29.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/129


RICHTLINIE 2014/46/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte regelmäßige Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung und technischen Unterwegskontrollen der Fahrzeuge, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, vorsehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen enthalten, damit die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr ausgesetzt werden kann, wenn von diesem Fahrzeug eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht.

(2)

Zugelassene Fahrzeuge verfügen über die behördliche Genehmigung für den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Die Richtlinie 1999/37/EG des Rates (3) gilt nur für die Erteilung der Zulassung von Fahrzeugen. Wenn die Teilnahme eines Fahrzeugs am Straßenverkehr aufgrund des technischen Zustands des Fahrzeugs eine Gefahr darstellen würde, sollte es jedoch möglich sein, die Zulassung zum Betrieb eines Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen. Um den mit der Aussetzung der Zulassung verbundenen Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn die Aussetzung wieder aufgehoben wird.

(3)

Es sollte eine Verpflichtung zur endgültigen Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs, das laut einer Mitteilung als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) behandelt wurde, eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in den nationalen Gesetzen sonstige Gründe für die Aufhebung einer Zulassung festzulegen.

(4)

Auch wenn die Zulassung eines Fahrzeugs aufgehoben wurde, sollten die Informationen über diese Zulassung weiterhin gespeichert werden können.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in elektronischer Form erfasst werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden, den von ihren zuständigen Behörden gespeicherten Datensatz als die wichtigste Informationsquelle für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge anzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Verbundsystem mit Daten aus nationalen elektronischen Datenbanken nutzen können, um den Informationsaustausch zu erleichtern.

(7)

Werden bei der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung gefährliche Mängel festgestellt und wird die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr ausgesetzt, sollte diese Aussetzung gespeichert werden, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat.

(8)

Damit im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG sowie im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 über nicht obligatorische Angaben aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Die Richtlinie 1999/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG

Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.“

2.

In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„e)

‚Aussetzung der Zulassung‘ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind;

f)

‚Aufhebung der Zulassung‘ die Aufhebung der von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr.“

3.

In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch. Diese Daten umfassen:

a)

alle obligatorischen Angaben nach Anhang I Nummer II.5 sowie die Angaben nach Nummer II.6 Punkt J und Nummer II.6 Punkte V.7 und V.9 dieses Anhangs, sofern die Daten zur Verfügung stehen;

b)

soweit möglich weitere in Anhang I aufgeführte nicht obligatorische Angaben oder Daten aus der in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vorgesehenen Übereinstimmungsbescheinigung;

c)

die Ergebnisse der obligatorischen regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (**) und den Geltungszeitraum des Nachweises der technischen Überwachung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95/46/EG (***) und 2002/58/EG (****) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)   Den zuständigen Behörden oder Prüfstellen werden für die regelmäßige technische Überwachung die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung und Weitergabe dieser Daten durch die Prüfstellen einschränken, um ihren Missbrauch zu verhindern.

(*)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)."

(**)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51)."

(***)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)."

(****)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).“"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst und eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchgeführt.

Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat. Nach dem Bestehen dieser Prüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu. Es ist kein neues Zulassungsverfahren erforderlich.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Überprüfung eines Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde. Zu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können es den Inhabern einer Zulassungsbescheinigung erlauben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den neuen Eigentümer des Fahrzeugs einzureichen.

(3)   Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*****) behandelt wurde, so wird die Zulassung dieses Fahrzeugs endgültig aufgehoben und die diesbezügliche Information wird in das elektronisches Register aufgenommen.

(*****)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).“"

5.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2014/45/EU erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit des Nachweises der technischen Überwachung grundsätzlich an, wenn das Fahrzeug, das über einen gültigen Nachweis der technischen Überwachung verfügt, den Eigentümer wechselt.“

6.

Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, um

im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II und

im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 bezüglich nicht obligatorischer Angaben zu ändern.

Artikel 7

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 19. Mai 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme mit Daten aus nationalen elektronischen Datenbanken erfolgen, um den Informationsaustausch zu erleichtern.“

8.

In Anhang I Nummer II.6 wird Folgendes angefügt:

„X)

Nachweis über die bestandene Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung, Datum der nächsten solchen Prüfung oder Datum des Ablaufs des aktuellen Nachweises.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 20. Mai 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 20. Mai 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(3)  Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

(4)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).