11.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 124/2014 DES RATES

vom 10. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die meisten Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehen sind.

(2)

Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/74/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP angenommen.

(3)

Eine weitere Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten sollte in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehen werden, damit die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen staatlicher Organisationen Syriens und der syrischen Zentralbank gestattet wird, um Zahlungen im Namen der Arabischen Republik Syrien an die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen zu ermöglichen.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

allein für Zahlungen durch die in den Anhängen II und IIa aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens oder die syrische Zentralbank im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.