23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/31


BESCHLUSS 2014/482/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen, dessen Geltungsdauer am 15. Juli 2014 endet.

(2)

Am 28. Oktober 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/533/GASP (2) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum bis zum 15. Juli 2014 bereitgestellt wird.

(3)

Am 28. März 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit der Strategischen Überprüfung eine Verlängerung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) um zwei Jahre empfohlen.

(4)

Am 2. Mai 2014 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Schreiben der nigrischen Behörden erhalten, mit dem die Verlängerung der EUCAP Sahel Niger um zwei Jahre unterstützt wird.

(5)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger

a)

bereit sein, die Definition und Umsetzung einer nigrischen Sicherheitsstrategie zu unterstützen und gleichzeitig bei der Umsetzung der Sicherheitsaspekte der nigrischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung im Norden des Landes Beratung und Unterstützung leisten;

b)

die Koordinierung regionaler und internationaler Projekte zur Unterstützung Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität erleichtern;

c)

die Rechtsstaatlichkeit stärken, indem die Strafverfolgungskapazitäten ausgebaut werden, und in diesem Rahmen geeignete Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen;

d)

den Aufbau dauerhaft funktionsfähiger nigrischer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen;

e)

zur Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten im Sicherheitsbereich beitragen.

(2)   Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.

(3)   Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EUCAP Sahel Niger wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUCAP Sahel Niger im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.“

c)

Die Absätze 4 und 8 werden gestrichen.

4.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP Sahel Niger und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.“

5.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (3).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtliche Bestimmungen

Soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist besitzt die EUCAP Sahel Niger die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.“

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Niger mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Niger schließen.

(3)   Die EUCAP Sahel Niger trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (4) ist die EUCAP Sahel Niger für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ab dem 16. Juli 2014 ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Sahel Niger, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.

(4)  ABl. L 242 vom 11.9.2013, S. 2.“"

8.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„Absatz 13a

Projektzelle

(1)   Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.

(2)   Die EUCAP Sahel Niger ist befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzt und

a)

im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der EUCAP Sahel Niger auf Antrag des Missionsleiters durch eine Änderung des Informationsbogens zu den Auswirkungen auf den Haushalt in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.

Die EUCAP Sahel Niger schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(3)   Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.“

9.

In Artikel 15 wird „Beschluss 2011/292/EU“ durch „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.

10.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 15. Juli 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss 2013/533/GASP des Rates vom 28. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP des Rates über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 68).