21.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


RICHTLINIE 2014/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 haben Fälschungen des Euro jedoch zu einem finanziellen Schaden von mindestens 500 Mio. EUR geführt, da die Währung ständiges Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern ist. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.

(2)

Falschgeld hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Bürgern und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Es könnte bei Verbrauchern Bedenken hinsichtlich des ausreichenden Schutzes von Bargeld auslösen und Angst vor der Entgegennahme von falschen Banknoten und Münzen wecken. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in allen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern in die Echtheit der Banknoten und Münzen sicherzustellen.

(3)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jede anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlicher Währungen ergriffen werden.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (4) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen gibt.

(5)

Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2001 (5) und (EG) Nr. 1339/2001 (6) des Rates sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung festgelegt worden, die insbesondere darauf abstellen, gefälschte Euro-Banknoten und -Münzen aus dem Verkehr zu ziehen.

(6)

Durch das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das Protokoll zu diesem Abkommen („Genfer Abkommen“) (7) sind Bestimmungen für eine wirksame Vorbeugung, Verfolgung und Ahndung der Falschmünzerei festgelegt worden. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei Falschgelddelikten schwere Strafen und andere Sanktionen verhängt werden können. Alle Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden.

(7)

Die vorliegende Richtlinie ergänzt die genannten Vorschriften und vereinfacht die Anwendung des Genfer Abkommens durch die Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sein.

(8)

Diese Richtlinie baut auf dem Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates (8) auf und aktualisiert ihn. Sie ergänzt jenen Rahmenbeschluss um zusätzliche Bestimmungen über das Strafmaß, über Ermittlungsinstrumente und über die Analyse, Identifizierung und Aufdeckung, von gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen im Laufe von Gerichtsverfahren.

(9)

Diese Richtlinie sollte auf den Schutz aller aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen abstellen, unabhängig davon, ob diese aus Papier, Metall oder einem anderen Material hergestellt sind.

(10)

Zum Schutz des Euro und anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden Falschgelddelikte sowie wirksamer, angemessener und abschreckender einheitlicher Sanktionen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren, sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige vorbereitende Handlungen für diese Straftaten, beispielsweise die Herstellung von Gerätschaften und Geldbestandteilen zur Fälschung, sollten als eigenständiger Straftatbestand geahndet werden. Die Festlegung der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine Abschreckung von jedwedem Umgang mit gefälschten Banknoten und Münzen oder von Gerätschaften und sonstigen Mitteln für die Falschgeldherstellung zu bewirken.

(11)

Die missbräuchliche Verwendung von zulässigen Einrichtungen oder von Material zugelassener Druckereien oder Münzprägestätten zur Herstellung von nicht zugelassenen Banknoten und Münzen für betrügerische Zwecke sollte ebenfalls eine Straftat darstellen. Die missbräuchliche Verwendung schließt auch Fälle ein, in denen eine nationale Zentralbank oder Münzprägestätte oder ein sonstiger zugelassener Betrieb mehr Banknoten oder Münzen herstellt als die von der Europäischen Zentralbank („EZB“) genehmigte Quote vorsieht. Sie schließt auch Fälle ein, in denen ein Mitarbeiter einer zugelassenen Druckerei oder Münzprägestätte diese für seine Zwecke missbraucht. Derartige Handlungen sollten auch dann als Straftat geahndet werden können, wenn die erlaubten Mengen nicht überschritten werden, denn die hergestellten Banknoten und Münzen wären — sobald sie im Umlauf sind — nicht von zugelassenem Geld unterscheidbar.

(12)

Banknoten und Münzen, die noch nicht offiziell von der EZB oder von den nationalen Zentralbanken und Münzprägestätten ausgegeben wurden, sollten ebenfalls unter den Schutz nach dieser Richtlinie fallen. Beispielsweise sollte ein solcher Schutz für Euro-Münzen mit neuen nationalen Seiten und für neue Euro-Banknotenserien bestehen, die noch nicht offiziell in Umlauf gebracht wurden.

(13)

In Bezug auf die hauptsächlichen Fälschungsdelikte — darunter die missbräuchliche Verwendung von zugelassenen Einrichtungen oder von zugelassenem Material einschließlich der Fälschung von Banknoten und Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden — sollten auch Anstiftung, Beihilfe und Versuch unter Strafe gestellt werden, falls dies angezeigt ist. Diese Richtlinie sieht nicht vor, dass die Mitgliedstaaten den Versuch der Begehung einer mit einer Fälschungsgerätschaft oder einem Geldbestandteil verbundenen Straftat unter Strafe stellen.

(14)

In Bezug auf alle in dieser Richtlinie festgelegten Tatbestandsmerkmale sollte Vorsatz vorliegen.

(15)

Geldfälschung wird in den Mitgliedstaaten seit jeher mit schweren strafrechtlichen Sanktionen geahndet. Grund dafür ist die Tatsache, dass Geldfälschung eine schwer wiegende Handlung mit negativen Folgen für die Bürger und Unternehmen ist und es erforderlich ist, das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit des Euro und anderer Währungen zu wahren. Dies gilt besonders für den Euro als einheitliche Währung von über 330 Mio. Menschen im Euro-Währungsgebiet und als zweitwichtigste internationale Währung.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung der Geldfälschung vorsehen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und auch Freiheitsstrafen umfassen. Das in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestmaß für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen dieser Straftaten gelten.

(17)

Die Sanktionen sollten wirksam und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige Straftaten verhältnismäßig ist. Auch wenn die vorsätzliche Weitergabe von in gutem Glauben angenommenem Falschgeld nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten mit anderen strafrechtlichen Sanktionen einschließlich Geldstrafen geahndet werden könnte, sollten in den nationalen Gesetzen Freiheitsstrafen als höchstes Strafmaß vorgesehen werden. Droht natürlichen Personen eine Freiheitsstrafe, so wird dies unionsweit eine stark abschreckende Wirkung auf mögliche Straftäter haben.

(18)

Da diese Richtlinie Mindestvorschriften festlegt, können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen für Falschgelddelikte einführen oder beibehalten.

(19)

Diese Richtlinie lässt die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze des nationalen Strafrechts über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt.

(20)

Da das Vertrauen in die Echtheit von Banknoten und Münzen auch durch Handlungen juristischer Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden kann, sollten juristische Personen für in ihrem Namen begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.

(21)

Um Ermittlungen über Falschgelddelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für diese Maßnahmen verantwortlichen Personen die Möglichkeit haben, wirksame Ermittlungsinstrumente einzusetzen, wie sie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens oder sonstiger schwerer Straftaten verwendet werden. Falls angezeigt, könnten diese Instrumente beispielsweise die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen umfassen. Der auf nationales Recht gestützte Einsatz solcher Instrumente ist unter Berücksichtigung unter anderem des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an die Art und die Schwere der untersuchten Straftaten anzupassen. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sollte geachtet werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union kohärenten Weise begründen, dies bedeutet für in ihrem Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten im Allgemeinen mit dem Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem sie begangen werden, am besten verfolgt werden können.

(23)

Da der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist — wie das Vorhandensein einer beträchtlichen Zahl von in Drittländern ansässigen Gelddruckereien deutlich zeigt — bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu seinem Schutz. Daher sollte eine gerichtliche Zuständigkeit für im Zusammenhang mit dem Euro stehende und außerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats begangene Straftaten begründet werden, wenn sich der Täter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder im Rahmen dieser Straftat gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats aufgefunden werden.

Angesichts der objektiv unterschiedlichen Situation in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist es angemessen, dass die Pflicht zur Begründung einer solchen gerichtlichen Zuständigkeit nur für diese Mitgliedstaaten gilt. Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit diese mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen. Bei der Wahrnehmung dieser Art der gerichtlichen Zuständigkeit sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die Straftaten von dem Strafrechtssystem des Landes, in dem sie begangen wurden, erfasst werden, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen.

(24)

Für den Euro erfolgt die Analyse und Identifizierung gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen zentral in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 benannten oder eingerichteten nationalen Analysezentren bzw. Münzanalysezentren. Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen und wirksamen Gerichtsverfahrens sollte die Analyse, Identifizierung und Aufdeckung von gefälschten Euro-Banknoten und -Münzen auch während laufender Gerichtsverfahren möglich sein, um in einem bestimmten Ermittlungs- oder Strafverfahren die Aufdeckung der Quelle der Falschgeldherstellung zu beschleunigen und um zu verhindern, dass solches Falschgeld weiter hergestellt oder in Umlauf gebracht wird. Dies würde zu einer wirksameren Bekämpfung von Fälschungsdelikten beitragen und würde zugleich die Anzahl der Übermittlungen von sichergestelltem Falschgeld während laufender Strafverfahren erhöhen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, in denen lediglich Zugang zu Fälschungen gewährt werden sollte. Die zuständigen Behörden sollten generell die physische Übermittlung der Fälschungen an die nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren ermöglichen. Unter bestimmten Umständen — beispielsweise wenn nur wenige gefälschte Banknoten oder Münzen als Beweismittel für das Strafverfahren vorliegen oder Beweismittel wie Fingerabdrücke durch eine physische Übermittlung zerstört werden könnten — sollten die zuständigen Behörden ersatzweise den Zugang zu den betreffenden Banknoten und Münzen ermöglichen.

(25)

Es ist notwendig, dass für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten vergleichbare Daten erhoben werden. Um ein umfassenderes Bild des Problems der Geldfälschung auf Unionsebene zu erlangen und somit zur Ausarbeitung einer wirksameren Reaktion beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einschlägige statistische Angaben zu der Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit falschen Banknoten und Münzen und der Zahl der verfolgten und verurteilten Personen übermitteln.

(26)

Um das Ziel der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen zu verfolgen, sollte im Einklang mit den im Vertrag genannten einschlägigen Verfahren der Abschluss von Abkommen mit Drittländern angestrebt werden, insbesondere mit Ländern, die den Euro als eine Währung nutzen.

(27)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden.

(28)

Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI geändert und ausgeweitet werden. Da es sich um zahlreiche und wesentliche Änderungen handelt, sollte jener Rahmenbeschluss im Interesse der Klarheit für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, im Ganzen ersetzt werden.

(29)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(31)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(32)

Gemäß den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Ermittlung dieser Delikte sowie für eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Geld“ Banknoten und Münzen, soweit diese aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich zugelassen ist;

b)

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftatbestände

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)

betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;

b)

betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;

c)

das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;

d)

betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von

i)

Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und -daten und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder

ii)

Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Wasserzeichen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt werden oder hergestellt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden.

Artikel 4

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dieser mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, unter Strafe gestellt wird.

Artikel 5

Sanktionen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.

(5)   Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund folgender Elemente eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

die Unterstellung unter richterliche Aufsicht,

d)

die richterlich angeordnete Liquidation,

e)

eine vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 8

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

es sich bei dem Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene Straftaten nach Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese Straftaten auf den Euro beziehen und

a)

der Täter sich in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder

b)

im Zusammenhang mit der Straftat stehende gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgefunden wurden.

Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit dies mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang steht, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

Artikel 9

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

Artikel 10

Pflicht zur Übermittlung falscher Euro-Banknoten und –Münzen zur Analyse- und Identifizierung von Fälschungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Strafverfahrens die Prüfung mutmaßlich gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen durch die nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren zur Analyse, Identifizierung und Aufdeckung etwaiger weiterer Fälschungen unverzüglich genehmigt wird. Die zuständigen Behörden übermitteln die erforderlichen Muster unverzüglich, spätestens jedoch dann, wenn eine endgültige Entscheidung über das Strafverfahren vorliegt.

Artikel 11

Statistische Angaben

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission wenigstens alle zwei Jahre Angaben zu der Zahl der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, und zu der Zahl der aufgrund der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 verfolgten und verurteilten Personen.

Artikel 12

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Mai 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen haben. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 13

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI

Der Rahmenbeschluss 2000/383/JI wird für durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaaten ersetzt; dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen jener Mitgliedstaaten bezüglich der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI in nationales Recht.

Für durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Rahmenschluss 2000/383/JI als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 14

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 23. Mai 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalem Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen am Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 179 vom 25.6.2013, S. 9.

(2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 42.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(7)  Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds, 1931.

(8)  Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1).