmen und dabei durch wettbewerbsorientierte und investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen unterstützt werden. Wenn private Investitionen nicht ausreichen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit die Ziele der Digitalen Agenda für Europa erreicht werden. Die öffentliche finanzielle Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte auf Programme und Initiativen beschränkt sein, die auf Projekte abzielen, welche vom Privatsektor allein nicht finanziert werden können, was durch eine Vorabbewertung zur Ermittlung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu belegen wäre, wobei die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu beachten ist.

(22)

Finanzierungsinstrumente für Breitbandnetze dürfen nicht den Wettbewerb unangemessen verzerren, private Investitionen verdrängen oder private Marktteilnehmer von Investitionen abschrecken. Insbesondere müssen sie im Einklang stehen mit den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gegebenenfalls mit den EU-Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Ausbau der Breitbandnetze.

(23)

Öffentliche Finanzmittel für den Ausbau der Breitbandnetze dürfen nur für Infrastrukturen eingesetzt werden, die geltendem Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs gemäß der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsprechen.

(24)

Da die im Rahmen der CEF zur Verfügung stehenden Finanzmittel begrenzt sind, sollte sich die finanzielle Unterstützung auf die Schaffung von Finanzierungsmechanismen auf Unionsebene beschränken, um zusätzliche Investitionen anzuziehen, eine Multiplikatorwirkung zu erzielen und so eine effiziente Verwendung privater und anderer öffentlicher Investitionsmittel zu erleichtern. Dieser Ansatz ermöglicht Beiträge von Unternehmen und institutionellen Akteuren in einer Höhe, die deutlich über dem Niveau einer direkten CEF-Förderung liegt.

(25)

Da die CEF-Mittel begrenzt sind und um eine angemessene Bereitstellung von Finanzmitteln für digitale Dienstinfrastrukturen sicherzustellen, sollte die gesamte Mittelzuweisung für den Ausbau der Breitbandnetze den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser sollte durch eine Vorabbewertung bestimmt werden, bei der u.a. die Art der in Betracht gezogenen Finanzinstrumente, der potenzielle Hebeleffekt für das Erreichen eines unter Effizienzgesichtspunkten mindesterforderlichen Projektportfolios sowie Marktbedingungen berücksichtigt werden.

(26)

Die CEF-Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte die durch andere Programme und Initiativen der Union geleistete Unterstützung ergänzen, auch die der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI Fonds), wenn bei einer Vorabbewertung Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen festgestellt wurden und eine für die Verwaltung zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung trifft. Die CEF-Unterstützung des Ausbaus der Breitbandnetze sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten sowohl direkt ergänzen als auch ein Anlageinstrument für freiwillige, zweckgebundene Beiträge aus anderen Quellen, auch den ESI Fonds, bereitstellen, so dass die Mitgliedstaaten das Know-how und die Größenvorteile von Unionsfazilitäten nutzen und so die Effizienz öffentlicher Ausgaben steigern können.

(27)

Um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten und da die Mittel begrenzt sind, sollte die CEF-Unterstützung für Projekte zur Verfügung stehen, die auf der für das jeweilige Projekt am besten geeigneten Technologie basieren, innovativen Geschäftsmodellen Vortrieb leisten und ein hohes Replikationspotenzial aufweisen. In den Fällen, in denen Projekte über freiwillige Beiträge im CEF-Rahmen finanziert werden, wie den ESI Fonds, oder mit Hilfe nationaler oder regionaler Finanzmittel, sollten die Förderkriterien flexibler angelegt sein und den besonderen Gegebenheiten und Bedingungen in den Gebieten Rechnung tragen, denen diese Mittel zukommen sollen.

(28)

Die Union kann den Aufbau von Breitbandnetzen, die der Erfüllung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa dienen, in allen Arten von Gebieten unterstützen. Die Verringerung der digitalen Kluft und die Steigerung digitale Inklusion sind wichtige Ziele der Digitalen Agenda für Europa. Alle Breitbandmaßnahmen der Union sollten daher auf die besonderen Bedürfnisse von Vorstädten, ländlichen und insbesondere dünn besiedelten und weniger entwickelten Gebieten abstellen, die mit Anschlüssen versorgt werden müssen. Dies umfasst den Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen, bergigen, entfernten und am Rande gelegenen Gebieten, einschließlich Inselmitgliedstaaten, an die zentralen Gebiete der Union und/oder Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit oder Leistung der Verbindungen zwischen solchen Gebieten und zentralen Gebieten der Union.

(29)

Mit Blick auf die Vollendung des digitalen Binnenmarktes sollte auf Kompatibilität zwischen der CEF und nationalen und regionalen Breitbandmaßnahmen hingewirkt werden.

(30)

Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Art der finanziellen Unterstützung an die Merkmale der betreffenden Aktionen angepasst werden. So sollte auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen die Finanzierung von Kerndienstplattformen, die aus anderen Quellen nicht finanziert werden können, vorrangig in Form von Beschaffungsmaßnahmen oder ausnahmsweise mit Finanzhilfen erfolgen; für Basisdienste sollte dagegen im Rahmen der CEF nur eine begrenzte finanzielle Unterstützung geleistet werden. Darüber hinaus sollte jegliche finanzielle Unterstützung im Rahmen der CEF auf eine effiziente Verwendung der Unionsmittel abzielen, weshalb Breitbandnetze mittels Finanzierungsinstrumenten gefördert werden sollten, die eine höhere Hebelwirkung haben als Finanzhilfen.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten abzielen auf Synergien und Interoperabilität zwischen den verschiedenen, im Anhang aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse, aber auch mit anderen Infrastrukturen – wie den durch die CEF geförderten Verkehrs- und Energieinfrastrukturen, einschlägigen Forschungsinfrastrukturen, die u. a. durch das Programm Horizont 2020 gefördert werden, und einschlägigen Infrastrukturen, die durch die ESI Fonds gefördert werden –, wobei Doppelarbeit und unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden sind.

(32)

Die finanzielle Unterstützung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte durch bereichsübergreifende Maßnahmen ergänzt werden, darunter technische Hilfestellung, Maßnahmen zur Anregung der Nachfrage und Koordinierung, um den Nutzeffekt der Intervention der Union zu maximieren.

(33)

Bei der Vergabe von Mitteln für Breitbandnetze sollte die Kommission auch die Ergebnisse der Bewertung bestehender Finanzierungsinstrumente der Union berücksichtigen.

(34)

Die Kommission sollte von einer Sachverständigengruppe aus Vertretern aller Mitgliedstaaten unterstützt werden, die u. a. in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung, die Planung, die Bewertung und die Lösung von Umsetzungsproblemen angehört werden und entsprechende Beiträge leisten sollte.

(35)

Die Sachverständigengruppe sollte auch mit den Stellen zusammenarbeiten, die in die Umsetzung dieser Verordnung eingebunden sind, wie Gebietskörperschaften, Internet-Zugangsanbieter, öffentliche Netzadministratoren und Komponentenhersteller sowie nationale Regulierungsbehörden und das mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation (GEREK).

(36)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurde der CEF-Koordinierungsausschuss eingesetzt, bei dem es sich auch um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) handelt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird der Kommission darüber hinaus die Befugnis übertragen, nach den Vorgaben des Prüfverfahrens die Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme einschließlich derer für den Telekommunikationsbereich festzulegen, wobei letzterer unter die vorliegende Verordnung fällt. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erörterung von Aspekten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere der Entwürfe der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme, im CEF-Koordinierungsausschuss durch Experten für den Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur vertreten werden sollten.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere der koordinierte Aufbau des transeuropäischen Netzes im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der geförderten Infrastrukturen und Auswirkungen auf das gesamte Gebiet der Union auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Zur Förderung von Projekten von gemeinsamen Interesse im Bereich der Verkehrs- Telekommunikations- und Energieinfrastruktur werden in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 Bedingungen, Methoden und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe der Union für transeuropäische Netze festgelegt. Darüber hinaus wird die Aufteilung der nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Verfügung zu stellenden Mittel in allen drei Bereichen festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 gilt ab dem 1. Januar 2014. Es ist daher sachdienlich, den Anwendungszeitpunkt der vorliegenden Verordnung an den der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und der Verordnung (EU, Euratom) 1311/2003 anzugleichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

(39)

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung stellt Leitlinien für die fristgerechte Durchführung und die Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur auf.

(2)   Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die Ziele und operativen Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

b)

die Bestimmung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

c)

die Kriterien, nach denen Aktionen zugunsten von Entwicklung, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in Frage kommen;

d)

Prioritäten für die Bereitstellung von Mitteln für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

"Telekommunikationsinfrastruktur" sind Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen.

b)

"Digitale Dienstinfrastrukturen" sind Infrastrukturen, die auf elektronischem Weg – üblicherweise über das Internet – Netzdienste bereitstellen, die transeuropäische interoperable Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse für Bürger, Unternehmen und/oder Behörden erbringen und aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten bestehen.

c)

"Bausteine" sind grundlegende digitale Dienstinfrastrukturen, die als zentrale Basiskomponenten in komplexeren digitalen Dienstinfrastrukturen wiederverwendet werden können.

d)

"Kerndienstplattformen" sind zentrale Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, mit denen Verbund, Zugang und Interoperabilität transeuropäisch sichergestellt werden sollen, die den Mitgliedstaaten offenstehen, aber auch anderen Rechtspersonen offenstehen können.

e)

"Basisdienste" sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen.

f)

"Breitbandnetze" sind leitungsgebundene und drahtlose Zugangsnetze, Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen.

g)

"Bereichsübergreifende Maßnahmen" sind Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten allgemeinen Ziele bei.

(2)   Zusätzlich zu den allgemeinen Zielen werden mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse eines oder mehrere der folgenden Einzelziele verfolgt:

a)

Wirtschaftswachstum und Unterstützung der Vollendung und des Funktionierens des Binnenmarkts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);

b)

Verbesserungen im Alltag der Bürger, Unternehmen und Behörden auf jeder Ebene durch Förderung von Breitbandnetzen, des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Breitbandnetze sowie des diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen Netzen sowie der digitalen Inklusion.

(3)   Folgende operative Prioritäten tragen zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele bei:

a)

Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene;

b)

effiziente private und öffentliche Investitionen, von denen Anreize für den Aufbau und die Modernisierung von Breitbandnetzen ausgehen und die zur Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen.

Artikel 4

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird insbesondere Folgendes angestrebt:

a)

Auf- und/oder Ausbau interoperabler und, wann immer möglich, international kompatibler Kerndienstplattformen, flankiert von Basisdiensten für digitale Dienstinfrastrukturen;

b)

effiziente Investitionsinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze, zur Anziehung neue von Investoren und Projektträgern aus neuen Bereichen sowie Förderung der Reproduzierbarkeit innovativer Vorhaben und Geschäftsmodelle.

(2)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse können ihren gesamten Projektzyklus einschließlich Machbarkeitsstudien, Durchführung, fortlaufenden Betriebs und Ausbau, Koordinierung und Bewertung umfassen.

(3)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse können durch bereichsübergreifende Maßnahmen unterstützt werden.

(4)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse und flankierende Aktionen werden im Anhang näher erläutert.

Artikel 5

Formen der Finanzierung

(1)   Im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen werden Kerndienstplattformen primär von der Union umgesetzt, während Basisdienste von denjenigen umgesetzt werden, die die Verbindung zur jeweiligen Kerndienstplattform herstellen. Investitionen in Breitbandnetze werden vorwiegend von der Privatwirtschaft getätigt, die durch ein wettbewerbsorientiertes und investitionsfreundliches Regelungsumfeld unterstützt wird. Eine öffentliche Unterstützung für Breitbandnetze kommt nur im Falle eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionssituation in Frage.

(2)   Die Mitgliedstaaten und andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut sind oder dazu beitragen, sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, wird nach Zustimmung jenes Mitgliedstaats getroffen.

(3)   Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die die Kriterien des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den von der Union erlassenen Regeln und Verfahren, den Finanzierungsprioritäten nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung und den verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Empfänger wie folgt gewährt:

(4)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch

a)

Auftragsvergabe und/oder

b)

Finanzhilfen.

(5)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze werden unterstützt durch

a)

die in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten Finanzierungsinstrumente, die mit Beiträgen aus anderen Sektoren der CEF aufgestockt werden können, sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts, die Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, und sonstiger Investoren, einschließlich privater Investoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und/oder

b)

die Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme von CEF-Mitteln), unabhängig davon, ob es solche der Union- oder nationale Mittel sind.

(6)   Bereichsübergreifende Maßnahmen werden unterstützt durch

a)

Auftragsvergabe und/oder

b)

Finanzhilfen.

(7)   Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.

Dieser Betrag beläuft sich auf 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(8)   Mindestens ein Drittel der Breitbandprojekte, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten, muss auf Breitbandgeschwindigkeiten über 100 Mbit/s abzielen.

(9)   Nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 6 können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bestimmten Betrag und den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Anteil ändern.

(10)   Werden ESI Fonds-Mittel und andere direkte öffentliche Unterstützungsmaßnahmen durch CEF-Mittel ergänzt, so können Synergien zwischen den CEF-Aktionen und der ESI Fonds-Unterstützung durch die Nutzung eines geeigneten Koordinierungsmechanismus verstärkt werden.

Artikel 6

Kriterien der Förderfähigkeit und Prioritäten für die Förderung

(1)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen für ihre Realisierung ausreichend ausgereift sein, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte, die im Rahmen von Programmen wie den Innovations- und Forschungsprogrammen der Union durchgeführt wurden, nachzuweisen ist.

b)

Sie müssen einen Beitrag zur Politik und zu den Tätigkeiten der Union zugunsten des Binnenmarkts leisten.

c)

Sie müssen einen europäischen Mehrwert und eine - soweit angezeigt zu aktualisierende - Strategie erzeugen, deren Qualität durch eine Machbarkeitsstudie und eine Kosten-Nutzen-Analyse nachzuweisen ist, sowie eine Planung für die langfristige Tragfähigkeit beinhalten, gegebenenfalls durch andere Finanzierungsquellen als die CEF,. Diese Strategie ist soweit angezeigt zu aktualisieren.

d)

Sie müssen den internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Spezifikationen und Vorgaben für die Interoperabilität entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen, und auf vorhandenen Lösungen aufbauen.

(2)   Die Auswahl von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich digitaler Dienstinfrastrukturen, die im CEF-Rahmen gefördert werden sollen, sowie die Festlegung des Finanzierungsvolumens erfolgen als Teil des Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(3)   Höchste Förderpriorität erhalten Bausteine, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen gemäß Abschnitt 1.1 des Anhangs wesentlich sind und die nachweislich Aussicht auf Verwendung hierfür haben.

(4)   Zweite Priorität erhalten andere digitale Dienstinfrastrukturen, die die Durchführung von Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Union gemäß den Abschnitten 1.2 und 1.3 des Anhangs unterstützen und, soweit möglich, auf bestehenden Bausteinen beruhen.

(5)   Die Unterstützung von Kerndienstplattformen hat Vorrang vor Basisdiensten.

(6)   Auf der Grundlage der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele sowie der im Anhang enthaltenen Beschreibung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel können in den Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 weitere Kriterien für die Förderfähigkeit und Priorität auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen festgelegt werden.

(7)   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze müssen, um förderfähig zu sein, alle folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

b)

Sie müssen ausreichend ausgereifte Entwicklungs- und Vorbereitungsphasen für das Vorhaben erreicht haben, die durch wirksame Umsetzungsmechanismen gestützt werden.

c)

Sie müssen Lösungen für Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen bieten.

d)

Sie dürfen nicht zu Marktverzerrungen oder zur Verdrängung privater Investitionen führen.

e)

Sie müssen die Technik einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen geografischen Bereichs und unter Berücksichtigung geografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Faktoren sowie im Einklang mit der Technologieneutralität objektiv als am besten geeignet gilt.

f)

Sie müssen die Technik einsetzen, die für das jeweilige Projekt am besten geeignet ist und gleichzeitig ein optimales Gleichgewicht zwischen modernsten Technologien bezogen auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität und Kostenwirksamkeit bietet.

g)

Sie müssen ein hohes Reproduzierbarkeitspotenzial aufweisen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen.

(8)   Die in Absatz 7 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gelten nicht für Vorhaben, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 finanziert werden.

(9)   Bereichsübergreifende Maßnahmen müssen, um förderfähig zu sein, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie dienen der Vorbereitung oder Unterstützung von Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf ihre Durchführung und Steuerung und die Klärung bestehender oder neu auftretender Umsetzungsprobleme;

b)

sie schaffen neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

(1)   Die Union kann Kontakt zu Behörden und anderen Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Zusammenarbeit muss u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur in der Union und vergleichbaren Netzen in Drittländern zu fördern.

(2)   Dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörende EFTA-Länder können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.

(3)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 können Beitrittsstaaten und Kandidatenländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, nach den in den Abkommen mit der Union vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.

(4)   Bezüglich der Teilnahme von EFTA-Ländern gilt der Teilbereich der Telekommunikationsinfrastruktur, der von der CEF-Verordnung erfasst wird, als eigenständiges Programm.

Artikel 8

Informationsaustausch, Überwachung und Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls lokale und regionale Gebietskörperschaften an dem Prozess. Die Kommission veröffentlicht eine jährliche Übersicht über diese Informationen und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe beratend unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört. Insbesondere unterstützt die Sachverständigengruppe die Kommission bei folgenden Tätigkeiten:

a)

Überwachung der Durchführung dieser Verordnung;

b)

Berücksichtigung etwaiger nationaler Pläne oder nationaler Strategien;

c)

Maßnahmen für die finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms;

d)

Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung der Vorhaben;

e)

Festlegung strategischer Eckpunkte vor der Ausarbeitung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 unter besonderer Berücksichtigung der Auswahl und Streichung von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Festlegung der Mittelaufteilung sowie der Überarbeitung dieser Arbeitsprogramme.

(3)   Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur befassen.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Sachverständigengruppe über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erzielt wurden.

(5)   Die Sachverständigengruppe arbeitet mit den Stellen, die mit der Planung, der Entwicklung und dem Management digitaler Netze und Dienste befasst sind, sowie mit anderen einschlägigen Akteuren zusammen.

Die Kommission und andere für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stellen wie die Europäische Investitionsbank tragen den Bemerkungen der Sachverständigengruppe besondere Rechnung.

(6)   In Verbindung mit der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Halbzeit- und Ex-post-Bewertung und mit Unterstützung der Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(7)   Der Bericht enthält eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und zwar, falls angezeigt, unter Einbeziehung von Verzögerungen bei der Durchführung und aufgetauchten Problemen sowie von Angaben über Mittelbindungen und Zahlungen.

(8)   In ihrem Bericht beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den technologischen Entwicklungen im Hinblick auf Innovation, Regulierung, Märkte und Wirtschaft entsprechen und ob angesichts dieser Entwicklungen und der notwendigen langfristigen Tragfähigkeit die Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse schrittweise eingestellt oder aus anderen Quellen geleistet werden sollte. Bei Vorhaben, bei denen von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen ist, enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit im Katastrophenfall. Eine solche Bewertung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

(9)   Die Erreichung der in Artikel 3 genannten Einzelziele wird nachträglich u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

a)

Verfügbarkeit digitaler Dienstinfrastrukturen, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die an jede digitale Dienstinfrastruktur angebunden sind;

b)

prozentualer Anteil der Bürger und Unternehmen, die digitale Dienstinfrastrukturen nutzen, sowie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit dieser Dienste;

c)

Investitionsvolumen im Breitbandbereich und erzielte Hebelwirkung bei Projekten die durch Beiträge der öffentlichen Hand gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b finanziert werden.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 120) und Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 211 und ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(5)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(9)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 5.

(12)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 89.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).


ANHANG

VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

ABSCHNITT 1.   DIGITALE DIENSTINFRASTRUKTUREN

Interventionen auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastruktur beruhen in der Regel auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: Kerndienstplattformen und Basisdienste. Die Kerndienstplattform ist eine Voraussetzung für den Aufbau einer digitalen Dienstinfrastruktur.

Die Kerndienstplattformen dienen der Interoperabilität und Sicherheit der Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Sie sollen digitale Interaktionen zwischen Behörden und Bürgern, Behörden und Unternehmen bzw. Organisationen oder zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten durch standardisierte, grenzüberschreitende und benutzerfreundliche Interaktionsplattformen ermöglichen.

Digitale Dienstinfrastruktur-Bausteine haben Vorrang vor sonstigen digitalen Dienstinfrastrukturen, da erstere die Voraussetzung für letztere sind. Die Basisdienste bilden die Verbindung zu den Kerndienstplattformen und ermöglichen es nationalen Mehrwertdiensten, die Kerndienstplattformen zu nutzen. Sie dienen als Bindeglied zwischen nationalen Diensten und Kerndienstplattformen, über die nationale Behörden und Organisationen, Unternehmen und/oder Bürger Zugang zur Kerndienstplattform erhalten, um ihre grenzüberschreitenden Transaktionen abwickeln zu können. Dabei sind die Qualität der Dienste und die Unterstützung der an grenzüberschreitenden Transaktionen Beteiligten zu gewährleisten. Sie unterstützen und fördern die Nutzung der Kerndienstplattformen.

Dabei geht es nicht allein um den Aufbau digitaler Infrastrukturen und der damit zusammenhängenden Dienste, sondern auch um die Verwaltung des Betriebs dieser Plattformen.

Neue Kerndienstplattformen beruhen hauptsächlich auf vorhandenen Plattformen und ihren Bausteinen und/oder fügen, wenn möglich, neue Bausteine hinzu.

1.

Die folgenden Bausteine werden vorbehaltlich des Artikels 6 Absätze 1 und 3 in die Arbeitsprogramme aufgenommen:

a)

Elektronische Identifizierung und Authentifizierung: Dies bezieht sich auf Dienste für die grenzüberschreitende Anerkennung und Validierung der elektronischen Identität und Signatur.

b)

Elektronische Bereitstellung von Dokumenten: Dies bezieht sich auf Dienste für die sichere und rückverfolgbare grenzüberschreitende Übertragung elektronischer Dokumente.

c)

Automatische Übersetzung: Dies bezieht sich auf die maschinelle Übersetzung und fachsprachliche Ressourcen sowie auf die notwendigen Instrumente und Programmierungsschnittstellen für den Betrieb der europaweiten digitalen Dienste in einem mehrsprachigen Umfeld.

d)

Unterstützung für kritische digitale Infrastrukturen: Dies bezieht sich auf die Kommunikationskanäle und Plattformen, mit denen die unionsweiten Kapazitäten für die Abwehrbereitschaft, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die Reaktionsfähigkeit bei Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitert werden sollen.

e)

Elektronische Rechnungstellung: Dies bezieht sich auf Dienste für den sicheren elektronischen Austausch von Rechnungen.

2.

Etablierte digitale Dienstinfrastrukturen, die aufgrund des Beitrags zu einem unterbrechungsfreien Dienst vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 besonders förderfähig sind

a)

Zugang zu den digitalen Beständen des europäischen Kulturerbes: Dies bezieht sich auf den Aufbau der Kerndienstplattform auf der Grundlage des gegenwärtigen Europeana-Portals. Die Plattform bietet den Zugangspunkt zu den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene; sie umfasst eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte.

b)

Dienstinfrastruktur für ein sicheres Internet: Dies bezieht sich auf eine Plattform für den Erwerb, den Betrieb und die Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge sowie den Austausch bewährter Verfahren für "Safer Internet"-Zentren (SIC) in den Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, einschließlich einer Verbindung zu Polizeibehörden und internationalen Organisationen wie Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken und gemeinsame Softwaresysteme unterstützt. Die SIC und ihre Aktivitäten wie Beratungsstellen, Hotlines, Sensibilisierungsstellen und andere Aufklärungsmaßnahmen bilden das Schlüsselelement der "Safer-Internet"-Infrastruktur.

3.

Sonstige digitale Dienstinfrastrukturen, die vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 förderfähig sind

a)

Interoperable grenzüberschreitende elektronische Dienste für die Auftragsvergabe. Dies bezieht sich auf Dienste, mit deren Hilfe öffentliche und private Anbieter elektronischer Vergabedienste grenzüberschreitende Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe einrichten können. Diese Infrastruktur wird es Unternehmen in der Union ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen zu beteiligen, worunter auch vor- und nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge fallen, wie beispielsweise elektronische Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten sowie elektronische Kataloge, elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungstellung.

b)

Interoperable grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste. Dies bezieht sich auf eine Plattform für die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und Gesundheitsdienstleistern sowie auf die Datenübertragung zwischen verschiedenen Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Institutionen. Die Dienste umfassen den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und elektronischen Verschreibungsdiensten sowie beispielsweise zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw. ein umgebungsunterstütztes Leben.

c)

Europäische Plattform für den europäischen Unternehmensregisterverbund: Dies bezieht sich auf eine Plattform, über die eine Reihe zentraler Werkzeuge und Dienste bereitgestellt werden, die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene Unternehmen und deren Filialen, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen. Außerdem soll sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen.

d)

Zugang zu weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors: Dies bezieht sich auf eine Plattform für einen einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (Amtssprachen der Organe der Union), die sich in der Union auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Hand öffentlicher Einrichtungen befinden; Abfrage- und Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandenen Datensätze für eine Veröffentlichung, Weiterverteilung und Wiederverwendung ordnungsgemäß anonymisiert, lizenziert und gegebenenfalls mit einem Preis versehen sind, mit überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft.

Elektronische Verfahren für die Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland: Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen. Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

e)

Interoperable grenzüberschreitende Online-Dienste. Dies bezieht sich auf Plattformen, die die Interoperabilität und Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erleichtern – insbesondere mit Blick auf eine bessere Funktionsweise des Binnenmarkts – wie beispielsweise der elektronische Rechtsverkehr ("eJustice"), der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Rechtsberufe den grenzüberschreitenden Online-Zugriff auf rechtliche Ressourcen bzw. Rechtsdokumente sowie gerichtlichen Verfahren ermöglicht, Online-Streitbeilegungsverfahren, die den Weg für eine grenzüberschreitende Online-Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Händlern sowie für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten frei machen, so dass Sozialversicherungsstellen in der Union Daten rascher und sicherer austauschen können.

ABSCHNITT 2:   BREITBANDNETZE

1.   Umfang der Aktionen

Die Aktionen umfassen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

Aufbau einer passiven physischen Infrastruktur, einer aktiven physischen Infrastruktur oder einer Kombination aus beidem sowie von Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich aller für den Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste;

b)

zugehörige Einrichtungen und Dienste wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

c)

nach Möglichkeit Nutzung potenzieller Synergien zwischen dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr, Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit einer intelligenten Elektrizitätsversorgung.

2.   Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa

Alle Vorhaben, die auf der Grundlage dieses Abschnitts finanzielle Unterstützung erhalten, müssen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.

Direkt von der Union finanzierte Aktionen müssen

a)

auf leitungsgebundenen oder drahtlosen Technologien aufbauen und in der Lage sein, Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste bereitzustellen, um so der Nachfrage nach Anwendungen, für die hohe Bandbreiten benötigt werden, gerecht zu werden;

b)

auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und/oder neuer Arten von Projektträgern oder Investoren anziehen, oder

c)

über ein großes Reproduzierbarkeitspotenzial verfügen, so dass sie aufgrund ihres Demonstrationseffekts auf dem Markt eine breitere Wirkung entfalten;

d)

nach Möglichkeit einen Beitrag zur Verringerung der digitalen Kluft leisten;

e)

dem geltenden Recht, insbesondere dem Wettbewerbsrecht und den Verpflichtungen zur Gewährleistung des Zugangs gemäß der Richtlinie 2002/19/EG entsprechen.

Aktionen, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 finanziert werden, müssen im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten, Geschwindigkeiten und Kapazitäten signifikante neue Leistungen für den Markt erbringen. Vorhaben, die mit Geschwindigkeiten für die Datenübermittlung von unter 30 Mbit/s arbeiten, sollten sicherstellen, dass sich die Geschwindigkeiten mit der Zeit auf mindestens 30 Mbit/s und nach Möglichkeit auf 100 Mbit/s und mehr erhöhen.

3.   Bewertung der Vorhaben zur Festlegung optimaler Förderstrukturen

Die Umsetzung der Aktionen stützt sich auf eine umfangreiche Bewertung der Vorhaben. Diese umfasst u.a. die Marktbedingungen, einschließlich Informationen zu bestehenden und/oder geplanten Infrastrukturen, regulatorische Auflagen für die Projektträger sowie Unternehmens- und Marketingstrategien. Bei der Bewertung der Vorhaben soll insbesondere festgestellt werden, dass das Programm

a)

zur Behebung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionssituationen, die sich mit Regulierungsmaßnahmen nicht bereinigen lassen, notwendig ist;

b)

nicht zu Marktverzerrungen und zur Verdrängung privater Investitionen führt.

Diese Kriterien sind vor allem anhand des Ertragspotenzials und des Risikoniveaus des Vorhabens sowie der Art des geografischen Gebiets, auf das sich eine Aktion erstreckt, zu bewerten.

4.   Finanzierungsquellen

a)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze sind durch Finanzierungsinstrumente zu finanzieren. Die für diese Instrumente bereitgestellten Mittel müssen ausreichen, dürfen jedoch den Betrag, der für eine vollständig betriebsbereite Intervention und für das Erreichen einer Mindestgröße eines effizienten Instruments notwendig ist, nicht übersteigen.

b)

Vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und relevanter Verordnungen, die ESI Fonds betreffen, können die unter Buchstabe a genannten Finanzierungsinstrumente mit zusätzlichen Beiträgen folgender Herkunft kombiniert werden:

i)

sonstige Sektoren der Fazilität "CEF";

ii)

sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts;

iii)

Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen. ESI Fonds-Beiträge sind geografisch zweckgebunden, damit sichergestellt ist, dass sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Region, der/die einen Betrag leistet, ausgegeben werden;

iv)

sonstige Investoren, einschließlich privater Investoren.

c)

Die unter den Buchstaben a und b genannten Finanzierungsinstrumente können auch mit Zuschüssen der Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, kombiniert werden, die eigene Mittel oder ESI Fonds-Mittel beisteuern wollen, sofern

i)

die fragliche Aktion alle Kriterien für die Finanzierung nach dieser Verordnung erfüllt und

ii)

die Aktion im Hinblick auf die Prüfung staatlicher Beihilfen als unbedenklich eingestuft wurde.

ABSCHNITT 3.   BEREICHSÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

Der Aufbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Diese Aktionen umfassen entweder:

a)

Technische Hilfe zur Vorbereitung oder Unterstützung von Durchführungsaktionen bei deren Aufbau oder Verwaltung sowie bei der Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung oder

b)

Aktionen, die neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen schaffen.

Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union wird mit Fördermitteln aus allen anderen Quellen koordiniert, ohne jedoch Infrastrukturen zu duplizieren und private Investoren auszugrenzen.


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).