15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3

(2014/210/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 15. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet worden.

(2)

Nach Artikel 54 Absatz 1 des Abkommens tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)

Mit Ausnahme der Europäischen Union haben nunmehr alle Vertragsparteien des Abkommens, einschließlich aller Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt.

(4)

In Artikel 49 Absatz 3 des Abkommens sind Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Rückübernahme illegaler Migranten festgelegt. Folglich fällt diese Bestimmung in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere von Artikel 79 Absatz 3.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(8)

Das Abkommen sollte in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 genehmigt werden. Ein gesonderter Beschluss (1) über den Abschluss des Abkommens mit Ausnahme des Artikels 49 Absatz 3 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits wird in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 im Namen der Europäischen Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Abkommens (3) vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor und macht folgende Mitteilungen:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Tag an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“

„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die zentralamerikanische Vertragspartei unverzüglich von jeder Änderung ihrer Position in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2014/211/EU des Rates (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(2)  Das Abkommen wurde im ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 6, gemeinsam mit dem Beschluss 2014/211/EU veröffentlicht.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.