21.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Januar 2014
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aminopyralid, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Mepiquat, Metalaxyl-M, Propamocarb, Pyriofenon und Quinoxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Metalaxyl-M und Quinoxyfen und in Anhang III Teil A der genannten Verordnung sind die RHG für Aminopyralid, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Mepiquat, Pencycuron und Propamocarb festgelegt. Für Pyriofenon wurden keine spezifischen RHG festgelegt und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Roten Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weißen Rüben und sonstigem Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Zuckerrüben und Rettich) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Bezüglich Cyflufenamid wurden solche Anträge für die Anwendung bei Kernobst (ausgenommen Äpfel und Birnen), Gewürzgurken und Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale (ausgenommen Melonen) gestellt; bezüglich Mepiquat für die Anwendung bei Hafer, Weizen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Mepiquat bei Weizen, Roggen und Gerste; bezüglich Metalaxyl-M für Johannisbeeren; bezüglich Pencycuron für Kartoffeln; bezüglich Propamocarb für Salatrauke und Porree; sowie bezüglich Pyriofenon für Tafel- und Keltertrauben, Gerste, Hafer, Roggen und Weizen. |
(4) |
Bezüglich Aminopyralid wurde ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 395/2005 für die Anwendung bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs gestellt, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Aminopyralid auf Weideland. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Aminopyralid auf Weideland in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Bolivien, Argentinien und Brasilien zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu vermeiden. |
(5) |
Bezüglich Chlorantraniliprol wurden solche Anträge für die Anwendung bei Ölsaaten (ausgenommen Erdnüsse, Sojabohnen und Baumwollsamen) und bezüglich Quinoxyfen für Hopfen gestellt. In beiden Fällen macht der Antragsteller geltend, dass die zulässige Anwendung der Stoffe bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Ölsaaten zu vermeiden. |
(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) hat die Anträge und Bewertungsberichte geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Bezüglich der Anwendung von Aminopyralid auf Weideland kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geltenden RHG für Milch, Eier, Geflügel- und Schweinefleischerzeugnisse nicht geändert zu werden brauchen. In Bezug auf die Anwendung von Chlorantraniliprol bei Ölsaaten und die Anwendung von Pencycuron bei Kartoffeln kam sie zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzulegen. Bezüglich der Anwendung von Propamocarb bei Porree spricht sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus genügt die beabsichtigte Anwendung im Gießverfahren (Drenching) nicht den Datenanforderungen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
(9) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen an den RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose — ARfD) besteht. |
(10) |
Bezüglich Aminopyralid schlug die Behörde vor, anstatt die vom Antragsteller beantragten Änderungen an den RHG vorzunehmen, die Codex-RHG (CXLs) für Lebensmittel tierischen Ursprungs umzusetzen, da sich diese auf dieselben wissenschaftlichen Erwägungen stützen. Diese Codex-Höchstwerte sind für die Verbraucher in der Union sicher und sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(11) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen an den RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for aminopyralid in food commodities of animal origin. EFSA Journal 2013;11(6):3271 [35 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3271.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for chlorantraniliprole in several root and tuber vegetables and oilseeds. EFSA Journal 2013;11(7):3296 [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3296.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyflufenamid in pome fruits, cucurbits (inedible peel) and gherkins. EFSA Journal 2013;11(7):3336 doi:10.2903/j.efsa.2013.3336.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for mepiquat in oats, wheat and food commodities of animal origin. EFSA Journal 2013;11(6):3275 [40 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3275.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for metalaxyl-M in currant (red, black and white). EFSA Journal 2013;11(7):3297 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3297.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pencycuron in potatoes. EFSA Journal 2012;10(12):3011 [21 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.3011.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propamocarb in rocket and leek. EFSA Journal 2013;11(6):3255 [32 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3255.
Reasoned opinion on the setting of new MRLs for pyriofenone in cereals, grapes and animal products. EFSA Journal 2013;11(7):3342 [23 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3342.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for quinoxyfen in hops. EFSA Journal 2013;11(7):3343 [22 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3343.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Metalaxyl-M und Quinoxyfen folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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