13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/42


BESCHLUSS 2014/349/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (2) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) erlassen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Laufzeit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

(3)

Am 6. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/291/GASP (4) erlassen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Laufzeit von EULEX KOSOVO um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2014 verlängert wurde.

(4)

Nach den im Rahmen der Strategischen Überprüfung von 2014 ausgesprochenen Empfehlungen sollte die Laufzeit von EULEX KOSOVO um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(5)

Am 27. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/241/GASP (5) erlassen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert wurde, um einen neuen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag festzulegen, der den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 abdeckt. Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 festgelegt wird.

(6)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(7)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter ist der Vertreter der Mission. Der Missionsleiter kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass die EULEX KOSOVO mit den zuständigen Behörden des Kosovo und mit den einschlägigen internationalen Akteuren, darunter NATO/KFOR, UNMIK, OSZE und an der Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo mitwirkende Drittstaaten, gegebenenfalls eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

2.

Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Es hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (6) festgelegt sind.

(6)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

3.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EULEX KOSOVO und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

4.

Artikel 14 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Missionsleiter gewährleistet den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2010 beläuft sich auf 265 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2010 bis zum 14. Dezember 2011 beläuft sich auf 165 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. Juni 2012 beläuft sich auf 72 800 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2012 bis zum 14. Juni 2013 beläuft sich auf 111 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2014 beläuft sich auf 110 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 beläuft sich auf 34 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

b)

Absatz 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission.

(5)   Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(6)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 noch die operativen Erfordernisse der EULEX KOSOVO einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(7)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Projektzelle

(1)   Die EULEX KOSOVO verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EULEX KOSOVO hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu koordinieren, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Die EULEX KOSOVO ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu der vorliegenden Gemeinsamen Aktion vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EULEX KOSOVO schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EULEX KOSOVO bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“

8.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an die Vereinten Nationen, die NATO/KFOR und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten.

(2)   Für den Fall eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses wird der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an die zuständigen lokalen Behörden Verschlusssachen-Informationen und Verschlusssachen-Dokumente der EU, die für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad 'RESTREINT UE/EU RESTRICTED' eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an die zuständigen lokalen Behörden nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union entsprechen.“

9.

Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(3)  Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13).

(4)  Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 46).

(5)  Beschluss 2013/241/GASP des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 47).