19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/152


BESCHLUSS 2014/933/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP (1) angenommen.

(2)

Angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion vertritt der Rat die Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Investitionen auf der Krim und in Sewastopol weiter zu beschränken.

(3)

Die Investitionsverbote dieses Beschlusses und die Beschränkungen des Handels mit Waren und Technologien zur Nutzung in bestimmten Sektoren auf der Krim oder in Sewastopol sollten für Einrichtungen gelten, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung auf der Krim oder in Sewastopol haben, für deren Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol sowie für Zweigniederlassungen und andere Einrichtungen, die auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind.

(4)

Außerdem sollte der Handel mit Waren und Technologien zur Nutzung in bestimmten Sektoren auf der Krim oder in Sewastopol beschränkt werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte der Verwendungsort von Waren und Technologien auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Elemente festgestellt werden, u. a., jedoch ohne Beschränkung darauf, des Bestimmungsortes der Lieferung, der Postleitzahl des Lieferortes, jeglicher Angaben zum Verbrauchsort und vom Importeur dokumentierter Angaben. Der Begriff „Verwendungsort“ sollte für Waren und Technologien gelten, die dauerhaft auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden.

(5)

Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie oder Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen, sowie Dienstleistungen die in Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten, einschließlich im maritimen Sektor, auf der Krim oder in Sewastopol stehen, sollten verboten werden.

(6)

Die Verbote und Beschränkungen dieses Beschlusses können nicht so ausgelegt werden, dass sie den Transit durch das Gebiet der Krim oder Sewastopols durch natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen der Union verbieten oder beschränken.

(7)

Die Verbote und Beschränkungen dieses Beschlusses gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, die im Gebiet der Krim oder Sewastopols operieren, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen für den Gebrauch im Gebiet der Krim oder Sewastopols bestimmt sind oder wenn die damit zusammenhängenden Investitionen nicht für Unternehmen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen unter ihrer Kontrolle auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(8)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(9)

Der Beschluss 2014/386/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/386/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 4a bis 4e erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4a

(1)   Folgendes ist verboten:

a)

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Immobilien auf der Krim oder in Sewastopol;

b)

der Erwerb oder die Erweiterung einer Beteiligung an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Einrichtungen, sowie der Erwerb von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

c)

die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung von Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

d)

die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol;

e)

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Die Verbote und Beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für rechtmäßige Geschäfte mit Einrichtungen außerhalb der Krim oder Sewastopols, wenn die betreffenden Investitionen nicht für Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1

a)

gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4b

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Güter und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, sind verboten

a)

an Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol oder

b)

zur Nutzung auf der Krim oder in Sewastopol,

in den folgenden Bereichen:

i)

Verkehr,

ii)

Telekommunikation,

iii)

Energie,

iv)

Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

(2)   Die Bereitstellung von:

a)

technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Sektoren gemäß Absatz 1,

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologie in den Sektoren gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung

ist verboten.

(3)   Sind die Verbote nach Absatz 1 und nach Absatz 2 mit Absatz 1 Buchstabe b verbunden, so gelten sie nicht, wenn keine hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen gemäß Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen.

(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen, oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(5)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

(6)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 4c

(1)   Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen auf der Krim oder in Sewastopol in den in Artikel 4b Absatz 1 genannten Sektoren zu erbringen, und zwar unabhängig vom Ursprungsort der Waren und Technologien.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4d

(1)   Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit in Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten und für Güter und Technologie nach Artikel 4b Absatz 1 eine Genehmigung erteilen, sofern sie

a)

für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder

b)

im Zusammenhang mit Projekten erfolgen, die ausschließlich zur Unterstützung von Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten, oder zivilen Bildungseinrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol bestimmt sind.

(2)   Die zuständigen Behörden können außerdem unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit den in Artikel 4a Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten genehmigen, sofern diese Transaktion der Instandhaltung und somit der Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur dient.

(3)   Die zuständigen Behörden können ferner eine Genehmigung im Zusammenhang mit den in Artikel 4b Absatz 1 aufgeführten Gütern und Technologien und mit den in Artikel 4b Absatz 2 und Artikel 4c aufgeführten Tätigkeiten erteilen, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Gegenstände und Technologien oder die Durchführung der Tätigkeiten zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschließlich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander die ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen.

Artikel 4e

(1)   Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim oder in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, ist verboten.

(2)   Das Anlaufen der Häfen auf der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verboten.

Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Häfen, die von diesem Absatz erfasst werden.

(3)   Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Schiff aus Gründen der maritimen Sicherheit in Notfällen einen der Häfen auf der Halbinsel Krim anläuft oder dort einen Zwischenstopp einlegt. Die zuständige Behörde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen von dem Einlaufen in den betreffenden Hafen oder dem Anlaufen des betreffenden Hafens zu unterrichten.

(4)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung — bis zum 21. März 2015 — von vor dem 20. Dezember 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.

(5)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.“

2.

Die Artikel 4f und 4g werden gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.