20.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/18


VERORDNUNG DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(2014/42/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) des Rates werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 24. November 2013 haben sich China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die für eine Dauer von sechs Monate gelten und im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können.

(3)

Im Rahmen dieses ersten Schrittes soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen für eine Dauer von sechs Monaten gehört, in denen die betreffenden Verträge zu erfüllen sind:

das Verbot der Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung,

das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen,

das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen Zentralbank und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen.

(4)

Außerdem ist im gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen, die Obergrenzen für Genehmigungen für Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache anzuheben.

(5)

Am 20 Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/21/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen.

(6)

Da die vorgenannten Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft."

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3)   Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d werden ausgesetzt."

3.

In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3)   Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt."

4.

Folgender Artikel 28b wird eingefügt:

"Artikel 28b

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen."

5.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Buchstabe a wird

i)

der Betrag "100 000 EUR" durch "1 000 000 EUR" ersetzt;

ii)

der Betrag "40 000 EUR" durch "400 000 EUR" ersetzt.

b)

In Absatz 3 Buchstabe b wird

i)

der Betrag "100 000 EUR" durch "1 000 000 EUR" ersetzt;

ii)

der Betrag "40 000 EUR" durch "400 000 EUR" ersetzt.

c)

In Absatz 3 Buchstabe c wird der Betrag "10 000 EUR" durch "100 000 EUR" ersetzt.

6.

Artikel 30a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag "40 000 EUR" durch "400 000 EUR" ersetzt.

b)

In Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag "40 000 EUR" durch "400 000 EUR" ersetzt.

7.

In Artikel 37b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3)   Das Verbot nach Absatz 1 wird ausgesetzt."

8.

In Artikel 45 Buchstabe b werden die Worte "die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb und X" durch die Worte "die Anhänge III, IV, IVa, V, VI VIa, VIb, VII, VIIa, VIIb, X, XI und XIII" ersetzt.

9.

Anhang I und Anhang II dieser Verordnung werden als Anhang XI und Anhang XII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

(3)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

„ANHANG XI

Liste der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Erzeugnisse

HS-Code

Beschreibung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.“


ANHANG II

"ANHANG XII

LISTE DER IN ARTIKEL 15 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

HS-Code

Beschreibung

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art"