23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2013

über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 18. Mai 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde von SES Astra S.A. (nachfolgend „Astra“) ein. Gegenstand der Beschwerde war eine mutmaßliche staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstiegvom analogen auf das digitale Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien eingeführt hatten. Mit der Beschwerde beanstandete Astra eine angeblich nicht angemeldete und somit rechtswidrige Beihilferegelung, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirke.

(2)

Die beanstandete Regelung geht auf das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, der Liberalisierung des Kabelfernsehens und der Förderung des Pluralismus zurück (2). Des Weiteren wurden unter anderem folgende Rechtsakte in Zusammenhang mit dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen angenommen: Königliches Dekret 944/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen (3) (nachfolgend „nationaler technischer Plan“); Königliches Dekret 945/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen für die Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; Verordnung ITC/2476/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der technischen Vorschrift und der Erbringung von Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; sowie Königliches Dekret 920/2006 vom 28. Juli 2005 zur Genehmigung der Regulierung der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehdiensten über das Kabel.

(3)

Mit Schreiben vom 29. September 2010 hat die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde (4). Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Prüfverfahrens (nachfolgend „Eröffnungsbeschluss“) wurde am 14. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme auf.

(4)

Nach einer Fristverlängerung übermittelte Spanien am 30. November 2011 die im Eröffnungsbeschluss erbetene Stellungnahme. Neben der Zentralregierung übermittelten auch die Behörden von Asturien, Aragonien, des Baskenlandes, Kastilien und León, Kastilien-La Mancha (6), Extremadura, Galicien, la Rioja, Madrid und Murcia ihre Stellungnahmen oder Antworten auf die im Eröffnungsbeschluss dargelegten Fragen.

(5)

Des Weiteren erhielt die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 2011 eine Stellungnahme von Radiodifusión Digital SL, mit Schreiben vom 28. Januar 2011 von Grupo Antena 3 und UTECA (Unión de Televisiones Comerciales Asociadas), mit Schreiben vom 31. Januar 2011 von Gestora La Sexta, mit Schreiben vom 2. Februar 2011 von Abertis Telecom SA (im Folgenden „Abertis“) und mit Schreiben vom 4. Februar 2011 von Astra und Telecinco. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 und 9. Februar 2011 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden und bot diesen die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 und 14. März 2011 übermittelten diese ihre Bemerkungen.

(6)

Im Laufe der Prüfung fanden mehrere Sitzungen statt: zwischen der Kommission und den spanischen Behörden am 11. und 12. April 2011, zwischen der Kommission und Astra am 14. April 2011, zwischen der Kommission und Abertis am 5. Mai 2011 und zwischen der Kommission und UTECA am 5. Juli 2011. Nach verschiedenen Informationsschreiben, die Spanien aus eigener Initiative übermittelte, darunter die Bemerkungen des Baskenlandes vom 24. Februar 2011, wurde Spanien mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ein förmliches Auskunftsverlangen übermittelt. Nach einer Fristverlängerung für die Beantwortung übermittelten die spanischen Behörden ihre Antwort mit Schreiben vom 16. April 2012, die anschließend mit den Schreiben vom 15., 19. und 25. Juni 2012 ergänzt wurde. Da nach wie vor einige Informationen nicht vorlagen, übermittelte die Kommission am 9. August 2012 ein ergänzendes Auskunftsersuchen. Nach einer Fristverlängerung übermittelten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 ihre Antwort, die mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ergänzt wurde.

(7)

Darüber hinaus übermittelte Abertis auf eigene Initiative mit den Schreiben vom 22. Juni 2011 und 25. Juli 2012 zusätzliche Informationen. Astra stellte mit den Schreiben vom 21. Juli 2011, 16. Mai 2011, 8. September 2011 und 11. November 2011 weitere Informationen zur Verfügung; sämtliche dieser Schreiben wurden an die spanischen Behörden weitergeleitet, damit diese sie in ihrer Stellungnahme berücksichtigten.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   HINTERGRUND

2.1.1.   Beschwerdeführer

(8)

Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Satellitenplattform. Das im Jahr 1985 unter dem Namen Société Européenne des Satellites (SES) gegründete Unternehmen SES ASTRA (nachfolgend „Astra“) war der erste private Satellitenbetreiber in Europa. Astra betreibt das ASTRA-Satellitensystem, das eine breite Palette an Lösungen für Rundfunkdienste und drahtlose Breitbanddienste für Kunden innerhalb und außerhalb Europas anbietet. Über das System werden Fernseh- und Radioprogramme direkt an Millionen Haushalte ausgestrahlt und es bietet Internetzugang und Netzdienste für öffentliche Verwaltungen, Großunternehmen, KMU und private Haushalte.

(9)

In seiner Beschwerde führt Astra an, dass die von der Regierung und den Autonomen Regionen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien ergriffenen Maßnahmen gegenden Grundsatz der Technologieneutralität verstießen, da die terrestrische Übertragung als einziger Weg für die Digitalisierung betrachtet würde. Astra verweist insbesondere auf den Fall von Kantabrien. Im Wege einer Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen auf das gesamte Gebiet von Kantabrien im Januar 2008 hatte die Regionalregierung von Kantabrien Astra für das Angebot von frei empfangbaren Kanälen über seine Plattform ausgewählt. Im November 2008 wurde dieser Vertrag jedoch von der Regionalregierung aufgelöst. Laut Angaben von ASTRA lösten die Behörden den Vertrag erst auf, als sie darüber informiert wurden, dass die Zentralregierung die Aufrüstung des analogen terrestrischen Netzes finanzieren würde. Tatsächlich wurde in einem Schreiben der kantabrischen Behörden vom 7. November 2008 erläutert, dass die Auflösung des Vertrags unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die Zentralregierung Entscheidungen über den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im gesamten spanischen Staatsgebiet getroffen habe (7). Somit würde der Fall von Kantabrien erstens zeigen, dass Astra auf diesem Markt konkurrenzfähig gewesen sei, und zweitens, dass die Entscheidungen der Zentralregierung diesen Wettbewerb verhindert hätten.

2.1.2.   Branche

(10)

Der Fall bezieht sich auf den Rundfunksektor, in dem zahlreiche Unternehmen in den verschiedenen Stufen der Produktionskette der Rundfunkdienste tätig sind.

(11)

Die Rundfunkanstalten sind die Inhalteanbieter von Fernsehkanälen, die Fernsehinhalte erwerben oder eigene Inhalte produzieren und diese in Kanälen bündeln. Anschließend werden diese Kanäle über verschiedene Plattformen (z. B. über Satellit, DVB-T, Kabel oder Internet) öffentlich verbreitet. In Spanien befand der Gesetzgeber, dass Rundfunkdienste eine öffentliche Dienstleistung darstellten; aus diesem Grund werden diese sowohl von staatlichen Rundfunkanstalten (RTVE) als auch von privaten Rundfunkanbietern erbracht, die im Rahmen einer staatlichen Lizenz tätig sind (8). Die sogenannten frei empfangbaren Kanäle werden den Zuschauern kostenlos angeboten. Damit die Bevölkerung diese öffentliche Dienstleistung tatsächlich nutzen kann, ist in den Rechtsvorschriften eine verbindliche Mindestversorgung sowohl für die Ausstrahlung der öffentlichen Rundfunkanstalten als auch für die privaten Lizenzinhaber vorgeschrieben. Demnach sind die öffentlichen Rundfunkanstalten zu einer Versorgung von mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten Anbieter zu einer Abdeckung von mindestens 96 % der Bevölkerung verpflichtet. In Spanien verfügen die nationalen Rundfunkanstalten über kein nationales Rundfunknetz, weshalb sie Übereinkünfte mit Plattformbetreibern für die Ausstrahlung ihrer Inhalte und die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten abschließen.

(12)

Die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung sind Hersteller oder Montierbetriebe für die Infrastruktur oder Anlagen, die für den Aufbau der verschiedenen Plattformen erforderlich sind.

(13)

Die Plattformbetreiber (oder Netzbetreiber) (9) sind private Unternehmen bzw. öffentlich kontrollierte Anstalten, die die erforderliche Infrastruktur nutzen (d. h. das Signal übertragen und verbreiten), um der Öffentlichkeit die von den Rundfundanbietern produzierten Programme anzubieten. Zu Beginn des Fernsehzeitalters gab es nur die analoge terrestrische Plattform. Mit der Weiterentwicklung der Technologie kamen weitere Plattformen auf den Markt, nämlich die Satellitenplattform, die Kabelplattform und in jüngerer Zeit das Fernsehen über das Internet (10), bei dem der Breitbandzugang für die Übertragung des Fernsehsignals genutzt wird.

(14)

Beim terrestrischen Rundfunk wird das Fernsehsignal vom Fernsehstudio zu einem Übertragungszentrum (Empfangsstelle) übertragen, das sich in der Regel im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, der auch für dessen Betrieb zuständig ist. Anschließend wird das Signal vom Übertragungszentrum (Empfangsstelle) zu den von einem Netzbetreiber verwalteten Rundfunkzentren übertragen und von diesen verteilt (z. B. Masten), wobei diese Übertragung manchmal über Satellit erfolgen kann. Schließlich wird das Signal von den Rundfunkzentren an die Haushalte verbreitet. Für die Digitalisierung des analogen terrestrischen Netzes müssen die Sendeanlagen am Boden ersetzt werden. Da das digitale Signal jedoch eine geringere Reichweite als das analoge Signal hat und somit die neue Technologie ein engeres Netz erfordert, ist für einen Ausbau der Versorgung in manchen Fällen auch die Errichtung neuer Übertragungszentren erforderlich.

(15)

Bei der Rundfunkübertragung über Satellit wird das Signal an ein Übertragungszentrum (Empfangsstelle) und anschließend an den Satelliten übertragen, der es an die privaten Haushalte verbreitet. Alternativ kann das Signal gleich vom Fernsehstudio direkt an den Satelliten übertragen werden, wenn das Studio mit den geeigneten Anlagen ausgestattet ist. Der Zuschauer muss über eine Parabolantenne und einen Decoder verfügen. Für den Ausbau der Satellitenabdeckung einer Region ist die Installation der Bodenausrüstung beim Zuschauer zuhause erforderlich. In Bezug auf die geografische Abdeckung könnte die Satellitenplattform nahezu 100 % des spanischen Staatsgebiets versorgen, während die terrestrische Plattform etwa 98 % abdeckt.

2.1.3.   Hintergrund

(16)

Die geprüfte Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung des Rundfunks zu untersuchen, die bei der Übermittlung über Kabel, Satellit und Terrestrik stattfand oder derzeit stattfindet. Im Vergleich zum analogen Rundfunk hat die digitale Übertragung den Vorteil, dass sie dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums eine größere Übertragungskapazität bietet. Der Umstieg auf die digitale Technologie ist insbesondere für den terrestrischen Rundfunk von Bedeutung, bei dem das verfügbare Frequenzspektrum begrenzt ist. Die Übertragung über Satellit bietet hingegen den Vorteil, dass ein völlig anderes Frequenzspektrum genutzt wird, in dem genügend Frequenzen zur Verfügung stehen.

(17)

Durch den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen werden zahlreiche Funkfrequenzen von hoher Qualität frei — als „digitale Dividende“ bezeichnet — die für die Einführung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. Diese digitale Dividende und insbesondere die Frequenz 790-862 MHz („Frequenzband 800 MHz“) kann den Sektor der elektronischen Kommunikation beleben, weitreichende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mit sich bringen und zu einer großen Zahl von sozialen und kulturellen Vorteilen führen (11).

(18)

Die digitale Dividende lässt sich entweder durch den Umstieg von einer terrestrischen auf eine andere Plattform oder durch den Umstieg von der analogen auf die digitale terrestrische Rundfunkübertragung realisieren. Auch eine gemischte Lösung, bei der verschiedene Plattformen kombiniert werden, ist möglich (12).

(19)

Bei der terrestrischen Rundfunkübertragung führt die Frequenzknappheit jedoch auch nach der Digitalisierung weiter zu Problemen. Dies wird dadurch illustriert, dass die spanische Regierung kurz nach dem Abschluss des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen im April 2010 die Rundfundanbieter vom 800-MHz-Band in ein anderes Frequenzband verlegen musste. Die Verlegung der verschiedenen Multiplexe, die den Rundfunkanbietern zugewiesen worden waren, führte zu zusätzlichen Kosten und neuen staatlichen Beihilfen, die die Kommission derzeit im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens prüft (13).

(20)

Was die Fernsehübertragung anbelangt, so kann die digitale terrestrische Übertragung in der Zukunft durch die Breitbandtechnik ersetzt werden, da es wahrscheinlich ist, dass sich die Breitbandnetze der neuen Generation (NGA) als dominierende Übertragungstechnik durchsetzen. Derzeit ist jedoch die geografische Abdeckung der NGA-Netze in Spanien nicht überall gegeben.

(21)

Heute gibt es in Spanien vier Plattformen für die Rundfunkübertragung: digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), Satellit (DBV-S), Kabel (DVB-C) sowie Fernsehen über das Internet. Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die wichtigste Plattform für die frei empfangbaren öffentlichen und privaten spanischen Programme (14). Wichtigster Betreiber des terrestrischen Netzes ist das Unternehmen Abertis, das auch den Satellitenbetreiber Hispasat kontrolliert. Des Weiteren gibt es eine Reihe von lokalen Telekommunikationsanbietern, die die Signale des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) übertragen und in der Regel mit dem nationalen Netz von Abertis verbunden sind. Die Kanäle des Bezahlfernsehens werden im Allgemeinen über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Astra und Hispasat sind die wichtigsten Satellitenbetreiber.

(22)

Im Zuge der Digitalisierung und des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen nahm Spanien im Zeitraum 2005-2008 eine Reihe von Maßnahmen an, die Folgen für das terrestrische Netz hatten; diese werden im Abschnitt 2.2 beschrieben. Die spanischen Behörden unterteilten das Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete:

i)

Gebiet I — dazu zählt die überwiegende Mehrheit der spanischen Bevölkerung, in diesem Gebiet trugen die Rundfunkanbieter die Kosten des Umstiegs — 96 % des Staatsgebiets für die privaten Rundfunkanbieter sowie 98 % für die öffentlichen Rundfunkanstalten. Da die Rundfunkanbieter die Kosten übernahmen, waren keine staatlichen Beihilfen erforderlich.

ii)

Gebiet II — darunter fallen weniger besiedelte und entlegene Gebiete, in denen 2,5 % der Bevölkerung leben und in denen in der Vergangenheit die öffentlichen und privaten Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen wurden. Da für den Umstieg auf die Digitaltechnik jedoch die Aufrüstung der Übertragungszentren und die Errichtung neuer Zentren erforderlich war, waren erhebliche Investitionen in das terrestrische Netz notwendig. Die privaten Rundfunkanbieter hatten kein ausreichendes kommerzielles Interesse an der Erbringung von Diensten im Gebiet II und lehnten es ab, die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Deshalb führten die spanischen Behörden die öffentliche Beihilferegelung ein, die Gegenstand der Untersuchung bildet, um die bereits bestehenden Übertragungszentren aufzurüsten und neue Zentren zu errichten, so dass gewährleistet ist, dass die Einwohner, die bislang öffentliche und private Sender über das analoge terrestrische Fernsehen empfangen haben, weiterhin alle Sender über das digitale terrestrische Fernsehen empfangen können. Dieser Prozess wird üblicherweise als „Ausbau der Versorgung mit DVB-T“ bezeichnet (d. h. den Ausbau der Versorgung mit DVB-T über die Pflicht der kommerziellen Rundfunkanbieter hinaus).

iii)

Gebiet III — in diesem ist es aufgrund der Topografie nicht möglich, Fernsehdienste über die terrestrische Plattform anzubieten, so dass das Gebiet über Satellit versorgt wird. Hispasat ist für die Übertragung der frei empfangbaren Fernsehsignale im Gebiet III zuständig. Da die Fernsehdienste über Satellit erbracht werden, sind die Kosten für die Verbraucher, die Parabolantennen und Decoder erwerben müssen, höher.

2.2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(23)

Die untersuchte Regelung beruht auf einem komplexen System von Rechtsvorschriften, das die spanischen Zentralbehörden seit 2005 eingeführt haben. Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde die staatliche Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II im Zeitraum 2008-2009 durch die Autonomen Regionen und Gemeinden gewährt, die den Begünstigten Mittel aus dem Staatshaushalt und ihren jeweiligen Haushalten bereitstellten. Darüber hinaus haben die Autonomen Regionen seit 2009 kontinuierlich eine Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des Gebiets II gewährt.

(24)

Die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann mit der Annahme des Gesetzes 10/2005 vom 14. Juni 2005 (15). In diesem wurde auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen und die Regierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Durchführung anzunehmen.

(25)

Aufgrund dieses Auftrags genehmigte der Ministerrat mit dem Königlichen Dekret 944/2005 den nationalen technischen Plan, in dem der 3. April 2010 als Datum für das Abschalten des analogen Fernsehens festgelegt war (16).

(26)

Was die Gebiete II und III anbelangt, so war in der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die lokalen und regionalen Behörden die Versorgung auf zwischen 96 % und 100 % der Bevölkerung ausbauten. In diesem Zusammenhang wird im technischen Plan explizit auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verwiesen und es werden sechs Voraussetzungen festgelegt, unter denen die lokalen Behörden diesen Ausbau der Versorgung durchführen könnten. Die Voraussetzung e sieht vor, dass die lokale Anlage dem technischen Plan für das digitale terrestrische Fernsehen entsprechen muss.

(27)

Anschließend genehmigte der Ministerrat am 7. September 2007 den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (nachfolgend „Plan für den Umstieg“) (17), mit dem der nationale technische Plan durchgeführt wird. Im Plan für den Umstieg wurde das spanische Staatsgebiet in neunzig technische Projekte für den Umstieg unterteilt (18) und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt.

(28)

Am 29. Februar 2008 nahm das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen des Plan Avanza 2008 (19) festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel beliefen sich auf 558 Mio. EUR und wurden teilweise der Entwicklung des Breitbandes und teilweise der Digitalisierung des Fernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens zugewiesen, die nicht unter die den kommerziellen Rundfunkanbietern auferlegten gesetzlichen Pflichten fielen (20). Die Digitalisierung in diesen Gebieten wurde in der Regel als „Ausbau der Versorgung“ bezeichnet und erfolgte später im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen (21), die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften zwischen Juli und November 2008 unterzeichnet wurden („Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006“, für jede einzelne Autonome Gemeinschaft gesondert im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht). Der Wortlaut dieser Verträge zeigt in den meisten Fällen auf, dass ausschließlich die digitale terrestrische Technologie zu finanzieren ist. Aufgrund dieser Verträge übertrug das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen. Auch die Folgevereinbarungen enthalten die Pflicht der lokalen Behörden, die Bestimmungen der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans zu erfüllen.

(29)

Gleichzeitig genehmigte der Ministerrat am 17. Oktober 2008 die Zuweisung weiterer 8,72 Mio. EUR für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahres 2009 abzuschließen waren — Phase I des Plans für den Umstieg. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 („Rahmenverträge des Jahres 2008“) gewährt. Diese Verträge bezogen sich auf die vorstehend genannte Finanzierung in Höhe von 8,72 Mio. EUR und wurden als „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften […] für die Entwicklung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T“ bezeichnet. Sie enthielten eine Aufstellung der Maßnahmen, die von den zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um das Ziel einer der bestehenden analogen Versorgung entsprechenden Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese Maßnahmen stehen mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Zusammenhang.

(30)

Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung eines Betrags von 52 Mio. EUR für die Finanzierung von Initiativen zur Umstellung auf DVB-T, der zur Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Rahmen der Projekte der Phasen II und III des Plans für den Umstieg bestimmt war (22). Mit dem Vertrag des Ministerrats wurde eine direkte Verbindung mit dem Plan für den Umstieg hergestellt, da es in diesem heißt, dass für das Erreichen des im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Ziels einer mit der analogen Technik vergleichbaren Versorgung des digitalen terrestrischen Fernsehens die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Behörden notwendig ist und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“.

(31)

Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die [die in Erwägungsgrund 29 erwähnten] Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. In diesen Folgevereinbarungen wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technik Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien) (23).

(32)

Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der vorhergehenden Folgevereinbarungen (24) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert bzw. teilweise selbst von den Autonomen Gemeinschaften getragen. In manchen Fällen beauftragten diese die Gemeinden mit dem Ausbau.

(33)

Generell wurden landesweit zwei Arten von Ausschreibungen durchgeführt. Zum einen fanden Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung statt, bei denen das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, damit beauftragt wurde, ein operatives DVB-T-Netz bereitzustellen (oder zumindest zu errichten). Dabei zählen unter anderem die Auslegung und der Betrieb des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Bei den übrigen Auswahlverfahren handelte es sich um Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung, die für bereits bestehende Netze organisiert wurden. Es wurde erwartet, dass das Unternehmen, dem der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung erteilt wurde, diese mit der notwendigen Ausrüstung aufrüstet, d. h. die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung.

(34)

Bei den meisten Ausschreibungen bezogen sich die zuständigen Behörden explizit in der Definition des Ausschreibungsgegenstands (25) oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen oder der zu finanzierenden Ausrüstung (26) auf die terrestrische Technologie und das DVB-T. In den wenigen Fällen, in denen die Satellitentechnik ausdrücklich erwähnt wurde, wurde auf die Parabolantennen für den Empfang des Satellitensignals in terrestrischen Masten (27) oder Ausrüstung für den Zugang zum digitalen Fernsehen im Gebiet III (28) Bezug genommen. Bei sehr wenigen Ausschreibungen für den Ausbau werden andere Technologien als DVB-T nicht ausgeschlossen und sie sind in sehr wenigen Fällen technologieneutral (29).

(35)

Insgesamt wurden in den Jahren 2008-2009 für den Ausbau im Gebiet II knapp 163 Mio. EUR aus dem zentralen Staatshaushalt (teilweise Darlehen zu günstigen Bedingungen, die den Autonomen Gemeinschaften vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel gewährt wurden (30)) sowie 60 Mio. EUR aus den Haushalten der 16 untersuchten Autonomen Gemeinschaften investiert. Überdies finanzierten die Gemeinden den Ausbau mit etwa 3,5 Mio. EUR.

(36)

Als zweiten Schritt für den Ausbau des DBV-T im Gebiet II führten manche Autonome Gemeinschaften ab dem Jahr 2009 weitere Ausschreibungen durch oder haben ohne Ausschreibungen entsprechende Verträge über den Betrieb und die Instandhaltung der während des Ausbaus digitalisierten und eingesetzten Ausrüstung geschlossen. Im Gegensatz zu den Beihilfen für den Umstieg stellen diese letztgenannten Maßnahmen laufende Beihilfen dar. Da diese für den Betrieb und die Instandhaltung des im Gebiet II installierten terrestrischen Netzes bestimmt sind, sind auch diese Verträge nicht technologieneutral. Der Gesamtbetrag der im Zuge der Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung gewährten Mittel (laufende Beihilfen) in den Jahren 2009-2011 belief sich auf mindestens 32,7 Mio. EUR.

2.3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(37)

Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission in erster Linie darauf hin, dass auf die beschriebene Maßnahme offenbar die in Artikel 107 Absatz 1 festgelegten Kriterien zutreffen, so dass sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann.

(38)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auf dem Rundfunkmarkt unterschiedliche Ebenen gibt, wurde im Eröffnungsbeschluss zwischen drei Kategorien von Begünstigten der staatlichen Beihilfen unterschieden: i) Netzbetreiber, ii) Lieferanten von Telekommunikationsausrüstung, die an den Ausschreibungen für die Lieferung der für den Ausbau erforderlichen Ausrüstung teilnahmen, sowie iii) Fernsehanstalten.

(39)

Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung durch die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der DVB-T-Plattform zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen den Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung, die im Bereich der unterschiedlichen Technologien tätig sind, sowie zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform geführt haben könnte.

(40)

Bei ihrer vorläufigen Bewertung war die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und sie sah keinen Anlass, aus dem diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war.

(41)

Weitere konkrete Informationen sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist.

3.   STELLUNGNAHMEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

3.1.   ALLGEMEINES

(42)

Zur Verteidigung gegen die Feststellungen im Eröffnungsbeschluss führten Spanien und die Autonomen Gemeinschaften zahlreiche Argumente an (31). Generell können zwei Gruppen unterschieden werden. Einerseits brachten die spanischen Behörden vor, es habe keine staatliche Beihilfe vorgelegen, da es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gehandelt habe, und die Maßnahme sei keine Beihilfe, da sie unter die allgemeine Dienstleistungspflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks falle und zudem kein Vorteil entstanden sei. Andererseits wäre sie selbst unter der Annahme, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handele, mit den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 bzw. des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, da a) das analoge Netz bereits bestanden habe und mit Blick auf die Effizienz eine einfache Aufrüstung der bereits bestehenden Infrastruktur weniger kostspielig sei als der Umstieg auf eine neue Plattform, b) nur die DVB-T-Technologie alle erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt habe und c) die Angebote technologieneutral gewesen seien und andere Plattformbetreiber an den Ausschreibungen teilnehmen hätten können. Diese Argumente werden nachstehend zusammengefasst.

3.2.   KEINE BEIHILFE

3.2.1.   Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

(43)

Was die Netzbetreiber anbelangt, so vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass diese eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Urteils in der Rechtssache Altmark erbringen (32). Da die Autonomen Gemeinschaften jedoch für die Maßnahmen verantwortlich sind, die sie zum Ausbau der Versorgung ergreifen, ist die Anwendbarkeit des Urteils in der Rechtssache Altmark in jedem Einzelfall zu prüfen und obliegt es den Autonomen Gemeinschaften nachzuweisen, dass sie die Bedingungen des Urteils erfüllt haben. Die ausführlichste Argumentation wurde vom Baskenland vorgelegt, das die Digitalisierung über ein öffentliches Unternehmen, Itelazpi S.A. (nachfolgend „Itelazpi S.A.“) vorgenommen hat.

3.2.2.   Keine Begünstigung

(44)

In Bezug auf die Lieferanten der Telekommunikationsausrüstung erklärten die spanischen Behörden, dass aufgrund der Auswahl im Zuge von Ausschreibungen für die Lieferung der Ausrüstung das Vorliegen einer selektiven Begünstigung ausgeschlossen sei.

(45)

Was die Netzbetreiber betreffe, so sei Abertis zwar der Hauptbetreiber im Gebiet I und besitze 29 % der Zentren im Gebiet II, die Gegenstand der Aufrüstung seien, doch sei das Unternehmen nicht Betreiber des Gebiets II. Somit habe Abertis kein Vorteil aus der Maßnahme in seiner Eigenschaft als Netzbetreiber erwachsen können.

(46)

Vielmehr seien für den Betrieb des Netzes regionale Betreiber, Betreiber der Autonomen Gemeinschaften oder Gemeinden zuständig, die die Anlagen und Einrichtungen von Abertis lediglich mieteten. Die Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stünden nicht im Wettbewerb mit anderen Netzbetreibern, so dass sie keinen Wettbewerbsvorteil hätten. Darüber hinaus erzielten sie keine Einnahmen, da die Rundfunksender für die Bereitstellung von Übertragungsdienstenkeine Gebühren zahlten.

(47)

Hinsichtlich der Rundfunksender des DVB-T machen die spanischen Behörden geltend, dass praktisch keine Auswirkungen der untersuchten Maßnahmen auf die Rundfunksender vorlägen. Die Maßnahmen führten nicht zu einer Vergrößerung der Zahl der Zuschauer bzw. Zuhörer der Rundfunksender im Vergleich zur analogen Ausstrahlung der Programme, da der Ausbau der Versorgung 2,5 % der Bevölkerung betroffen habe, die bereits analoges terrestrisches Fernsehen empfangen habe. Somit hätten die Maßnahmen keinen Einfluss auf die Finanzen dieser Unternehmen.

3.3.   VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 106 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c

(48)

Die Behörden des Baskenlandes behaupteten, dass die dem Unternehmen Itelazpi gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 AEUVvereinbar sei. In diesem Zusammenhang führten sie aus, dass die Maßnahme sämtliche Bedingungen erfülle, die in der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt würden (nachfolgend „Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2“), (33) festgelegt seien.

(49)

Sofern die Kommission feststellt, dass die von den spanischen Behörden in Bezug auf die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens im Gebiet II ergriffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen und nicht mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 106 AEUV vereinbar seien, macht Spanien geltend, dass diese zweifelsohne insofern mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, als dass ihr Ziel darin bestehe, ein gemeinsames Ziel zu erreichen (der Umstieg auf den digitalen Rundfunk), weshalb sie unter die Ausnahmeregelung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fielen.

3.3.1.   Argumente zur Effizienz

(50)

Nach Auffassung der spanischen Behörden handelt es sich auf nationaler Ebene weder beim nationalen technischen Plan noch beim Plan für den Umstieg um Pläne zum Ausbau der Versorgung, da sie sich lediglich auf den Umstieg im Gebiet I bezögen. Daher würden durch die Pläne die verfügbaren technischen Möglichkeiten für einen Ausbau der Versorgung nicht eingeschränkt. Die Rahmenverträge hingegen hätten nicht denselben normativen Rang wie die Pläne und basierten auf Vereinbarungen zwischen den zentralen und regionalen Behörden. Darüber hinaus wird den spanischen Behörden zufolge die Nutzung der Satellitentechnologie und sonstiger Technologien nicht ausgeschlossen. In jedem Fall seien der Ausbau der Versorgung und die Auswahl der Technologie von den Autonomen Gemeinschaften, generell im Zuge von Ausschreibungsverfahren, vorgenommen worden. Eine dieser Ausschreibungen, die von Kastilien und León durchgeführt worden sei, sei technologieneutral gewesen und der bloße Umstand, dass sie durchgeführt worden sei, beweise, dass die zentralen Behörden den Autonomen Gemeinschaften die terrestrische Technologie nicht zur Auflage gemacht hätten.

(51)

Auch wenn sich manche von anderen Stellen durchgeführten Ausschreibungen auf bestimmte technische Elemente der terrestrischen Technologie bezogen hätten, ließe sich dies dadurch erklären, dass für den terrestrischen Rundfunk bestimmte Elemente erforderlich seien, über die die Satellitentechnik nicht verfüge, und deren Aufnahme erforderlich gewesen sei, um die terrestrischen Lösungen bei den Ausschreibungen nicht auszuschließen.

(52)

Zudem beziehen sich die spanischen Behörden auf eine Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über verschiedene Technologien (DVB-T und Satellit), die vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel im Juli 2007, d. h. vor dem Vorschlag zur Finanzierung des Ausbaus der DVB-T-Versorgung, durchgeführt worden sei. Obwohl die Behörden einräumen, dass es sich bei der Studie lediglich um ein internes Dokument gehandelt habe, das später nicht berücksichtigt worden sei, betonen sie jedoch, dass den realistischen Kosten einer Übertragung per DVB-T bzw. einer Satellitenübertragung Rechnung getragen worden sei. Aus der Studie sei der Schluss gezogen worden, dass es nicht möglich sei, vorab festzulegen, welche Technologie effizienter oder kostengünstiger für den Ausbau der Fernsehsignalversorgung sei. Stattdessen sei eine Auswahl für jede Region zu treffen, möglichst gestützt auf Studien, die von den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt würden und in denen Faktoren wie die Topografie, die territoriale Verteilung der Bevölkerung und der Zustand der bestehenden Infrastruktur analysiert würden.

3.3.2.   Qualitative Anforderungen

(53)

Es wurden zwei qualitative Argumente angeführt. Erstens seien in diesem Gebiet derzeit keine frei empfangbaren Kanäle über Satellitenausstrahlung zu empfangen. Daher impliziere der Umstieg auf die Satellitenplattform, dass die Kunden für die Dienstleistung bezahlen müssten.

(54)

Zweitens müssten zusätzlich zu den nationalen Sendern auch die regionalen Kanäle ausgestrahlt werden. Die DVB-T-Technologie ermögliche, dass in jedem geografischen Gebiet die für das Gebiet bestimmten Sender empfangen werden könnten. Aufgrund der regionalen und lokalen Sender seien insgesamt 1 380 Frequenzen für das terrestrische Fernsehen in ganz Spanien zugeteilt worden, ohne dass technische Einschränkungen erforderlich gewesen seien und ohne den Sendebereich jedes Kanals darüber hinaus auszuweiten. Nach Auffassung der spanischen Behörden wäre dies mit den Satellitennetzen nicht möglich gewesen, da diese nicht die Möglichkeit zu einer geografischen Beschränkung böten, weshalb ein komplexes Zugangsberechtigungssystemeingesetzt werden müsste. Dadurch würden sich die Kosten für die Rundfunkübertragung über Satellit weiter erhöhen, und die Fernsehanstalten seien nicht bereit gewesen, Zugang zu ihren Programmen zu gewähren, ohne dass sicher sei, dass eine Beschränkung möglich sei.

3.3.3.   Technologieneutralität

(55)

Laut den spanischen Behörden enthielten die bilateralen Verträge zwischen den zentralen und regionalen Behörden keine Auflage bezüglich einer bestimmten Digitalisierungstechnik, vielmehr sei lediglich die Übertragung von Mitteln an die Autonomen Gemeinschaften in Einklang mit den Kosten der Digitalisierung geregelt worden, die auf Grundlage einer als effizient betrachteten Referenztechnologie, d. h. DVB-T, berechnet worden seien. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der spanischen Behörden zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Ausbaus das terrestrische Fernsehen von 98,5 % der spanischen Haushalte empfangen werden konnte.

(56)

In Zusammenhang mit der Ausschreibung von Kantabrien, auf die sich der Eröffnungsbeschluss beziehe, betonen die spanischen Behörden, dass die von Astra gewonnene Ausschreibung sich sowohl auf das Gebiet II als auch das Gebiet III bezogen habe, d. h., Ziel der Ausschreibung sei die Erbringung eines Universaldienstes für das digitale Fernsehen in Kantabrien gewesen. Dieser Umstand müsse bei der Bewertung des Falles in zweifacher Hinsicht berücksichtigt werden.

(57)

Erstens sei das Projekt Kantabriens gescheitert, als nach der Auftragsvergabe an Astra einige der wichtigsten Rundfunkanbieter Astra und der kantabrischen Regierung mitgeteilt hätten, sie würden einer Verbreitung ihrer Inhalte über Satellit nicht zustimmen. In der Folge habe das Ziel des Planes nicht mehr erreicht werden können. Zweitens sei die Entscheidung der Zentralregierung, für das gesamte Gebiet III in Spanien eine Satellitenabdeckung anzubieten, und nicht die Entscheidung, eine Finanzierung der Zentralregierung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bereitzustellen, der wichtigste Grund für die Auflösung des Vertrags gewesen. Überdies sei der Vertrag im November 2008 aufgelöst worden, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass Astra seine Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Insbesondere habe Astra die erforderlichen Bauarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt und von den frei empfangbaren Rundfunkanbietern keine Genehmigung zur Verbreitung ihrer Signale erhalten.

(58)

In Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss ist das Projekt von Kantabrien nur insofern relevant, als dass es eine Prüfung ermöglicht, ob die Satellitenplattform eine adäquate Alternative zur terrestrischen Plattform ist. In diesem Zusammenhang sind die vorstehenden Argumente ohne Bedeutung. Mit der Entscheidung für die Satellitenplattform für das Gebiet III hatten die spanischen Behörden einen nationalen Plan angenommen und eine spezielle Regelung eingeführt, die die Rundfunkanbieter verpflichtet, sich zu koordinieren und einen gemeinsamen Anbieter für die Satellitenplattform auszuwählen. Für das Gebiet II hätte ein vergleichbarer Mechanismus angewendet werden können. Die für die Auflösung des Vertrags vorgebrachten Gründe lassen keinen Zweifel, dass die Satellitentechnologie eine adäquate Plattform für die Ausstrahlung der Fernsehsignale im Gebiet II gewesen wäre. Außerdem wurden sie von einem nationalen Gericht in Spanien abgewiesen.

3.3.4.   Keine Verzerrung des Wettbewerbs

(59)

In Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern vertrat Spanien die Auffassung, dass es sich beim terrestrischen Fernsehen und beim Fernsehen über Satellit um zwei völlig unterschiedliche Märkte handele und daher die untersuchten Maßnahmen den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nicht verzerrten. Spanien behauptete, die untersuchten Maßnahmen hätten keinen Einfluss auf den Binnenmarkt der Union, da sie auf die Einwohner eines beschränkten geografischen Gebiets ausgerichtet seien. Da es sich um lokale Dienstleistungen handele, sei es wenig wahrscheinlich, dass die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe.

3.4.   ANWENDBARKEIT DER „DE-MINIMIS“-REGEL

(60)

Des Weiteren erklärten die spanischen Behörden, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (34) über die „De-minimis“-Beihilfen eingeführte „De-minimis“-Regel zweifelsohne auf einen erheblichen Teil der Finanzierung anzuwenden sei. Jede Autonome Gemeinschaft bzw. jede Gemeinde habe selbstständig die Telekommunikationsausrüstung erworben, so dass in diesem Zusammenhang die De-minimis-Bestimmungen zu berücksichtigen seien. Da in diesen Fällen der gezahlte Betrag und auch die erworbenen Güter und Dienstleistungen genau bekannt seien, sei die Beihilfe ausreichend transparent gewesen, um die De-minimis-Schwellen anzuwenden.

3.5.   LAUFENDE STAATLICHE BEIHILFE

(61)

Was den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren anbelangt, so vertreten die spanischen Zentralbehörden die Auffassung, dass diese nicht unter den teilweise vom Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel finanzierten Ausbau der Versorgung fielen. Das Ministerium habe keine Kompetenzen, um von den Gemeinden oder Autonomen Gemeinschaften die Weiterführung des Betriebs und der Instandhaltung über den in den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung vorgesehenen Zeitraum hinaus zu verlangen. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betrieb und die Instandhaltung einiger Zentren infolge der Haushaltskürzungen der Gemeinden eingestellt würden. Die Zentralbehörden beziffern vorläufig die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung auf etwa 10 % der Anfangsinvestition. Im Laufe der Untersuchung übermittelten mehrere Autonome Gemeinschaften genauere Angaben über die für den Betrieb und die Instandhaltung des DVB-T-Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

4.1.   ASTRA

4.1.1.   Allgemeines

(62)

Astra bestätigt seinen vorstehend dargelegten Standpunkt, nach dem es sich bei den Maßnahmen zur Durchführung des Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen um einen von der Zentralregierung ausgearbeiteten und von den Regionalbehörden ausgeführten koordinierten Plan gehandelt habe. Selbst unter der Annahme, dass die für den Ausbau der Versorgung bestimmte staatliche Beihilfe auf regionaler Ebene konzipiert, organisiert und ausgeführt worden sei, vertritt Astra die Auffassung, dass es sich um eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe handelt.

(63)

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung in Kantabrien besteht Astra darauf, dass entgegen den Behauptungen der spanischen Behörden die kantabrischen Behörden für die Einholung der Genehmigungen der Rundfunkanbieter für die Bereitstellung ihrer Programme über die Satellitenplattform verantwortlich gewesen seien. Obwohl die Rundfunkanbieter ihre Schreiben im März 2008 versendet hätten, hätten die kantabrischen Behörden darüber hinaus die im Juli 2008 ausgewählte Alternative anderen Autonomen Gemeinschaften vorgeschlagen.

4.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(64)

Was die Vorteile betrifft, die den Netzbetreibern und insbesondere Abertis erwachsen seien, so bestätigt Astra, dass das Unternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsausrüstung Abertis etwa […] (35) der Ausschreibungen für die Digitalisierung der terrestrischen Zentren in den von dem Ausbau der Versorgung betroffenen Gebieten zugeteilt habe. Da Abertis Betreiber einer Plattform sei, werde durch die Digitalisierung des Netzes sein kommerzielles Angebot für die Rundfunkanbieter verbessert, da das digitale terrestrischeRundfunknetz jetzt knapp 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien, während die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung ohne die angefochtene Maßnahme etwa 96/98 % der Bevölkerung zugutegekommen wäre. Andererseits ziehe Abertis Nutzen daraus, dass Astra als wichtigster konkurrierender Betreiber einer alternativen Plattform nicht durch einen Einstieg in das Gebiet II auf dem spanischen Markt habe Fuß fassen können.

(65)

Außerdem profitierte Abertis nach Angaben von Astra von weiteren auf die Maßnahmen zurückgehenden Vorteilen. Zum einen seien einer hohen Zahl von terrestrischen Zentren von Abertis, die tatsächlich von dem Unternehmen selbst betrieben würden, die von den spanischen Behörden im Bereich der untersuchten Maßnahmen bereitgestellten Mittel zugutegekommen. Dies gelte insbesondere für die Zentren in dem Gebiet, in dem RTVE (öffentliche Rundfunkanstalt) verpflichtet sei, das Signal anzubieten, diese Pflicht aber nicht für die privaten Rundfunkanbieter bestehe (etwa 2,5 % der Bevölkerung). Zum anderen behauptet Astra, Abertis habe indirekt in benachbarten Märkten wie dem Übertragungsmarkt von der staatlichen Beihilfe profitiert. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, die untersuchte Maßnahme habe zu einer Wettbewerbsverzerrung im Gebiet III geführt (36).

(66)

Nach Auffassung von Astra gehören die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Die Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen sei in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht zutreffend. Bereits heute konkurrierten die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform bei der Übertragung des Bezahlfernsehens, da es bereits mindestens zwei Bezahlfernsehkanäle gäbe, die ihr Signal über DVB-T anböten, und einer der beiden Kanäle sein Programm nur über diese Technologie anbiete. Außerdem haben Astra zufolge sämtliche zugelassenen Rundfunkanbieter bei der Regierung bereits eine Lizenz zur Ausstrahlung ihrer Inhalte als Bezahldienste beantragt.

(67)

Nach Auffassung von Astra waren die untersuchten Maßnahmen nicht verhältnismäßig; das Unternehmen weist darauf hin, dass für den Umstieg auf das DVB-T erhebliche Anpassungen an den Wohnhäusern und Investitionen in die Verkabelung erforderlich seien. Darüber hinaus verweist Astra zur Stützung seines Arguments, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht teurer gewesen wäre als über die terrestrische Plattform, auf eine im November 2008 durchgeführte interne Kostenstudie, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt worden war. In der Studie werden die Kosten des Ausbaus der Versorgung anhand beider Technologien, der terrestrischen Technik und der Satellitentechnik, verglichen. Die der Studie zugrunde liegenden Annahmen unterscheiden sich von den von den spanischen Behörden und Abertis berücksichtigten Annahmen in verschiedener Hinsicht und unter anderem in Bezug auf die Kosten der Parabolantennen und den erforderlichen Erwerb externer Decoder für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens. Von den Schlussfolgerungen der Studie wird abgeleitet, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht unbedingt teurer gewesen wäre als über die terrestrische Technologie. Zudem legte Astra weitere Dokumente vor, mit denen das Unternehmen nachweisen wollte, dass sich die Kosten für die Installation und den Betrieb beider Technologien nicht wesentlich unterschieden.

(68)

Des Weiteren macht Astra geltend, dass die Sicherstellung der Zugangsbeschränkungen der Rundfunkanbieter über Satellit kein Hindernis für die Ausstrahlung der frei empfangbaren Kanäle darstelle. Zugangsberechtigungssysteme bestünden in der ganzen Welt und ihr Einsatz stelle keine besondere Schwierigkeit dar (37). Darüber hinaus sei die in Kantabrien für die Zugangskontrolle vorgeschlagene Lösung von den kantabrischen Behörden akzeptiert worden; diese hätten darüber entscheiden können, welche Benutzer für den Empfang des Dienstes aktiviert würden. Somit wäre die territoriale Beschränkung des Dienstes von der Regierung von Kantabrien kontrolliert worden. Eine spezifische Anpassung sei in diesem Zusammenhang nicht notwendig gewesen.

(69)

Was die Relevanz der Maßnahme anbelangt, so bestätigt Astra, dass die Satellitentechnik aufgrund von Größenvorteilen aus wirtschaftlicher Sicht desto attraktiver sei, je größer die geografische Abdeckung sei. Die Aufteilung des Gebiets II in mehr als 600 lokale und regionale Ausschreibungen habe bereits zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil für die Satellitentechnik geführt. Doch selbst wenn die spanische Regierung die Notwendigkeit einer Berücksichtigung regionsübergreifender Synergien für die Bewilligung der Mittel nicht hätte vorschreiben oder vorschlagen können, hätten die Regionen diese Möglichkeit berücksichtigen können, um sicherzustellen, dass sie die wirtschaftlichste Lösung für ihre Steuerzahler wählten. Astra behauptet, tatsächlich wäre dies beabsichtigt gewesen, bevor die spanische Zentralregierung die Maßnahme zugunsten der terrestrischen Technologie erlassen habe. Nach der Auswahl von Astra im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung hätten die kantabrischen Behörden von Anfang an versucht, andere Regionen davon zu überzeugen, sich auch für die Satellitenplattform zu entscheiden, da dadurch die eigenen Kosten noch weiter gesunken wären.

4.1.3.   Laufende staatliche Beihilfe

(70)

Astra bekräftigt, dass es sich bei einem Teil der angefochtenen Maßnahmen um eine laufende staatliche Beihilfe handele, da die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der lokalen Netze des Gebiets II dauerhaft finanzierten. Die jährlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung der Satellitenlösung belaufen sich nach Schätzungen von Astra auf 100 000 EUR jährlich pro Kanal, obwohl Rabatte gewährt hätten werden können, wenn sich mehr als eine Region für diese Lösung entschieden hätte.

4.2.   STELLUNGNAHME VON ABERTIS

(71)

Abertis ist ein Betreiber von Telekommunikationsinfrastruktur und Anbieter von Netzausrüstung. Es ist unter anderem Eigentümer der Unternehmen Retevisión S.A.undTradiaS.A., die Telekommunikationsnetze und -infrastruktur verwalten und betreiben.

4.2.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(72)

Zunächst weist Abertis darauf hin, dass die untersuchten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. Die regionalen Behörden hätten lediglich Güter und Dienstleistungen unter Marktbedingungen im Rahmen offener Ausschreibungen erworben und seien nach wie vor Eigentümer der in den Übertragungszentren des Gebiets II installierten Ausrüstung. Aus diesem Grund seien zu keinem Zeitpunkt Mittel oder mit diesen Mitteln erworbene digitale Ausrüstung an einen externen Begünstigten übertragen worden.

(73)

Nach Auffassung von Abertis ist durch die angefochtenen Maßnahmen zudem den Netzbetreibern kein erkennbarer Vorteil erwachsen. Nach Angaben des Unternehmens betreibt Abertis keines der lokalen Netze im Gebiet II (auch nicht in Fällen, in denen es Eigentümer der betreffenden Übertragungszentren sei), so dass es keine direkten Vorteile erzielen könne. Zweitens sei Abertis im Gebiet II ausschließlich als Lieferant der Telekommunikationsausrüstung tätig gewesen. Drittens sei dem Unternehmen kein Vorteil erwachsen, auch wenn Abertis die digitale Ausrüstung zur Aufrüstung eines Übertragungszentrums verkauft habe und diese Ausrüstung anschließend in einem sich im Eigentum von Abertis befindlichen Übertragungszentrum installiert worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Abertis die Übertragungszentren lediglich an die Betreiber des lokalen Netzes zu Marktbedingungen vermiete und die Digitalisierung sich nicht auf die an das Unternehmen gezahlte Mietgebühr ausgewirkt habe. Viertens unterstreicht Abertis, dass sich der Ausbau der Abdeckung eines DVB-T-Netzes um 1-2 % nicht in einem wirtschaftlichen Gewinn für Abertis als Betreiber der Plattform des Gebiets I niederschlage. Schließlich habe die Digitalisierung des Gebiets II keine Auswirkungen auf den Preis, den Abertis den Rundfunkanbietern für seine Übertragungsdienste in Rechnung stellen könne, insbesondere da der von Abertis in Rechnung gestellte Vorleistungspreis von der Kommission für den Telekommunikationsmarkt, einer spanischen Regulierungsbehörde (nachfolgend „CMT“), festgelegt werde.

(74)

In Bezug auf die lokalen Netzbetreiber des Gebiets II (Gemeinden) vertritt Abertis die Auffassung, dass kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein könne, da diese die Voraussetzungen, um als Unternehmen eingestuft zu werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllten und in jedem Fall eine öffentliche Dienstleistung erbrächten.

(75)

Darüber hinaus erklärte Abertis, dass durch die untersuchten Maßnahmen den Rundfunkanbietern kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Der Umstieg auf die Digitaltechnik im Gebiet II habe nicht zu einem Anstieg der Zahl der Zuschauer gegenüber den Personen geführt, die vor dem Beginn des Umstiegs auf die digitale Rundfunkübertragung im Jahr 2005 Zugang zum analogen Fernsehen gehabt hätten.

(76)

Außerdem ist Abertis der Ansicht, dass die angefochtenen Maßnahmen keinen nennenswerten Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern gehabt hätten. Die Tatsache, dass weder Astra noch ein anderer privater Betreiber in den letzten zwanzig Jahren Interesse an der Erbringung der Übertragungsdienste im Gebiet II gezeigt habe, bestätige, dass kein Markt bestanden habe und eine staatliche Maßnahme erforderlich gewesen sei, um die Dienstleistungen bereitzustellen. Insbesondere liege keine Wettbewerbsverzerrung zwischen der Satellitenplattform und der DVB-T-Plattform vor, da es sich um zwei unterschiedliche Märkte handele. Darüber hinaus sei durch die Digitalisierung der terrestrischen Netze im Gebiet II in keiner Weise die Wettbewerbsstruktur der relevanten Märkte verändert worden; es habe sich lediglich um eine notwendige technische Aufrüstung der bestehenden analogen Plattform gehandelt.

(77)

Abertis bringt vor, dass die über die Netze des Gebiets II erbrachten Rundfunkdienstleistungen auf bestimmte abgelegene Gebiete beschränkt seien, so dass keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorlägen.

(78)

Sofern die Kommission zu dem Schluss käme, die zuständigen öffentlichen Behörden oder ihre Tochterunternehmen seien Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, vertritt Abertis die Ansicht, die Mittel zur Finanzierung des Umstiegs auf die Digitaltechnik im Gebiet II seien ein Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung. Diesbezüglich geht Abertis davon aus, dass die angefochtenen Maßnahmen die im Urteil in der Rechtssache Altmark festgelegten Voraussetzungen erfüllten und keine staatliche Beihilfe vorliege.

4.2.2.   Bestehende Beihilfe

(79)

Nach Auffassung von Abertis begann die Einführung der Rundfunknetze im Gebiet II im Jahr 1982 in einem nicht liberalisierten Rundfunksektor. Zu diesem Zeitpunkt habe der spanische Staat über ein gesetzliches Monopol auf dem Markt der terrestrischen Rundfunkübertragung verfügt. Derzeit würden öffentliche Mittel für die Installation, Instandhaltung und den Betrieb der lokalen Netze im Gebiet II bereitgestellt, die vor der Liberalisierung dieses Sektors errichtet worden seien. Somit stelle die untersuchte Maßnahme eine bereits bestehende laufende Beihilfe dar.

4.2.3.   Vereinbarkeit

(80)

Abertis macht geltend, dass jede mögliche staatliche Beihilfe mit den Bestimmungen des Artikels 106 AEUV vereinbar wäre, da sämtliche Bedingungen des Beschlusses nach Artikel 86 Absatz 2 erfüllt seien.

(81)

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine mögliche Beihilfe in jedem Fall mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Erstens zielten die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen darauf ab, den Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien zu beschleunigen, was als Ziel von allgemeinem Interesse in der Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich staatliche Beihilfen anerkannt worden sei. Zweitens sei die Beihilfe ein geeignetes Instrument gewesen, da es sich beim DVB-T um eine Technologie handele, die für die Durchführung eines Ausbaus der Versorgung besser angepasst werden könne (38). Neben den wirtschaftlichen Gründen wies Abertis auch darauf hin, dass die Rundfunkanbieter aufgrund der Einschränkungen, denen sie sich beim Einkauf von Rechten an Inhalten für ihre frei empfangbaren Programme gegenübersähen, nur ungern die Satellitenplattformen nutzten. In den meisten Fällen erwürben sie nur Rechte zur Verbreitung der Inhalte über eine bestimmte Plattform, die DVB-T-Plattform, da diese Technologie eine differenzierte Ausstrahlung und geografische Beschränkungen ermögliche. Andererseits seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da sie ausschließlich die unbedingt erforderlichen Kosten für den Umstieg von der analogen auf die digitale Technik im Gebiet II umfassten. Mit den angefochtenen Maßnahmen würden nur die Kosten für die Digitalisierung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert, die im Zuge des Erwerbs und der Installation der digitalen Ausrüstung erfolge.

(82)

Was die Technologieneutralität der Maßnahme betreffe, so weist Abertis darauf hin, dass die terrestrische Technologie nicht die einzige von der spanischen Regierung berücksichtigte Lösung gewesen sei. Außerdem sei im Gebiet III die Satellitenplattform schließlich als geeignetste technologische Option für die Erbringung der digitalen Fernsehdienste betrachtet worden. Vor allem aber macht Abertis geltend, dass das DVB-T-System als die geeignetste und kostengünstigste Plattform für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II betrachtet werde, um dieselbe Versorgung zu erreichen, die vor dem Abschalten des analogen Fernsehens bestanden habe, was in den vorgelegten Kostenstudien belegt werde (39).

4.3.   STELLUNGNAHME VON RADIODIFUSIÓN

(83)

Radiodifusión ist ein relativ neuer Anbieter auf dem Markt für Übertragungsdienste für audiovisuelle Signale, der seit November 2005 im Betreiberregister der CMT eingetragen ist.

(84)

Radiodifusión befürwortet im Großen und Ganzen den Eröffnungsbeschluss und teilt die Auffassung der Kommission, obwohl das Unternehmen einige zusätzliche Bemerkungen vorlegt, die nachstehend dargelegt werden. Es vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nicht die Bedingungen des Urteils in der Rechtssache Altmark erfülle und einen erheblichen Transfer öffentlicher Mittel darstelle.

(85)

Die untersuchte Beihilferegelung habe die bereits in den ländlichen Gebieten tätigen Netzbetreiber begünstigt. Tatsächlich habe die Maßnahme in dem von hohen Zutrittsschranken gekennzeichneten Markt durch die Begünstigung eines Betreibers, der bereits eine dominierende Stellung innegehabt habe, dazu geführt, dass die gleichen monopolistischen Muster wie in der Vergangenheit gefestigt würden. Konkret habe Abertis seine monopolistische Stellung ausbauen und die öffentliche Finanzierung tatsächlich für die Entwicklung eines neuen dichteren Netzes verwenden können, das es dem Unternehmen ermögliche, auf neuen Märkten zu konkurrieren.

(86)

Radiodifusión behauptet, die untersuchte staatliche Beihilfe sei nicht verhältnismäßig. Um die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, müsste sich die Beihilfe auf das Notwendige beschränken, d. h., sie dürfe nur für entlegene ländliche Gebiete anwendbar sein und müsste alle Betreiber gleich begünstigen, indem Pflichten für einen effektiven Zugang festgelegt würden.

4.4.   STELLUNGNAHME DER RUNDFUNKANBIETER

(87)

Die Rundfunkanbieter sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, da keinem Unternehmen und vor allem nicht den Rundfunkanbietern finanzielle Vorteile entstanden seien. Durch die Maßnahmen habe sich die Zielgruppe der Rundfunkanbieter im Vergleich zur analogen Ausstrahlung nicht vergrößert. Darüber hinaus hätten die Personen, die in den Gebieten der ausgebauten Versorgung wohnten, d. h. in ländlichen, entlegenen und kaum besiedelten Gebieten, keinen Einfluss auf den Werbemarkt, so dass es sich nicht um eine Zielgruppe der Rundfunkanbieter handele. In diesen Fällen nähmen die privaten Betreiber wegen des Ausbaus keine Erhöhung ihrer Werbegebühren vor.

(88)

Zudem legten die Rundfunkanbieter dar, sie hätten kein Interesse an einem Umstieg auf die Satellitenplattform, auf der ihre Programme mit Hunderten von Kanälen konkurrieren müssten. Die terrestrische Plattform böte den Vorteil einer begrenzten Kapazität, was für die frei empfangbaren kommerziellen Rundfunkanbieter weniger Konkurrenz bedeute. Darüber hinaus betonten sie, dass sie in der Regel Inhalte nur für die terrestrische Plattform erwürben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die terrestrische Rundfunkübertragung die geografische Begrenzung der Ausstrahlung sicherstelle, was bei der Rundfunkübertragung über Satellit nicht der Fall sei.

(89)

Des Weiteren haben die Rundfunkanbieter darauf Wert gelegt, dass sie nach dem Zuschlag der Ausschreibung von Kantabrien an Astra die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft darüber informiert hätten, dass sie sich einer Rundfunkübertragung über Satellit widersetzen würden, da sie Rechte für die ausschließliche Verbreitung von Inhalten über die terrestrische Plattform erworben hätten.

5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

5.1.   RECHTSGRUNDLAGE DER BEIHILFE

(90)

Wie in Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 23 bis 31 detailliert beschrieben, handelt es sich beim Rechtsrahmen für den digitalen Umstieg in Spanien um ein komplexes Geflecht verschiedener Gesetze, die sowohl von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften als auch den lokalen Behörden im Laufe eines Zeitraums von vier Jahren erlassen wurden. Im nationalen technischen Plan aus dem Jahr 2005 und im Plan für den Umstieg aus dem Jahr 2007 wird im Wesentlichen der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt, auch wenn die Grundlagen für die Maßnahmen zum zusätzlichen Ausbau im Gebiet II gelegt werden. Diese Maßnahmen zum Ausbau wurden von den regionalen Behörden nach dem Abschluss mehrerer Rahmenverträge mit der Zentralregierung (Rahmenverträge des Jahres 2008) sowie von Zusatzvereinbarungen im Jahr 2008 zu den früheren Rahmenverträgen des Jahres 2006 und im Jahr 2009 zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 durchgeführt.

(91)

Infolge des Abschlusses dieser Verträge und Folgevereinbarungen entwickelten die regionalen und/oder lokalen Behörden eine breite Palette an Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung mit DVB-T im Gebiet II, hauptsächlich im Zuge von öffentlichen Ausschreibungen, die in den Erwägungsgründen 32 bis 35 beschrieben werden. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bilden. Diese Gesetze und Vereinbarungen dienten als Richtschnur für die Autonomen Gemeinschaften bei der Annahme von nicht technologieneutralen Maßnahmen (40). Obwohl im nationalen technischen Plan der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt wird, wird darin den lokalen Behörden auch ein Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften zusätzliche Übertragungszentren einzurichten, die für die Sicherstellung des Empfangs von DVB-T im Gebiet II erforderlich sind. Somit berücksichtigte die Zentralregierung zu diesem Zeitpunkt auch den Ausbau der DVB-T-Versorgung. Der im wichtigsten Rechtsinstrument zur Regulierung des Umstiegs auf das Digitalfernsehen enthaltende Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die terrestrische Plattform. In der Praxis haben die Autonomen Gemeinschaften somit die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T angewandt (41).

(92)

Zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung hat die Kommission zudem eine Stichprobe von Ausschreibungen untersucht, die von den Autonomen Gemeinschaften selbst durchgeführt worden waren. Bei dieser Prüfung wurde die vorstehende Schlussfolgerung bestätigt, da die allermeisten der untersuchten Ausschreibungen nicht technologieneutral waren.

(93)

Für den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der staatlichen Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II war die Übertragung der Mittel der zentralen und regionalen Behörden an die Begünstigten maßgebend. Der Zeitraum, in dem dies erfolgte, unterschied sich zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften. Nach den eingeholten Informationen fanden die ersten Ausschreibungen im Juli 2008 statt (42). Im Anhang findet sich eine Berechnung der Beträge der Beihilfe nach Region.

Was die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze betrifft, so wurde über diese nicht auf zentraler Ebene entschieden, vielmehr organisierten manche Autonome Gemeinschaften (siehe „laufende Kosten“ im Anhang des Beschlusses) Ausschreibungen für den Betrieb und die Instandhaltung der bereits bestehenden digitalen terrestrischen Netze, die in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht wurden (43).

5.2.   WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

5.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(94)

Die betroffene Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, die in Erwägungsgrund 36 beschrieben wird, kann als staatliche Beihilfe im Sinne der Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, in dem die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgelegt sind. Demnach muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss dem Begünstigten ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden, die Maßnahme muss drittensden Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und sie muss viertens geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.2.1.1.   Staatliche Mittel

(95)

Die beanstandete Maßnahme beruht auf dem vorstehend beschriebenen System von Rechtsakten, die sowohl auf zentraler als auch auf regionaler und lokaler Ebene erlassen wurden, und den zwischen den verschiedenen Ebenen der spanischen Verwaltung geschlossenen Vereinbarungen. Zudem stellt Spanien die im Eröffnungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage, nach der die Maßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert worden war. Dennoch legten die spanischen Behörden Wert darauf, dass die Mittel sowohl aus dem Haushalt der Zentralregierung als auch der Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stammten. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme tatsächlich um eine reine Übertragung von Mitteln unter verschiedenen Verwaltungen gehandelt habe. Demnach stellte Spanien nicht in Frage, dass die Mittel im Wesentlichen aus dem Staatshaushalt und teilweise aus den regionalen und lokalen Haushalten stammten. Außerdem handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine einfache Übertragung von Mitteln zwischen Verwaltungen, denn letztlich wurden die Mittel für die Einführung des DVB-T-Netzes durch Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wie in Abschnitt 5.2.1.2 erläutert wird), verwendet.

(96)

Angesichts dieser Umstände wird der Schluss gezogen, dass die betreffende Maßnahme direkt aus dem Staatshaushalt und den Haushalten bestimmter Autonomer Gemeinschaften und Gemeinden finanziert wurde. Die in Erwägungsgrund 36 beschriebene laufende Beihilfe wurde nicht zulasten des Staatshaushaltes, sondern direkt aus dem Haushalt der Autonomen Gemeinschaften finanziert. Sie ist somit dem Staat zuzurechnen und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden.

5.2.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil der Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben

(97)

Die beanstandete Maßnahme impliziert eine Übertragung von staatlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen. Obwohl im Vertrag das Konzept eines Unternehmens nicht definiert ist, wird unabhängig von ihrem Status und ihrer Finanzierung auf jede natürliche oder juristische Person Bezug genommen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. In der von den Gerichten bestätigten Praxis der Kommission wird der Betrieb von Netzen zur Ausstrahlung von Fernsehen als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet, (44) die mit anderen Fällen vergleichbar ist, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden sind (45). Im vorliegenden Fall sind die meisten öffentlichen Unternehmen bzw. Gemeinden als Netzbetreiber im Register der CMT eingetragen. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, die nach der konsolidierten Praxis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ein Markt liegt vor, wenn wie im vorliegenden Fall andere Betreiber bereit oder in der Lage sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. So stellte beispielsweise Astra vor dem Ausbau der Versorgung im Gebiet II in mehreren Sitzungen den Autonomen Gemeinschaften sein Angebot vor. Überdies nahm Astra im März 2008 an einer in Kantabrien veröffentlichen technologieneutralen Ausschreibung für die Erbringung der Digitalfernsehdienste in den Gebieten II und III teil und erhielt den Zuschlag. Die Tatsache, dass die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden keine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die betreffenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden (46).

(98)

Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (47). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine klares Unterscheidungsmerkmal zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, geschaffen wird. Unter diese Kategorie fallen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei, die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt, die Flugsicherung (48); die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (49); Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (50).

(99)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Drittens betrifft die Einführung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle (51). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnissefällt.

Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe

(100)

Der Betreiber der Plattform DVB-T sind die unmittelbar Begünstigten der beanstandeten Maßnahmen, da sie die Empfänger der für die Aufrüstung und den Ausbau des Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel waren. Ebenso sind sie die Empfänger der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Netze. Die Autonomen Gemeinschaften wählten verschiedene Formen für den Ausbau der Versorgung und somit wurden unterschiedliche Arten von unmittelbar Begünstigten ermittelt.

(101)

Zum einen beauftragten einige Autonomen Gemeinschaften (52) ein öffentliches Unternehmen, manchmal ein Telekommunikationsunternehmen, mit dem Ausbau der Versorgung. Diese Unternehmen führten Ausschreibungen zu diesem Zweck durch und beauftragten den Zuschlagsempfänger der Ausschreibung oder führten den Ausbau selbst nach dem Erwerb der erforderlichen Ausrüstung durch.

(102)

Dank der staatlichen Beihilfe sind diese öffentlichen Unternehmen heute in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreiben. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können), digitaler Rundfunk, Mobilfernsehen (DVB-H) oder Kollokationsdienste für das Netz für die Breitbandgrundversorgung von Telefónica in ländlichen Gebieten und für Mobilfunkbetreiber. Dank dieser Verbundvorteile haben die Betreiber des DVB-T-Netzes die Möglichkeit, Einnahmen aus der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Infrastruktur zu erzielen.

(103)

Der den öffentlichen Unternehmen gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel.

(104)

Zum anderen führten manche Autonome Gemeinschaften (53) auf regionaler Ebene selbst Ausschreibungen für den Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens durch. Spanien bringt vor, dass die allermeisten Ausschreibungen die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand gehabt hätten und die Unternehmen, die den Zuschlag erhalten hätten, als Lieferanten der Ausrüstung tätig waren. Dies sei auch bei Abertis, Tradia und Retevisión der Fall gewesen. Die Ergebnisse der Untersuchung legen jedoch nahe, dass sich eine hohe Zahl der Ausschreibungen auf den Ausbau der Versorgung konzentrierte und nicht nur die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand hatte (54). Deshalb vertritt die Kommission im Gegensatz zu den Darlegungen Spaniens die Auffassung, dass Abertis und andere Unternehmen an diesen Ausschreibungen in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber teilnahmen (55). In diesem Fall wurde den Zuschlagsempfängern der Ausschreibungen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Netzbetreibern gewährt, die nicht einmal am Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Ihr Vorteil umfasst den Gesamtbetrag der aufgrund einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel.

(105)

Drittens gewährten manche Autonome Gemeinschaften (56) den Gemeinden eine Finanzierung für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T. Spanien macht geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und diese mit dem Ausbau der sich im Eigentum der Gemeinden befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber ihren Bürgern erfüllt hätten. Dennoch räumt Spanien ein, dass die Gemeinden als Netzbetreiber tätig waren, viele von ihnen in der Liste der Netzbetreiber der CMT eingetragen sind und sie tatsächlich den Ausbau des Netzes vorgenommen haben, in einigen Fällen im Zuge von Ausschreibungsverfahren. Wenn die Gemeinden als Betreiber des DVB-T-Netzes tätig sind, handelt es sich nach Auffassung der Kommission somit bei diesen um unmittelbare Beihilfeempfänger. Ihr Vorteil besteht in dem von den regionalen und zentralen Behörden erhaltenen Betrag für den Ausbau der Versorgung. Dies gilt auch, wenn der Ausbau teilweise mit eigenen Mitteln der Gemeinde finanziert wurde, die eine Beihilfe für das Unternehmen oder die Tätigkeit darstellen.

(106)

Insgesamt waren Abertis und Retevisión die wichtigsten Begünstigten der Ausschreibungen. Sie erhielten insgesamt etwa […] des Gesamtbetrags der für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel: mindestens […] Mio. EUR im Rahmen der Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung.

(107)

Zudem haben einige Autonome Gemeinschaften staatliche Beihilfen für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze gewährt. Diese Aufgaben werden von öffentlichen Unternehmen und Gemeinden wahrgenommen oder sie werden beispielsweise von den Eigentümern der Übertragungszentren angeboten. Die spanischen Zentralbehörden versicherten, sie hätten den Betrieb und die Instandhaltung der digitalisierten Zentren nicht zur Auflage gemacht und die diesbezügliche Entscheidung sei in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Gemeinschaften gefallen. Im Zuge der Untersuchung legten mehrere Autonome Gemeinschaften Zahlen vor, die darauf hinwiesen, dass sie tatsächlich den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert hatten, insbesondere ab dem Jahr 2009, nachdem der in den mit den Zuschlagsempfängern abgeschlossenen Verträgen vorgesehene anfängliche Zeitraum von zwei Jahren für den Betrieb und die Instandhaltung abgelaufen war. Dies wird als eine laufende Beihilfe angesehen und die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des digitalisierten terrestrischen Netzes in dem Gebiet beauftragten Unternehmen gelten als unmittelbar Begünstigte.

(108)

Schließlich profitierte Abertis auch generell davon, dass keinem anderen Plattformbetreiber ein Marktzutritt im Bereich der Übertragungfrei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde (57).

Mittelbare Beihilfebegünstigte

(109)

Netzbetreiber: Die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung teilnahmen, die von den öffentlichen Unternehmen in dem in Erwägungsgrund 101 beschriebenen ersten Fall durchgeführt wurden, sind mittelbar Begünstigte der Beihilfe. Die öffentlichen Unternehmen führten den Ausbau weder selbst durch noch behielten sie die für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel, sondern verteilten diese im Zuge von Ausschreibungen für den Ausbau an die Netzbetreiber. Diese Ausschreibungen für den Ausbau richteten sich ausschließlich an die Betreiber terrestrischer Netze. Somit wurden diese durch den Ausschluss der Satellitenbetreiber begünstigt. Aufgrund der kleinen Zahl von auf dem Markt tätigen Anbietern waren die Betreiber terrestrischer Netze nur einem geringen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Wie vorstehend im Hinblick auf die unmittelbar Begünstigten dargelegt, ziehen sie zusätzlichen Nutzen, wenn sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen (wie WiMax, digitaler Hörfunk, Mobilfernsehen usw.) einsetzen. Der diesen Betreiber erwachsene Vorteil beläuft sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen einer Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel (58).

(110)

Anbieter von Telekommunikationsausrüstung: Im Gegensatz zu den Netzbetreibern werden die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (59) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre (60). In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmenauch terrestrische Lösungen oder Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten (61).

(111)

Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Begünstigten der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. Da diese im Zuge von transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt worden waren, die für alle Anbieter von Ausrüstung, auch aus anderen Mitgliedstaaten, offen waren, ist zudem nicht anzunehmen, dass sie ungewöhnliche Gewinne erzielt haben.

(112)

Rundfunkanbieter:Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbieter kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme.

5.2.1.3.   Selektivität

(113)

Der Vorteil, der durch die Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, den Netzbetreibern erwächst, ist selektiv, da ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt wird. In diesem Bereich sind ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen. Im Rechtsrahmen sind technische Spezifikationen für die Förderfähigkeit vorgegeben, die nur von der terrestrischen Technologie erfüllt werden können. Überdies erhielten nur die Unternehmen, die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätig sind, die laufende Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes. Deshalb werden von der Maßnahme die Netzbetreiber ausgeschlossen, die andere Plattformen betreiben, wie Satellit, Kabel oder Internetfernsehen.

5.2.2.   Öffentlich-rechtlicher Auftrag

(114)

Aufgrund der Verwaltungsorganisation des Landes und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zentralen und autonomen Behörden obliegt es nach Angaben der spanischen Behörden den Autonomen Gemeinschaften, sich auf das Fehlen einer staatlichen Beihilfe gemäß der Rechtsprechung in der Sache Altmark zu berufen. Als bestes und einziges Beispiel führen die spanischen Behörden den Fall des Baskenlandes an. Keine andere Autonome Gemeinschaft legte eine Begründung vor, nach der der Betrieb des terrestrischen Netzes ein öffentlich-rechtlicher Auftrag sei.

(115)

Im Baskenland erbringt ein öffentliches Unternehmen der baskischen Regierung, Itelazpi S.A. („Itelazpi“), die Dienstleistungen der Signalübertragung und der Rundfunkverbreitung. Zu diesem Zweck betreibt es 200 Übertragungszentren, die sich größtenteils im Eigentum der baskischen Regierung befinden. Um die Versorgung auszubauen, wurde Itelazpi mit der Durchführung von zehn Ausschreibungen auf regionaler Ebene für die Lieferung der für die Digitalisierung der terrestrischen Infrastruktur erforderlichen Ausrüstung beauftragt.

(116)

Nach Auffassung der baskischen Behörden verfügen die Mitgliedstaaten über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Einstufung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Kommission könne die Einstufung nur im Fall eines offensichtlichen Fehlers in Frage stellen. Dieser Ermessenspielraum sei im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sogar noch größer (62). Auf dieser Grundlage führt die baskische Regierung aus, dass der Betrieb der Rundfunknetze als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könne. Dieser erfolge nicht auf eigenständiger Basis, sondern als eine „wesentliche Dienstleistung“, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbunden sei und auf verschiedenen Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung beruhe (63).

(117)

Nach den baskischen Behörden beruhte die Itelazpi gewährte Finanzierung auf dem Konzept einer Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllte.

(118)

In seinem Altmark-Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Das begünstigte Unternehmen hat einen öffentlichen Versorgungsauftrag, und die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sind klar definiert. 2) Die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv und transparent und vorab festgelegt worden. 3) Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags. 4) Um die Kosten im Interesse des Gemeinwohls so gering wie möglich zu halten, muss das Unternehmen, das den öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen soll, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein; ansonsten müssen die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auf der Grundlage eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens bestimmt werden.

Erste Voraussetzung des Altmark-Urteils:Klare Festlegung und Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(119)

In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (64) wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufweisen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten ist (65). Im derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (66) wurde diese Definition beibehalten. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar (67).

(120)

In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz (68). Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität besteht.

(121)

Obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform „wesentlich“ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde.

(122)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist.

(123)

Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem öffentlichen Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden) und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei.

(124)

In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen (69). Dennoch legt keine Bestimmung der Vereinbarungen tatsächlich nahe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Vereinbarungen nicht ausreicht, um den Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags klar zu definieren, und gestützt auf dieses Argument nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übertragung über das terrestrische Netz eine öffentliche Dienstleistung darstellt.

(125)

Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war.

(126)

Die im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien sind kumulativ, d. h., es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, entspricht die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht den Voraussetzungen, um als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden zu können.

Vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils: Sicherstellung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit

(127)

In Ermangelung einer Ausschreibung ist es nach dem vierten Altmark-Kriterium erforderlich, dass die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Übertragungsmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügt, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(128)

Da keine Ausschreibung durchgeführt wurde, machen die baskischen Behörden geltend, dass dieses Kriterium aufgrund der Tatsache erfüllt werde, das Itelazpi ein gut geführtes Unternehmen sei, das angemessen für die Erbringung der verlangten Dienstleistungen ausgestattet sei. Auf Grundlage eines Kostenvergleichs kommen die baskischen Behörden zu dem Schluss, dass die Satelliteninfrastruktur teurer gewesen wäre als die Aufrüstung des terrestrischen Netzes von Itelazpi (70). Um dem vierten Altmark-Urteil zu genügen, ist ein Vergleich mit der Satellitentechnologie als Nachweis für die Effizienz von Itelazpi jedoch nicht ausreichend, da möglicherweise andere terrestrische Betreiber die Dienstleistung günstiger hätten erbringen können.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung wird der Schluss gezogen, dass im Fall des Baskenlandes auch das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt war. Angesichts des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die von der baskischen Regierung Itelazpi gewährte Finanzierung aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllt sind, keine staatliche Beihilfe darstellt.

5.2.2.1.   Wettbewerbsverzerrung

(129)

Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T ist die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt wird. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzieren sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelangt, so kann eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber ist. Diese Kanäle werden über Abonnementsfinanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen werden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit für die Rundfunkanbieter deutlich höher sind als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten.

(130)

Aus verschiedenen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig seien.

(131)

Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab, in denen es sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden, darlegte. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen.

(132)

Zweitens erbringt der Satellitenbetreiber Hispasat (Tochterunternehmen von Abertis) Dienstleistungen in manchen Teilen des Gebiets II (71) und im Gebiet III wird ausschließlich die Satellitenplattform genutzt. Auch andere Mitgliedstaaten nutzen Satellitendienstleistungen zur Versorgung von Gebieten in äußerster Randlage in ihrem Staatsgebiet mit frei empfangbaren Kanälen (72).

(133)

Drittens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst (73).

(134)

Viertens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über die Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung der regionalen Rundfunkanbieter steht, sie hätten kein Interesse an der Satellitentechnologie.

(135)

Fünftens verweist die Kommission auch auf das Argument von Astra in Bezug auf die Satellitenkapazitäten für das Angebot von 1380 Kanälen und ihre geografische Beschränkung. Astra versichert, es gebe keine Einschränkungen bei der Verbreitung einer bestimmten Zahl von Kanälen über die Satellitenplattform. Außerdem scheint die Zahl von 1380 regionalen Programmkanälen überhöht zu sein. Auch wenn es sich dabei um die maximale Zahl von Frequenzen handelt, die landesweit in Spanien für die nationalen, regionalen und lokalen Kanäle zur Verfügung steht, war die Zahl der tatsächlich gewährten Lizenzen deutlich niedriger (siehe Fußnote 13). Außerdem strahlen nicht alle Rundfunkanbieter, denen eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich auf der zugewiesenen Frequenz aus.

(136)

Sechstens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden.

(137)

Schließlich ist anzumerken, dass nach den Daten von Mai 2010 (74) die Versorgung mit DVB-T in Spanien sich auf 98,85 % der Bevölkerung erstreckte, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind.

(138)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird.

5.2.2.2.   Auswirkungen auf den Handel

(139)

Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (75).

(140)

Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie der Beschwerdeführer zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Somit betrifft die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

5.2.3.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe

(141)

Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

5.3.   WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT

5.3.1.   Allgemeines

(142)

Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik hervorgehoben (76). Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird.

(143)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten (77). Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h., wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss.

(144)

In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt.

(145)

Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen.

(146)

In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an (78). Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung die Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre (79). Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt.

5.3.2.   Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme

(147)

Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen.

5.3.3.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(148)

Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen:

1)

Hat die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse?

2)

Ist das Beihilfeinstrument so gestaltet, dass das im allgemeinen Interesse liegende Ziel erreicht werden kann, d. h., dass die vorgeschlagene Maßnahme auf die Behebung eines Marktversagens oder ein anderes Ziel ausgerichtet ist? Insbesondere:

a)

Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument, d. h., gibt es andere, besser geeignete Instrumente?

b)

Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

c)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden?

3)

Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen positiv ist?

5.3.3.1.   Ziel von allgemeinem Interesse

(149)

Mit der Beihilferegelung soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln, darunter Fernsehsendungen, ist wichtig, damit die Bürger ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Die Kommission hat in ihrem AktionsplaneEurope 2005 (80) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (81) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (82) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie die neuen Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche derelektronischen Kommunikation gefördert werden.

(150)

Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist.

5.3.3.2.   Klar definierte Beihilfe

Marktversagen

(151)

Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten.

(152)

Im Eröffnungsbeschluss räumte die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann.

Technologieneutralität, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

(153)

In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission (83) bekräftigt und vom Gericht und vom Gerichtshof (84) bestätigt.

(154)

Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war (85). In Ermangelung einer entsprechenden Ausschreibung hätte die Wahl einer bestimmten Technologie akzeptiert werden können, wenn diese durch die Feststellungen einer zuvor durchgeführten Studie begründet worden wäre, in der in Bezug auf Qualität und Kosten belegt worden wäre, dass nur eine technologische Lösung ausgewählt werden konnte (86). Die Beweislast liegt beim Mitgliedstaat, der nachweisen muss, dass die entsprechende Studie hinreichend solide war und mit der größtmöglichen Unabhängigkeit durchgeführt wurde (87).

(155)

Wie in Abschnitt 2.2 dargelegt, ist die überwiegende Mehrheit der Ausschreibungen nicht von Technologieneutralität gekennzeichnet, da entweder explizit im Rahmen der Definition des Gegenstands der Ausschreibung oder implizit in der Beschreibung der technischen Spezifikationen auf die terrestrische Technologie und DVB-T Bezug genommen wird. Nur die DVB-T-Betreiber konnten diese Voraussetzungen erfüllen (und nur diese haben an den entsprechenden Ausschreibungen teilgenommen). Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen bzw. den Spezifikationen der Ausrüstung und der DVB-T-Übertragungszentren nicht bedeuteten, dass die Nutzung dieser Zentren für die Bieter zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Diese Verweise können nicht plausibel in der von den spanischen Behörden dargelegten Weise ausgelegt werden. Abgesehen davon wird bei diesem formalen Argument die Wirklichkeit des Marktes ignoriert, selbst wenn die Auslegung korrekt sein sollte. Die Teilnahme an Ausschreibungen ist sehr mittelintensiv und somit kostspielig für die Bieter. Durch die Aufteilung der Maßnahme im Gebiet II in Hunderte von Ausschreibungen haben sich die Kosten vervielfacht, wodurch eine große Zutrittsschranke für jeden Bieter geschaffen wurde, der auf eine Versorgung des gesamten Gebiets II zielte. Die Kombination der Maßnahmen der Zentralregierung zugunsten der DVB-T-Technologie, wie in den Erwägungsgründen 88 und 89 dargelegt, die spezifischen Verweise auf DVB-T in den Ausschreibungen und die Notwendigkeit, an Hunderten verschiedenen Ausschreibungen teilzunehmen, hat den übrigen Plattformbetreibern unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Teilnahme an diesen Ausschreibungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Folglich wird der Schluss gezogen, dass es aufgrund dieser Verweise in den meisten Fällen für die Betreiber anderer Plattformen nicht möglich war, in den Wettbewerb einzutreten (88).

(156)

In der von den spanischen Behörden vorgelegten Voruntersuchung, die in Erwägungsgrund 52 dargelegt wird, wird die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht hinreichend belegt. Vielmehr kommt diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung in jeder Region konkret zu analysieren sei, wobei die topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Diese Schlussfolgerung spricht vielmehr für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die geeignetste Plattform zu bestimmen.

(157)

Im Zuge der Untersuchung legten einige Autonomen Gemeinschaften interne Berechnungen vor, bei denen die Kosten beider Technologien für den Ausbau der Versorgung verglichen wurden. Doch abgesehen von der Unsicherheit bezüglich des Zeitpunkts ihrer Erstellung war keine dieser Berechnungen ausreichend detailliert und belastbar, um die Wahl der terrestrischen Technologie für den Ausbau der Versorgung zu rechtfertigen. Weitaus wichtiger ist jedoch, dass keine dieser Berechnungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden war.

(158)

In Zusammenhang mit den beiden von Abertis vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass diese im Jahr 2010 und somit lange nach der Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, können sie aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Stützung der Argumentation herangezogen werden, dass die spanische Regierung auf die Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung verzichtet hat. Außerdem stehen die von Astra vorgelegten Schätzwerte zu den Kosten, nach denen die Satellitentechnik rentabler ist, im Widerspruch zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen.

(159)

Somit kann die Maßnahme, die Gegenstand der Untersuchung bildet, nicht als geeignet betrachtet werden.

(160)

Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen (89), zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Zudem wird betont, dass die Satellitenlösung in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird (90).

(161)

Darüber hinaus legt die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann (91).

(162)

Die Eignung der Maßnahme steht nach wie in Frage. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800 MHz-Band zu versteigern. In der Folge ist es erforderlich, spätestens bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unter der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, meldete Spanien am 5. November 2010 zwei weitere Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an (für das Gebiet II wurde noch keine Maßnahme angemeldet) (92). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären.

(163)

Überdies wurde darauf hingewiesen, dass Interferenzen zwischen den 4G/LTE-Mobilfunkfrequenzen und DVB-T-Signalen auftreten, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor den LTE-Wellen erwerben müssten (93). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird.

(164)

Die spanischen Behörden legten zwei weitere Argumente zur Stützung ihrer Auffassung dar, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ihren Vereinbarungen mit bestimmten Lieferanten territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und widersprechen der Tatsache, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn verschiedene Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei (94). Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger.

(165)

Zudem liegen Belege vor, dass sich die Regionalregierungen darüber bewusst waren, dass eine alternative Technologie zum Ausbau der terrestrischen Plattform besteht. Die Untersuchung zeigte auf, dass sich im Anfangsstadium des Prozesses einige Regionen mit Vertretern von Astra getroffen hatten. Bei diesen Sitzungen stellte Astra sein Angebot für eine Satellitenlösung vor, das von den Regionalregierungen jedoch nicht geprüft wurde.

(166)

Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so wäre es bei der Planung der Maßnahme für das Gebiet II angemessen gewesen, dass die Zentralregierung einen Kostenvergleich (oder eine Ausschreibung) auf nationaler Ebene durchgeführt hätte. Da der größte Teil der Kosten des Satellitennetzes mit seiner Satellitenkapazität verbunden ist, werden bei dieser Plattform erhebliche Größenvorteile genutzt (95). Wie aus den Verhandlungen von Astra mit den Regionalregierungen hervorgeht, umfasste das Angebot des Unternehmens erhebliche Preisnachlässe, wenn mehrere Regionen gemeinsam einen Vertrag schließen würden. Bei der Durchführung einer Ausschreibung auf nationaler Ebene wären somit zusätzliche Preisnachlässe zu erwarten gewesen. Durch die Annahme dezentraler und nicht harmonisierter Maßnahmen, die in einigen Fällen sogar auf kommunaler Ebene getroffen wurden, wurde eine Technologie mit diesen Größenvorteilen bereits massiv benachteiligt. In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der erforderlichen staatlichen Beihilfe für die Bereitstellung der Digitalfernsehdienste für die privaten Haushalte im Gebiet II. Auch wenn es den spanischen Behörden obliegt, über ihre Verwaltungsorganisation zu entscheiden, hätte die spanische Regierung im Zuge der Bereitstellung ihrer Finanzmittel, statt auf der Nutzung von DVB-T zu drängen, die Autonomen Gemeinschaften wenigstens dazu anhalten können, bei ihren Ausschreibungen mögliche Effizienzgewinne in Form von Kosteneinsparungen, die bei bestimmten Plattformen erzielt hätten werden können, zu berücksichtigen.

(167)

Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchte Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht wird. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen.

Betrieb und Instandhaltung der Netze

(168)

Was die für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten Netze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Einführung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über die terrestrische Plattform ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe unvereinbar.

(169)

Jede künftige Beihilfe, die für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmt ist, muss angemeldet werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen.

5.3.3.3.   Vermeidung unnötiger Verzerrungen

(170)

Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen.

Schlussfolgerung bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(171)

Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt.

5.3.4.   Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(172)

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstandenen Kosten gewähren kann, kann weder generell für den Fall noch im Fall des Baskenlandes herangezogen werden. Nach Auffassung der Kommission müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 122 dargelegt, wird befunden, dass weder Spanien noch die baskischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert haben.

5.3.5.   Bestehende Beihilfe

(173)

Abertis geht davon aus, dass die Einführung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Regionen unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982 zurückgeht, d. h. vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986, finanziert worden sei. Folglich kann nach Ansicht von Abertis davon ausgegangen werden, dass die Regelung Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze bilde und somit als bestehende Beihilfe betrachtet werden könne.

(174)

Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes begann zweifelsfrei Anfang der achtziger Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen wurde durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes der Wettbewerb mit anderen Plattformen nicht verzerrt.

(175)

Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Da sich der Begünstigte und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung erheblich weiterentwickelt haben, kann die untersuchte Maßnahme nicht als eine formale oder administrative Änderung betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Änderung, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst, so dass sie als neue Beihilfereglung zu betrachten ist (96).In jedem Fall war der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur vor dem Hintergrund jüngster technologischer Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen.

5.4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(176)

Es wird festgestellt, dass die von Spanien (einschließlich der von spanischen Autonomen Gemeinschaften und den Gemeinden gewährten Beihilfen) den Betreibern des terrestrischen Netzes gewährte Beihilfe für den Ausbau und die Digitalisierung ihres Netzes, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist insofern nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, als dass das Kriterium der Technologieneutralität nicht erfüllt ist. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet (97), wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern.

(177)

Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen gewährt wurde, unvereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt.

(178)

Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen.

6.   RÜCKFORDERUNG

6.1.   NOTWENDIGKEIT DER AUFHEBUNG DER BEIHILFE

(179)

Gemäß dem AEUVund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (98). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (99). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (100).

(180)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (101) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.

(181)

Da die für den Ausbau und die Digitalisierung sowie die spätere Instandhaltung und den Betrieb von Spanien im Zeitraum 2008-2009 gewährte Finanzierung eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstellt, muss Spanien daher die unvereinbare Beihilfe zurückfordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand.

6.2.   BEGÜNSTIGTE DER STAATLICHEN BEIHILFE UND QUANTITATIVE BEMESSUNG DER BEIHILFE

(182)

Die Betreiber der Plattform sind unmittelbar Begünstigte, wenn sie direkt Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihrer Netze und/oder den Betrieb und die Instandhaltung erhalten. Wenn die Beihilfe direkt an öffentliche Unternehmen gezahlt wurde, die später Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung durchführten, wird der Betreiber der ausgewählten Plattform als mittelbar Begünstigter betrachtet. Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe ist von den Plattformbetreibern zurückzufordern, ungeachtet, ob sie mittelbar oder unmittelbar Begünstigte sind.

6.2.1.   Einstufung der Ausschreibungen

(183)

In den Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe im Rahmen einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung gewährt wurde, hat der Mitgliedstaat die Ausschreibungen in die Kategorien Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bzw. Ausbau der Versorgung entsprechend den nachstehend aufgeführten Bedingungen einzustufen.

(184)

Bei den Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung wurde das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, mit der Bereitstellung (einschließlich des Aufbaus) eines operativen digitalen terrestrischen Rundfunknetzes beauftragt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Auslegung und die Technik des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung.

(185)

Bei den Ausschreibungen für die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung wurde von dem Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt wurde, die Bereitstellung der für die Aufrüstung des Netzes erforderlichen Ausrüstung verlangt. Zu den in diesem Rahmen durchzuführenden Aufgaben zählen die Lieferung, Installation und Aktivierung der Ausrüstung sowie die Schulung des Personals. Bezüglich dieser Ausschreibungen für die Lieferung von Ausrüstung wird keine Rückforderung verlangt.

(186)

Nach der Einstufung dieser Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung hat Spanien die Beihilfen in den Fällen zurückzufordern, in denen eine Ausschreibung die beiden folgenden kumulativen Bedingungen nicht erfüllt: 1) Die Ausschreibung bezieht sich auf den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen (und nicht auf das terrestrische digitale Fernsehen) und/oder umfasst eine Klausel zur Technologieneutralität; und 2) die technischen Spezifikationen lassen andere Technologien als die terrestrische Technologie zu. Falls nach Auffassung Spaniens neben den von der Kommission selbst für technologieneutral befundenen Ausschreibungen weitere Ausschreibungen diese beiden Bedingungen erfüllen, sind der Kommission die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu übermitteln.

Beispiel

Von den von der Kommission überprüften Ausschreibungen wird die von der Autonomen Gemeinschaft Extremadura durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht neutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung angesehen (102). Trotz des Titels der Ausschreibung, der sich nur auf die Lieferung von Telekommunikationsausrüstung bezieht, umfasst diese die Planung und die Einführung des Netzes (103). Aufgrund der Spezifikationen ist die Ausschreibung trotz der Aufnahme einer Klausel, die auf den ersten Blick als Klausel zur Technologieneutralität (104) erscheint, nicht technologieneutral (105).

Als weiteres Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung ist die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM der Autonomen Gemeinschaft Madrid durchgeführte Ausschreibung (106) zu nennen. In diesem Fall implizieren sowohl der Titel als auch der Inhalt, dass es sich um eine Ausschreibung für den Ausbau (107) handelt, die ausschließlich auf die terrestrische Plattform ausgerichtet ist (108).

(187)

Die Ausschreibungen werden nicht nur nach ihrem Titel, sondern vor allem nach ihrem Inhalt eingestuft, da nur anhand des Titels keine eindeutige Definition ihres Umfangs möglich ist.

(188)

Die im Rahmen der nicht neutralen Ausschreibungen gewährte Beihilfe für den Ausbau der Versorgung ist anschließend zurückzufordern.

6.2.2.   Begünstigte und Rückforderung der staatlichen Beihilfe

(189)

Anschließend werden die Begünstigten der Beihilfe in verschiedene Kategorien eingeordnet. Gestützt auf die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen werden die Autonomen Gemeinschaften und die ungefähren Kategorien der Beihilfen in Tabellen aufgeführt. Da Spanien keine erschöpfenden Informationen über die Begünstigten vorgelegt hat, hat Spanien die Begünstigten in die vorstehend genannten unterschiedlichen Kategorien einzuordnen und der Kommission die einschlägigen Nachweise vorlegen. Wie bereits in Erwägungsgrund 138 dargelegt, ist die Regelung als solche diskriminierend.

(190)

Überdies wurde befunden, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der von der Kommission bewerteten Ausschreibungen für den Ausbau der Grundsatz der Technologieneutralität nicht beachtet wurde. Dennoch ergab die Untersuchung der Kommission auch, dass nicht auszuschließen ist, dass in bestimmten Ausnahmefällen die Ausschreibung technologieneutral war.

Deshalb haben die spanischen Behörden auf bestimmte Ausschreibungen, die nach den in Erwägungsgrund 186 dargelegten Bedingungen technologieneutral waren, hinzuweisen und ausreichende Belege vorzulegen.

(191)

In Fällen, in denen die Autonomen Gemeinschaften nicht neutrale Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung durchgeführt haben, wie im vorstehend angeführten Fall von Extremadura, sind die Zuschlagsempfänger unmittelbar Begünstigte der rechtswidrigen Beihilfe, die zurückzufordern ist. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen betreffend den Ausbau erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass (mindestens) die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia solche Ausschreibungen durchgeführt haben.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft

Unmittelbar Begünstigte

Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibung(en) betreffend den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften durchgeführt wurde(n)

Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung

Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibungen ausgewählten Begünstigten

Andalusien

Extremadura

Murcia,

La Rioja

Valencia

(192)

In Fällen, in denen die rechtswidrige Beihilfe zum Ausbau des terrestrischen Netzes den Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber gewährt wurde, sind diese unmittelbar Begünstigte der Beihilfe. Der zurückzufordernde Betrag entspricht dem Gesamtbetrag, den die Gemeinden von den zentralen und regionalen Behörden für den Ausbau der Abdeckung ihres Netzes erhalten haben. Anhand der von Spanien eingeholten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass dies zumindest bei Gemeinden der Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia (nicht erschöpfende Aufstellung) der Fall war.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft

Unmittelbar Begünstigte

Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind

Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung

Überweisung von Mitteln an den Begünstigten

Andalusien

Kanarische Inseln

Extremadura

Murcia

Beispiel

In Murcia führten die Gemeinden mit den von der Region und dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel bereitgestellten Mitteln fast alle der 143 festgestellten Ausschreibungen durch. Sofern es sich nicht um De-minimis-Beihilfen handelt, fallen sie stets unter diese Kategorie.

(193)

In den Fällen der Autonomen Gemeinschaften, in denen ein öffentliches Unternehmen als Netzbetreiber den Ausbau der Netzabdeckung durchführte, wird dieses Unternehmen als unmittelbar Begünstigter betrachtet, von dem die Beihilfe zurückzufordern ist. Nach den Feststellungen der Kommission gehören die Unternehmen Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria (CTL), Promoción de Viviendas, Infraestructuras y Logística, S.A en Castilla y León (Provilsa), Redes de Telecomunicación Galegas Retegal, S.A.(Retegal), Obras Publicas y Telecomunicaciones de Navarra, S.A. (Opnatel), Itelazpi S.A., Centre de Telecomunicaciones i Tecnologies de la Informació (CTTI) en Cataluña und Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid (AICCM) zu dieser Kategorie. Der zurückzufordernde Betrag ist der Gesamtbetrag der von den Behörden für den Ausbau erhaltenen Mittel.

(194)

In diesen Fällen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die öffentlichen Unternehmen selbst einen Teil des Ausbaus vorgenommen und einen Teil im Rahmen einer Ausschreibung an einen Netzbetreiber vergeben haben. Im letztgenannten Fall wurde die rechtswidrige Beihilfe tatsächlich an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen weitergeleitet, so dass diese, wenn auch mittelbar, die Begünstigten der Beihilfe sind. Um eine doppelte Rückforderung zu vermeiden, ist die rechtswidrige Beihilfe daher von den tatsächlichen Begünstigten zurückzufordern, d. h. a) von dem öffentlichen Unternehmen der für den Ausbau erhaltene Betrag abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel und b) von den Netzbetreibern die im Zuge der von dem betreffenden öffentlichen Unternehmen durchgeführten nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung vereinbarten Beträge.

Unternehmen, von denen Beihilfen zurückzufordern sind

Rückforderung

Abwickelung der Beihilfe

Betroffene Autonome Gemeinschaft/betroffenes öffentliches Unternehmen/ungefährer Betrag, den das öffentliche Unternehmen für den Ausbau der Versorgung erhalten hat

Unmittelbar Begünstigte

Öffentliches Unternehmen

Von den Behörden erhaltener Gesamtbetrag für den Ausbau der Versorgung (gegebenenfalls abzüglich der an die Netzbetreiber im Zuge von nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung weitergeleiteten Mittel)

Zeitpunkt der Übertragung der Mittel der Behörden

Aragonien (Aragón Telecom, 9 Mio. EUR)

Asturien (Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias SA, 14 Mio. EUR)

Balearen (Multimedia de Illes Balears SA, 4 Mio. EUR)

Kanarische Inseln (Instituto Tecnológico de Canarias, 3,7 Mio. EUR)

Kantabrien (Idican; CTL, 3 Mio. EUR)

Kastilien und León (Provilsa, 44 Mio. EUR)

Katalonien (CTTI, 52 Mio. EUR)

Galicien (Retegal, 17 Mio. EUR)

Madrid (AICCM, 3,6 Mio. EUR)

Navarra (Opnatel, 7 Mio. EUR)

Baskenland (Itelazpi, 10 Mio. EUR)

SOWIE gegebenenfalls

 

Mittelbar Begünstigte

Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen betreffend den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden

Erhaltener Gesamtbetrag im Rahmen der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung

Übertragung der Mittel an den im Rahmen der Ausschreibung ausgewählten Begünstigten

Beispiel

Im Fall von Madrid, für das die von dem öffentlichen Unternehmen AICCM durchgeführte Ausschreibung als Beispiel für eine nicht technologieneutrale Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung vorgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 186), ist der dem beauftragten Unternehmen Retevisión S.A. gezahlte Betrag von 3 622 744 EUR von Retevisión als Zuschlagsempfänger der nicht neutralen Ausschreibung vollständig zurückzufordern und von dem von AICCM, dem öffentlichen Unternehmen, das der unmittelbar Begünstigte ist, zurückzufordernden Betrag abzuziehen (109).

(195)

Die laufende Beihilfe ist für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des digitalen terrestrischen Fernsehens bestimmt. Die Betreiber dieser Netze sind die Begünstigten der Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb. Deshalb ist die Beihilfe von diesen Netzbetreibern zurückzufordern.

(196)

In den Fällen, in denen die verschiedenen Begünstigten eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern.

(197)

Die Rückforderung hat ab dem Datum zu erfolgen, an dem der Vorteil für den Begünstigten erwachsen ist, d. h. als dem Begünstigten die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, und der Betrag ist bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der Plattform des terrestrischen Fernsehens zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und schwach besiedelten Gebieten Spaniens unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als mittelbar oder unmittelbar Begünstigte zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des digitalen terrestrischen Fernsehnetzes im Gebiet II, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wurde, ist mit Ausnahme der Beihilfe, die gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (110) erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 3

1.   Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens zurück, ungeachtet, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder unmittelbar erhalten haben.

2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (111) nach der Zinseszinsformel berechnet.

4.   Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.

Artikel 4

1.   Die gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

3.   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den in Abschnitt 6.2 genannten Kategorien;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), die von jedem Begünstigten zurückzufordern sind;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

4.   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 19. Juni 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 17.

(2)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf.

(3)  http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf.

(4)  ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  Neben seiner Stellungnahme in dieser Rechtssache übermittelte Kastilien-La Mancha später seine Bemerkungen in der Sache C 24/2010.

(7)  Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilt hat, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander.

(8)  Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk.

(9)  Die Begriffe „Plattformbetreiber“ und „Netzbetreiber“ werden im Text des Beschlusses unterschiedslos verwendet.

(10)  „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Fernseh- und Videosignalsysteme über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht.

(11)  In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ [KOM(2009) 586] wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im Band 800 MHz einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen.

(12)  Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N 666/09, Änderung der Beihilferegelung für DVB-T; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/09, Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA. 28685 [2011(NN)], Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte Gebiet II), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Gebieten die Übertragung über Satellit gewählt.

(13)  Staatliche Beihilfe SA.32619, Regelung zur Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41).

(14)  Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowie 30 frei empfangbare regionale Kanäle.

(15)  Siehe Fußnote 3.

(16)  Für die privaten Rundfunkanbieter wurde die Pflicht eingeführt, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischen Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war keine staatliche Beihilfe erforderlich.

(17)  http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf.

(18)  Später in die Phasen I, II und III unterteilt.

(19)  http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf.

(20)  Die Annahme der Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen.

(21)  Die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften im Zuge des Plan Avanza unterzeichneten Rahmenverträge.

(22)  http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf.

(23)  Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf.

(24)  Insgesamt wurden über 600 Verträge zwischen den Behörden — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen.

(25)  Zum Beispiel Extremadura, Asturien, Kanarische Inseln, Katalonien, Madrid.

(26)  Zum Beispiel Aragonien.

(27)  Wie in den Fällen von Aragonien oder Asturien.

(28)  Extremadura.

(29)  Von den insgesamt 516 von allen Regionen mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha durchgeführten Ausschreibungen analysierte die Kommission 82 Ausschreibungen, davon 17 betreffend den Ausbau und 65 betreffend die Lieferung. Von diesen wurden nur neun für technologieneutral befunden: drei Ausschreibungen zum Ausbau (Kastilien und León) sowie sechs Ausschreibungen über die Lieferung (fünf in den Kanarischen Inseln sowie eine in Kantabrien).

(30)  Mit Ausnahme von Kastilien-La-Mancha.

(31)  Die Argumente der Zentral- und Autonomiebehörden werden mit Ausnahme des Baskenlandes, das die Anwendung der Regeln zum Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beantragte, gemeinsam als Position Spaniens (bzw. der spanischen Behörden) dargelegt.

(32)  Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, 1-7747.

(33)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) sowieGemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4) („Rahmen“).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(35)  Vertrauliche Daten sind im Beschlusstext mit […] gekennzeichnet.

(36)  Nach Angaben von Astra konnte der sich im Miteigentum von Abertis befindliche Satellitenanbieter Hispasat, der Dienstleistungen im Gebiet III erbringt, aufgrund der von den Behörden gemäß den Maßnahmen für das Gebiet II bereitgestellten Mittel den Rundfunkanbietern seine Satellitenkapazität ohne zusätzliche Kosten anbieten. Schließlich bringt Astra vor, dass Abertis infolge der Maßnahme die ausschließliche Nutzung der Übertragungspflicht im Gebiet III erhalten habe.

(37)  Es wird behauptet, dass die Satellitenplattformen weltweit eine hohe Zahl von Benutzern mit Zugangsberechtigungen aufwiesen und die Komplexität einer Zugangskontrolle kein Hindernis für die Einführung gewesen sei.

(38)  Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre. Abertis legte diese interne Studie einem externen Beratungsunternehmen vor, in dessen Bericht die Schlussfolgerungen bestätigt wurden, allerdings wurde darauf hingewiesen, dass die Schätzungen der Kosten für die DVB-T-Technik und die Satellitentechnik konservativ angesetzt worden seien. In jedem Fall wurden in beiden Studien die Eignung der Kostenvergleiche und die Schlussfolgerung bestätigt, dass die Nutzung der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II deutlich kostspieliger wäre als die Nutzung der DVB-T-Technik, wobei dies hauptsächlich auf die höheren wirtschaftlichen und sozialen Kosten zurückzuführen sei, die die Verbraucher im Fall der Satellitentechnik zu tragen hätten.

(39)  Nach diesen Studien ist die Satellitentechnik mit höheren Kosten für die Erbringung der betreffenden Dienste verbunden. Diese Kosten müssten von den Rundfunkanbietern, den lokalen Netzbetreibern und den Zuschauern getragen werden. Die von Abertis durchgeführte Kostenstudie kam zudem zu dem Schluss, dass für die Nutzung der Satellitentechnik ein zusätzlicher Zeitraum von etwa sechs Monaten bis zum Abschluss der Umstellung auf die Digitaltechnik erforderlich sei, da die Verbraucher im Gebiet II Zeit für den Erwerb und die Installation von digitalen Decodern, Parabolantennen usw. benötigten. Dadurch wiederum würden zusätzliche Kosten in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verbreitung der analogen und der digitalen Plattformen während dieses Zeitraums entstehen.

(40)  Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft […] über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingeführte DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens aufzubauen sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird.

(41)  In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des Ministeriums für Industrie, Tourismus und Handel bestätigt: http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu den Auskunftsverlangen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen (…) des Königlichen Dekrets 944/2005 (…), mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“.

(42)  Ausschreibung für die Lieferung von Ausrüstung vom 30. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft La Rioja, sowie Ausschreibung für den Ausbau SE/CTTI/06/08 vom 27. Juli 2008, veröffentlicht von der Autonomen Gemeinschaft Katalonien.

(43)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Behörden von Kastilien und León: Entscheidung vom 24. September 2012 der Generaldirektion für Telekommunikation, mit der die Ausschreibung für Dienstleistungen bekannt gegeben wurde: Dienstleistungsvertrag über die Instandhaltung und technische Erneuerung der Infrastruktur des Digitalfernsehens der Junta de Castilla y León (Regionalregierung von Kastilien und León). Aktenzeichen: Serv 05-4/12; BOCYL (Amtsblatt von Kastilien und León) vom 10. Oktober 2012.

(44)  Entscheidungen der Kommission: N 622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich, C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96).

(45)  Rechtssache T-196/04 Ryanair Ltd./Europäische Kommission, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 88, Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris/Kommission, Slg.2002, I-9297, Randnrn. 107-109 und 121-125.

(46)  Siehe auch die verbundenen Rechtssachen -443/08 und T-455/08: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08)/Europäische Kommission, Slg. 2011, II-01311, Randnr. 115, in dem das Gericht ausführt: „Im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit kommt es nicht darauf an, dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag. (…).“

(47)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. C 8 vom 1.1.2012, S. 4.

(48)  Rechtssachen C-364/92, SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 19 bis 30, und C-113/07 P, Selex, Slg. 2009, I-2207, S. 4.

(49)  Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22.

(50)  Rechtssache T-155/04 Selex, Slg. 2006, II-4797, Randnrn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex, Slg. 2009, I-2307.

(51)  Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Monofrequenznetzes (Single Frequency Network (SFN)) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich.

(52)  Beispielsweise sind Aragón Telecom, Gestión de Infraestructuras Públicas de Telecomunicaciones del Principado de Asturias, S.A., Multimedia de les Illes Balears S.A., Instituto Tecnológico de Canarias, Sociedad Regional de Cantabria I+D+I (IDICAN), RETEGALund Itelazpi öffentliche Unternehmen, die mit dem Ausbau beauftragt worden waren und aus diesem Grund Ausschreibungen für die Lieferung der für die Digitalisierung der Rundfunkzentren erforderlichen Ausrüstung durchführten. La Fundación Centro Tecnológico en Logística Integral de Cantabria, das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de Cataluña und die Agencia de Informática y Comunicaciones de la Comunidad de Madrid organisierten Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T und der Ausbau erfolgte durch die Zuschlagsempfänger dieser Ausschreibungen. In Navarra war OPNATEL mit dem Ausbau der Versorgung betraut und erwarb die erforderliche Ausrüstung ohne jede Ausschreibung.

(53)  Zum Beispiel Andalusien, Kastilien und Léon, Extremadura, Murcia, La Rioja und Valencia.

(54)  Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wurde bei den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung der Zuschlagsempfänger mit der Bereitstellung (häufig der Errichtung) eines operativen DVB-T-Netzes beauftragt. Dabei zählten unter anderem die Auslegung und die Konzeption des Netzes, die Signalübertragung, die Einführung des Netzes sowie die Lieferung der erforderlichen Ausrüstung zu den durchzuführenden Aufgaben. Außerdem wurden bei bereits bestehenden Netzen Ausschreibungen zur Lieferung der Ausrüstung durchgeführt. Von den Zuschlagsempfängern dieser Ausschreibungen wurde erwartet, dass sie das Netz mit der erforderlichen Ausrüstung aufrüsten, d. h., dass sie die Ausrüstung liefern, installieren und aktivieren.

(55)  Beispielsweise erhielten Abertis und Retevisión den Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung in Extremadura sowie Kastilien und León über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR.

(56)  Zum Beispiel Andalusien, Kanarische Inseln, Extremadura und Murcia.

(57)  Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet II. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Bezug auf einen Preisrückgang und eine Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Vgl. z. B.:Chenghuan Sean Chu, The effect of satellite entry on cable television prices and product quality, RAND Journal of Economics, Vol. 41, Nr.o 4, Winter 2010, S. 730-764.

(58)  Dies war bei dem sich zu 100 % im Eigentum von Abertis befindlichen Unternehmen Retevisión der Fall, dem der Zuschlag bei nicht technologieneutralen Ausschreibungen der Autonomen Gemeinschaften Madrid und Katalonien über einen Gesamtbetrag von […] Mio. EUR erteilt worden war.

(59)  C52/05 — Digitaldecoder Italien, ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10 und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1.

(60)  Beispiele von Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben: Tredess ist ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Grupo Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (siehe http://www.tredess.com) und http://www.televes.es.) Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es.negocios.infraestructuras/telecomunicaciones) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und Telecom CLM.

(61)  Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden in der Regel schlüsselfertige Lösungen gefordert, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antennen, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird.

(62)  Nach den Bestimmungen im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam.

(63)  Unter anderem das Gesetz 31/1987 vom 18. Dezember über den Rahmen der Telekommunikation, Königliches Gesetzesdekret 529/2002 vom 14. Juli zur Sicherstellung des grundlegenden Dienstes in Bezug auf das Netz zur Unterstützung der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen bei einem Streik, Urteile des Obersten Gerichts (Tribunal Supremo) (Senat für Verwaltungssache (Sala de lo Contencioso-Administrativo) 3. Kammer) vom 23. Juli 2009 (JUR 2009\381376), Entscheidungspunkt zwei; sowie vom 18. Dezember 2009 (RJ 2010\2313) Entscheidungspunkt drei: „Es liegt zweifelsohne im allgemeinen Interesse, den Ausbau und die universelle Abdeckung der staatlichen Fernsehkanäle in peripheren und entlegenen Gebieten des Staatsgebietes sicherzustellen (analog zu Gebieten, die diese Merkmale nicht aufweisen), die nicht unter die Verpflichtung der Rundfunkanbieter fallen.“

(64)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 11/1998 vom 24. April.

(65)  Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung und dem Zivilschutz sowie der Betrieb des Telefonnetzes.

(66)  Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 32/2003 vom 3. November.

(67)  In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“

(68)  In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen“. „Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.

(69)  Erwägungsgründe 6 und 7 sowie Klausel 5 der Vereinbarungen.

(70)  Die Studie wurde der Kommission nicht vorgelegt.

(71)  Hispasat erbringt diese Dienstleistungen zur Unterstützung des DVB-T-Netzes im Gebiet II.

(72)  Beispielsweise Frankreich.

(73)  Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, la2 und Canal 24 horas.

(74)  Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der digitalen Dividende in Spanien, SA. 32619 (2011/N).

(75)  Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-3207.

(76)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.

(77)  Siehe das Dokument „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endg.

(78)  Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); C 52/2005, Digitaldecoder — Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder — Italien (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 2); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA 28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1).

(79)  Siehe Erwägungsgrund 132 des Beschlusses C 25/2004 der Kommission über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14).

(80)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle.

(81)  KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung); und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.

(82)  KOM(2005) 229 endgültig vom 1.6.2005.

(83)  Siehe Fußnote 77.

(84)  Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 6. Oktober 2009, Slg. 2009, II-00196; C-544/09P — Deutschland/Kommission, Urteil vom 15. September 2011, noch nicht veröffentlicht; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 15. Juni 2010, Slg. 2010, II-02341; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011, Slg. 2011, I-00117.

(85)  Siehe Fußnote 12.

(86)  Eine entsprechende Studie diente als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband, siehe Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 6).

(87)  Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer zuvor von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Studie und nach Anhörung der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local Television in the UK. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/244689/244689_1425664_116_2.pdf.

(88)  Obwohl in der ersten technologieneutralen Ausschreibung von Kantabrien drei Konsortien ein auf einer Satellitenlösung basierendes Angebot vorgelegt hatten (Castilla-La Mancha Telecom, Telefónica und Astra), hat keines dieser Unternehmen und kein anderer Betreiber einer anderen Plattform als DVB-T an einer der späteren Ausschreibungen teilgenommen.

(89)  Hispasat, das sich im Miteigentum von Abertis und des spanischen Staats befindet, erbringt in manchen Autonomen Gemeinschaften Dienstleistungen in Teilen des Gebiets II. Beispielsweise empfangen auf den Kanarischen Inseln 16 Orte im Gebiet II frei empfangbares Fernsehen über Satellit. In Kastilien-León ist dies bei etwa 9 000 Personen der Fall. Da Abertis für die Kontrolle der Satellitenempfänger in allen terrestrischen Zentren zuständig ist und nicht zulässt, dass sich andere Satellitenbetreiber mit diesen Empfängern verbinden, kann nur Hispasat diese DBV-T-Übertragungsdienste zur Versorgung der terrestrischen Zentren anbieten.

(90)  Beispielsweise Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien und Slowakei.

(91)  Wie im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 7.

(92)  Siehe Fußnote 13.

(93)  http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/.

(94)  Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender nicht mehr als 415.

(95)  Dieses Satellitensignal kann im gesamten spanischen Staatsgebiet verbreitet werden. Bei der terrestrischen Plattform ist für die geografische Ausdehnung hingegen die Installation neuer Masten und/oder Funktürme erforderlich.

(96)  Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109-111.

(97)  Mit Ausnahme der Region Murcia, die die Maßnahme nach ihrer Durchführung anmeldete.

(98)  Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, Randnr. 13.

(99)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(100)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3705, Randnrn. 64-65.

(101)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(102)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (Red Global Estatal, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft in Orten in Extremadura im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T, Aktenzeichen: SU-28/2009.

(103)  Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung für die Übertragung und Verbreitung des digitalen terrestrischen Fernsehens von sechs nationalen Multiplexen (staatliches Gesamtnetz, Monofrequenznetz) und eines Multiplex der Autonomen Gemeinschaft (nachfolgend RGE, SFN und AUT) in Orten im Rahmen der Phase II des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T. Folgende Tätigkeiten sind darin vorgesehen: a) Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Auslegung der technischen Netze für die Verbreitung und Ausstrahlung, auf die sich der Dienst stützt; b) Planung der Lieferung der für die Installation des geplanten Netzes erforderlichen Ausrüstung; c) Einführung des Netzes, einschließlich der Installation und Inbetriebnahme der erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur. Die Bereitstellung erfolgt als „schlüsselfertige“ Lösung.

(104)  Weitere Ausschreibungen, die nach Ansicht der Kommission unter diese Kategorie fallen, sind die Ausschreibung 2009/000127 der Regionalregierung von Andalusien sowie die Ausschreibung S-004/10/10 der Regionalregierung von Extremadura.

(105)  Seite 2 Absatz 5: „Das wichtigste zu erreichende Ziel sind der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Orte der Phase II von Extremadura. Bezüglich der Architektur des Netzes bzw. der einzusetzenden Technologie oder der Technologien gelten keine Beschränkungen, sofern die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.“

Seite 10, Absatz 7: „Die Bieter müssen in ihre Angebote die Architektur des vorgeschlagenen und mit dem Rundfunknetz kohärenten Verteilungsnetz aufnehmen. Für jeden Multiplex wird die beste Lösung für diesen Dienst gesucht, die stets den Kriterien der wirtschaftlichen und technologischen Optimierung entsprechen muss.“

(106)  Technische Spezifikationen zum Vertrag „Projektentwicklung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind“, der im Rahmen eines vereinfachten ordentlichen Verfahrens anhand mehrerer Kriterien abgeschlossen wird; Aktenzeichen ECON/000572/2008.

(107)  Seite 3, Absatz 3: „(…) Lieferung, Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur und Kommunikation, die für den Ausbau der Versorgung mit dem Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in der Autonomen Gemeinschaft Madrid erforderlich sind, einschließlich der Arbeiten in Zusammenhang mit den entsprechenden technischen Projekten, Messungen, Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung der Anlagen, die den Service der eingerichteten Infrastruktur darstellen, sowie die für die Verbreitung der institutionellen Informationen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens erforderlichen Tätigkeiten. (…)“.

Seite 9 Absatz 8 „(…) Das für die Sicherung der Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen vorgesehene Verteilungsnetz wird entsprechend dem Zeitplan für die Abschaltung und den verfügbaren Haushaltsmitteln festgelegt. (…)“.

(108)  Seite 4 Absätze 2 und 8: „Aus diesem Grund ist das wichtigste mit der Ausführung der nachstehend angegebenen Arbeiten zu erreichende Ziel der Ausbau und die Sicherstellung einer Versorgung mit dem digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) von möglichst nahe bei 100 % für alle Einwohner der Autonomen Gemeinschaft Madrid. Um den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens in den Versorgungsgebieten zu ermöglichen, wird empfohlen, dass sich die Übertragungszentren an mit der Ausrichtung der bestehenden Antennen der Gebäude kompatiblen Standorten befinden, um zu vermeiden, dass die Bürger neue Antennen installieren oder ihre vorhandenen neu ausrichten müssen. Die Bieter haben daher darzulegen, wie sie diesen Aspekt in der vorgeschlagenen Lösung berücksichtigen. (…)“. Seite 12 Absatz 4: „Das Teilsystem Mikrosender/Mikrotransmitter wird nach den folgenden Spezifikationen ausgelegt (…)“.

(109)  Nach Auffassung der Kommission fallen unter anderem auch folgende Ausschreibungen unter diese Kategorie: zwei von Provilsa im März 2009 durchgeführte Ausschreibungen, bei denen Retevisión SA und Telvent Energía S.A. den Zuschlag erhielten, die von CTTI durchgeführte Ausschreibung SE/CTTI/06/08, bei der Abertis S.A. der Zuschlag erteilt wurde, und die im Juni 2009 von Aragón Telecom durchgeführte Ausschreibung zur Auftragsvergabe für die Lieferungen für die Phase II und III zum Ausbau des digitalen terrestrischen Netzes in Aragonien, bei der Abertis der Zuschlag erteilt wurde.

(110)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(111)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Öffentliche Ausgaben für die Einführung des DVB-T im Gebiet II, nach spanischen Regionen (Autonome Gemeinschaften, mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha)

HAUSHALT (in EUR)

Region (Autonome Gemeinschaft)

Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Direkte Zuschüsse (1)

Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Darlehen zu günstigen Bedingungen (1)

Regionale Mittel (1)

Lokale Mittel (1)

Laufende Kosten (2009-2011) (1)

Mittel insgesamt

Gesamtbetrag der durchgeführten Ausschreibungen (2)

Öffentliche Ausgaben insgesamt (3)

ANDALUSIEN

4 668 500,00

1 220 690,00

8 712 873,00

491 203,00

2 250 479,00

15 093 266,00

3 678 242,17

15 093 266,00

ARAGONIEN

5 900 000,00

8 700 000,00

5 400 000,00

5 000 000,00

20 000 000,00

16 281 754,30

20 000 000,00

ASTURIEN

13 430 787,00

353 535,00

2 129 698,00

13 784 322,00

13 784 322,00

13 784 322,00

BALEAREN

913 034,00

763 034,00

913 034,00

3 294 429,02

3 294 429,02

KANARISCHE INSELN

2 905 766,26

1 130 595,85

1 792 402,57

5 828 764,68

5 284 331,67

5 828 764,68

KANTABRIEN

3 229 500,00

3 851 949,80

622 449,00

860 850,00

7 703 898,80

6 355 613,68

7 703 898,80

KASTILIEN-LEON

13 830 850,00

20 316 585,73

10 324 906,71

6 716 000,00

37 756 342,44

37 756 342,44

37 756 342,44

KATALONIEN

13 838 368,00

26 024 223,00

Keine Daten

Keine Daten

39 862 591,00

52 316 794,34

52 316 794,34

CEUTA

54 000,00

91 786,17

10 000,00

Keine Daten

155 786,17

50 000,00

155 786,17

EXTREMADURA

2 238 250,00

7 800 000,00

18 718,00

10 056 968,00

9 549 379,74

10 056 968,00

GALICIEN

6 083 300,00

5 000 000,00

6 003 336,00

873 000,00

17 086 636,00

12 644 112,98

17 086 636,00

MADRID

554 200,00

3 068 444,00

3 622 644,00

3 622 744,00

3 622 644,00

MELILLA

254 000,00

Keine Daten

2 000,00

Keine Daten

Keine Daten

256 000,00

256 000,00

MURCIA

135 750,00

2 478 700,00

40 188,00

212 371,00

2 654 638,00

2 788 407,32

2 788 407,32

NAVARRA

316 850,00

6 675 028,00

4 256 508,39

6 991 878,00

6 991 878,00

6 991 878,00

LA RIOJA

1 229 350,00

3 000 000,00

3 737 425,00

944 000,00

7 966 775,00

5 766 775,00

7 966 775,00

BASKENLAND

2 487 800,00

9 802 703,00

2 425 000,00

1 508 308,00

14 715 503,00

179 000,00

14 715 503,00

VALENCIA

1 822 250,00

13 384 248,94

818 280,30

586 234,17

679 500,00

16 611 013,41

15 412 499,00

16 611 013,41


Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen

Begünstigter

Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (4)

Gesamtbetrag der Rückforderung (4)

(Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen (4)

Hauptforderung

Zinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Die von den zentralen und regionalen spanischen Behörden im Zuge der Untersuchung mitgeteilten Beträge.

(2)  Höhe der Mittel, die an die Zuschlagsempfänger der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragen wurden.

(3)  Nur anhand der Daten von vier Regionen (in grün) lässt sich der Betrag der staatlichen Beihilfe genau bestimmen, da sowohl i) der für die von den Behörden gewährten Mittel angegebene Betrag als auch ii) der Gesamtbetrag der im Rahmen der Ausschreibungen, die der Kommission mitgeteilt worden sind, übertragenen Mittel übereinstimmen. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einholung genauer Informationen von den übrigen Regionen wird davon ausgegangen, dass der Betrag der in einer bestimmten Region gewährten staatlichen Beihilfe der höhere der beiden angegebenen Beträge ist: i) der Gesamtbetrag der von den Behörden gewährten Mittel oder ii) der Gesamtbetrag der Mittel, die im Rahmen der der Kommission mitgeteilten Ausschreibungen übertragen wurden.

(4)  in Mio. Landeswährung