14.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 240/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2014

zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, einen Europäischen Verhaltenskodex zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Partnerschaften für Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert werden, zu unterstützen und diese zu erleichtern. Für diese Fonds gilt nun ein gemeinsamer Rahmen, und sie werden unter dem Begriff „Europäische Struktur- und Investitionsfonds“ (im Folgenden „ESI-Fonds“) geführt.

(2)

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist ein seit langem geltender Grundsatz bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds. Partnerschaften implizieren eine enge Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene während des gesamten Programmzyklus der Vorbereitung, Umsetzung, Begleitung und Bewertung.

(3)

Die ausgewählten Partner sollten die repräsentativsten relevanten Interessenträger sein. Die Auswahlverfahren sollten transparent sein und die unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten und ihre nationalen und regionalen Zuständigkeiten berücksichtigen.

(4)

Zu den Partnern sollten Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen zählen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter auch Partner des Umweltbereichs, gemeindenahe Organisationen und Freiwilligendienste, die die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme beträchtlich beeinflussen oder davon erheblich betroffen sein können. Besonderes Augenmerk sollte auf der Einbindung von Gruppen liegen, die von den Programmen betroffen sein können, diese allerdings nur schwer beeinflussen können, vor allem die am stärksten gefährdeten und marginalisierten Gemeinschaften, die besonders stark von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten sowie Roma.

(5)

Für die Auswahl der Partner sind die Unterschiede zwischen den Partnerschaftsvereinbarungen und den Programmen zu berücksichtigen. Partnerschaftsvereinbarungen erstrecken sich auf alle ESI-Fonds, aus denen die einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die Programme dagegen beziehen sich nur auf die jeweiligen ESI-Fonds, aus denen sie gefördert werden. Die Partner der Partnerschaftsvereinbarungen sollten im Hinblick auf die geplante Nutzung aller ESI-Fonds relevant sein; bei Programmen reicht es aus, wenn sie im Hinblick auf die geplante Nutzung der für das Programm herangezogenen ESI-Fonds relevant sind.

(6)

Die Partner sollten in die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme eingebunden werden. Zu diesem Zweck müssen die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren für eine rechtzeitige, sinnvolle und transparente Konsultation der Partner hinsichtlich der Analyse der Herausforderungen und des zu deckenden Bedarfs, der Auswahl der Ziele und der Prioritäten, mit denen sie erreicht werden sollen, sowie den Koordinierungsstrukturen und Vereinbarungen zur Steuerung auf mehreren Ebenen, die für eine wirksame Umsetzung der politischen Strategie notwendig sind, festgelegt werden.

(7)

Die Partner sollten in den Begleitausschüssen der Programme vertreten sein. Die Regelungen für die Mitgliedschaft und die Ausschussverfahren sollten Kontinuität und Eigenverantwortung bei Programmplanung und Umsetzung sowie klare und transparente Arbeitsvereinbarungen, fristgerechte Durchführung und Nichtdiskriminierung fördern.

(8)

Die Partner sollten durch aktive Beteiligung an den Begleitausschüssen in die Bewertung der Leistungen bei den verschiedenen Prioritäten, der jeweiligen Programmberichte und gegebenenfalls der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen eingebunden sein.

(9)

Eine wirksame Partnerschaft sollte erleichtert werden, indem die jeweiligen Partner dabei unterstützt werden, ihre institutionellen Kapazitäten mit Blick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Programme zu stärken.

(10)

Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahren erleichtern und dabei die institutionellen Kapazitäten und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse unter den Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Vertretern der Partner stärken, indem eine Community of Practice für Partnerschaften eingerichtet wird, die alle ESI-Fonds abdeckt.

(11)

Die Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen sowie die Leistungen und die Wirksamkeit der Partnerschaft im Programmplanungszeitraum sollten von den Mitgliedstaaten bewertet werden.

(12)

Um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaften zu unterstützen und diese zu erleichtern, sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren geben, die in den Mitgliedstaaten bereits angewandt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In der vorliegenden Verordnung wird der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen festgelegt, die aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden.

KAPITEL II

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE FÜR TRANSPARENTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG RELEVANTER PARTNER

Artikel 2

Repräsentativität der Partner

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner die repräsentativsten relevanten Interessenträger sind und als mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestattete Vertreter benannt werden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz, ihrer Fähigkeit zur aktiven Teilnahme und eines angemessenen Repräsentationsniveaus.

Artikel 3

Ermittlung der relevanten Partner für die Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Für die Partnerschaftsvereinbarung ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:

a)

zuständige regionale, lokale, städtische und andere Behörden, darunter:

i)

regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs- und Ausbildungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds;

iii)

sonstige nationale Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds für die Anwendung der in den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze zuständig sind, insbesondere die gemäß Richtlinie 2000/43/EG des Rates (2), der Richtlinie 2004/113/EG des Rates (3) und der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

i)

national anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen und Industriezweigen vertreten, mit Blick auf die geplante Nutzung der ESI-Fonds und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:

i)

Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;

ii)

sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

(2)   Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Organisation für die Bündelung ihrer Interessen eingerichtet, um leichter in die Partnerschaft eingebunden zu werden (Dachorganisation), so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.

Artikel 4

Ermittlung relevanter Partner für Programme

(1)   Für jedes Programm ermitteln die Mitgliedstaaten die relevanten Partner aus mindestens folgenden Bereichen:

a)

zuständige regionale, lokale, städtische und anderen Behörden, darunter:

i)

regionale Behörden, nationale Vertreter der lokalen Behörden und lokale Behörden in Vertretung der größten Städte und städtischen Gebiete, deren Zuständigkeiten mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale oder regionale Vertreter der Hochschuleinrichtungen, Bildungs-, Ausbildungs- und Beratungsanbieter und Forschungszentren mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds;

iii)

sonstige Behörden, die mit Blick auf die geplante Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds für die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) zuständig sind, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2000/43/EG, der Richtlinie 2004/113/EG und der Richtlinie 2006/54/EG eingerichteten, mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen;

iv)

sonstige auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierte Stellen oder Behörden, die Bereiche repräsentieren, in denen integrierte territoriale Investitionen und vom Programm finanzierte Strategien für lokale Entwicklung durchgeführt werden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter:

i)

national oder regional anerkannte Organisationen der Sozialpartner, insbesondere branchenübergreifende und Branchenorganisationen, deren Bereiche mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds zusammenhängen;

ii)

nationale oder regionale Handelskammern und Unternehmensverbände, die die allgemeinen Interessen von Branchen oder Industriezweigen vertreten, im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von großen, mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen, sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Sozialwirtschaft;

iii)

sonstige vergleichbare auf nationaler oder regionaler Ebene organisierte Stellen;

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, darunter:

i)

Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung der zum Programm beitragenden ESI-Fonds und der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, je nach ihrer Repräsentativität und unter Berücksichtigung des geografischen und thematischen Geltungsbereichs, der Verwaltungskapazität, des Fachwissens und innovativer Ansätze;

ii)

Stellen, die die in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen vertreten;

iii)

sonstige Organisationen oder Gruppen, die von der Durchführung der ESI-Fonds beträchtlich betroffen sind bzw. beträchtlich betroffen sein könnten, insbesondere von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bedrohte Gruppen.

(2)   Hinsichtlich der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ können die Mitgliedstaaten Partnerschaften mit folgenden Stellen eingehen:

i)

europäische Gruppierungen der territorialen Zusammenarbeit in dem entsprechenden grenzübergreifenden oder transnationalen Programmgebiet;

ii)

Behörden oder Stellen, die in die Entwicklung oder Umsetzung einer makroregionalen Strategie oder eine Strategie für die Meeresbecken im Programmgebiet eingebunden sind, einschließlich der Schwerpunktbereichskoordinatoren für makroregionale Strategien.

(3)   Haben Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, eine Dachorganisation eingerichtet, so können sie einen einzelnen Vertreter benennen, der die Ansichten der Dachorganisation in der Partnerschaft darlegt.

KAPITEL III

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE UND BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE EINBINDUNG RELEVANTER PARTNER IN DIE AUSARBEITUNG DER PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG UND DIE VORBEREITUNG DER PROGRAMME

Artikel 5

Konsultation relevanter Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und Vorbereitung der Programme

(1)   Um eine transparente und wirksame Einbindung relevanter Partner zu gewährleisten, konsultieren die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden diese zum Verfahren und zum Zeitplan der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Vorbereitung der Programme. Dabei informieren sie sie umfassend über den Inhalt und etwaige Änderungen des Inhalts.

(2)   Bei der Konsultation berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Bedarf an

a)

rechtzeitiger Weitergabe von und einfachem Zugang zu relevanten Informationen;

b)

ausreichend Zeit für die Partner, um wichtige vorbereitende Dokumente, den Entwurf der Partnerschaftsvereinbarung und den Entwurf der Programme zu analysieren und dazu Stellung zu nehmen;

c)

der Bereitstellung von Kanälen, über die die Partner Fragen stellen und Beiträge leisten können und darüber informiert werden, wie ihre Vorschläge berücksichtigt wurden;

d)

der Übermittlung des Ergebnisses der Konsultation.

(3)   Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rolle, die die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum bei der Einbindung relevanter Partner übernehmen können.

(4)   Wurden formale Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Regierungsebenen unterhalb der nationalen Ebene geschlossen, so berücksichtigt der Mitgliedstaat diese Vereinbarungen der Steuerung auf mehreren Ebenen im Einklang mit seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

Artikel 6

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung ein, vor allem im Hinblick auf

a)

die Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und das Wachstumspotenzial unter Bezugnahme auf die thematischen Ziele, einschließlich derer aus den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen;

b)

die Zusammenfassung der Ex-ante-Konditionalitäten der Programme und die wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, die auf Initiative des Mitgliedstaats durchgeführt wird;

c)

die Auswahl der thematischen Ziele, die als Richtwert dienende Zuweisung der ESI-Fonds-Mittel und ihre wichtigsten erwarteten Ergebnisse;

d)

die Auflistung der Programme und Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank sicherstellen;

e)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten;

f)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung eines integrierten Ansatzes für die Thematisierung der besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete, die am stärksten von Armut betroffen sind, und der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen, mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften;

g)

die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 7

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Partnerschaftsvereinbarung

Die Mitgliedstaaten stellen für die Partnerschaftsvereinbarung mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)

eine Liste der an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung beteiligten Partner;

b)

getroffene Maßnahmen zur Gewährleistung der aktiven Teilnahme der Partner, einschließlich der getroffenen Maßnahmen in puncto Zugänglichkeit, vor allem für Menschen mit Behinderungen;

c)

die Rolle der Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung;

d)

das Ergebnis der Konsultation mit den Partnern und die Beschreibung des Mehrwerts für die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung.

Artikel 8

Vorbereitung von Programmen

Die Mitgliedstaaten binden gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen relevante Partner in die Vorbereitung der Programme ein, vor allem im Hinblick auf

a)

die Bedarfsanalyse und -ermittlung;

b)

die Definition oder Auswahl von Prioritäten und damit verbundenen spezifischen Zielen;

c)

die Zuweisung von Finanzmitteln;

d)

die Definition der programmspezifischen Indikatoren;

e)

die Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

f)

die Zusammensetzung des Begleitausschusses.

Artikel 9

Information über die Einbindung relevanter Partner in die Programme

Die Mitgliedstaaten stellen für die Programme mindestens die folgenden Angaben bereit:

a)

die getroffenen Maßnahmen zur Einbindung der relevanten Partner in die Vorbereitung der Programme und deren Änderungen;

b)

die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung der Teilnahme der Partner an der Umsetzung der Programme.

KAPITEL IV

BEWÄHRTE VERFAHREN IM HINBLICK AUF DIE FORMULIERUNG DER MITGLIEDSCHAFTSREGELUNGEN UND INTERNEN VERFAHREN DER BEGLEITAUSSCHÜSSE

Artikel 10

Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses

(1)   Bei der Formulierung der Mitgliedschaftsregelungen des Begleitausschusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Einbindung von Partnern, die an der Vorbereitung der Programme beteiligt waren, und streben die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Nichtdiskriminierung an.

(2)   Hinsichtlich der Begleitausschüsse der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ können die Partner für Programme der interregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit auf EU- oder transnationaler Ebene von einer Dachorganisation vertreten werden. Die Mitgliedstaaten können Partner in die Vorbereitungen des Begleitausschusses einbinden, vor allem durch die Teilnahme an den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten organisierten Koordinierungsausschüssen auf nationaler Ebene.

Artikel 11

Verfahrensregelungen des Begleitausschusses

Bei der Formulierung der Verfahrensregelungen berücksichtigen die Begleitausschüsse folgende Elemente:

a)

Stimmrechte der Mitglieder;

b)

Ankündigung von Sitzungen und Übermittlung von Unterlagen — im Allgemeinen mindestens 10 Werktage;

c)

Vorkehrungen für die Veröffentlichung und Zugänglichkeit der den Begleitausschüssen übermittelten vorbereitenden Unterlagen;

d)

Verfahren zu Annahme, Veröffentlichung und Zugänglichkeit der Protokolle;

e)

Vorkehrungen für die Einrichtung und die Tätigkeiten von Arbeitsgruppen im Rahmen der Begleitausschüsse;

f)

Bestimmungen zu Interessenskonflikten bei Partnern, die in die Begleitung, die Bewertung und in Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen eingebunden sind;

g)

Bedingungen, Grundsätze und Vorkehrungen für Erstattungsregelungen, Möglichkeiten zum Aufbau von Kapazitäten und die Nutzung der technischen Hilfe.

KAPITEL V

WICHTIGSTE GRUNDSÄTZE UND BEWÄHRTE VERFAHREN IM HINBLICK AUF DIE EINBINDUNG RELEVANTER PARTNER IN DIE VORBEREITUNG VON FORTSCHRITTSBERICHTEN UND AUFRUFEN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN SOWIE IN VERBINDUNG MIT DER BEGLEITUNG UND BEWERTUNG DER PROGRAMME

Artikel 12

Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten und Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sowie in die Begleitung und Bewertung der Programme eingebundenen Partner sich ihrer Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten bewusst sind.

Artikel 13

Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen

Die Verwaltungsbehörden ergreifen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von potenziellen Interessenskonflikten, wenn relevante Partner in die Vorbereitung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder in deren Bewertung eingebunden sind.

Artikel 14

Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten

Die Mitgliedstaaten binden die relevanten Partner in die Vorbereitung der in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und den Überblick über die von den Partnern während der Konsultation abgegebenen Stellungnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung, wie den Stellungnahmen der Partner Rechnung getragen wurde.

Artikel 15

Einbindung relevanter Partner in die Begleitung der Programme

Die Verwaltungsbehörden binden die Partner im Rahmen des Begleitausschusses und der Arbeitsgruppen in die Bewertung der Leistungen des Programms, einschließlich der Schlussfolgerungen der Leistungsüberprüfung, sowie in die Vorbereitung der jährlichen Durchführungsberichte zu den Programmen ein.

Artikel 16

Einbindung der Partner in die Bewertung der Programme

(1)   Die Verwaltungsbehörden binden die relevanten Partner im Rahmen der Begleitausschüsse und gegebenenfalls spezifischer Arbeitsgruppen, die die Begleitausschüsse zu diesem Zweck eingerichtet haben, in die Bewertung der Programme ein.

(2)   Die Verwaltungsbehörden für Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds konsultieren die Partner zu den Berichten gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in denen die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen zusammengefasst werden.

KAPITEL VI

ALS HINWEIS GENANNTE BEREICHE, THEMEN UND BEWÄHRTE VERFAHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ESI-FONDS ZUR STÄRKUNG DER INSTITUTIONELLEN KAPAZITÄT DER RELEVANTEN PARTNER UND ROLLE DER KOMMISSION BEI DER VERBREITUNG DER BEWÄHRTEN VERFAHREN

Artikel 17

Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner

(1)   Die Verwaltungsbehörde untersucht, ob auf technische Hilfe zurückzugreifen ist, um die Stärkung der institutionellen Kapazität der Partner — vor allem im Hinblick auf kleine lokale Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen — zu unterstützen, damit diese sich besser in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Programme einbringen können.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Unterstützung kann u. a. aus entsprechenden Workshops, Schulungen, Koordinierungs- und Vernetzungsstrukturen oder Beiträgen zu den Kosten für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung eines Programms bestehen.

(3)   Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann die in Absatz 1 genannte Unterstützung durch die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum erbracht werden.

(4)   Bei ESF-Programmen stellen Verwaltungsbehörden in weniger entwickelten Regionen oder Übergangsregionen oder in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, sicher, dass je nach Bedarf angemessene ESF-Ressourcen für Tätigkeiten zum Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner und nichtstaatlichen Organisationen zugewiesen werden, die an den Programmen beteiligt sind.

(5)   Beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ kann die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 auch die Unterstützung für Partner zur Stärkung ihrer institutionellen Kapazität für die Teilnahme an Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit abdecken.

Artikel 18

Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren

(1)   Die Kommission richtet einen Kooperationsmechanismus — die Europäische Community of Practice für Partnerschaften — ein, der für alle ESI-Fonds gilt und interessierten Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Organisationen offensteht, die die Partner auf EU-Ebene vertreten.

Die Europäische Community of Practice für Partnerschaften erleichtert den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse.

(2)   Die Kommission stellt Beispiele für bewährte Verfahren für die Organisation der Partnerschaften bereit.

(3)   Der Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze bei der Durchführung von Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beinhaltet auch Erfahrungen mit Partnerschaften in Koperationsprogrammen.

KAPITEL VII

ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(3)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

(4)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).