1.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Festlegung des Standards Universal Business Language, Version 2.1, als referenzierbar bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/771/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung und der Sachverständigen des Sektors,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Strategie „Europa 2020“, wie in der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (2) dargelegt. Die Strategie „Europa 2020“ umfasst mehrere Leitinitiativen, aus denen hervorgeht, wie wichtig die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten dafür ist, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2)

In der digitalen Gesellschaft werden Normungsprodukte unverzichtbar für die Gewährleistung der Interoperabilität von Geräten, Anwendungen, Datenspeichern, Diensten und Netzwerken. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (3) die Besonderheit der IKT-Normung anerkannt, in der IKT-Lösungen, -Anwendungen und -Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Konsortien entwickelt werden, die eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen übernommen haben.

(3)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist die Modernisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäische Normung. Durch sie wurde ein System eingeführt, in dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die von anderen Einrichtungen als europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben. Indem die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen verwendet werden kann, wird für Interoperabilität gesorgt, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen verstärkt.

(4)

Die technischen Spezifikationen für IKT, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, müssen die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diesen Anforderungen entsprechen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Fairness, Objektivität und Nichtdiskriminierung erstellt wurden, die die Welthandelsorganisation (WTO) in der Normung anerkannt hat.

(5)

Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss (4) eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

(6)

Am 22. Mai 2014 unterzog die Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung den Standard Universal Business Language, Version 2.1 (UBL 2.1) einer Bewertung anhand von Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und gab eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Bezugnahme bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab. Die Bewertung von UBL 2.1 wurde anschließend sektoralen Sachverständigen zur Konsultation vorgelegt, die ebenfalls eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Festlegung abgaben.

(7)

Der von OASIS (Organization for the Advancement of Structured Information Standards) entwickelte Standard UBL 2.1 ist eine gebührenfreie Library von elektronischen Standard-Geschäftsdokumenten im XML-Format (Extensible Markup Language). Der Standard ermöglicht eine direkte Verzahnung mit bestehenden Verfahren im Bereich Unternehmen, Recht, Auditing und Daten-Management sowie den Betrieb innerhalb eines Standard-Geschäftsrahmens wie ISO 15000 (ebXML) für eine umfassende, normbasierte Infrastruktur, mit der die Vorteile bestehender EDI-Systeme (Electronic Data Interchange) auf Unternehmen aller Größenklassen erweitert werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf den von OASIS (Organization for the Advancement of Structured Information Standards) entwickelten Standard Universal Business Language, Version 2.1 kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

(3)  KOM(2011) 311 endg. vom 1. Juni 2011.

(4)  Beschluss der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung (ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4).