13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Februar 2014

über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

(2014/347/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 168, 169 und 172, Artikel 173 Absatz 3 sowie die Artikel 188 und 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des Beschluses 2012/777/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (2) (im Folgenden „Protokoll“) am 17. Dezember 2012 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HATZIDAKIS


(1)  ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26.

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.