14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 21. Mai 2014

über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von drei Experten der Auswahl- und Monitoringjury im Rahmen der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020-2033 durch den Rat

(2014/353/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU ist eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) einzurichten, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist. Die Jury soll aus zehn Experten bestehen, die von den Organen und Einrichtungen der Union ernannt werden; drei dieser Experten sollten für eine Amtszeit von drei Jahren vom Rat ernannt werden. Für die Erstbesetzung der Jury jedoch sollte der Rat seine Experten für ein Jahr ernennen, um eine gestaffelte Ersetzung der Experten zu ermöglichen und auf diese Weise zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verlorengehen.

(2)

Jedes Organ und jede Einrichtung ist berechtigt, die Experten gemäß seinen jeweiligen Verfahren auszuwählen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollten die Experten aus einem von der Kommission vorgeschlagenen Pool potenzieller europäischer Experten ausgewählt werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollten die Organe und Einrichtungen der Union sich bei der Ernennung von Experten darum bemühen, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

(4)

Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung seiner drei Juryexperten festlegen.

(5)

Diese Modalitäten sollten fair, nichtdiskriminierend, transparent und leicht umsetzbar sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Verlosung organisiert, die den Mitgliedstaaten offensteht. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Verlosung ist freiwillig. Um jedoch das Risiko von Interessenkonflikten so gering wie möglich zu halten, ist ein Mitgliedstaat mit einer Stadt, die während der Amtszeit der Juryexperten als Europäische Kulturhauptstadt in der Monitoringphase begleitet werden soll oder selbst zur Auswahl steht, von der Verlosung ausgeschlossen. Eine nach diesem Grundsatz festgelegte Aufstellung von ausgeschlossenen Mitgliedstaaten ist im Anhang wiedergegeben.

(2)   Um eine weite geografische Abdeckung zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die Experten zur Ernennung durch den Rat für die vorangegangene Amtszeit empfohlen haben, ebenfalls von der Verlosung ausgeschlossen.

Artikel 2

(1)   Die ersten drei Mitgliedstaaten, die gezogen werden, sind berechtigt, jeweils einen Experten zu empfehlen.

(2)   Zu diesem Zweck wählt jeder der drei Mitgliedstaaten einen Experten aus dem von der Kommission zusammengestellten Pool potenzieller europäischer Experten aus und empfiehlt die Ernennung dieses Experten zum Jurymitglied.

(3)   Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten durch die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates ernennt der Rat die drei Experten, die für einen Zeitraum von drei Jahren der Auswahl- und Monitoringjury angehören sollen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

Für die Jury 2015 ernennt der Rat seine Experten für ein Jahr.

b)

Die für das Jahr 2015 ernannten Experten gelten jedoch als auch für den Zeitraum 2016-2018 ernannt.

Daher sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Mitgliedstaaten mit Städten, die von der Jury 2015 und der Jury 2016-2018 ausgewählt oder in der Monitoringphase begleitet werden sollen, von der Verlosung für die Ernennung der Experten der Jury 2015 ausgeschlossen.

(5)   Im Falle des Rücktritts, des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Juryexperten empfiehlt der Mitgliedstaat, der den betreffenden Experten entsandt hatte, die Ernennung eines Vertreters für die verbleibende Amtszeit. Es gilt das Verfahren nach diesem Artikel.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. KYRIAZIS


(1)  ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1.


ANHANG

Aufstellung der Mitgliedstaaten, die von der Verlosung ausgeschlossen sind  (1)  (2)

Amtszeit der Ratsexperten in der Jury

Mitgliedstaaten mit Städten, die Gegenstand eines von der Expertenjury durchgeführten Auswahl- oder Monitoringverfahrens sind

JURY 2015

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

JURY 2016-2018

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

Litauen (2022)

Luxemburg (2022)

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

JURY 2019-2021

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

Litauen (2022)

Luxemburg (2022)

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

Slowenien (2025)

Deutschland (2025)

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

JURY 2022-2024

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

Slowenien (2025)

Deutschland (2025)

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

Tschechische Republik (2028)

Frankreich (2028)

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

JURY 2025-2027

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

Tschechische Republik (2028)

Frankreich (2028)

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

Malta (2031)

Spanien (2031)

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)

JURY 2028-2030

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

Malta (2031)

Spanien (2031)

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)

JURY 2031-2033

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)


(1)  Aufstellung in der Reihenfolge der Berechtigung zum Führen des Titels „Kulturhauptstadt Europas“ gemäß dem Zeitplan im Anhang des Beschlusses Nr. 445/2014/EU.

(2)  Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses sind Mitgliedstaaten, die Experten zur Ernennung durch den Rat für die vorangegangene Amtszeit empfohlen haben, ebenfalls von der Auslosung ausgeschlossen.