28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/4/EU, Euratom zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8929)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2014/848/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien ist inzwischen in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist. Bulgarien benötigt daher keine Ermächtigung mehr, für die Haushaltsjahre nach 2013 die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus den Jahren vor dem vorletzten Jahr zugrunde zu legen. Daher sollte in Artikel 1 eine zeitliche Beschränkung auf den 31. Dezember 2013 vorgesehen werden.

(2)

Nach Artikel 390a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Bulgarien die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(3)

Bulgarien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel genau zu berechnen. Eine solche Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für jene Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand von Schätzwerten zu berechnen.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(5)

Daher ist es angezeigt, den Beschluss 2010/4/EU der Kommission, Euratom (3) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/4/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das zweit- oder drittletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.

Artikel 2

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 Schätzwerte zugrunde zu legen.“

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/4/EU, Euratom der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 3 vom 3.1.2010, S. 17).