16.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4426)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/200/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nachdem allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen gegeben wurde (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach mehreren von der Kommission seit Mai 2006 registrierten Beschwerden ermöglicht es die seit 2002 für Reedereien geltende spanische Regelung (spanisches True-Lease-Modell, spanisch „Sistema español de arrendamiento fiscal“ oder „SEAF“) Seeverkehrsunternehmen, Schiffe in Spanien mit einem Preisnachlass von zwischen 20 % und 30 % zu erwerben. Insbesondere beschwerten sich zwei nationale Verbände von Schiffswerften und eine einzelne Schiffswerft bei der Kommission, dass diese Regelung zu einem Verlust von Schiffbauaufträgen ihrer Mitglieder zugunsten spanischer Werften geführt habe. Am 13. Juli 2010 unterzeichneten die Schiffsbauverbände von sieben europäischen Ländern einen Antrag gegen das so genannte spanische True-Lease-System. Mindestens eine Schifffahrtsgesellschaft unterstützte diese Beschwerden. Im August 2010 reichte ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments eine Anfrage zu diesem Thema ein (2).

(2)

Mit Schreiben vom 15. September 2006, 30. Januar 2007, 6. November 2007 und 3. März 2008 übermittelte die Kommission Auskunftsersuchen an Spanien. Spanien antwortete mit Schreiben vom 16. Oktober 2006, 23. und 27. Februar 2007, 11. Januar 2008 sowie 27. März 2008. In einer Sitzung am 29. Juli 2008 forderte die Kommission Spanien zur Vorlage von Informationen auf, die mit Schreiben vom 17. Juni 2008 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 23. September 2008 ersuchte die Kommission Spanien um weitere Auskünfte, die Spanien mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 übermittelte.

(3)

Nach dem Eingang neuer Informationen der Beschwerdeführer richtete die Kommission mit Schreiben vom 11. Januar und 25. Mai 2010 weitere Auskunftsersuchen an Spanien. Spanien antwortete mit Schreiben vom 10. März und 26. Juli 2010. Am 24. Januar 2011 fand eine Sitzung mit den spanischen Behörden statt.

(4)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu eröffnen.

(5)

Mit Schreiben vom 2. August 2011 übermittelte Spanien seine Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung des Prüfverfahrens.

(6)

Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachfolgend „Beschluss C(2011) 4494 final“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(7)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von verschiedenen Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 23. Februar, 7. März, 11. Juli und 29. Oktober 2012 sowie 12. und 25. Februar und 22. April 2013 übermittelte sie diese an Spanien und räumte Spanien die Gelegenheit zur Stellungnahme ein, die mit Schreiben vom 30. April, 24. Mai, 9. und 23. Juli sowie 14. November 2012 und vom 25. Februar, 12. März und 21. Mai 2013 übermittelt wurde. Außerdem legte Spanien zusätzliche Stellungnahmen mit seinen Schreiben vom 3. und 9. Oktober 2012 vor. Auf Antrag der Beteiligten fanden am 13. November 2012 und am 4. Februar 2013 Sitzungen der Kommission mit dem Verband „Pequeños y Medianos Astilleros en Reconversión“ („PYMAR“) (4) sowie am 6. März 2013 mit den spanischen Behörden statt.

2.   BESCHREIBUNG DES SPANISCHEN TRUE-LEASE-MODELLS

(8)

Das spanische True-Lease-Modell findet im Rahmen von Transaktionen Anwendung, die den Bau von Seeschiffen durch Werften (Verkäufer) und ihren Erwerb durch Reederein (Käufer) sowie die Finanzierung dieser Transaktionen im Wege einer ad-hoc gegründeten rechtlichen und finanziellen Einheit betreffen.

(9)

Das SEAF beruht auf

einer ad-hoc von einer Bank gegründeten rechtlichen und finanziellen Einheit, die zwischen Reederei (Käufer des Schiffs) und Werft (Verkäufer) geschaltet wird,

einer komplexen Struktur vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Beteiligten der Transaktion und

der Inanspruchnahme mehrerer spanischer Steuermaßnahmen.

(10)

Auf Ersuchen der Kommission haben die spanischen Behörden bestätigt, dass das SEAF zwischen 1. Januar 2002 und 30. Juni 2010 bei 273 Transaktionen betreffend den Bau und Erwerb von Schiffen über einen Wert von insgesamt 8 727 997 332 EUR Anwendung fand. Die Regelung wurde bis zum 29. Juni 2011 angewendet, dem Datum, an dem das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde. Bei den Käufern handelt es sich um Reedereien aus ganz Europa und Drittländern. Mit einer einzigen Ausnahme (ein Vertrag über 6 148 969 EUR) waren an allen Geschäften spanische Werften beteiligt.

2.1.   SEAF — RECHTLICHE UND FINANZIELLE STRUKTUR

(11)

Wie bereits dargelegt, ermöglicht eine Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF einer Reederei den Erwerb eines neuen Schiffes mit einem Abschlag von 20 % bis 30 % gegenüber dem von der Werft in Rechnung gestellten Preis. Um in den Genuss des Preisnachlasses (Preis nach Abzug des Abschlags) zu kommen, muss eine Reederei einwilligen, das Schiff nicht direkt von der Werft, sondern über eine von einer Bank nach spanischem Recht gegründete wirtschaftliche Interessenvereinigung zu erwerben.

(12)

Die Struktur des SEAF besteht aus einem Geflecht von Maßnahmen zur Steuerplanung, das im Allgemeinen von einer Bank zur Schaffung von Steuervorteilen für die Investoren einer steuerlich transparenten wirtschaftlichen Interessenvereinigung und zur Weitergabe eines Teils dieser Steuervorteile an die Reederei in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis organisiert wird, wobei die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigung die übrigen Gewinne als Vergütung für ihre Investition erhalten. Zusammen mit der wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind an einer Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF weitere Vermittler beteiligt, insbesondere eine Bank und eine Finanzierungsleasinggesellschaft (siehe nachstehende Grafik).

Image

(13)

In der Praxis least die wirtschaftliche Interessenvereinigung das Schiff ab dem Datum des Baubeginns von einem Leasingunternehmen. Bei Fertigstellung verchartert die wirtschaftliche Interessenvereinigung das Schiff an die Reederei im Rahmen einer Bareboat-Charter (d. h. ohne Besatzung) und Letztere beginnt, das Schiff zu betreiben. Mittels gegenseitiger Verträge mit Kauf- und Verkaufsoption verpflichtet sich auf jeden Fall die wirtschaftliche Interessenvereinigung, das Schiff nach Ablauf des Leasingvertrags zu erwerben, und die Reederei verpflichtet sich, das Schiff am Ende der Bareboat-Charter zu kaufen (5). Das im Leasingvertrag angegebene Datum für die Ausübung der Optionen wird einige Wochen vor dem Datum für die Ausübung der im Vertrag über die Bareboat-Charter enthaltenen Option festgesetzt. Beide Optionen werden nach einem Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem ausgeübt (eine detailliertere Beschreibung findet sich in Abschnitt 2.2.4 Maßnahme 4: Tonnagesteuersystem). Die Parteien unterzeichnen einen Rahmenvertrag, mit dem gewährleistet wird, dass alle Beteiligten mit der Organisation und Funktionsweise der Struktur des SEAF einverstanden sind.

(14)

Die zwischen den verschiedenen Beteiligten an der SEAF-Transaktion stattfindenden Vorgänge werden im Beschluss C(2011) 4494 final (Abschnitt 2.2) (6) unter Zugrundelegung der von Spanien vorgelegten Beispiele (7) näher erläutert.

2.2.   SEAF — STEUERLICHE STRUKTUR

(15)

Zweck der in Abschnitt 2.1 beschriebenen Organisation des SEAF ist es in erster Linie, durch bestimmte Steuermaßnahmen Vorteile zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und der an ihr beteiligten Investoren zu erzielen, die anschließend einen Teil dieser Vorteile an die Reederei weitergeben, die ein neues Schiff erwirbt.

(16)

Die Steuervorteile der wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden in zwei Phasen im Rahmen zweier unterschiedlicher Steuerregelungen erzielt. In der ersten Phase wird eine vorzeitige und beschleunigte Abschreibung des geleasten Schiffes im Rahmen des „normalen“ Körperschaftssteuersystems angewandt, was für die wirtschaftliche Interessenvereinigung zu großen Verlusten führt. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigung können diese steuerlichen Verluste von den Einnahmen der Investoren im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der wirtschaftlichen Interessenvereinigung in Abzug gebracht werden.

(17)

Unter normalen Umständen sind die auf diese vorzeitige und beschleunigte Abschreibung der Kosten des Schiffes zurückgehenden Steuerersparnisse später durch höhere Steuerverbindlichkeiten auszugleichen, und zwar entweder wenn das Schiff vollständig abgeschrieben ist und keine weiteren Abschreibungskosten abgezogen werden können oder wenn das Schiff verkauft wird und mit dem Verkauf ein Veräußerungsgewinn erzielt wird (8). Aufgrund der steuerlichen Transparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigung würden die höheren Gewinne normalerweise in späteren Jahren zu den Einnahmen der Investoren addiert und besteuert.

(18)

Bei einer Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF hingegen verbleiben die Schiffe nach ihrer vollständigen Abschreibung nicht bei der wirtschaftlichen Interessenvereinigung. In der zweiten Phase werden die auf die Übertragung der anfänglichen Verluste an die Investoren zurückgehenden Steuerersparnisse aufgrund des Wechsels der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zu einer Besteuerung nach dem Tonnagesteuersystem und der vollständigen Befreiung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf des Schiffes an die Reederei — kurz nach dem Wechsel zum neuen Besteuerungssystem — gesichert (9). Weitere Informationen über diese beiden Phasen finden sich im Beschluss C(2011) 4494 final (Abschnitt 2.3.1).

(19)

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen (10) ist es aufgrund der kombinierten Wirkung der beim SEAF in Anspruch genommenen steuerlichen Maßnahmen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und ihren Investoren möglich, einen steuerlichen Vorteil von etwa 30 % des anfänglichen Bruttopreises des Schiffes zu erzielen. Dieser steuerliche Vorteil — der anfänglich der wirtschaftlichen Interessenvereinigung bzw. ihren Investoren zugutekommt — verbleibt teilweise (10 %-15 %) bei den Investoren; der übrige Teil (85 %-90 %) wird an die Reederei weitergegeben, die schließlich mit einem Abschlag von zwischen 20 % und 30 % gegenüber dem ursprünglichen Bruttopreis des Schiffes Eigentümerin des Schiffes wird.

(20)

Wie bereits erläutert, werden bei den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF verschiedene steuerliche Einzelmaßnahmen — die jedoch miteinander verknüpft sind — kombinieret, um einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Im folgenden Abschnitt werden diese Maßnahmen kurz beschrieben. Eine detailliertere Beschreibung findet sich im Beschluss C(2011) 4494 final (Abschnitt 2.4).

2.2.1.   Maßnahme 1 — Beschleunigte Abschreibung  (11) von Leasinggegenständen

(Artikel 115 Absatz 6 TRLIS)

(21)

In Spanien unterscheidet sich die steuerliche Behandlung eines Leasinggeschäftes von seiner buchungstechnischen Behandlung. Kapitel XIII der Königlichen Gesetzesverordnung 4/2004 vom 5. März, mit der die konsolidierte Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes angenommen wurde (Real Decreto Legislativo 4/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades) (TRLIS) (12), und Kapitel 40 des Königlichen Erlasses 1777/2004 vom 30. Juli, mit dem die Durchführungsverordnung zum Körperschaftssteuergesetz angenommen wurde (Real Decreto 1777/2004, de 30 de julio, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sociedades) (RIS) angenommen wurde (13), werden auf Leasingverträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren bei beweglichen Gegenständen sowie von zehn Jahren, sofern es sich um Immobilien oder gewerbliche Betriebe handelt, angewandt.

(22)

Ausschließlich für steuerliche Zwecke wird der Teil der Zahlungen, der dem Leasinggeber die Deckung der Kosten des Vermögenswertes ermöglicht (14), als innerhalb bestimmter Grenzen steuerlich abzugsfähige Ausgabe betrachtet: Der abgezogene Betrag darf nicht höher sein als der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Kosten des Vermögenswertes mit dem Doppelten oder Dreifachen des offiziellen Koeffizienten für die maximale lineare Abschreibung für die Art des betreffenden Vermögenswerts ergibt.

(23)

Bei Schiffen erstreckt sich die normale lineare Abschreibung für steuerliche Zwecke auf zehn Jahre (10 % jährlich). Der maximale Prozentsatz der beschleunigten Abschreibung für Leasinggegenstände liegt zwischen 20 % und 30 % jährlich (zwischen 40 und 60 Monaten). Gemäß den spanischen Rechtsvorschriften können Reedereien bei der Abschreibung zwischen der degressiven Abschreibungsmethode (15) oder der arithmetisch degressiven Abschreibungsmethode (16) wählen.

2.2.2.   Maßnahme 2: Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen

(Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS)

(24)

Nach Artikel 115 Absatz 6 TRLIS beginnt die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen an dem Datum, an dem der Gegenstand betriebsbereit ist, d. h. erst wenn der Leasinggegenstand an den Leasingnehmer übergeben wird und dieser mit seiner Nutzung beginnt. Nach Artikel 115 Absatz 11 TRLIS (17) kann das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jedoch auf offiziellen Antrag des Leasingnehmers ein früheres Datum für den Beginn der Abschreibung festlegen. Grundsätzlich wird diese Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen auf alle Vermögenswerte angewandt, die Gegenstand eines Leasingvertrages sind und für die die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.

(25)

In Artikel 115 Absatz 11 TRLIS sind zwei allgemeine Voraussetzungen vorgesehen. Erstens muss das neue Datum für den Beginn unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vertragslaufzeit oder der Bauzeit des Gegenstands sowie der Besonderheiten seiner wirtschaftlichen Nutzung festgelegt werden. Nach Artikel 49 RIS genehmigen die Steuerbehörden die vorzeitige Abschreibung ab Baubeginn nur, wenn dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate beträgt und im Leasingvertrag Leasingvorauszahlungen vorgesehen sind. Zweitens darf durch diese Festlegung nicht die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage, die sich aus der tatsächlichen Nutzung des Gegenstands ergibt, und der auf seine Übertragung zurückgehenden Einnahmen beeinflusst werden; diese sind nach den Vorschriften des normalen Steuersystems oder der in Kapitel VIII Titel VII TRLIS vorgesehenen Sonderregelung zu bestimmen.

(26)

In Einklang mit Artikel 48 Absatz 4 TRLIS (18) werden die unter die Regelung zur vorzeitigen Abschreibung gemäß Artikel 115 Absatz 1 TRLIS fallenden Vermögenswerte an in Spanien registrierte wirtschaftliche Interessenvereinigungen verleast, die diese wiederum an Dritte weiter verleasen. Andererseits wird in Artikel 49 RIS das Verfahren festgelegt, das für die Vorlage eines Antrags auf vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen zu befolgen ist.

2.2.3.   Maßnahme 3: wirtschaftliche Interessenvereinigungen

(27)

Wie bereits erwähnt, haben die spanischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen eine andere Rechtspersönlichkeit als ihre Mitglieder. Aufgrund dessen können wirtschaftliche Interessenvereinigungen einen Antrag auf Anwendung sowohl der vorzeitigen Abschreibung als auch des alternativen Tonnagesteuersystems gemäß Artikel 124 bis 128 TRLIS (siehe Abschnitt 2.2.4) stellen, wenn sie die nach dem spanischen Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, selbst wenn keines ihrer Mitglieder eine Reederei ist.

(28)

Aus steuerlicher Sicht sind die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen im Hinblick auf ihre in Spanien ansässigen Investoren dennoch transparent. Somit werden für steuerliche Zwecke die von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen erzielten Gewinne (oder Verluste) direkt ihren in Spanien ansässigen Mitgliedern anteilig zugerechnet. Da die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die sich an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligen, für ihre Mitglieder ein Anlageinstrument und weniger eine Form zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit darstellen, werden diese im vorliegenden Beschluss als Investoren bezeichnet.

(29)

Die Steuertransparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ermöglicht es, die erheblichen Verluste der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mittels einer vorzeitigen und beschleunigten Abschreibung direkt an die Investoren abzuwälzen, die diese Verluste mit ihren eigenen Gewinnen verrechnen und die zu zahlenden Steuern verringern können.

2.2.4.   Maßnahme 4: Tonnagesteuersystem (Artikel 124 bis 128 TRLIS)

(30)

Die spanischen Rechtsvorschriften zum Tonnagesteuersystem gelten seit 2002. Sie sehen eine alternative Berechnung der zu versteuernden Gewinne der Reedereien aus berücksichtigungsfähigen Beförderungsdienstleistungen vor, die auf der eingesetzten Tonnage und nicht auf der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben beruht.

(31)

Die Kommission genehmigte (19) das spanische Tonnagesteuersystem als mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (20) (nachfolgend „Leitlinien für den Seeverkehr“) vereinbare staatliche Beihilfe. Die Bestimmungen zur Regelung des Tonnagesteuersystems finden sich in den Artikeln 124 bis 128, Kapitel XVII TRLIS.

(32)

Spanien nahm zudem Durchführungsbestimmungen an, die in den Artikeln 50 bis 52, Titel VI RIS geregelt sind. Die Kommission weist darauf hin, dass im Gegensatz zu den in den Artikeln 124 bis 128 TRLIS festgelegten Vorschriften, die bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt wurden, die Durchführungsmaßnahmen — und insbesondere die in Artikel 50 Absatz 3 RIS vorgesehene Ausnahmeregelung (siehe Abschnitt 2.2.5) — weder bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt wurden.

(33)

Wie in anderen Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit, das spanische Tonnagesteuersystem in Anspruch zu nehmen, optional und bedarf einer vorherigen Genehmigung der Steuerbehörden mit einer Gültigkeit von zehn Jahren. Die aus Tätigkeiten außerhalb der Schifffahrt — oder nicht berücksichtigungsfähigen Tätigkeiten — erzielten Einnahmen unterliegen den normalen Regelungen zur Einkommensteuer.

(34)

Nach den spanischen Rechtsvorschriften können sich die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessengemeinschaften in eines der Register für Seeverkehrsunternehmen eintragen lassen (21), da nach Auffassung der spanischen Behörden der Betrieb von eigenen und gecharterten Schiffen zu ihren Tätigkeiten zählt. Folglich umfasst das Konzept des Betriebs eines Schiffes auch die Bereitstellung eines Schiffes für einen Dritten im Rahmen der Bareboat-Charter (d. h. ohne Besatzung).

(35)

Die Steuerbemessungsgrundlage für berücksichtigungsfähige Tätigkeiten des Seeverkehrs wird anhand der Bruttotonnage ermittelt:

Nettoregistertonnen

Tagessatz je 100 Tonnen (EUR)

Von 0 bis 1 000

0,90

Von 1 001 bis 10 000

0,70

Von 10 001 bis 25 000

0,40

Über 25 001

0,20

(36)

Nach Ermittlung der alternativen Steuerbemessungsgrundlage auf Grundlage der von den Reedereien eingesetzten Bruttotonnage wird der normale Körperschaftssteuersatz auf diese Bemessungsgrundlage angewendet.

(37)

Nach Artikel 125 Absatz 2 erster Gedankenstrich TRLIS gilt, dass die Steuerbemessungsgrundlage nach dem Tonnagesteuersystem sämtliche aus Schifffahrtstätigkeiten auf Hoher See erzielten (berücksichtigungsfähigen) Einnahmen umfasst, insbesondere Veräußerungsgewinne, die erzielt werden, wenn Schiffe — die von einem Unternehmen neu erworben werden, das das Tonnagesteuersystem in Anspruch nimmt — anschließend verkauft werden, während das Unternehmen weiterhin das Tonnagesteuersystem in Anspruch nimmt. Umgekehrt gilt nach den allgemeinen Vorschriften über die Körperschaftssteuer Folgendes: Da die Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben ermittelt wird, gelten in dem Fall, dass ein Unternehmen Schiffe erwirbt und anschließend mit Gewinn verkauft, diese außerordentlichen Gewinne als steuerpflichtige Einnahmen, durch die sich somit die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Körperschaftssteuer erhöht.

Steuerliche Behandlung der außerordentlichen Erträge im Rahmen der Überführung von Schiffen in das Tonnagesteuersystem

(38)

Wenn ein Schiff — das nicht mehr neu ist — und die Besteuerung der entsprechenden Einnahmen vom normalen Körperschaftssteuersystem in das Tonnagesteuersystem überführt werden, gelten besondere Vorschriften. Bei der Überführung in das Tonnagesteuersystem von Schiffen, die sich bereits im Eigentum eines Unternehmens befinden, oder bei gebrauchten Schiffen (nachfolgend „gebrauchte“ Schiffe), die zu einem Zeitpunkt erworben werden, zu dem das Unternehmen dieses System bereits in Anspruch nimmt, wird ein Sonderverfahren nach Artikel 125 Absatz 2 TRLIS (22) angewendet, nach dem bestimmte Beträge nur nach der normalen Regelung für die Körperschaftssteuer besteuert werden, wenn das Schiff anschließend verkauft wird:

Im ersten Geschäftsjahr, in dem das Tonnagesteuersystem angewendet wird oder in dem die gebrauchten Schiffe erworben werden, müssen nicht ausschüttungsfähige Rücklagen in Höhe der Differenz zwischen dem normalen Marktwert und dem Nettobuchwert für jedes der von dieser Vorschrift betroffenen Schiffe gebildet werden, oder diese Differenz muss im Jahresbericht für jedes Schiff für jedes Geschäftsjahr, in dem sich die Schiffe im Eigentum befinden, gesondert ausgewiesen werden.

Der Betrag dieser positiven Rücklage und die positive Differenz am Datum der Eigentumsübertragung zwischen der steuerlichen Abschreibung und der betriebswirtschaftlichen Abschreibung des verkauften Schiffes werden nach dem Verkauf des Schiffes zur Steuerbemessungsgrundlage nach dem Tonnagesteuersystem entsprechend Artikel 125 Absatz 2 TRLIS addiert.

(39)

Somit werden bei normaler Anwendung des von der Kommission genehmigten spanischen Tonnagesteuersystems die möglichen Gewinne beim Wechsel zum Tonnagesteuersystem besteuert und es wird angenommen, dass die Gewinne, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, beim Verkauf oder der Abwrackung des Schiffes besteuert werden. Wie in Abschnitt 2.2.5 erläutert, wird beim SEAF diese Besteuerung nicht verschoben, sondern vollständig umgangen, da die Schiffe als neu und nicht als gebraucht gelten. Folglich findet das Sonderverfahren keine Anwendung.

2.2.5.   Maßnahme 5: Artikel 50 Absatz 3 RIS

(40)

Bei genehmigten Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF stellt die Kommission fest, dass die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen vom normalen Körperschaftssteuersystem zum Tonnagesteuersystem wechseln können, ohne die aus der vorzeitigen und beschleunigten Abschreibung resultierende verdeckte Steuerschuld zum Zeitpunkt des Wechsels zum Tonnagesteuersystem oder später zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Abwrackung des Schiffes zahlen zu müssen.

(41)

Tatsächlich ist als Ausnahme von der in Artikel 125 Absatz 2 TRLIS festgelegten Vorschrift in Artikel 50 Absatz 3 RIS (23) vorgesehen, dass beim Erwerb von Schiffen im Zuge einer Kaufoption im Rahmen eines zuvor von den Steuerbehörden genehmigten Leasingvertrages diese ab dem Datum, an dem die Leasingoption ausgeübt wird, d. h. nach dem Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem, als neue (24) und nicht gebrauchte Schiffe gelten, ohne dass berücksichtigt wird, ob diese bereits genutzt wurden oder abgeschrieben sind. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird diese Ausnahme nur bei konkreten Leasingverträgen angewendet wird, die von den Steuerbehörden im Rahmen von Anträgen auf Anwendung der vorzeitigen Abschreibung gemäß Artikel 115 Absatz 11 TRLIS genehmigt wurden (siehe Abschnitt 2.2.2, Maßnahme 2: Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen), d. h. in Bezug auf neu gebaute und geleaste Seeschiffe, die im Zuge von Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF erworben wurden und mit einer einzigen Ausnahme alle von spanischen Werften stammten.

(42)

In diesen Fällen wird angenommen, dass das Schiff von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung im Neuzustand an dem Datum erworben wurde, an dem die Leasingoption ausgeübt wurde, d. h. nach dem Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem. Als erste Folge der in Artikel 50 Absatz 3 RIS vorgesehenen Ausnahme wird die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 125 Absatz 2 TRLIS umgangen. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung muss keine nicht ausschüttungsfähige Rücklage bilden und es wird weder die positive Differenz zwischen dem von der Reederei gezahlten Preis und dem Buchwert des Schiffes in den Büchern der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (25) noch die positive Differenz zwischen dem Buchwert und dem steuerlichen Wert des Schiffes (26) besteuert. Als zweite Folge lässt sich feststellen, dass angenommen wird, dass die Einnahmen aus dem Verkauf an die Reederei (der erhebliche Ausübungspreis der Option auf die Bareboat-Charter) auf den Kauf und Verkauf eines Schiffes durch ein Unternehmen, das das Tonnagesteuersystem in Anspruch nimmt, zurückgehen und gemäß Artikel 125 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich TRLIS in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem Tonnagesteuersystem aufgenommen werden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(43)

In einem ersten Schritt befand die Kommission, dass das spanische True-Lease-Modell trotz der Anwendung verschiedener steuerlicher Maßnahmen als ein einziges System (globaler Ansatz) zu analysieren ist, da die verschiedenen Maßnahmen — rechtlich oder faktisch — nur gemeinsam in Anspruch genommen werden konnten, und gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelte.

(44)

In einem zweiten Schritt prüfte die Kommission die verschiedenen Maßnahmen gesondert (individueller Ansatz) und kam dabei zu folgenden Schlussfolgerungen:

Die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen (Maßnahme Nr. 1) stellt möglicherweise eine staatliche Beihilfe dar, in jedem Fall ist sie jedoch eine bestehende Beihilfe, da sie bereits vor dem Beitritt eingeführt worden war. Deshalb ist diese Maßnahme nicht Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens.

Die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen (Maßnahme Nr. 2) stellt möglicherweise eine staatliche Beihilfe dar, da sie angesichts der unklaren Bedingungen in den spanischen Rechtsvorschriften und des Ermessensspielraums der spanischen Steuerverwaltung bei der Auslegung dieser Bedingungen einen selektiven Vorteil verschafft. Diese Maßnahme, die 2002 in Kraft trat (27), wurde als rechtwidrige und möglicherweise unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft.

Der Status einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Maßnahme Nr. 3) wurde nicht als mögliche staatliche Beihilfe befunden und es wurde kein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf diese Maßnahme eröffnet.

Das Tonnagesteuersystem (Maßnahme Nr. 4) wurde von der Kommission im Jahr 2002 als vereinbare staatliche Beihilfe genehmigt. Die Vereinbarkeit des genehmigten Tonnagesteuersystems wurde in dem Beschluss C(2011) 4494 final nicht in Frage gestellt. Aufgrund der von der Kommission erteilten Genehmigung ist diese Maßnahme in jedem Fall als bestehende Beihilfe zu betrachten.

Dennoch äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf zwei Aspekte in Zusammenhang mit dem Tonnagesteuersystem:

Die Kommission stellt die bestimmten Unternehmen eingeräumte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Tonnagesteuerregelung in Frage, wenn sich deren Tätigkeiten auf die Vermietung oder das Verleasen von Schiffen im Rahmen einer Bareboat-Charter beschränken, wie den an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen. Nach Auffassung der Kommission sind diese Unternehmen nicht im Sektor der Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg nach der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (28) und der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates (29), sondern im Bereich Finanzinvestitionen und Vermietung oder Verpachtung von Gütern tätig. Was ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des spanischen Tonnagesteuersystems betrifft, so stellte die Kommission fest, dass diese zu keinem Zeitpunkt angemeldet und von ihr nicht genehmigt worden ist.

Die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne (Maßnahme Nr. 5), die sich aus den Durchführungsmaßnahmen des Tonnagesteuersystems (Artikel 50 Absatz 3 RIS) ergibt und von den spanischen Behörden als Teil des genehmigten Tonnagesteuersystems dargestellt wurde, wird als zusätzliche Maßnahme betrachtet, die nicht im Geltungsbereich der von der Kommission im Jahr 2002 erteilten Genehmigung enthalten war. Auch diese Maßnahme wurde als rechtswidrige und möglicherweise unvereinbare Beihilfe erachtet.

(45)

Folgende potenzielle Begünstigten der Beihilfe wurden ermittelt:

die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Hauptempfänger der Steuervorteile;

die Mitglieder/Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, denen die Steuervorteile aufgrund der steuerlichen Transparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zugutekommen;

die Reedereien, denen ein Teil der Steuervorteile in Form eines Nachlasses auf den Schiffspreis zugutekommt;

möglicherweise die Werften, die beteiligten Banken, die Leasinggesellschaften und andere Mittler.

(46)

Nach Auffassung der Kommission schien die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein.

4.   STELLUNGNAHMEN SPANIENS UND DER BETEILIGTEN

(47)

Es gingen Stellungnahmen von den spanischen Behörden sowie von 41 Beteiligten ein, darunter öffentliche Behörden, Branchenverbände und Unternehmen, die entweder an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt oder Wettbewerber von Beteiligten waren, wie Werften und Schiffsbauverbände.

(48)

Die Stellungnahmen befassten sich mit den folgenden Aspekten der von der Kommission in dem Beschluss C(2011) 4494 final vorgenommenen Würdigung:

Verfahrensaspekte;

globaler Ansatz: Bewertung des SEAF als System im Gegensatz zu einer Prüfung der einzelnen Maßnahmen, die Teil des SEAF bilden;

Prüfung, ob die verschiedenen Maßnahmen einer staatlichen Beihilfe gleichkommen (Vorliegen eines Vorteils, staatliche Mittel, Zurechenbarkeit an den Staat, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel) und ob es sich bei manchen von ihnen um eine bereits bestehende Beihilfe handelt;

Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe;

Vereinbarkeit der möglichen staatlichen Beihilfe;

Hindernisse für die Rückforderung der Beihilfe (Gleichbehandlung, Vertrauensschutz und Rechtssicherheit).

4.1.   VERFAHREN

(49)

Nach der Auffassung Spaniens leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, ohne ihre wichtigsten Schlussfolgerungen mit den spanischen Behörden gebührend abzustimmen. Aufgrund dessen seien die Verteidigungsrechte des spanischen Staates und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für jedes Verwaltungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sei, verletzt worden.

(50)

Nach einer Reihe von Stellungnahmen Beteiligter hätte die Kommission das für bestehende Beihilfen geltende Verfahren anwenden müssen, denn, sofern es sich um Beihilfen handelte, seien die beiden betreffenden Maßnahmen (Abschreibungsvorschriften für Leasinggegenstände und Tonnagesteuersystem) bestehende Beihilfen.

4.2.   PRÜFUNG DES SEAF ALS SYSTEM/PRÜFUNG DER EINZELNEN MASSNAHMEN

4.2.1.   Beschwerdeführer

(51)

Holland Shipbuilding ist der Auffassung, dass das SEAF als ein Gesamtsystem zu betrachten sei, da es sich um ein organisiertes System handele, bei dem absichtlich die verschiedenen steuerlichen Maßnahmen genutzt würden, um einen deutlich größeren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, als er bei der getrennten Anwendung der verschiedenen Maßnahmen erreicht werden könnte, und da die Maßnahmen voneinander abhängig seien. Tatsächlich ermögliche die Inanspruchnahme des Tonnagesteuersystems den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, den durch die vorzeitige und beschleunigte Abschreibung erzielten zeitweiligen Vorteil dauerhaft zu sichern. Aufgrund der für die Anwendung der vorzeitigen Abschreibung geltenden unklaren Bedingungen und ihrer Auslegung durch die spanischen Behörden werde der Steuerverwaltung ein Ermessenspielraum eingeräumt, was dadurch bestätigt werde, dass in der Praxis die Genehmigung nur bei einem Wechsel vom normalen Körperschaftssteuersystem zum Tonnagesteuersystem erteilt werde.

(52)

Auch Danish Maritime und […] (30)  (31) sind der Ansicht, dass das SEAF insgesamt eine staatliche Beihilferegelung darstelle, durch die — unabhängig davon, wer die Begünstigten sind — bestimmten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil erwachse.

4.2.2.   Spanien und die Beteiligten an Transaktionen im Rahmen des True-Lease-Modells

(53)

Spanien und die von der Kommission als potenzielle Begünstigten der Beihilfen ermittelten Unternehmen (Reedereien, Banken, Investoren von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, an Transaktionen im Rahmen des SEAF beteiligte Werften) ziehen diesen globalen Ansatz hingegen in Zweifel.

(54)

Sie vertreten die Ansicht, dass das SEAF als solches nicht in den spanischen Steuervorschriften verankert sei und es sich bei Transaktionen im Rahmen des SEAF um private Vereinbarungen (Finanzierungsleasing, Bareboat-Charter, wirtschaftliche Interessenvereinigung) handele, die von privaten Parteien abgeschlossen würden, denen es frei stehe, die wirtschaftlichste Form der Finanzierung eines Vermögenswerts zu wählen und die zur Verfügung stehenden vertraglichen und steuerlichen Regelungen zu nutzen, des Weiteren bringen sie vor, dass Spanien nicht für die von Steuerpflichtigen, die ihre Steuerlast reduzieren wollten, erzielten Vorteile zur Verantwortung gezogen werden dürfe. Außerdem sei in den Steuervorschriften nicht die Nutzung aller von der Kommission in dem Beschluss C(2011) 4494 final erwähnten Maßnahmen vorgeschrieben.

(55)

Nach Auffassung des spanischen Bankenverbands (Asociación Española de Banca — AEB) ist es das erste Mal, dass die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststelle, die nicht in einer Rechtsvorschrift, sondern in einer Kombination aus Rechtsgeschäften zwischen privaten Parteien bestehe.

(56)

Der spanische Bankenverband bringt vor, es handele sich nicht um ein System, sondern um zwei unterschiedliche Regelungen (die Abschreibungsregelung und das Tonnagesteuersystem), die klar unterschieden und gesondert behandelt werden könnten, unabhängig davon, ob sie gesondert und gemeinsam in Anspruch genommen würden.

(57)

Darüber hinaus vertritt der spanische Bankenverband die Auffassung, dass es die Kommission versäumt habe, ein allgemeines Vergleichssystem zu bestimmen, bevor sie einen selektiven Vorteil festgestellt habe. Dem spanischen Bankenverband zufolge bestehen zahlreiche Formen zur Finanzierung des Erwerbs eines Vermögenswerts, bei denen unterschiedliche Kombinationen aus Rechtsinstrumenten und steuerlichen Maßnahmen genutzt würden; seiner Ansicht nach muss die Kommission einen Vergleich mit all diesen weiteren Fällen ziehen. Folglich sei die Schlussfolgerung, das SEAF verleihe bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, künstlich, insbesondere wenn die Kommission die aus steuerlicher Sicht kostspieligste Form zur Finanzierung einer Investition als Referenz heranziehe und somit sämtliche Investoren zur Verfügung stehenden Fördermaßnahmen ignoriere.

(58)

Folglich erwachse aus dem SEAF kein selektiver Vorteil, wie insbesondere durch die Tatsache bestätigt werde, dass die Kommission mehrere potenzielle Begünstigte ermittelt habe, die keinen Wirtschaftssektoren zuzurechnen seien. Der spanische Bankenverband verweist auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (32) (nachfolgend „Mitteilung der Kommission über die Unternehmensbesteuerung“) sowie die Entscheidung der Kommission über die Groepsrentebox-Regelung (33) der Niederlande; seiner Ansicht nach kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Maßnahme selektiv sei, weil die Investoren von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die in Seeschiffe investierten, stärker begünstigt würden als diejenigen, die in andere Vermögenswerte investierten.

(59)

Da das SEAF ausschließlich die Nutzung allgemeiner steuerlicher Maßnahmen durch private Parteien im Rahmen von privaten Vereinbarungen umfasse, würden bei diesem System keine staatlichen Mittel bereitgestellt.

(60)

Nach dem spanischen Bankenverband liegen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vor, da die von der Kommission ermittelten wichtigsten Begünstigten Reedereien seien und die Maßnahme allen Reedereien in Europa und anderen Teilen der Welt zur Verfügung stehe.

(61)

In den Stellungnahmen dieser Beteiligten wird das sogenannte SEAF als eine Reihe von voneinander unabhängigen Maßnahmen beschrieben (individueller Ansatz) und es werden keine weiteren Stellungnahmen zum SEAF als System abgegeben.

4.3.   STELLUNGNAHMEN ZUR PRÜFUNG DER EINZELNEN MASSNAHMEN

4.3.1.   Beschleunigte Abschreibung (Artikel 115 Absatz 6 TRLIS  (34) ) — Maßnahme 1

(62)

Nach den Ausführungen Spaniens und mancher Beteiligter kann diese Maßnahme allgemein auf alle Arten von Vermögenswerten und alle Sektoren angewandt werden. Die unterschiedliche steuerliche und buchhalterische Behandlung der Leasinggebühren sei nicht mit einer faktischen Selektivität verbunden, wie die Heterogenität der Sektoren, die diese Maßnahmen anwenden, aufzeige. Darüber hinaus sehe das spanische Körperschaftssteuersystem unterschiedliche Formen einer beschleunigten Abschreibung vor. Der spanische Bankenverband weist darauf hin, dass die lineare Abschreibung nicht als (einzige) Referenz für die Bestimmung des Vorliegens eines Vorteils herangezogen werden könne, da generell auch andere Abschreibungsmethoden zulässig seien. In Artikel 11 TRLIS und in den Artikeln 1 bis 5 RIS seien die Möglichkeit zur Anwendung degressiver Abschreibungsmethoden, wie die degressive Abschreibung (35) oder die arithmetisch-degressive Abschreibungsmethode (36), sowie die Möglichkeit zur Abschreibung eines Vermögenswerts nach einem zuvor mit der Steuerverwaltung vereinbarten Plan (37) vorgesehen. Als Beispiel erwähnt der spanische Bankenverband, dass die degressive Abschreibungsmethode auf einen 2,5 Mal höheren Satz als der anwendbare Satz der linearen Abschreibung anzuwenden wäre, d. h. 25 %.

4.3.2.   Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung (Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS) — Maßnahme 2

(63)

Es wird behauptet, die vorzeitige Abschreibung sei lediglich eine Form der beschleunigten Abschreibung, bei der die Abschreibung unter bestimmten Umständen vor dem Datum beginnen könne, an dem der Vermögenswert dem Endnutzer bereitgestellt und von diesem genutzt werde. Wenn es nicht möglich wäre, die während des Baus des Vermögenswerts gezahlten Beträge in Abzug zu bringen, bedeutete dies tatsächlich eine Vorwegnahme der Besteuerung. Mit der vorzeitigen Abschreibung würden lediglich die Neutralität und die Entsprechung zwischen Finanzfluss und steuerlicher Behandlung wiederhergestellt.

(64)

Der spanische Bankenverband besteht darauf, dass die Möglichkeit zur Vorziehung des Beginns des Abschreibungszeitraums eine allgemeine Maßnahme sei, die ebenfalls in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d TRLIS und in Artikel 5 RIS, d. h. Bestimmungen, mit denen die allgemein gültigen Vorschriften für die Abschreibung festgelegt werden, vorgesehen sei. Nach diesen Bestimmungen sei es insbesondere zulässig, dass die Steuerverwaltung einen speziellen vom Steuerpflichtigen vorgelegten und begründeten Abschreibungsplan, auch für sich in Bau befindliche Vermögenswerte, genehmige.

(65)

Einziger Zweck der vorherigen Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung und des von der Steuerverwaltung angewandten Verfahrens sei die Überprüfung, ob das Geschäft faktisch stattfinde und die in den Rechtsvorschriften festgelegten objektiven Kriterien erfüllt würden. Insbesondere müsse vorab überprüft werden, ob ein Leasingvertrag vorliege, dessen Anfangsdatum vor der Beauftragung oder der Lieferung des Vermögenswerts liege, ob zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags angegeben werde, dass die Zahlungen zur Deckung der Kosten des Vermögenswerts abzugsfähig seien, ob der betreffende Vertrag mit dem Erwerb eines Vermögenswerts verbunden sei, für den ein langer Vertrags- und Bauzeitraum entsprechend den Nutzungsbedingungen des Vermögenswerts erforderlich sei, ob ein Vertrag über den Bau des Vermögenswerts unterzeichnet worden sei und Angaben zu den speziellen Vertragsklauseln zur Nutzung des Vermögenswerts enthalten seien.

(66)

Neben den allgemeinen in Artikel 49 RIS festgelegten Bedingungen enthalte Artikel 48 Absatz 4 TRLIS eine zusätzliche Bedingung, die zu erfüllen sei, wenn es sich beim Antragsteller um eine wirtschaftliche Interessenvereinigung handele. Die Genehmigung hänge nicht von der Anwendung anderer Maßnahmen oder der Vorlage weiterer Dokumente ab. Schließlich zeige die Tatsache, dass die Steuerverwaltung in keinem Fall einen eingereichten Antrag abgelehnt habe, dass kein Ermessensspielraum bei diesem Verfahren bestehe. In diesem Zusammenhang vertritt der spanische Bankenverband die Ansicht, dass die Kommission die Gründe, aus denen Finanzierungsgeschäfte nicht durchgeführt würden, genauer untersuchen müsse. Wenn, wie die Kommission auf Grundlage von informellen Informationen bestätige, einige Reedereien nicht in der Lage seien, eine Bank für die Durchführung des Geschäfts zu finden, sei dies vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Parteien keine Einigung über bestimmte Elemente der Geschäfte wie den Preis erzielen könnten. Der spanische Bankenverband bestreitet ausdrücklich, dass einige seiner Mitglieder an einer Sitzung mit den spanischen Behörden teilgenommen oder sich an einem informellen Vertrag beteiligt hätten. Tatsächlich entspreche die Situation nicht der Beschreibung in der Entscheidung der Kommission über die französischen GIE zu Steuerzwecken (38), in der die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass die Bedingung, nach der das Geschäft von erheblichem wirtschaftlichem und sozialem Interesse sein müsse, ungenau sei und im Ermessen der Steuerbehörden liege. Vielmehr bestreitet der spanische Bankenverband, dass die Bedingungen nach Artikel 49 RIS ungenau seien und einer Auslegung bedürften.

(67)

Deshalb werde die vorzeitige Abschreibung — ebenso wie die beschleunigte Abschreibung — generell auf alle Arten von Vermögenswerten und alle Sektoren angewandt. Es handele sich um eine allgemeine Maßnahme.

(68)

Da es sich um eine Anwendungsmodalität der beschleunigten Abschreibung handele, müsse diese, sofern sie als Beihilfe betrachtet werde, als bestehende Beihilfe gelten.

4.3.3.   Steuertransparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (Artikel 48 TRLIS) — Maßnahme 3

(69)

Der spanische Bankenverband weist darauf hin, dass die Transparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen der Logik des spanischen Steuersystems entspreche. Aufgrund dieser Transparenz könnten verschiedene Investoren eine gemeinsame Investition tätigen, die keiner von ihnen alleine durchführen würde, und trotzdem finde — aufgrund dieser Transparenz und entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Investition — die steuerliche Behandlung Anwendung, die angewendet würde, wenn die Investition von einem Investor alleine getätigt würde. Somit sei mit der Anwendung des Status einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung kein Vorteil verbunden. Überdies unterliege dieser Status keinen sektoralen Beschränkungen. Jeder spanische Steuerpflichtige könne Mitglied einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung sein. Somit liege keine Selektivität vor.

4.3.4.   Tonnagesteuersystem (Artikel 124 bis 128 TRLIS) — Maßnahme 4

(70)

Da die Kommission in dem Beschluss C(2011) 4494 final erwähnte, dass sie das spanische Tonnagesteuersystem im Jahr 2002 als mit den Leitlinien für den Seeverkehr (39) vereinbare Beihilfe genehmigt hatte, konzentrieren sich die spanischen Behörden und Beteiligten in ihren Stellungnahmen auf die Anwendung der Genehmigung aus dem Jahr 2002 und auf die spezifischen Aspekte der Frage, ob die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (40), die an Transaktionen im Rahmen des SEAF beteiligt sind, das Tonnagesteuersystem in Anspruch nehmen dürfen.

(71)

Was die Frage anbelangt, ob die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (40) — die keine Schiffe betreiben, sondern in diese investieren und als Teil ihrer Finanzinvestitionen verchartern — das Tonnagesteuersystem in Anspruch nehmen dürfen, stellt Spanien fest, dass es der Ansicht sei, dass die Unternehmen die Schiffe im Zuge ihrer Vercharterung betreiben und folglich in den spanischen Schiffsregistern (wie Reedereien) seit Inkrafttreten des Artikels 1 des Königlichen Erlasses 1027/1989 (41) vom 28. Juli 1989, bestätigt in Artikel 9 des Gesetzes 27/1992 vom 24. November 1992, eingetragen seien. Da die Kommission die Anwendung des Tonnagesteuersystems für alle in den spanischen Schiffsregistern eingetragenen Gesellschaften genehmigt habe (42), gelte diese Genehmigung auch für die Unternehmen, die Schiffe besitzen und diese an Dritte vermieten oder verleasen. Deshalb müsse diese Maßnahme, sofern sie als staatliche Beihilfe betrachtet werde, als bestehende Beihilfe gelten.

4.3.5.   Artikel 50 Absatz 3 RIS — Maßnahme 5

(72)

Spanien, PYMAR und einige Banken behaupten, dass Artikel 50 Absatz 3 RIS ausschließlich Durchführungsmaßnahmen enthalte, mit denen für Rechtssicherheit gesorgt werden solle. Sie machen geltend, dass nach den Grundsätzen des spanischen Rechtssystems die wesentlichen Bestandteile einer steuerlichen Maßnahme immer in Gesetzen verankert sein müssten, und dass mit dieser Bestimmung — die in einem Königlichen Erlass enthalten sei — kein neues Element eingeführt worden sei, sondern mit dieser lediglich der Anwendungsbereich des Artikels 125 Absatz 2 TRLIS geklärt werde. Sie weiche weder vom Gesetz ab noch schaffe sie zusätzliche Vorteile. Tatsächlich sei die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne bereits Bestandteil der von der Kommission genehmigten Regelung gewesen und daher müsse diese, sofern sie als Beihilfe betrachtet werde, als bestehende Beihilfe gelten.

(73)

Des Weiteren bringen Spanien und die mutmaßlichen Begünstigten vor, es sei folgerichtig anzunehmen, dass das Schiff „neu“ sei, da es vor dem Leasingnehmer noch von niemandem genutzt worden sei und die Ausübung der Option zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leasingvertrages vereinbart werde (43). Der spanische Bankenverband weist darauf hin, dass normalerweise ein Vermögenswert als neu gelte, wenn er im Zuge der Option eines Finanzierungsleasingsvertrags erworben werde.

4.4.   STELLUNGNAHMEN ZUR ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL UND ZUR ZURECHENBARKEIT DER MASSNAHMEN AN DEN STAAT

(74)

Den Beschwerdeführern zufolge impliziert ein steuerlicher Abzug eine Übertragung staatlicher Mittel in Form eines Ausfalls an Steuereinnahmen. Das SEAF/die steuerlichen Maßnahmen seien dem Staat zuzurechnen, da sämtliche Maßnahmen in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehen seien. Außerdem beruhe das SEAF auf einer von den Steuerbehörden erteilten Genehmigung. Obwohl sich diese Genehmigungen auf einzelne Maßnahmen bezögen, sei es in der Praxis offensichtlich, dass die Genehmigungen insgesamt für die Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF erteilt würden, wie durch die Tatsache belegt werde, dass in dem bei der Steuerverwaltung eingereichten Antrag auf vorzeitige Abschreibung detailliert die Struktur und die Verteilung des steuerlichen Gewinns zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihren Investoren und der Reederei beschrieben werden und dieser eine Mitteilung der Werft umfasse, in der die mit der Vereinbarung beabsichtigten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile dargelegt würden. Es bestünde kein Grund für die systematische Einreichung dieser Dokumente, wenn es sich dabei nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigung handeln würde.

(75)

Die Reedereien hingegen machen geltend, dass der von der Werft oder der wirtschaftlichen Interessenvereinigung eingeräumte Nachlass auf den Anfangspreis nicht dem Staat zuzurechnen sei, da dieser auf die privaten vertraglichen Beziehungen zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und der Reederei, die an dem Geschäft beteiligt seien, zurückgehe.

4.5.   STELLUNGNAHMEN ZUR VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND ZU DEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL

(76)

[…] vertritt die Auffassung, dass der Umfang der Vorteile (14 Mio. EUR in dem in dem Beschluss C(2011) 4494 final angeführten Beispiel) zweifelsohne Auswirkungen auf die Marktstellung der Begünstigten habe und somit zu erheblichen Verfälschungen auf einigen Märkten, die von einer hohen Wettbewerbsintensität gekennzeichnet seien, führe. Durch die Regelung erwachse den spanischen Werften ein großer Vorteil, da diese ihre Schiffe zu einem günstigeren Preis als die übrigen europäischen Werften — der die Vorteile des SEAF beinhalte — bewerben könnten. […] führt statistische Daten des spanischen Ministeriums für Industrie an, die belegten, dass die spanischen Werften im Laufe der Zeit eine ständig wachsende Zahl von ausländischen Reedern beliefert hätten.

(77)

Was die Reedereien anbelange, so vertritt […] die Auffassung, dass diese durch den Kauf von Schiffen von spanischen Werften zu einem deutlich günstigeren Preis Einsparungen in Höhe von mehreren Millionen Euro bei einem erheblichen Teil ihrer Fixkosten erzielen könnten. Da sich dieser Vorteil auf den gesamten Zeitraum der Deckung der Kosten der Schiffe beziehe, erwachse ihnen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Reedereien und somit werde der Wettbewerb über Jahre verfälscht.

(78)

Wie bereits dargelegt, machen die Reedereien geltend, dass alle Reeder Zugang zu den von den spanischen Werften angebotenen Konditionen hätten und somit gegebenenfalls von den von diesen Werften möglicherweise angebotenen Preisnachlässen profitieren könnten. Des Weiteren führen die Reedereien aus, dass sie einen angemessenen Marktwert bezahlten und keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hätten. Folglich sei es nicht wahrscheinlich, dass durch den Erwerb von Schiffen von spanischen Werften ihre Betriebskosten erheblich verringert oder ihre Marktstellung dauerhaft gestärkt worden sei, wie die Kommission in dem Beschluss C(2011) 4494 final dargelegt habe.

4.6.   STELLUNGNAHMEN ZUR BESTIMMUNG DER BEGÜNSTIGTEN DER BEIHILFE

(79)

Dem spanischen Bankenverband zufolge können die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen keine Begünstigten der Beihilfen sein. Aufgrund ihrer Steuertransparenz seien es tatsächlich die Investoren, die die aus den Geschäftstätigkeiten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen resultierenden Steuern zu zahlen hätten. Deshalb könne den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen kein wirtschaftlicher Vorteil aus einer Verringerung der Steuerlast erwachsen. Davon abgesehen könnten alle spanischen Steuerpflichtigen Investoren — Mitglieder — einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden.

(80)

Manche Reedereien hingegen vertreten die Ansicht, dass die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die einzigen möglichen Begünstigten der Beihilfe seien. Die Reedereien könnten keine Begünstigten der Beihilfe sein, da sie keine spanischen Steuerpflichtigen seien. Sie machen zudem geltend, dass die Kommission fälschlicherweise angenommen habe — ohne eine Erklärung vorzulegen — dass die steuerlichen Vorteile durch einen Nachlass auf den Preis von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung auf die Reederei übertragen würden. Tatsächlich beruhe der Preis auf einer geschäftlichen Entscheidung des privaten Eigentümers eines Vermögenswerts.

(81)

Die Reedereien behaupten, dass Reeder aus aller Welt üblicherweise Schiffe von Werften in unterschiedlichen Ländern erwürben, auch von spanischen Werften, sofern sie dies wünschten. Folglich könnten alle Reedereien von den möglichen Nachlässen auf den Preis, den die spanischen Werften anböten, profitieren.

(82)

Manche Reeder bringen vor, dass in dem Fall, dass das SEAF eine staatliche Beihilfe darstelle, sie nicht die Begünstigten seien. Sie nennen dafür zwei Gründe: Erstens zeige die Form der Struktur des SEAF, dass eine Koordinierung zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und der Werft bestehe, die einen einzigen Mittelpunkt bilde und den Verkaufspreis festlege, und zweitens legten Unternehmen, die Schlepper und Rettungsschiffe betrieben, Beispiele für Angebote vor, die sie von Werften außerhalb Spaniens für den Bau vergleichbarer Schlepper erhalten hätten. Diese Angebote bewegten sich im gleichen Preisrahmen bzw. seien die angebotenen Preise sogar günstiger als die von den schließlich gewählten spanischen Werften angebotenen Preise. Sie machen geltend, dass sie folglich einen fairen Marktpreis bezahlt hätten und ihnen kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des AEUV erwachsen sei. Sofern durch das SEAF ein wirtschaftlicher Vorteil entstehe, seien die an den Transaktionen im Rahmen dieser Regelung beteiligten Werften und nicht die Reedereien die Begünstigten.

(83)

Holland Shipbuilding vertritt die Ansicht, die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren sowie die Reedereien, aber auch die spanischen Werften seien die Begünstigten der Beihilfe, da eine erhebliche Differenz zwischen dem von der Reederei gezahlten Preis und dem über dem Marktpreis liegenden Preis, den die Werft erhalte, bestehe. Einem nationalen Schiffbauverband zufolge war die Regelung konzipiert worden, um die Werften zu begünstigen. Es sei falsch anzunehmen, dass das SEAF die Reedereien begünstige. Eine Verringerung des Baupreises beinhalte nicht unbedingt einen Vorteil für den Käufer des Schiffes. Darüber hinaus könnten die spanischen Werften diesen Vorteil nur den Käufern anbieten, die das SEAF in Anspruch nähmen. Das SEAF stelle eine rechtswidrige Beihilfe für den Schiffsbau dar, durch die die Werften geschädigt würden, die in direktem Wettbewerb mit den spanischen Werften stünden.

(84)

Nach Auffassung von PYMAR hat die Kommission in ihrem Beschluss C(2011) 4494 final nicht korrekt begründet, aus welchen Gründen sie die Werften als mögliche Begünstigte der staatlichen Beihilfe ermittelt habe. Des Weiteres weist PYMAR darauf hin, dass in den Entscheidungen in den Sachen GIE zu Steuerzwecken, Brittany Ferries, Air Caraïbes oder Le Levant (44), die sich mit vergleichbaren Steuerregelungen befasst hätten, die Kommission den Hersteller des Vermögenswerts nicht als Begünstigten der staatlichen Beihilfe bestimmt habe.

4.7.   STELLUNGNAHMEN, OB ES SICH UM EINE BESTEHENDE ODER RECHTSWIDRIGE BEIHILFE HANDELT

(85)

Wie in Abschnitt 4.3 erwähnt, behaupten Spanien und einige Beteiligte, dass nur zwei Maßnahmen bestünden: erstens die Bestimmungen des Artikels 115 TRLIS über den Abzug der Kosten eines im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags erworbenen Vermögenswerts. Spanien habe diese Bestimmungen vor seinem Beitritt zur EU angenommen. Folglich handele es sich, sofern diese Maßnahme eine Beihilfe sei, um eine bestehende Beihilfe entsprechend der Darlegung im Beschluss C(2011) 4494 final der Kommission und Artikel 115 Absatz 11 TRLIS, nach dem es der Verwaltung gestattet ist, den Beginn des Abschreibungszeitraums festzulegen, sei lediglich eine Durchführungsmodalität von Artikel 115. Zweitens sei das in den Artikeln 124 bis 128 TRLIS vorgesehene Tonnagesteuersystem, das von der Kommission im Jahr 2002 genehmigt worden sei, somit auch eine bestehende Beihilfe. Durch die Durchführungsvorschriften — insbesondere Artikel 50 Absatz 3 RIS — würden die in den Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen nicht geändert und fielen diese somit unter die Genehmigung der Kommission.

4.8.   STELLUNGNAHMEN ZUR VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(86)

Die spanischen Behörden und die mutmaßlichen Begünstigten weisen darauf hin, dass die Beihilfe nach dem im Jahr 2002 genehmigten Tonnagesteuersystem vereinbar sei, da dieses von den in einem in den spanischen Rechtsvorschriften (45) genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch genommen werden könne, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasse. Da Artikel 50 Absatz 3 RIS nur für das Tonnagesteuersystem gelte, falle dieser auch in den Anwendungsbereich der Entscheidung aus dem Jahr 2002.

(87)

Auch die Beteiligten legen dar, dass die Beihilfe mit den Leitlinien für den Seeverkehr vereinbar sei, die ebenfalls das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfassten, sowie dass sich diese Beihilfe innerhalb der in den Leitlinien vorgegebenen Obergrenzen bewege.

(88)

Der Verband Asociación de Ingenieros Navales y Oceánicos de España (spanischer Verband der Schiffsbauingenieure und Schiffstechniker) vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarkeit einer Beihilfe im Rahmen der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit zu analysieren sei und sich nicht auf den Binnenmarkt konzentrieren dürfe, da die Werften in Drittländern Beihilfen erhielten, die nicht unter die Wettbewerbsregeln wie in der EU fielen.

(89)

[…] hingegen ist der Ansicht, dass die Regelung in keiner Weise als vereinbare Beihilfe betrachtet werden könne, nicht einmal — wie in dem Beschluss C(2011) 4494 final festgestellt — nach den Leitlinien für den Seeverkehr. Es wird zum einen die Auffassung vertreten, dass Spanien nicht nachweisen könne, dass für alle gebauten Schiffe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leitlinien erfüllt worden seien, und zum anderen wird vorgebracht, dass durch die Beihilfe der von dem Begünstigten zu zahlende Steuerbetrag nur in dem Land, das die Regelung annehme, auf Null verringert werde könne. Folglich könnten die nicht-spanischen Reedereien nicht von der Regelung profitieren und es sei anzunehmen, dass die spanischen Reedereien einen geringen Steuerbetrag entrichtet hätten, da sie das Tonnagesteuersystem und eine Verringerung der Sozialabgaben in Anspruch nehmen könnten.

4.9.   STELLUNGNAHMEN ZUR RÜCKFORDERUNG

(90)

Sowohl die spanischen Behörden als auch die potenziellen Begünstigten machen geltend, dass von einer Rückforderung abzusehen sei, da dadurch die wesentlichen Grundsätze des Unionsrechts (46), wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz und Rechtssicherheit verletzt würden.

4.9.1.   Gleichbehandlung

(91)

PYMAR behauptet, dass in zwei weiteren Fällen (Brittany Ferries (47) und GIE zu Steuerzwecken) vergleichbare steuerliche Maßnahmen untersucht worden seien und keine Rückforderung angeordnet worden sei. Sofern die Kommission zu dem Schluss gelange, dass eine Beihilfe vorliege, sei diese bis zu der in Kapitel 11 der Leitlinien für den Seeverkehr festgelegten Obergrenze als vereinbar zu betrachten; für den über dieser Obergrenze liegenden Betrag müsse im Sinne der Rechtssicherheit wie im französischen Fall vermieden werden, dass die Kommission eine Rückforderung verlange. […] legt dar, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beihilfe von den französischen Wirtschaftsbeteiligten nicht zurückgefordert worden sei, eine Rückforderung der Beihilfe von den spanischen Wirtschaftsbeteiligten in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem Wettbewerbsnachteil dieser führen und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde.

(92)

Spanien und PYMAR berufen sich auf verschiedene Entscheidungen, in denen die Kommission aufgrund öffentlicher Erklärungen der Kommission oder eines ihrer Mitglieder auf eine Rückforderung verzichtet habe. Es wird auf die Entscheidungen über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter in Belgien niedergelassener Koordinierungszentren, die Regelung für Holdinggesellschaften nach dem Luxemburger Gesetz von 1929 sowie andere Zentren für die Koordinierung und konzerninterne Tätigkeiten von multinationalen Gesellschaften (48), den spanischen Firmen- oder Geschäftswert (49), eine italienische Beihilferegelung für Großunternehmen in Schwierigkeiten (50) sowie zwei Fälle im Fischereisektor (51) (Shetland- und Orkneyinseln) verwiesen.

4.9.2.   Vertrauensschutz/Rechtssicherheit

(93)

Nach den Darlegungen Spaniens (52) und mancher Beteiligter an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF war auf die folgenden Elemente zurückzuführen, dass die an diesen Transaktionen Beteiligten angenommen hätten, dass es sich bei den in Anspruch genommenen steuerlichen Maßnahmen nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe:

1.

die von der Kommission in der Entscheidung über Brittany Ferries (53) im Jahr 2001 abgegebene Erklärung, nach der eine mit dem SEAF vergleichbare Regelung — die französischen GIE zu Steuerzwecken — eine allgemeine Maßnahme darstelle;

2.

die Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen (vorzeitige Abschreibung und Tonnagesteuersystem) im spanischen Staatsanzeiger vom 10. Oktober 2001 (54);

3.

ein Schreiben der Kommission aus dem Jahr 2001, in dem von Spanien im Rahmen einer Untersuchung Auskünfte über verschiedene mutmaßliche Beihilfemaßnahmen, einschließlich eines True-Lease-Modells, zugunsten des Schiffsbaus angefordert worden seien;

4.

eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2004 (55), in der die Gewährung von Beihilfen für niederländische Werften zum Ausgleich für Beihilfen, die mutmaßlich spanischen Werften angeboten worden seien, die im Wettbewerb um die gleichen Schiffsbauverträge gestanden hätten, abgelehnt worden sei;

5.

die Entscheidung im Jahr 2006 in dem die französischen GIE zu Steuerzwecken (56) betreffenden Fall;

6.

ein Schreiben der Kommissarin Kroes (57) — die zu diesem Zeitpunkt für den Wettbewerb zuständig war — an das norwegische Handels- und Industrieministerium in Erwiderung auf eine Beschwerde, nach der durch das spanische True-Lease-Modell die spanischen Werften begünstigt würden;

7.

der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im Jahr 2001, der Einführung der Regelung im Jahr 2002 oder den ersten bei der Kommission im Jahr 2006 eingegangenen Beschwerden sowie der Einleitung des Prüfverfahrens im Juni 2011: Durch einen derart langen Zeitraum werde die Annahme bestätigt, dass keine ausreichenden Elemente für die Einleitung eines Verfahrens vorlägen;

8.

ein Wirtschaftsbeteiligter habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht annehmen können, dass in der Kombination verschiedener Maßnahmen, die entweder eine lange nationale Steuertradition (beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen, Status einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung) aufwiesen oder zuvor von der Kommission genehmigt worden seien (Tonnagesteuersystem), eine staatliche Beihilfe vorliege;

9.

die in der Mitteilung der Kommission über die Unternehmensbesteuerung (58) enthaltenen Erklärungen, nach denen Maßnahmen im Bereich von Abschreibungsmethoden keine Beihilfe darstellten.

4.9.2.1.   Die Entscheidung der Kommission im Jahr 2001 in der Sache Brittany Ferries (BAI)

(94)

In Erwägungsgrund 193 dieser Entscheidung legte die Kommission dar, dass „(…) was die Bildung wirtschaftlicher Interessenvereinigungen und die Steuervorteile betrifft, die man damit erzielen kann, die Kommission der Auffassung ist, dass es sich dabei um eine in Frankreich allgemein übliche Praxis handelt, da diese Vereinigungen in allen Wirtschaftsbereichen gebildet werden können und unter das Privatrecht fallen.“

(95)

Die Entscheidung wurde am 15. Januar 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. In der Entscheidung aus dem Jahr 2006 über französische GIE zu Steuerzwecken legt die Kommission Folgendes dar: „Die damals erörterte Beihilferegelung war zwar vor 1998 in Kraft, aber dieser Umstand wurde in der Begründung der Entscheidung nicht deutlich hervorgehoben, was möglicherweise dazu beitrug, dass die Begünstigten der hier geprüften Beihilferegelung einen falschen Schluss zogen.“

(96)

Spanien (59) und einige Beteiligte machen geltend, dass diese Erklärung entweder zu einer rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des SEAF — das in seiner Struktur und Wirkung sehr ähnlich sei — bzw. zu dem berechtigten Vertrauen, dass auch das SEAF keine staatliche Beihilfe darstelle, geführt habe.

4.9.2.2.   Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im Amtsblatt des spanischen Parlaments (Boletín Oficial de las Cortes Generales)

(97)

Laut PYMAR erhielt die Kommission Kenntnis vom Bestehen des SEAF, als die Maßnahmen, aus denen sich das System zusammensetze (Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen sowie Tonnagesteuersystem), als Teil des Gesetzentwurfes im Amtsblatt des spanischen Parlaments vom 10. Oktober 2001 veröffentlicht worden seien. Folglich hätten die Werften begonnen, die Vorteile dieser Maßnahmen bei ihren Angeboten für neue Schiffsbauprojekte zu berücksichtigen, bevor die Maßnahmen in Kraft getreten seien, um bei den Verhandlungen und der Umsetzung der ersten Strukturen des SEAF Fortschritte zu erzielen.

4.9.2.3.   Auskunftsersuchen im Jahr 2001 über das spanische True-Lease-Modell

(98)

PYMAR verweist auf ein von den Dienststellen der Kommission am 21. Dezember 2001 aufgrund einer Beschwerde über mehrere staatliche Maßnahmen, durch die angeblich die Kosten der von spanischen Werften erworbenen Schiffe verringert würden, übermitteltes Schreiben. In diesem Schreiben habe die Kommission insbesondere Auskünfte über ein True-Lease-Modell angefordert:

„Nach den Daten, die der Kommission vorliegen, bestehen verschiedene Maßnahmen, durch die die Erwerbskosten für Schiffe von spanischen Werften verringert werden. Insbesondere hat die Kommission Informationen über die folgenden Maßnahmen erhalten:

(…)

3.

eine Steuerregelung (True-Lease-Modell), nach der für in Spanien gebaute Schiffe über Zweckgesellschaften eine Steuererleichterung in Anspruch genommen werden könne. Der Vorteil aus dieser Kombination werde offensichtlich über einen Preisnachlass oder eine Verringerung der Leasingkosten an den Käufer weitergegeben. Wir bitten um die Vorlage aller Informationen, anhand derer dieser Punkt überprüft werden kann.“

(99)

Laut PYMAR ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Kommission über Informationen verfügte und sie Kenntnis vom Bestehen des True-Lease-Modells gehabt habe sowie dass sie diese Frage bereits im Jahr 2001 überprüft habe, ohne eine Maßnahme zu ergreifen, wodurch das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dass die spanische Maßnahme keine Beihilfe darstellte.

4.9.2.4.   Entscheidung im Jahr 2004 über die Anmeldung der Niederlande

(100)

Am 9. September 2002 meldeten die Behörden der Niederlande eine „Beihilferegelung über Ausgleichsleistungen“ an, da sie beabsichtigten, den Werften der Niederlande als Ausgleich für eine angeblich von Spanien gewährte Beihilfe zu gewähren (60). Am Ende des förmlichen Verfahrens (61) gelangte die Kommission in ihrer abschießenden Entscheidung (62) zu dem Schluss, dass „die spanischen Behörden eindeutig verneint haben, dass die Beihilfe jemals zur Verfügung gestellt würde“ sowie „keine ausreichenden Beweismittel für das Vorliegen einer unrechtmäßigen, auszugleichenden Beihilfe Spaniens erbracht wurden“ (63), und erklärte die angemeldete Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(101)

PYMAR vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Inkrafttretens des SEAF im Jahr 2002, bevor die Niederlande die Beihilfe angemeldet hätten, durch die Entscheidung der Kommission im Jahr 2002 das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dass das SEAF keine Beihilfe darstelle.

4.9.2.5.   Entscheidung im Jahr 2006 in dem die französischen GIE zu Steuerzwecken betreffenden Fall

(102)

Laut PYMAR ist die Regelung für französische GIE zu Steuerzwecken mit dem SEAF weitgehend vergleichbar. Deshalb habe die Entscheidung aus dem Jahr 2006 in dem französischen Fall unter den Wirtschaftsbeteiligten das berechtigte Vertrauen geweckt, dass 1. das SEAF für innerhalb der Obergrenze gemäß Kapitel 11 der Leitlinien für den Seeverkehr mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden werde, sowie 2. aufgrund der Ähnlichkeit der Verfahren in beiden Fällen keine Rückforderung der über die Obergrenze gemäß Kapitel 11 der Leitlinien hinausgehenden Beihilfe gefordert werde.

(103)

Andererseits beruft sich PYMAR auf verschiedene Entscheidungen der Kommission, in denen die Ähnlichkeit zwischen einer Maßnahme und einer zuvor von der Kommission genehmigten Maßnahme einen Faktor für die Begründung des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsbeteiligten dargestellt habe. Insbesondere weist PYMAR darauf hin, dass beispielsweise in den folgenden Fällen (64) keine Rückforderung angeordnet worden sei: Auslandseinkünfte (Irland), internationale Finanzierungstätigkeiten (Niederlande), Koordinationszentren und Finanzierungsgesellschaften (Luxemburg), Koordinierungszentren von Vizcaya (Spanien), Kontroll- und Koordinierungsstellen (Deutschland), Finanzverwaltungszentralen und Verwaltungszentralen von Logistikunternehmen und -zentren (Frankreich), Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften (Belgien) und Unternehmen in Gibraltar mit Anspruch auf ermäßigte Steuersätze (Vereinigtes Königreich), denn diese Regelungen seien mit den Regelungen für belgische Koordinierungszentren, die die Kommission zuvor genehmigt habe, weitgehend vergleichbar.

4.9.2.6.   Von der Kommissarin Kroes im Jahr 2009 übermitteltes Schreiben

(104)

Als Antwort auf ein Schreiben der norwegischen Behörden, in dem sich diese über eine angebliche Diskriminierung der norwegischen Werften in Zusammenhang mit dem spanischen True-Lease-System beschwert habe, habe Kommissarin Kroes darauf hingewiesen, dass die GD Wettbewerb die Frage untersucht habe und Spanien auf deren Antrag eine öffentliche Erklärung in Form einer Antwort der Verwaltung auf eine Frage eines Steuerpflichtigen (65) — eine verbindliche Antwort — veröffentlicht habe, in der bestätigt worden sei, dass die Maßnahme nicht den spanischen Werften vorbehalten sei und gleichermaßen für den Erwerb von Schiffen in Anspruch genommen werden könne, die in anderen Mitgliedstaaten gebaut würden. In dem Schreiben sei der Schluss gezogen worden, dass es angesichts dieser Erklärung nicht für erforderlich befunden werde, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

(105)

Laut PYMAR teilte eine norwegische Reederei am 2. April 2009 den Inhalt des Schreibens der Kommissarin Kroes einer spanischen Werft mit, mit der sie an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt gewesen sei. Zudem legte PYMAR ein Schreiben vom 13. September 2012 der Gerencia del Sector de la Construcción Naval (66) (GSN) vor, in dem diese darauf hingewiesen habe, dass sie bereits 2009 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Kommissarin Kroes gehabt habe und dieser den an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten Unternehmen sowie PYMAR in einer ihrer regelmäßigen Sitzungen mitgeteilt worden sei.

4.9.2.7.   Zeitraum zwischen der Beschwerde und der Einleitung des Prüfverfahrens

(106)

Laut PYMAR sind zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von der Regelung im Dezember 2001 erlangt habe bzw. dem Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2002 und der Einleitung des Prüfverfahrens im Juni 2011 neun Jahre vergangen (fünf Jahre seit dem Eingang der ersten Beschwerden bei der Kommission im Jahr 2006). In diesem Zeitraum, in dem die Kommission keine Maßnahmen ergriffen habe, sei die Auffassung bestärkt worden, dass keine ausreichenden Elemente für die Einleitung eines Prüfverfahrens vorlägen.

4.9.2.8.   Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht vorhersehen, dass in der Kombination verschiedener Maßnahmen eine staatliche Beihilfe vorliegt

(107)

Nach Auffassung von PYMAR und anderen Beteiligten ist es das erste Mal, dass die Kommission befinde, die gemeinsame Anwendung verschiedener Maßnahmen stelle eine staatliche Beihilfe dar, ein Umstand, den normalerweise umsichtige Wirtschaftsbeteiligte nicht vorhersehen gekonnt hätten.

4.9.2.9.   Die Erklärungen über die Abschreibungsmethoden in der Mitteilung der Kommission über die Unternehmensbesteuerung

(108)

PYMAR behauptet, dass nach Artikel 13 der Mitteilung der Kommission über die Unternehmensbesteuerung rein technische Maßnahmen, wie Abschreibungsvorschriften, keine staatliche Beihilfe darstellten. Folglich hätten die Wirtschaftsbeteiligten berechtigterweise angenommen, dass die Maßnahmen zur vorzeitigen Abschreibung keine staatliche Beihilfe darstellten.

4.9.3.   Folgen der Rückforderung

(109)

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis vom Bestehen des SEAF erlangt habe, hätten ihre Handlungen sowie die verstrichene Zeit dazu geführt, dass das berechtigte Vertrauen entstanden sei, es läge keine Beihilfe vor und die im Rahmen von früheren Transaktionen gewährten Beihilfen würden daher nicht zurückgefordert. Deshalb müsse die Kommission von einer Rückforderung der Beihilfen für alle Transaktionen absehen.

(110)

Entsprechend werde durch das von der Kommissarin Kroes im Jahr 2009 übermittelte Schreiben bestätigt, dass die Regelung von der Kommission analysiert worden sei. Sämtliche an den Transaktionen im Rahmen des True-Lease-Modells beteiligten Vertragsparteien (Reedereien, wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Banken, Mittler usw.) hätten das berechtigte Vertrauen haben können, dass es die Kommission erkannt hätte, wenn die Regelung eine Beihilfe dargestellt hätte, und dass angesichts der Tatsache, dass keine neuen Untersuchungen vorgesehen gewesen seien, keine Beihilfe vorgelegen habe.

(111)

PYMAR verweist zudem auf Entscheidungen, in denen die Kommission einräume, dass durch Maßnahmen der EU-Organe (Gerichtshof, Kommission usw.) das berechtigte Vertrauen entstehen könne, dass in der Vergangenheit gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert würden, wodurch die Kommission an einer Rückforderung gehindert werde, selbst wenn die Beihilfe vor der Maßnahme gewährt worden sei, aufgrund derer das berechtigte Vertrauen entstanden sei. Es wird auf die Entscheidungen zu der spanischen Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts, zu den belgischen Koordinierungszentren, zu der von Österreich gewährten Ermäßigung der Energiesteuer und den von Italien gewährten Beihilfen für Großunternehmen in Schwierigkeiten (67) verwiesen.

4.9.4.   Vertragsklauseln

(112)

Die spanischen Behörden und PYMAR erwähnen, dass die Beihilfen, die die Kommission zugunsten der Reedereien bzw. der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Investoren ermittelt habe, in jedem Fall Folgen für die Werften nach sich ziehen würden, da diese aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Beteiligten an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF Forderungen auf Entschädigung der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihrer Investoren bzw. Investmentgesellschaften erhalten würden. Laut PYMAR müssen die Werften gemäß bestimmten Vertragsbestimmungen die Investoren und Reedereien entschädigen, insbesondere bei einer Änderung der für die Transaktion geltenden Rechtsvorschriften — auch der Steuervorschriften.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   VERFAHREN

(113)

Nach Auffassung der Kommission wurden durch das Verfahren weder die Verteidigungsrechte Spanien noch das Recht auf rechtliches Gehör von Dritten verletzt. Vielmehr ist der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens der erste Schritt, den die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 93 des EG-Vertrags (68) (nachfolgend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“) einzuleiten hat, wenn nach einer vorläufigen Untersuchung Zweifel an der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt bestehen (Artikel 13 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999). Zweck des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ist es gerade, die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zusammenzufassen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der Maßnahme vorzunehmen, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt darzulegen sowie den betroffenen Mitgliedstaat und andere Beteiligte um die Vorlage ihrer Stellungnahmen zu ersuchen (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999).

(114)

Andererseits hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht in Bezug auf die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen eingeleitet (Artikel 115 Absatz 6 TRLIS), da sie bereits bestätigte, dass es sich, sofern die Maßnahme eine Beihilfe darstelle, in jedem Fall um eine bestehende Beihilfe handele. Es wurden keine Bedenken hinsichtlich des Tonnagesteuersystems geäußert, zumindest insoweit, als dass die Maßnahme angemeldet und von der Kommission genehmigt worden war (Artikel 124 bis 128 des TRLIS), da auch diese Maßnahme als bestehende Maßnahme betrachtet wird. Diese beiden Maßnahmen werden im Beschluss C(2011) 4494 final nur erwähnt und beschrieben, da es sich um wesentliche Elemente des SEAF handelt und sie mit den Maßnahmen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens bilden, in Zusammenhang stehen (Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 3 RIS und die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf andere Tätigkeiten als Beförderungsleistungen).

(115)

Nach Auffassung der Kommission können Artikel 115 Absatz 11, Artikel 48 Absatz 4 TRLIS, Artikel 49 und Artikel 50 Absatz 3 RIS sowie die Anwendung des Tonnagesteuersystems auf andere Tätigkeiten als Beförderungsleistungen von den übrigen im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnten Maßnahmen getrennt werden (d. h. Artikel 115 Absatz 6 TRLIS sowie Artikel 124 bis 128 RIS) und stellen diese keine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 dar, da diese Maßnahmen in den Jahren 2002 und 2003 nach dem Beitritt Spaniens zur EU eingeführt und ohne vorherige Genehmigung der Kommission angewandt wurden. Folglich hat die Kommission in Bezug auf diese Maßnahmen zu Recht das für rechtswidrige Beihilfen geltende Verfahren angewandt (Artikel 1 Buchstabe f, Artikel 13 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999).

5.2.   PRÜFUNG DES SEAF ALS SYSTEM/PRÜFUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN MASSNAHMEN

(116)

Die Tatsache, dass sich das SEAF aus verschiedenen Maßnahmen zusammensetzt, die nicht alle in den spanischen Steuervorschriften vorgesehen sind, ist nicht ausreichend, um zu verhindern, dass die Kommission es als System beschreibt und als solches betrachtet. Wie in dem Beschluss C(2011) 4494 final dargelegt, befindet die Kommission, dass die unterschiedlichen im Rahmen von Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF verwendeten steuerlichen Maßnahmen rechtlich und faktisch miteinander verbunden sind. Rechtlich entspricht der Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen (Artikel 115 Absatz 11 TRLIS) einer vorzeitigen Anwendung der beschleunigten Abschreibung von Leasinggegenständen (Artikel 115 Absatz 6 TRLIS). Ebenso ist in Artikel 50 Absatz 3 RIS eine Ausnahme von einem im Rahmen des Tonnagesteuersystems anwendbaren Sonderverfahren festgelegt. Rechtlich bezieht sich Artikel 50 Absatz 3 RIS ausschließlich auf für das Tonnagesteuersystem berücksichtigungsfähige Schiffe und die von der Steuerverwaltung genehmigten Leasingverträge. Faktisch gelten die Leasingverträge von der Steuerverwaltung nur im Zusammenhang mit den für die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen erteilten Genehmigungen als genehmigt. Rechtlich ist die vorzeitige Abschreibung für eine Vielzahl von Vermögenswerten denkbar, die im Rahmen eines Finanzierungsleasingsvertrags erworben werden können. Dennoch unterlagen die Bedingungen für die vorzeitige Abschreibung der Auslegung und wurden faktisch nur für im Rahmen des Tonnagesteuersystems berücksichtigungsfähige Schiffe, für die als Einzige diese Genehmigungen erteilt wurden, als erfüllt betrachtet.

(117)

Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die drei wichtigsten Maßnahmen, aus denen sich das SEAF zusammensetzt (Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung sowie Vorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des Tonnagesteuersystems) am gleichen Tag (1. Januar 2002) im Zuge des gleichen Gesetzes in Kraft traten.

(118)

Die Kommission stellt zudem fest, dass durch die Berufung auf das berechtigte Vertrauen und die Gleichbehandlung die gleichen Beteiligten, die den globalen Ansatz der Kommission in Frage stellen, das SEAF als eine mit den französischen GIE zu Steuerzwecken weitgehend vergleichbare Regelung darstellen. Die Tatsache, dass sämtliche Merkmale der französischen Maßnahme in einer einzigen Rechtsvorschrift enthalten sind, hat zwangsläufig eine globale Würdigung zur Folge. In diesem Zusammenhang impliziert der Umstand, dass die verschiedenen Elemente des SEAF in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, die faktisch miteinander verbunden sind, nicht zwangsläufig, dass ein anderer Ansatz zu wählen ist.

(119)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das spanische True-Lease-System als ein System aus miteinander verknüpften steuerlichen Maßnahmen zu beschreiben und seine Wirkung in ihrem wechselseitigen Kontext zu würdigen ist, wobei insbesondere die faktischen Beziehungen, die vom Staat oder mit dessen Genehmigung eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind.

(120)

In jedem Fall stützt sich die Kommission nicht ausschließlich auf einen globalen Ansatz. Neben dem globalen Ansatz analysierte die Kommission die verschiedenen Maßnahmen, aus denen sich das SEAF zusammensetzt, auch individuell. Tatsächlich ist die Kommission der Ansicht, dass sich diese beiden Ansätze ergänzen und zu kohärenten Schlussfolgerungen führen. Die individuelle Würdigung ist insbesondere erforderlich, um zu ermitteln, welcher Teil der durch das SEAF geschaffenen wirtschaftlichen Vorteile auf die allgemeinen Maßnahmen bzw. die selektiven Maßnahmen zurückzuführen ist. Die individuelle Würdigung ermöglicht es der Kommission zudem, gegebenenfalls zu bestimmen, welcher Teil der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar und welcher Teil zurückzufordern ist.

(121)

Dieses zweigleisige Konzept, das bereits im Beschluss C(2011) 4494 final angewendet wurde, ermöglicht der Kommission die Festlegung eines Vergleichssystems für jede der Einzelmaßnahmen sowie das SEAF insgesamt, um die selektiven Vorteile zu ermitteln, bei denen es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. Bei jeder Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF erfolgt die kontrafaktische Analyse, anhand derer das Vorliegen einer Beihilfe gewürdigt wird, unter Zugrundelegung der eigentlichen Transaktion mit den gleichen Vertragsbedingungen, aber ohne Berücksichtigung der als staatliche Beihilfe betrachteten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wäre eine andere Transaktion mit anderen Bestimmungen — vertraglicher und finanzieller Art — keine Grundlage für eine angemessene kontrafaktische Analyse.

(122)

Den Wirtschaftsbeteiligten steht es frei, ihre Transaktionen zur Finanzierung von Vermögenswerten nach ihrem Willen zu strukturieren und zu diesem Zweck die allgemeinen steuerlichen Maßnahmen einzusetzen, die sie für geeignet befinden. Dennoch sind die an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen in dem Umfang, in dem diese Transaktionen die Anwendung selektiver steuerlicher Maßnahmen, die der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliegen, implizieren, potenzielle Begünstigte staatlicher Beihilfen. Einerseits gilt der Umstand, dass verschiedene Sektoren oder Kategorien von Unternehmen als potenzielle Begünstigte ermittelt wurden, nicht als Hinweis, dass das SEAF eine allgemeine Maßnahme ist (69). Andererseits kann der Umstand, dass das SEAF für die Finanzierung des Erwerbs, die Bareboat-Charter und den Wiederverkauf von Seeschiffen genutzt wird, als eindeutiger Hinweis gesehen werden, dass diese Maßnahme aus sektoraler Sicht selektiv ist.

5.3.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(123)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(124)

Die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften werden ausschließlich auf Beihilfen angewandt, die Unternehmen gewährt werden, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Zudem sind die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ. Deshalb stellt die Maßnahme, die Gegenstand der Prüfung bildet, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags dar, sofern alle vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sind. Konkret muss die finanzielle Beihilfe

staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen;

den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und

den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(125)

Die Kommission hat ihre Würdigung auf zwei Ebenen vorgenommen:

auf Ebene der einzelnen Maßnahmen, wobei die Kommission prüft, ob die einzelnen Maßnahmen unabhängig von ihrer Nutzung im Rahmen des SEAF eine staatliche Beihilfe darstellen;

auf Ebene des SEAF insgesamt: Wie bereits dargelegt, beruht das SEAF auf einer Kombination aus diesen rechtlich oder faktisch miteinander verknüpften Maßnahmen.

5.3.1.   Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV

(126)

Die Kommission ist der Ansicht, dass alle an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten Parteien Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind — was weder Spanien (70) noch die Beteiligten bestreiten — da ihre Tätigkeiten im Angebot von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt bestehen (71). Konkret bieten die Werften neue Schiffe oder Bau-, Reparatur- und Erneuerungsdienstleistungen für Schiffe an; die Leasinggesellschaften sind im Bereich der Beschaffung von Finanzmitteln tätig, die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen verchartern und verkaufen Schiffe; die Investoren bieten Waren und Dienstleistungen auf einer Vielzahl von Märkten an, sofern sie nicht natürliche Personen sind, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, wobei sie in diesem Fall nicht unter den vorliegenden Beschluss fallen; die Reedereien erbringen Dienstleistungen des Seeverkehrs; die organisierenden Banken bieten Vermittlungs- und Finanzierungsdienstleistungen an und die übrigen Vermittler erbringen Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen.

5.3.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils

(127)

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv (72).

5.3.2.1.   Beschleunigte Abschreibung (Artikel 115 Absatz 6 TRLIS) — Maßnahme 1

(128)

In dem Beschluss C(2011) 4494 final wies die Kommission darauf hin, dass, sofern es sich um eine Beihilfe handele, diese Maßnahme eine bestehende Beihilfe sei, und nahm keine Würdigung vor. Als Ergebnis des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission jetzt zu dem Schluss gelangt, dass diese Maßnahme — gesondert betrachtet — keine staatliche Beihilfe darstellt, da durch sie weder bestimmte Unternehmen noch bestimmte Produktionszweige begünstigt werden. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in Spanien der Einkommensteuer unterliegen, ohne Beschränkung in Bezug auf den Sektor der Tätigkeit, den Niederlassungsort, die Größe, Rechtsform oder den Standort der Vermögenswerte. Zudem gilt sie ohne Ausnahme für alle Vermögenswerte, die abgeschrieben werden können.

(129)

Auch die Beschränkung auf Leasinggegenstände stellt kein Element der Selektivität dar, da der Erwerb jedes Vermögenswerts über Leasingverträge finanziert werden kann, zu denen im Allgemeinen Unternehmen aus allen Sektoren und jeder Größe Zugang haben. Es liegt kein Hinweis vor, dass sich die Begünstigten der Maßnahmen tatsächlich auf bestimmte Sektoren oder Produktionszweige konzentrieren. Die von Spanien vorgelegten statistischen Daten zur Inanspruchnahme des Artikels 115 TRLIS durch die spanischen Steuerpflichtigen (siehe nachfolgende Grafiken) untermauern, dass Leasing von Unternehmen mit unterschiedlichen steuerpflichtigen Einkünften genutzt wird (45 % der gemeldeten Personen, die die Bestimmungen nach Artikel 115 in Anspruch nehmen, haben Einkünfte unter einer Million EUR und 70 % von ihnen unter drei Millionen EUR) (siehe Grafik auf der linken Seite). Auch der absolute Betrag des steuerlichen Vorteils, der aus der Abschreibung einer zusätzlichen Aufwendung (73) nach Artikel 115 TRLIS erzielt werden konnte, war je nach Einkommen des Steuerpflichtigen unterschiedlich (siehe Grafik auf der rechten Seite).

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Quelle: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

(130)

Die spanischen Behörden bestätigten ebenfalls, dass Leasingverträge und Artikel 115 TRLIS auch für Vermögenswerte in Anspruch genommen werden können, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden (oder von dort stammen). Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 115 Absatz 5 TRLIS eindeutig, objektiv und neutral sind und für die Anwendung keine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Deshalb verfügt die Steuerverwaltung über keine Befugnisse, um in ihrem Ermessen die Anwendung dieser Maßnahme zu genehmigen oder abzulehnen (74).

(131)

Somit gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass durch die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen (Artikel 115 Absatz 6 TRLIS) an sich den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen bei Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF kein selektiver Vorteil erwächst.

5.3.2.2.   Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung (Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS) — Maßnahme 2

(132)

In den Abschreibungsvorschriften der spanischen Steuergesetzgebung (Artikel 11 TRLIS) ist generell festgelegt, dass die Kosten eines Vermögenswerts über den Zeitraum seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu verteilen sind, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem er für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Gemäß Artikel 115 Absatz 6 TRLIS ist bei der beschleunigten Abschreibung von Leasinggegenständen das Datum, ab dem der Vermögenswert genutzt wird, zu berücksichtigen. Da in Artikel 115 Absatz 11 TRLIS die Möglichkeit eingeräumt wird, dass die beschleunigte Abschreibung vor dem Beginn der Nutzung des Vermögenswerts einsetzt, entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil.

(133)

Diese Möglichkeit stellt eine Ausnahme von der in Absatz 6 des gleichen Artikels festgesetzten allgemeinen Vorschrift dar und unterliegt einer Ermessensentscheidung der spanischen Behörden, weshalb diese Maßnahme auf den ersten Blick selektiv ist. Im Gegensatz zu den Ausführungen Spaniens und mancher Beteiligter sind die Kriterien für die Erteilung der Genehmigung weder eindeutig noch objektiv, und selbst wenn sie dies wären, wäre dies nicht ausreichend, um ihren selektiven Charakter auszuschließen (75). Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 115 Absatz 11 TRLIS festgelegten Kriterien unklar sind und einer Auslegung durch die Steuerverwaltung bedürfen, die diesbezüglich keine Verwaltungsvorschriften oder Erläuterungen veröffentlicht hat. Der Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung auf Grundlage unklarer Kriterien führt zur Selektivität des SEAF, auch in dem Fall, dass der Ermessensspielraum nicht willkürlich ausgeübt wird (76). Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Spanien nicht in überzeugender Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sämtliche in Artikel 48 Absatz 4 TRLIS und in Artikel 49 RIS festgesetzten Bedingungen erforderlich sind, um Missbrauch zu verhindern. Beispielsweise müssen besondere Merkmale der wirtschaftlichen Nutzung des Vermögenswerts (77) sowie das Fehlen von Auswirkungen auf den steuerpflichtigen Betrag, der aus der Nutzung des Vermögenswerts oder der Eigentumsübertragung abgeleitet wird (78), nachgewiesen werden. Es wurde keine Begründung für diese Beschränkungen vorgelegt, die neue Elemente der Selektivität darstellen. Des Weiteren belegte Spanien nicht, weshalb eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Die Sicherstellung, dass eine Leasingtransaktion wirklich durchgeführt wird, scheint beispielsweise für eine Genehmigung des normalen Abzugs der Leasingkosten/der Abschreibung eines Vermögenswerts oder die Anwendung der beschleunigten Abschreibung genauso wichtig zu sein wie für die vorzeitige Anwendung dieser Abschreibung. Dennoch unterliegen die erst genannten Maßnahmen keiner vorherigen Genehmigung und wie bei diesen Maßnahmen scheint eine nachträgliche Überprüfung der für die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen geltenden eindeutigen und objektiven Kriterien ausreichend zu sein.

(134)

Im Beschluss C(2011) 4494 final weist die Kommission darauf hin, dass die spanischen Behörden in einer Sitzung bestätigt hätten, dass auf Grundlage der erteilten Genehmigungen die Bedingungen nach Artikel 115 Absatz 11 TRLIS nur beim Kauf von Schiffen, bei denen ein Wechsel vom normalen Körperschaftssteuersystem zum Tonnagesteuersystem (79) stattfand, und bei einer späteren Eigentumsübertragung des Schiffes an die Reederei im Zuge der Ausübung einer Option auf Bareboat-Charter als erfüllt galten. Spanien bestritt (80), diese Erklärung abgegeben zu haben, räumte aber Schwierigkeiten bei der Auslegung ein (81). Die Kommission stellt fest, dass kein Nachweis vorgelegt wurde, mit dem belegt würde, dass Genehmigungen zur Anwendung der vorzeitigen Abschreibung unter anderen Umständen erteilt worden waren (82).

(135)

Aus den zwei von den spanischen Behörden vorgelegten Beispielen lässt sich entnehmen, dass in den von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen bei der Steuerverwaltung eingereichten Anträgen auf vorzeitige Abschreibung die gesamte Organisation des SEAF detailliert beschrieben wird und alle einschlägigen Verträge beigefügt sind (insbesondere der Schiffsbauvertrag, der Leasingvertrag, der Vertrag über die Bareboat-Charter, die Optionsverträge und der Vertrag über die Übernahme und den Erlass der Schulden). Nach Angaben Spaniens sind diese Elemente erforderlich, um die Einhaltung der in Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie in Artikel 49 RIS festgesetzten Bedingungen zu kontrollieren.

(136)

Dennoch stellt die Kommission fest, dass das in den Durchführungsbestimmungen (83) festgelegte Verfahren der Steuerverwaltung einen erheblichen Spielraum bei der Auslegung der rechtlichen Anforderungen und gegebenenfalls zur Auferlegung zusätzlicher Bedingungen einräumt. Insbesondere ist die Verwaltung befugt, zusätzliche Informationen zu verlangen, die sie für die Prüfung für sachdienlich erachtet (84). Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei einigen der vorgelegten Beispiele die eingereichten Anträge zusätzliche Anhänge umfassten, die nicht für den Nachweis der Erfüllung der in Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie in Artikel 49 RIS festgesetzten Bedingungen erforderlich waren: 1. eine detaillierte Berechnung der steuerlichen Vorteile insgesamt und der Art, in der diese zwischen der Reederei einerseits und der wirtschaftlichen Interessenvereinigung bzw. ihren Investoren andererseits aufgeteilt werden, sowie 2. eine Erklärung der Werft, in der die beabsichtigten wirtschaftlichen und sozialen Vorteile des Schiffsbauvertrags detailliert dargelegt werden. Nach Angaben einiger Beschwerdeführer verlangt die Steuerverwaltung diese Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Nach Angaben Spaniens reichten die Antragsteller (wirtschaftliche Interessenvereinigungen) diese Unterlagen auf eigene Initiative ein. Diesen Unterlagen ist insbesondere zu entnehmen, dass der Bedeutung eines Schiffsbauvertrags für die spanische Wirtschaft sowie dem allgemeinen steuerlichen Vorteil durch die Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF Rechnung getragen wird.

(137)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das vorgeschriebene Verfahren der vorherigen Genehmigung, die erforderliche Auslegung der unklaren Bedingungen nach Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS, und die Möglichkeit der Steuerverwaltung, jedwede Unterlagen oder zusätzliche Informationen zu verlangen, eindeutige Anhaltspunkte dafür sind, dass die Steuerverwaltung über einen großen Ermessensspielraum bei der Ausübung ihrer Funktionen im Zuge der Genehmigung von Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF verfügt.

(138)

Wie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (nachfolgend „Mitteilung über steuerliche Beihilfen“) (85) dargelegt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten „nach freiem Ermessen“ tatsächlich zur Folge haben kann, dass die Einzelanwendung einer allgemeinen Maßnahme als selektive Maßnahme eingestuft wird, insbesondere wenn die Ermessensausübung nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach objektiven Kriterien erfolgt (86)  (87).

(139)

Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass durch den Ermessensspielraum bei der Anwendung der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen gemäß Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS den an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihren Investoren ein selektiver Vorteil erwächst.

5.3.2.3.   Steuertransparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (Artikel 48 TRLIS) — Maßnahme 3

(140)

Nach Auffassung der Kommission ermöglicht es die in den Artikeln 48 und 49 TRLIS vorgesehene Steuertransparenz der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen lediglich verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten, sich für die Finanzierung einer Investition zusammenzuschließen oder eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Somit wird durch diese Maßnahme den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihren Mitgliedern kein selektiver Vorteil gewährt.

5.3.2.4.   Tonnagesteuersystem (Artikel 124 bis 128 TRLIS) — Maßnahme 4

(141)

Wie in Abschnitt 2.2.4 dargelegt, ist das Tonnagesteuersystem eine staatliche Beihilferegelung, die von der Kommission mit der Entscheidung K(2002) 582 endg. vom 27. Februar 2002 genehmigt wurde. Darunter fallen die Vorschriften in Artikel 125 Absatz 2 TRLIS über die Behandlung verdeckter Steuerverbindlichkeiten und von Gewinnen im Rahmen einer Überführung zum Tonnagesteuersystem von gebrauchten Vermögenswerten, die zuvor der allgemeinen Steuerregelung unterlagen.

(142)

Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, wird unter normalen Umständen — d. h. wenn das Unternehmen weiterhin dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem unterliegen und nicht zum Tonnagesteuersystem wechseln würde — der aus der vorzeitigen oder beschleunigten Abschreibung der Vermögenswerte in den ersten Jahren entstehende steuerliche Vorteil (Erhöhung der verdeckten Steuerverbindlichkeiten) größtenteils in den späteren Jahren (Verringerung der verdeckten Steuerverbindlichkeiten) oder zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Abwrackung des Vermögenswerts (Besteuerung von Gewinnen) ausgeglichen. Über den gesamten Zeitraum führt der Prozess zu einem Zahlungsaufschub für bestimmte Steuerbeträge. Da die im Rahmen des Tonnagesteuersystems zu zahlenden Steuern nicht auf der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben beruhen, hat der Wechsel zum Tonnagesteuersystem in der Mitte des Zeitraums zur Folge, dass die verdeckten Steuerverbindlichkeiten nicht beglichen werden.

(143)

Im Vergleich zur Situation im Rahmen des allgemeinen Steuersystems wird durch den nach Artikel 125 Absatz 2 TRLIS zulässigen Aufschub der Begleichung von verdeckten Steuerverbindlichkeiten beim Tonnagesteuersystem den Gesellschaften, die zum Tonnagesteuersystem wechseln, ein zusätzlicher selektiver wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Unternehmen gewährt, die weiterhin dem allgemeinen Steuersystem unterliegen.

(144)

Wie in Abschnitt 5.4 dargelegt, bezieht sich das von der Kommission genehmigte Tonnagesteuersystem nicht auf die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus einer Bareboat-Charter, bei der es sich deshalb nicht um eine bestehende Beihilfe, sondern eine neue Beihilfe handelt.

5.3.2.5.   Artikel 50 Absatz 3 RIS — Maßnahme 5

(145)

Im Vergleich zu dem im Rahmen des angemeldeten Tonnagesteuersystems genehmigten Inhalt wird nach den Bestimmungen in Artikel 50 Absatz 3 RIS ein weiterer Vorteil gewährt: Durch die Ausnahme von der normalen Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 TRLIS gelten bestimmte Seeschiffe, die normalerweise als gebraucht oder aus zweiter Hand angesehen würden, zum Zeitpunkt des Wechsels zum Tonnagesteuersystem als neue Schiffe. Folglich entfällt die Begleichung der verdeckten Steuerverbindlichkeiten — die normalerweise nach Artikel 125 Absatz 2 TRLIS bis zum Verkauf oder zur Abwrackung aufgeschoben wird — endgültig. Diese Streichung stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar.

(146)

Der durch Artikel 50 Absatz 3 RIS gewährte wirtschaftliche Vorteil hat selektiven Charakter, da er nicht für alle Vermögenswerte in Anspruch genommen werden kann. Er steht nicht einmal für alle Schiffe zur Verfügung, die dem Tonnagesteuersystem und Artikel 125 Absatz 2 TRLIS unterliegen. Dieser Vorteil kann vielmehr nur erlangt werden, wenn das Schiff über einen Leasingvertrag erworben wird, der zuvor von der Steuerverwaltung genehmigt wurde. Wie bereits erwähnt, bestätigten die spanischen Behörden, dass die Steuerverwaltung diese Bedingung faktisch nur als erfüllt betrachtete, wenn im Zuge eines Antrags auf vorzeitige Abschreibung gemäß Artikel 115 Absatz 11 TRLIS ein Leasingvertrag genehmigt worden war. Weder Spanien noch die Beteiligten haben andere Bedingungen erwähnt, nach denen es möglich wäre, dass die Steuerverwaltung vorab einen Leasingvertrag genehmigt. Wie in Abschnitt 5.3.2.2. dargelegt, wurden die Genehmigungen im Rahmen des erheblichen Ermessensspielraums der Steuerverwaltung und faktisch ausschließlich in Zusammenhang mit neu erbauten Seeschiffen erteilt.

(147)

Entgegen dem Vorbringen Spaniens und mancher Beteiligter enthält Artikel 50 Absatz 3 RIS nicht nur eine Klarstellung zu dem angemeldeten Sonderverfahren und zum Konzept eines „gebrauchten Schiffes“, vielmehr kommt durch die Annahme, dass ein geleastes Schiff zum Zeitpunkt, zu dem der Leasingnehmer eine Kaufoption ausübt, weiterhin als neu anzusehen ist, sofern der Leasingvertrag zuvor von der Steuerverwaltung genehmigt wurde, eine Ausnahmeregelung von dem Sonderverfahren (88) gemäß Artikel 125 Absatz 2 TRLIS zur Anwendung. Mit dieser Bestimmung wird selektiv ein zusätzlicher Vorteil eingeführt, indem die Besteuerung des späteren Veräußerungsgewinns vermieden wird.

(148)

Nach Ansicht der Kommission kann die Gewährung dieses zusätzlichen selektiven Vorteils — ob in Bezug auf das allgemeine Steuersystem oder sogar in Bezug auf die normale Anwendung des von der Kommission genehmigten alternativen Tonnagesteuersystems und von Artikel 125 Absatz 2 TRLIS — nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des spanischen Steuersystems gerechtfertigt werden.

(149)

Tatsächlich genehmigte die Kommission Artikel 125 Absatz 2 TRLIS als Sonderverfahren, mit dem angeblich ein Missbrauch von Artikel 125 Absatz 1 verhindert werden sollte, d. h. um zu vermeiden, dass Wirtschaftsbeteiligte gebrauchte und vollständig abgeschriebene Schiffe in das Tonnagesteuersystem überführen, und zwar ausschließlich zum Zweck ihres Verkaufs mit einem erheblichen Gewinn, der nach diesem System von der Steuer befreit ist. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF wirtschaftliche Interessenvereinigungen beteiligt sind, die ein einziges Schiff, das sie nicht selbst betreiben, verleasen — und später für kurze Zeit besitzen — und dieses während des für die Ausübung der Option des Leasingvertrags und die Übertragung des Eigentums an ihrem einzigen Schiff an die Reederei erforderlichen sehr begrenzten Zeitraums in das Tonnagesteuersystem überführen. Diese Transaktionen scheinen nicht mit den in den Leitlinien für den Seeverkehr vorgesehenen Zielen des Tonnagesteuersystems in Einklang zu stehen.

(150)

Folglich teilt die Kommission nicht die Auffassung, dass es folgerichtig sei anzunehmen, dass ein Schiff zum Zeitpunkt der Ausübung der Option „neu“ sei, weil es vor dem Leasingnehmer zuvor von niemandem genutzt worden sei oder weil die Ausübung der Option bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leasingvertrages vereinbart worden sei.

(151)

Hinsichtlich des ersten Teils dieses Arguments stellt die Kommission fest, dass die Vorschrift zur Bekämpfung des Missbrauchs gleichermaßen auf Schiffe angewandt wird, die von einem einzelnen Wirtschaftsbeteiligten vom normalen Steuersystem zum Tonnagesteuersystem überführt werden, d. h. ohne einen Eigentumswechsel und ohne eine Nutzung durch Dritte.

(152)

Was den zweiten Teil anbelangt, so hat die Tatsache, dass die Option bereits vereinbart worden ist, absolut keinen Einfluss bei der Bestimmung, ob das Schiff neu ist. Der Kommission wurde keine Erklärung vorgelegt, aus welchen Gründen ein Schiff am Tag der Ausübung der Option — unabhängig vom Eigentümer — als neu zu betrachten sei. Auch wurde keine stichhaltige Erklärung vorgelegt, weshalb diese Annahme nur angemessen sei, wenn der Leasingvertrag zuvor von der Steuerverwaltung genehmigt worden war.

(153)

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Veräußerungsgewinn nicht steuerbefreit wäre, wenn in Artikel 50 Absatz 3 RIS nur klargestellt würde, dass die geleasten Schiffe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leasingvertrags als neu zu betrachten sind, ohne dass das Datum der Optionsausübung berücksichtigt wird. In diesem Fall wäre die wirtschaftliche Interessenvereinigung als Eigentümerin des Schiffes vor dem Wechsel zum Tonnagesteuersystem zu betrachten, das Schiff würde beim Wechsel zum Tonnagesteuersystem als gebraucht oder aus zweiter Hand gelten und es würde Artikel 125 Absatz 2 TRLIS angewendet, wodurch die Begleichung der verdeckten Steuerverbindlichkeiten oder die Besteuerung des Gewinns auf den Zeitpunkt des Verkaufs oder der Abwrackung des Schiffes aufgeschoben würde.

(154)

Deshalb vertritt die Kommission die Ansicht, dass durch Artikel 125 Absatz 3 TRLIS den Unternehmen, die Schiffe über zuvor von der Steuerverwaltung genehmigte Leasingverträge erwerben, und insbesondere den an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihren Investoren ein selektiver Vorteil erwächst.

5.3.2.6.   Aus dem SEAF insgesamt entstehender selektiver Vorteil: Begünstigte der Beihilfe

(155)

Der Umfang des aus dem SEAF insgesamt entstehenden wirtschaftlichen Vorteils entspricht dem Vorteil, den die wirtschaftliche Interessenvereinigung mit dem gleichen Finanzierungsgeschäft nicht erzielt hätte, wenn nur die allgemeinen Maßnahmen angewendet worden wären. In der Praxis entspricht dieser Vorteil der Summe der von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung durch die Anwendung der vorstehend erwähnten selektiven Maßnahmen erzielten Vorteile, d. h.:

die ersparten Zinsen auf die Beträge der Steuern, die aufgrund der vorzeitigen Abschreibung (Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 der Durchführungsverordnung) aufgeschoben werden;

der Betrag der umgangenen Steuern oder der ersparten Zinsen auf die nach dem Tonnagesteuersystem aufgeschobenen Steuern (Artikel 128 TRLIS), da die wirtschaftliche Interessenvereinigung nicht zum Tonnagesteuersystem wechseln könnte;

der Betrag der umgangenen Steuern auf den Gewinn zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schiffes gemäß Artikel 50 Absatz 3 RIS.

(156)

Bei einer Betrachtung des SEAF insgesamt ist der Vorteil selektiv, da er aufgrund des obligatorischen Genehmigungsverfahrens und der unklaren Formulierung der für diese Abschreibung geltenden Bedingungen von der Ermessensausübung der Steuerverwaltung abhängt. Da andere ausschließlich für den Seeverkehr anwendbare Maßnahmen, die nach den Leitlinien für den Seeverkehr berücksichtigungsfähig sind — insbesondere Artikel 50 Absatz 4 TRLIS — von dieser vorherigen Genehmigung abhängen, ist das gesamte SEAF selektiv. Folglich genehmigt die Steuerverwaltung nur Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF, die für die Finanzierung von Seeschiffen bestimmt sind (sektorale Selektivität). Wie durch die von Spanien vorgelegten statistischen Daten bestätigt wird, betrafen sämtliche der bis Juni 2010 durchgeführten 273 Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF Seeschiffe.

(157)

In diesem Zusammenhang steht die Tatsache, dass alle Reedereien, einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Unternehmen, Zugang zu den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF haben können, nicht der Schlussfolgerung im Wege, dass diese Regelung bestimmte Tätigkeiten begünstigt, nämlich den Erwerb von Seeschiffen über Leasingverträge, insbesondere im Hinblick auf ihre Bareboat-Charter und ihren späteren Wiederverkauf.

(158)

Europäische Werften beschwerten sich in mehreren Fällen, dass sie keinen Zugang zu einer Finanzierung der spanischen Banken für das SEAF gehabt hätten.

(159)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass mit einer Ausnahme alle zum SEAF zugelassenen Schiffe von spanischen Werften gebaut wurden. Die Kommission äußerte ihre Bedenken (89), dass sich dieses Ergebnis durch Transaktionen, die ausschließlich auf die freie Wahl der Wirtschaftsbeteiligten auf einem freien und wettbewerbsorientierten Markt zurückgehen, nicht vernünftig erklären lässt.

(160)

Angesichts fehlender Nachweise, dass Anträge für den Erwerb von nicht-spanischen Schiffen abgelehnt wurden, kann die Kommission jedoch nicht davon ausgehen, dass das SEAF faktisch auf den Erwerb spanischer Schiffe beschränkt war. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die spanische Steuerverwaltung mit einer verbindlichen Mitteilung vom 1. Dezember 2008, die als Antwort auf eine von einem möglichen Investor gestellte Frage diente, ausdrücklich bestätigte, dass das SEAF auf Schiffe, die in anderen EU-Mitgliedstaaten gebaut würden, angewendet würde (90). Angesichts dieser Umstände gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das SEAF kein ergänzendes Element der Selektivität zugunsten der spanischen Werften umfasste und keine Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts der Werft stattfand.

(161)

Nach Auffassung der Kommission sind die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und folglich ihre Investoren durch den Vorteil begünstigt worden. Tatsächlich ist es die wirtschaftliche Interessenvereinigung, die sämtliche steuerlichen Maßnahmen anwendet und gegebenenfalls die Anträge auf Genehmigung bei den Steuerbehörden einreicht. Beispielsweise wurde nicht in Zweifel gezogen, dass die Anträge auf Anwendung der vorzeitigen Abschreibung oder des Tonnagesteuersystems im Namen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung eingereicht werden. Aus steuerlicher Sicht ist die wirtschaftliche Interessenvereinigung eine steuerlich transparente Einheit und ihre steuerpflichtigen Einnahmen bzw. abzugsfähigen Ausgaben werden automatisch auf die Investoren übertragen.

(162)

Bei einer Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF ist festzustellen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht ein wesentlicher Teil des von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung erzielten steuerlichen Vorteils mittels eines Preisnachlasses an die Reederei übertragen wird. Durch die in einigen Fällen den Anträgen von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen auf vorherige Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung beigefügten Anhänge (siehe Erwägungsgrund 168) wird bestätigt, dass die an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten Wirtschaftsbeteiligten annahmen, dass die durch die Transaktion erzielten steuerlichen Vorteile zwischen den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen bzw. ihren Investoren und den Reedereien aufgeteilt würden. Der Aspekt der Zurechenbarkeit dieses Vorteils an den Staat wird jedoch im folgenden Abschnitt behandelt.

(163)

Auch wenn andere Beteiligte an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF, wie Werften, Leasingunternehmen und sonstige Mittler, indirekt durch diesen Vorteil begünstigt werden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der ursprünglich von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und ihren Investoren erzielte Vorteil nicht auf sie übertragen wird.

5.3.3.   Übertragung von staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit an den Staat

Staatliche Mittel

(164)

Die selektiven Vorteile für wirtschaftliche Interessenvereinigungen und ihre Mitglieder, die bei den Maßnahmen 2, 4 und 5 festgestellt wurden (siehe Abschnitte 5.3.2.2, 5.3.2.4 und 5.3.2.5), gehen auf die Anwendung der Bestimmungen der Steuervorschriften zurück.

(165)

Bei jeder der Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF bedeutet der Einsatz staatlicher Mittel einen Zinsverzicht aufgrund der vorzeitigen Abschreibung von Leasinggegenständen, einen Steuerverzicht, da die verdeckten Steuerverbindlichkeiten nicht beglichen werden, wenn die wirtschaftliche Interessenvereinigung vom normalen Körperschaftssteuersystem zum Tonnagesteuersystem wechselt, sowie einen Steuerverzicht, da der erzielte Veräußerungsgewinn bei der Übertragung des Eigentums an dem Schiff an die Reederei nicht besteuert wird. Das System SEAF insgesamt impliziert den definitiven Verlust von Steuereinnahmen, die dem Einsatz der staatlichen Mittel in Form von Steuerausgaben und nicht eingenommenen Zinsen entsprechen.

(166)

Im Zusammenhang mit den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF überträgt der Staat zunächst im Wege der Finanzierung der selektiven Vorteile seine Mittel an die wirtschaftliche Interessenvereinigung. Mittels der steuerlichen Transparenz überträgt die wirtschaftliche Interessenvereinigung anschließend die staatlichen Mittel an ihre Investoren.

Zurechenbarkeit

(167)

Die fraglichen Maßnahmen gehen auf die Anwendung des spanischen Steuerrechts und die von der spanischen Steuerverwaltung gewährten steuerlichen Genehmigungen für die Anwendung der vorzeitigen Abschreibung und des Tonnagesteuersystems zurück. Diese Genehmigungen wurden für die Anwendung von Einzelmaßnahmen erteilt, wie die (beschleunigte) vorzeitige Abschreibung des geleasten Schiffes durch jede wirtschaftliche Interessenvereinigung oder den Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem. Andererseits war unter Zugrundelegung der von den spanischen Behörden vorgelegten Beispiele der Genehmigungsprozess unverzichtbar für die Durchführung des Finanzierungsgeschäftes.

(168)

Nach Angaben der Beschwerdeführer prüfte die Steuerverwaltung die Aufteilung des steuerlichen Vorteils zwischen der Reederei einerseits und der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und ihren Investoren andererseits und wirkte an dieser mit. Gestützt auf die von den spanischen Behörden vorgelegten Beispiele wird festgestellt, dass die bei der Steuerverwaltung eingereichten Anträge auf Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung tatsächlich in der Regel eine Berechnung des Gesamtbetrags des insgesamt durch die Struktur des SEAF erzielten steuerlichen Vorteils und Angaben über die Aufteilung dieses Vorteils zwischen der Reederei und den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigung bzw. in jedem Fall die für die Durchführung dieser Berechnung erforderlichen Elemente enthielten.

(169)

Dennoch resultieren alle wirtschaftlichen Folgen, die auf die Gewährung des steuerlichen Vorteils zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückgehen, aus einer Kombination von Rechtsgeschäften zwischen privaten Parteien. Tatsächlich verpflichten die geltenden Vorschriften die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nicht dazu, einen Teil des steuerlichen Vorteils an die Reedereien und noch weniger an die Werften oder Mittler zu übertragen. Es ist zutreffend, dass die Steuerverwaltung über einen weitreichenden Ermessensspielraum verfügt und in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen Auswirkungen jeder Transaktion prüft, dies ist aber nicht ausreichend für die Feststellung, dass die spanischen Behörden über die Weitergabe eines Teils des Vorteils an die Seeverkehrsunternehmen oder über dessen Höhe entscheiden. Diese Situation unterscheidet sich von den in den Beschlüssen über Air Caraïbes oder die französischen GIE zu Steuerzwecken geprüften Fällen, in denen die Investoren rechtlich verpflichtet waren, jeweils mindestens 60 % bzw. zwei Drittel des Vorteils an die Nutzer zu übertragen, und die französischen Behörden überprüften, dass bei jeder Transaktion diese Anforderung eingehalten wurde.

(170)

Folglich wurden die selektiven Vorteile durch staatliche Mittel gewährt. Soweit die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren begünstigt wurden, sind sie eindeutig dem spanischen Staat zurechenbar. Dies ist jedoch nicht bei den Vorteilen, die den Reedereien zugutekamen, und erst recht nicht bei den indirekten Vorteilen zugunsten der Werften und Mittler der Fall.

5.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

(171)

Schließlich droht diese Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (91). Es reicht aus, dass der Beihilfeempfänger im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf einem für den Wettbewerb (92) und den Handel zwischen Mitgliedstaaten geöffneten Markt steht.

(172)

Im vorliegenden Fall sind die Investoren, d. h. die Mitglieder der wirtschaftlichen Interessenvereinigung, in allen Wirtschaftszweigen tätig, insbesondere in für den innergemeinschaftlichen Handel offenen Sektoren. Außerdem sind sie im Zuge der Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF über die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen auf den Märkten der Bareboat-Charter sowie des Erwerbs und Verkaufs von Seeschiffen tätig, die für den innergemeinschaftlichen Handel geöffnet sind. Die auf das SEAF zurückgehenden Vorteile verstärken ihre Position in den jeweiligen Märkten, wodurch der Wettbewerb verfälscht wird oder droht verfälscht zu werden.

(173)

Deshalb kann der wirtschaftliche Vorteil, der den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihren Investoren, denen die Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung bilden, zugutekommen, erwächst, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

5.4.   BESTEHENDE BEIHILFE ODER RECHTSWIDRIGE BEIHILFE

(174)

In Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (93) sind verschiedene Situationen festgelegt, in denen eine Beihilfe als bestehende Beihilfe betrachtet wird. Nach den in der vorliegenden Sache eingegangenen Stellungnahmen wäre eine bestehende Beihilfe i) eine Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags in Spanien bestanden hat, oder ii) eine zuvor von der Kommission genehmigte Beihilfe.

Das Tonnagesteuersystem ist eine bestehende Beihilfe, aber seine Anwendung auf durch Bareboat-Charter erzielte Einnahmen stellt eine neue Beihilfe dar.

(175)

Bei den als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen (94) vertritt die Kommission die Ansicht, dass ausschließlich die Rechtsvorschriften zum Tonnagesteuersystem (Artikel 124 bis 128 TRLIS, Maßnahme 4) eine bestehende staatliche Beihilferegelung darstellen, da diese von der Kommission im Jahr 2002 genehmigt wurde.

(176)

Dennoch geht die Kommission davon aus, dass die an Transaktionen im Rahmen des True-Lease-Modells beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nicht alle Voraussetzungen für einen Wechsel zum spanischen Tonnagesteuersystem erfüllen.

(177)

Tatsächlich genehmigte die Kommission das spanische Tonnagesteuersystem als vereinbare Beihilfe auf Grundlage der Leitlinien für den Seeverkehr, die ausschließlich auf Unternehmen angewandt wird, die tatsächlich im Seeverkehr (95) mit eigenen oder mit gecharterten Schiffen tätig sind. Ausnahmsweise kann das Tonnagesteuersystem auf Tätigkeiten angewendet werden, die nach den Leitlinien als mit dem Seeverkehr verwandt oder gleichgestellt betrachtet werden. Beispielsweise können unter bestimmten Bedingungen das Schiffsmanagementgewerbe, Schlepp- und Baggertätigkeiten in den Genuss der Beihilfe gelangen (96). Nur das Eigentum an einem Schiff, sein Erwerb im Rahmen von Leasing oder seine Vermietung oder Vercharterung an Dritte, ohne die vollständige Verantwortung für seinen Betrieb zu übernehmen, kann hingegen nicht als eine berücksichtigungsfähige Tätigkeit angesehen werden. Es steht außer Frage, dass der Begünstigte des Tonnagesteuersystems derjenige sein muss, der die berücksichtigungsfähigen Beförderungsleistungen mit einem in Frage kommenden Schiff erbringt.

(178)

Es ist zutreffend, dass die Kommission in Ausnahmefällen Tätigkeiten im Bereich Bareboat-Charter als Teil bestimmter angemeldeter Tonnagesteuerregelungen genehmigt hat, allerdings nur vorübergehend und unter besonderen Umständen in Zusammenhang mit Überkapazitäten (97). In diesen Fällen besteht die Haupttätigkeit dieser Unternehmen weiterhin in Seeverkehrsleistungen und die Einnahmen aus den Tätigkeiten im Bereich Bareboat-Charter können als Nebenleistung zu dieser Haupttätigkeit betrachtet werden. Diese Toleranz steht voll und ganz mit den Zielen der Leitlinien für den Seeverkehr in Einklang: „das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern“ und „einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten und dabei weiterhin für eine insgesamt wettbewerbsfähige Flotte auf den Weltmärkten zu sorgen“ (98).

(179)

Entsprechend den Leitlinien zum Seeverkehr wird in der Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002, mit der das spanische Tonnagesteuersystem genehmigt wurde, explizit darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur für Tätigkeiten des Seeverkehrs in Betracht kommt (99). Tatsächlich heißt es in Abschnitt 2.4, Begünstigte wie folgt: „Diese besondere Steuerregelung können die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch nehmen, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst“ (Hervorhebung des Verf.) und in Abschnitt 2.6 ist Folgendes festgelegt: „In Betracht kommende Tätigkeiten/Schiffe: Die Tonnagesteuerregelung ist ausschließlich für Schiffe anwendbar, die für Tätigkeiten des Seeverkehrs eingesetzt werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten umfassen ausschließlich Seeverkehrsleistungen“ (Hervorhebung des Verf.).

(180)

Dem Wortlaut der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2002, die gemäß den Leitlinien für den Seeverkehr angenommen wurde, ist zu entnehmen, dass Unternehmen, die nach spanischem Recht als Reedereien gelten, die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können, sofern sie ihre Tätigkeiten des Seeverkehrs qualifiziert und innerhalb dieser Grenzen ausüben.

(181)

Nach Auffassung der Kommission kann die von den an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ausgeübte Tätigkeit nicht als Tätigkeit des Seeverkehrs betrachtet werden. Tatsächlich least die wirtschaftliche Interessenvereinigung beim Wechsel zum Tonnagesteuersystem ein einziges Schiff von einem Leasingunternehmen und verleast es im Rahmen von Bareboat-Charter an eine dritte Reederei. Wenn die dritte Reederei das Schiff für die Erbringung von Seeverkehrsleistungen betreibt, kann sie das Tonnagesteuersystem in Anspruch nehmen. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung hingegen stellt nur einer dritten Reederei ein Schiff zur Verfügung, das diese betreibt. Folglich ist die wirtschaftliche Interessenvereinigung ein Mittler, der Dienstleistungen der Vermietung oder Verleasung und keine Verkehrsdienstleistungen erbringt.

(182)

Die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen verchartern in der Regel das einzige Schiff, das sie besitzen oder geleast haben und somit ihre gesamte Flotte darstellt. Unter diesen Umständen übernimmt die wirtschaftliche Interessenvereinigung weder Risiken noch die Verantwortung für das technische Management, die Besatzung oder gar die kaufmännische Geschäftsführung des Schiffs. Es handelt sich um einen reinen Mittler und die durch die Bareboat-Charter erzielten Einnahmen können nicht als Nebenleistung einer Tätigkeit des Seeverkehrs betrachtet werden.

(183)

Darüber hinaus verbleiben die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nur für einen kurzen Zeitraum im Tonnagesteuersystem, d. h. zwei Wochen, die für die Ausübung der Option des Leasingvertrages sowie die Ausübung der mit dem Chartervertrag verbundenen Option durch die Reederei erforderlich sind. Die Bewilligung dieser Art von Tätigkeiten im Rahmen des Tonnagesteuersystems dürfte nicht dazu beitragen, die Tonnage unter der Flagge oder Kontrolle von EWR-Ländern dauerhaft zu erhöhen. Aus diesen Gründen scheinen auch die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nicht zum Ziel, „das maritime Know-how zu erhalten (…) sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen (…) oder „einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten“, beizutragen.“

(184)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Schlussfolgerung, die Tätigkeit von Unternehmen wie die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen stelle eine Tätigkeit des Seeverkehrs dar, nicht durch die auf die Entscheidung aus dem Jahr 2002 zurückgehende Genehmigung gedeckt ist.

(185)

Somit ist die Kommission der Ansicht, dass die Aufnahme von Unternehmen wie die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (100) in das Tonnagesteuersystem zur Gewährung einer neuen Beihilfe führt, sei es über die Bestimmung der steuerpflichtigen Einnahmen anhand der eingesetzten Tonnage oder über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs für verdeckte Steuerverbindlichkeiten nach Artikel 125 Absatz 2 TRLIS bis zum Verkauf oder zur Abwrackung des Schiffes.

Die übrigen Maßnahmen gelten als neue Maßnahme.

(186)

Die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen (Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS, Maßnahme 2) ist keine bestehende Maßnahme, da sie im Jahr 2002 eingeführt wurde, d. h. nach dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Union im Jahr 1986, und zu keinem Zeitpunkt bei der Kommission angemeldet oder von dieser genehmigt wurde. Andererseits kann die Wirkung dieser Maßnahme eindeutig von den Folgen der beschleunigten Abschreibung getrennt werden. Diese Maßnahme stellt eine rechtswidrige Beihilfe dar.

(187)

Tatsächlich trat Artikel 50 Absatz 3 RIS, der eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns von im Rahmen von zuvor genehmigten Leasingverträgen erworbenen Schiffen zulässt (Maßnahme 5), im Jahr 2002 ohne eine Anmeldung bei der Kommission oder eine Genehmigung seitens dieser in Kraft.

(188)

Nach Auffassung der Kommission fallen die Durchführungsmaßnahmen und insbesondere Artikel 50 Absatz 3 RIS nicht unter die im Jahr 2002 erteilte Genehmigung, da mit diesen eine Ausnahmeregelung von den für gebrauchte Schiffe nach Artikel 125 Absatz 2 TRLIS geltenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs eingeführt wird, die einem zusätzlichen Vorteil entspricht. Diese Ausnahmeregelung hätte zusammen mit den von der Kommission genehmigten Rechtsvorschriften angemeldet werden müssen, was aber nicht der Fall war.

(189)

Für die Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 TRLIS scheinen keine Definitionen oder ergänzenden Erläuterungen erforderlich zu sein. Normalerweise müsste demnach der Veräußerungsgewinn, den ein Leasinggeber bei der Übertragung des Schiffes an den Leasingnehmer (Reederei) erzielt, besteuert werden. Wenn nach Auffassung Spaniens eine Erläuterung erforderlich gewesen ist, hätte diese angemeldet werden müssen.

(190)

Folglich stellen die Durchführungsmaßnahmen und insbesondere Artikel 50 Absatz 3 RIS ebenfalls eine rechtswidrige Beihilfe dar.

5.5.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(191)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die folgenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, entweder bei gesonderter Betrachtung oder im Rahmen des SEAF:

die vorzeitige Abschreibung der über einen Leasingvertrag erworbenen Vermögenswerte (Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS);

das Tonnagesteuersystem, soweit es sich auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten im Rahmen der Bareboat-Charter bezieht;

Artikel 50 Absatz 3 RIS.

(192)

Grundsätzlich sind staatliche Beihilfen nach der Definition in Artikel 107 Absatz 1 AEUV untersagt. Dennoch ist in Artikel 107 Absatz 2 geregelt, dass bestimmte Arten von Beihilfen vereinbar sind, und in Artikel 3 ist festgelegt, dass die Kommission bestimmte Arten von Beihilfen oder Beihilfen für bestimmte Begünstigte für vereinbar erklären kann. Je nach Art des Begünstigten können besondere Vorschriften Anwendung finden, wie die Leitlinien für den Seeverkehr (101) oder die Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau (102).

(193)

Weder Spanien noch die in diesem Beschluss als Begünstigte ermittelten Beteiligten haben sich auf die Anwendung einer anderen Bestimmung des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV oder die Anwendung eines anderen auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angenommenen Rahmens für staatliche Beihilfen berufen.

5.5.1.   Anwendung der Leitlinien für den Seeverkehr

Berücksichtigungsfähigkeit der Einnahmen aus Bareboat-Charter bei einem Wechsel zum Tonnagesteuersystem

(194)

Wie in Erwägungsgrund 71 erwähnt, sind die spanischen Behörden und einige Beteiligte der Ansicht, die Charter würde unter die Entscheidung aus dem Jahr 2002 fallen, mit der das spanische Tonnagesteuersystem genehmigt wurde, da sie sich auf den Betrieb eigener oder geleaster Schiffe beziehe.

(195)

Die Kommission teilt diese Auslegung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 nicht. Sowohl den Leitlinien für den Seeverkehr als auch der Entscheidung aus dem Jahr 2002 ist eindeutig zu entnehmen, dass das Tonnagesteuersystem ausschließlich auf Tätigkeiten des Seeverkehrs anzuwenden ist (103). Im Allgemeinen können Einnahmen, die aus anderen Tätigkeiten als der Beförderung stammen — auch wenn sie von einer Reederei durchgeführt werden — nicht nach dem Tonnagesteuersystem (104) besteuert werden, sofern es sich nicht um eine unter bestimmten Bedingungen gewährte explizite Ausnahme handelt (verbundene Tätigkeiten, Schlepp- und Baggertätigkeiten).

(196)

In diesem Zusammenhang umfasst der „Betrieb von eigenen oder geleasten Schiffen“, der in der Entscheidung aus dem Jahr 2002 als berücksichtigungsfähige Tätigkeit erwähnt wird, ausschließlich den „Betrieb“ von eigenen oder im Rahmen von Bareboat-Charter geleasten Schiffen, die — sowohl im Fall von eigenen als auch im Fall von geleasten Schiffen — durch eine Reederei betrieben werden.

(197)

Wie bereits in Abschnitt 5.3.2.4 dargelegt, betreiben die an Finanzierungsgeschäften im Rahmen des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen weder die Schiffe selbst noch erbringen sie Seeverkehrsleistungen. Sie sind Finanzintermediäre, die sich an der gemeinsamen Finanzierung eines Vermögenswerts beteiligen. Sie sind nicht am strategischen oder technischen Management, am Besatzungsmanagement oder gar an der kaufmännischen Geschäftsführung des von ihnen gecharterten Schiffs beteiligt und übernehmen weder ein Risiko noch Verantwortung für die Erbringung der Seeverkehrsleistungen.

(198)

Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nur ein einziges Schiff mit einer Kaufoption („Call“), deren Ausübung die Reederei von Anfang an zusichert, und einer Kaufoption („Put“), die die wirtschaftliche Interessenvereinigung ausüben kann, chartern. Dies entspricht einer zurückgestellten — wenn auch definitiven — Übertragung des Eigentums der gesamten Flotte der wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Folglich befindet sich die wirtschaftliche Interessenvereinigung nicht in der gleichen Situation, wie die Reeder, die unter vorübergehenden Überkapazitäten zu leiden haben, und um etwas Flexibilität zu gewinnen, einen Teil ihrer Flotte während eines begrenzten Zeitraums an dritte Betreiber verchartern (siehe Erwägungsgrund 178).

(199)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen weder in den Anwendungsbereich des von der Kommission genehmigten spanischen Tonnagesteuersystems noch unter die Bestimmungen der Leitlinien für den Seeverkehr fallen.

(200)

Dennoch vertritt die Kommission die Ansicht, dass aufgrund des allgemeinen Charakters der Leasinggeschäfte die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als Vermittler agieren, die anderen Begünstigten (Reedereien) einen im gemeinsamen Interesse liegenden Vorteil zuführen.

Berücksichtigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihrer Investoren als Vermittler

(201)

In Einklang mit dem Ansatz in der Entscheidung vom 20. Dezember 2006 zu den französischen GIE zu Steuerzwecken (105) nimmt die Kommission an, dass die von der wirtschaftlichen Interessengemeinschaft oder ihren Investoren einbehaltene Beihilfe in dem Umfang als vereinbar zu betrachten ist, in dem sie als faire Vergütung für die Vermittlung bei der Weitergabe eines Vorteils von gemeinsamem Interesse an die Reedereien anzusehen ist. Es ist zutreffend, dass in diesem Fall die GIE nicht die rechtliche Pflicht zur Weitergabe eines Teils der erhaltenen Beihilfe an die Reedereien haben. In Ausübung ihres Ermessensspielraums bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erachtet es die Kommission jedoch für angemessen, die für den Seeverkehrssektor günstigen Auswirkungen der Maßnahme zu berücksichtigen und entsprechend die Bestimmungen der Leitlinien für den Seeverkehr — die normalerweise für Beihilfemaßnahmen gelten — auf den an die Reederei weitergegebenen Vorteil anzuwenden. Wenn die Anwendung der Leitlinien für den Seeverkehr auf eine Reederei, die an einer bestimmten Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt ist, somit zu einem bestimmten Anteil eines vereinbaren Vorteils oder einem Gesamtvorteil von x % führt, ist der entsprechende Anteil der von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihren Investoren einbehaltenen Beihilfe vereinbar.

Vorteil für die Reedereien (Endnutzer)

(202)

In dem Umfang, in dem den Reedereien der Vorteil zugutekommt, bilden Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und die Leitlinien für den Seeverkehr (106) den einzigen für die Würdigung der Vereinbarkeit heranzuziehenden Rahmen.

(203)

Nach Auffassung der Kommission erhielten die Reedereien keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Um jedoch den Betrag der vereinbaren Beihilfe auf Ebene der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen — als Mittler, die den Reedereien einen im gemeinsamen Interesse liegenden Vorteil zuführen — zu bestimmen, ist die Kommission der Ansicht, dass die Leitlinien für den Seeverkehr entsprechend auf den von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen auf die Reedereien weitergegebenen Vorteil anzuwenden ist, um Folgendes zu ermitteln: 1. den Betrag der ursprünglich von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung erhaltenen und an die Reederei weitergegebenen Beihilfe, die vereinbar wäre, wenn der weitergegebene Betrag eine staatliche Beihilfe zugunsten der Reederei darstellen würde; 2. den Anteil dieses vereinbaren Vorteils an dem gesamten an die Reederei weitergegebenen Vorteil sowie 3. den Betrag der Beihilfe, der als Vergütung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung für ihre Vermittlung für vereinbar zu befinden ist.

(204)

In den Leitlinien für den Seeverkehr werden verschiedene Kategorien von staatlichen Beihilfen beschrieben sowie die Bedingungen dargelegt, unter denen sie von der Kommission genehmigt werden können. Insbesondere wird in den Leitlinien klargestellt, dass sie nur auf Tätigkeiten des Seeverkehrs sowie eine kleine Zahl von verwandten oder gleichgestellten Tätigkeiten anzuwenden sind.

(205)

Wenn ein Seeverkehrsunternehmen (Endnutzer) Seeverkehrsleistungen (oder verwandte Leistungen) erbringt und alle in den Leitlinien vorgesehenen Bedingungen erfüllt, ist ein Vorteil, den dieses Unternehmen erhält und der eine staatliche Beihilfe darstellt, als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten.

(206)

Gemäß den Leitlinien für den Seeverkehr kann die Beihilfe über verschiedene Kategorien von Maßnahmen gewährt werden. Eine der wichtigsten Bedingungen, die in Artikel 10 der Leitlinien für den Seeverkehr aus Jahr 1997 und Artikel 11 der Leitlinien für den Seeverkehr aus dem Jahr 2004 festgelegt sind, ist der Beihilfehöchstsatz, d. h. der maximale Betrag der staatlichen Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann (107).

(207)

Nach den Leitlinien aus dem Jahr 1997 entspricht die Obergrenze einer genehmigungsfähigen Beihilfe „dem völligen Verzicht auf Lohnsteuern und Sozialabgaben für Seeleute und einer Senkung der Körperschaftsteuer für Seeverkehrsunternehmen“. Gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 2004 entspricht die Obergrenze einer genehmigungsfähigen Beihilfe dem völligen Verzicht auf Lohnsteuern und Sozialabgaben für Seeleute und einer Senkung der Steuern im Wege der Anwendung der Tonnagesteuerregelung. Dennoch wird in den Leitlinien aus dem Jahr 2004 ebenfalls erwähnt, dass „der Gesamtbetrag (…) der gewährten Beihilfe nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreiten sollte, die von Reedern und Seeleuten erhoben werden“.

(208)

Was die Anwendung der Obergrenze für Beihilfen für bestimmte begünstigte Reedereien anbelangt, so ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Aspekt auf Ebene des EWR zu betrachten ist, was bedeutet, dass bei der Obergrenze die Körperschaftssteuer und die Sozialabgaben zu berücksichtigen sind, die die Begünstigten in anderen EWR-Staaten zu zahlen haben. Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung in der Rechtssache FagorBrandt (108), in der bestätigt wurde, dass bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfemaßnahme die Gesamtauswirkungen der möglicherweise in verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind.

(209)

Da sich der vorliegende Fall auf Beihilfen bezieht, die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen für den Kauf eines langfristigen Vermögenswertes — durch eine Reederei — gewährt wurden, teilt die Kommission die Auffassung der spanischen Behörden, dass der von der Reederei erhaltene Vorteil über den normalen Abschreibungszeitraum des Vermögenswerts zu verteilen (zehn Jahre aus steuerlicher Sicht) und mit dem Gesamtbetrag der während dieses Zeitraums gezahlten Steuern und Sozialabgaben zu vergleichen ist.

(210)

Gemäß der Obergrenze für Beihilfen sind alle über dem Höchstbetrag der steuerlichen Abgaben und Sozialabgaben für Seeleute und der Körperschaftsteuer für Schifffahrtstätigkeiten gewährten Vorteile als mit dem Vertrag unvereinbar zu betrachten.

5.6.   RÜCKFORDERUNG

(211)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist geregelt, dass die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird im möglichen Umfang die vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbsposition wiederhergestellt.

(212)

In Artikel 14 dieser Verordnung ist jedoch vorgesehen, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. In diesem Abschnitt wird geprüft, ob die Kommission aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit von einer Rückforderung der bereits gewährten Beihilfen ganz oder teilweise abzusehen hat.

5.6.1.   Gleichbehandlung

(213)

Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung dürfen vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden, sofern diese Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (109).

(214)

Die Regelung der französischen GIE zu Steuerzwecken kann zweifelsohne in verschiedenen Aspekten mit dem SEAF verglichen werden. Es ist die Vermittlung einer steuerlich transparenten wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder von Investoren zwischen dem Hersteller eines langfristigen Vermögenswerts und dem Käufer erforderlich, an den die wirtschaftliche Interessenvereinigung diesen verleast oder der diesen chartert. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung nimmt die beschleunigte und vorzeitige Abschreibung für den Vermögenswert in Anspruch und der aus dem Verkauf des Vermögenswerts resultierende Gewinn wird von der Körperschaftsteuer befreit. Die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder ihre Investoren geben einen erheblichen Teil der durch die steuerlichen Maßnahmen erzielten Vorteile an den Käufer des Vermögenswerts (z. B. eine Reederei) im Wege einer Verringerung des Vermietungspreises oder des Preises der Kaufoption weiter. Dennoch beinhaltete die französische Regelung eine explizite Befreiung der Veräußerungsgewinne, während beim SEAF diese Befreiung auf die gemeinsame Anwendung des Tonnagesteuersystems und von Artikel 50 Absatz 3 RIS zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zurückgeht.

(215)

Die Kommission weist darüber hinaus darauf hin, dass der rechtliche Rahmen und der Verlauf des Verfahrens sich im französischen und im spanischen Fall unterscheiden und die Kommission auf eine Rückforderung für einen Teil des in ihrer abschließenden Entscheidung im Jahr 2006 über die GIE zu Steuerzwecken berücksichtigten Zeitraums aus mit dem konkreten Verfahrensverlauf in dem betreffenden Fall zusammenhängenden Gründen verzichtete. Insbesondere hatte es Frankreich versäumt, die Regelung bei der Kommission offiziell anzumelden, sie hatte die Kommission jedoch vor ihrer Anwendung informiert. Die Kommission weist zudem darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über die GIE zu Steuerzwecken noch niemals zuvor über einen ähnlichen Fall befunden hatte. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens über das SEAF hingegen hatte die Kommission bereits entschieden, dass eine vergleichbare Regelung — nämlich gerade die französischen GIE zu Steuerzwecken — eine staatliche Beihilfe darstellt. Soweit sich der rechtliche und faktische Kontext der GIE zu Steuerzwecken vom rechtlichen und faktischen Kontext des SEAF unterscheidet, kann nach Auffassung der Kommission eine andere Behandlung gerechtfertigt sein. Wie die Kommission in Abschnitt 5.6.3 darlegt, waren für die Kommission jedoch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammenhänge Gründe dafür maßgeblich, dass sie eine Rückforderung in dieser Sache erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die französischen GIE zu Steuerzwecken anordnet.

(216)

Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass in den in Erwägungsgrund 92 erwähnten Sachen die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei vergleichbaren Maßnahmen durch die konkreten Umstände in jedem Fall gerechtfertigt war. Im Fall des spanischen Firmen- oder Geschäftswerts wurde in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage die Regelung eindeutig als allgemeine Maßnahme eingestuft. Im Fall der Zentren für die Koordinierung und konzerninterne Tätigkeiten von multinationalen Gesellschaften (110) vertrat die Kommission die Auffassung, dass nicht nur aufgrund der vorherigen Genehmigung der belgischen Koordinierungszentren als allgemeine Maßnahme in den Jahren 1984 und 1987, sondern auch aufgrund der Antwort der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage (111) Vertrauensschutz bestand; in dieser hatte sie erklärt, dass ein breites Spektrum an steuerlichen Maßnahmen — „Regelungen für die Besteuerung der Entscheidungszentren der in Europa niedergelassenen multinationalen Konzerne, um eine Doppelbesteuerung dieser Zentren, insbesondere durch eine pauschale Festlegung der steuerpflichtigen Gewinne, zu vermeiden“ — „nicht unter die Beihilfevorschriften fielen“. Außerdem wurden sämtliche dieser Regelungen nach der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angewandt. In der Sache betreffend die Gesellschaften von Gibraltar, die in den Genuss ermäßigter Steuersätze gekommen waren, war das Vorliegen von Vertrauensschutz damit begründet, dass der Maßnahme das Modell einer anderen Maßnahme im gleichen Mitgliedstaat zugrunde lag — die Regelung für steuerbefreite Unternehmen — die eine bestehende Beihilfe darstellte. In ähnlicher Weise orientierte sich der Aufbau der Maßnahmen der Shetland- und Orkneyinseln an dem jeweils anderen Modell.

(217)

Deshalb ist die Kommission hinsichtlich des SEAF der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung erfüllt wird, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Regelung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit erfüllt werden (siehe Abschnitte 5.6.2 und 5.6.3).

5.6.2.   Vertrauensschutz

(218)

Vertrauensschutz wäre auf eine Maßnahme der Kommission zurückzuführen, mit der konkrete, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen (112) gemacht worden wären, die zu der — berechtigten (113) — Erwartung der Behörden oder Begünstigten der Regelung geführt hätten, dass diese rechtmäßig ist (114). Der Rechtsprechung zufolge kann in Ermangelung einer angemessenen Mitteilung (115)  (116), grundsätzlich kein Vertrauensschutz eingeräumt werden, es sei denn unter besonderen Umständen (117).

5.6.2.1.   Die Entscheidung der Kommission im Jahr 2001 in der Sache Brittany Ferries (BAI)

(219)

Die Kommission stellt fest, dass Spanien das SEAF nicht angemeldet hatte sowie dass sich die Erklärung in ihrem Beschluss im Jahr 2011 auf eine andere Regelung bezieht — das Vorgängersystem des in der Entscheidung über GIE zu Steuerzwecken gewürdigten Systems — und ausdrücklich auf die Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats Bezug genommen wurde. Deshalb stellt diese Erklärung der Kommission zufolge keinen außergewöhnlichen Umstand dar und ist nicht ausreichend, um die Anerkennung eines Vertrauensschutzes zugunsten von Spanien und der an den Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligten Wirtschaftsbeteiligten zu begründen. Diese Schlussfolgerung stimmt mit dem Ansatz in der Entscheidung der Kommission zu den französischen GIE zu Steuerzwecken überein, in der die Kommission keine Elemente ermittelt hatte, die das Vorliegen eines Vertrauensschutzes belegt hätten (118).

5.6.2.2.   Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im Amtsblatt des spanischen Parlaments (Boletín Oficial de las Cortes Generales)

(220)

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im Amtsblatt des Parlaments eines Mitgliedstaats wird die Pflicht zur offiziellen Anmeldung und das mit dieser Bestimmung des Vertrags auferlegte Durchführungsverbot nicht erfüllt. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme der vorzeitigen Abschreibung 21 Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 695/1999 ohne vorherige Anmeldung gleichzeitig mit der Tonnagesteuerregelung eingeführt wurde, die bei der Kommission korrekt nach den Bestimmungen des Vertrags und der genannten Verordnung angemeldet — und von dieser genehmigt worden war.

5.6.2.3.   Auskunftsersuchen im Jahr 2001 über das spanische True-Lease-Modell

(221)

Der Kommission zufolge kann dieses Schreiben nicht zu begründeten Erwartungen hinsichtlich des SEAF oder der verschiedenen Maßnahmen, die Teil der Transaktionen dieses Systems sind, geführt haben.

(222)

In Einklang mit Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 analysierte die Kommission die ihr vorliegenden Informationen über die mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe und ersuchte den Mitgliedstaat am 21. Dezember 2001 um Auskunft. Erstens möchte die Kommission darauf hinweisen, dass ein Auskunftsersuchen kein öffentliches Dokument ist. Zweitens ist diesem Auskunftsersuchen entgegen den Ausführungen von PYMAR zu entnehmen, dass die Kommission nicht über die erforderlichen Informationen für die Feststellung und Würdigung der mutmaßlichen rechtswidrigen Beihilfe verfügte. Somit ließe sich daraus kein Vertrauensschutz ableiten, dass die Regelung keine Beihilfe darstelle, selbst wenn das Auskunftsersuchen veröffentlicht worden wäre. Drittens, und was noch wichtiger ist, bestritten die spanischen Behörden in ihren Schreiben vom 28. Januar und 28. Mai 2008 kategorisch, dass eine steuerliche Maßnahme zur Unterstützung des Kaufs von Schiffen für nach dem 31. Dezember 2000 unterzeichnete Verträge bestehe.

5.6.2.4.   Entscheidung im Jahr 2004 über die Anmeldung der Niederlande  (119)

(223)

Der Kommission zufolge kann diese Entscheidung aus den folgenden Gründen nicht zu begründeten Erwartungen hinsichtlich des SEAF oder der verschiedenen Maßnahmen, die Teil der Transaktionen dieses Systems sind, geführt haben:

(224)

Erstens war der Gegenstand der Untersuchung der Kommission in dieser Sache nicht eine spanische Maßnahme, sondern eine von der Regierung der Niederlande angemeldete Regelung, die darauf abzielte, den Werften der Niederlande einen Ausgleich oder eine Angleichung an die von spanischen Werten im Jahr 2000 (120) unterbreiteten Angebote zu ermöglichen, die angeblich bei sechs speziellen Schiffsbauverträgen durch von Spanien gewährte staatliche Beihilfen begünstigt worden waren. Folglich bestand der Zweck der Entscheidung der Kommission im Jahr 2004 in der Würdigung der von den Niederlanden angemeldeten Beihilfe und nicht der mutmaßlich von Spanien gewährten Beihilfe.

(225)

Zweitens handelte es sich bei der spanischen Maßnahme, für die die Niederlande einen Ausgleich beabsichtigten, nicht um das SEAF oder eine seiner Komponenten. Wie in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens in dieser Sache im Jahr 2003 erwähnt, beriefen sich die Behörden der Niederlande eindeutig auf die Beihilfe in Form von Zinszuschüssen für Kredite, die angeblich Reedereien gemäß dem spanischen Königlichen Erlass 442/94 gewährt worden seien (121). Andererseits weist die Kommission darauf hin, dass sowohl die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen als auch das spanische Tonnagesteuersystem erst am 1. Januar 2002 in Kraft traten. Ein Entwurf dieser Maßnahmen wurde erst am 10. Oktober 2001 im Amtsblatt des spanischen Parlaments veröffentlicht. Somit konnten diese Maßnahmen nicht für die Finanzierung von Schiffsbauverträgen im Jahr 2000 genutzt werden.

(226)

Drittens ist anzumerken, dass selbst wenn die Wirtschaftsbeteiligten angenommen hätten, bei der spanischen Maßnahme, zu der ein Ausgleich geschaffen werden sollte, handele es sich um das SEAF, was nicht der Fall war, die Erklärungen in der Entscheidung im Jahr 2004 keinen Vertrauensschutz begründen konnten. Tatsächlich legte die Kommission dar, dass sie nicht über ausreichende „Nachweise für die Gewährung der Beihilfen Spaniens“ verfügte, da Spanien angegeben habe, dass die Beihilfe nach dem Königlichen Erlass 442/94 zum 31. Dezember 2000 eingestellt würde und nach diesem Datum diese Beihilfe gemäß der Schiffbauverordnung (122) nicht mehr genehmigt würde. Allerdings war der Gegenstand der Untersuchung der Kommission die Beihilfe der Niederlande und nicht die mutmaßliche spanische Maßnahme und die wichtigste Frage, die die Kommission in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens dargelegt hatte, bezog sich auf die in den Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau (123) vorgesehene Möglichkeit, von einem anderen Mitgliedstaat und nicht von einem Drittstaat gewährte Beihilfen — nach deren Nachweis — auszugleichen.

(227)

Das Fehlen von Nachweisen der mutmaßlichen Beihilfe war im Rahmen der von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Zweifel ein sekundäres Argument. Nachdem Spanien um Auskünfte über die Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen gebeten worden war, konnte die Kommission lediglich die Aussage Spaniens zur Kenntnis nehmen, dass keine Beihilfen gewährt worden seien (124) (nach dem Königlichen Erlass 442/94), und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Niederlande keine ausreichenden Nachweise für die spanische Beihilfe, für die ein Ausgleich geschaffen werden sollte, vorgelegt hatten. Das Fehlen von Nachweisen für eine staatliche Beihilfe kommt nicht dem Nachweis gleich, dass die staatliche Beihilfe im Rahmen einer spanischen Maßnahme nicht besteht. Vielmehr hat die Kommission bereits in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens ausgeführt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass Spanien rechtswidrig die mutmaßliche Beihilfe gewährt habe, die Kommission aber weiter den Schiffbaumarkt und mögliche Verletzungen der Vorschriften über staatliche Beihilfen genau beobachte (125). Sofern sie in gutem Glauben davon ausgegangen wären, dass die spanische Beihilfe, für die die Niederlande einen Ausgleich zu schaffen beabsichtigten, das SEAF gewesen sei, hätten die tatsächlichen oder potenziellen Begünstigten des Modells alarmiert sein müssen, dass Spanien dessen Bestehen betritt statt für seine Vereinbarkeit zu plädieren.

5.6.2.5.   Entscheidung im Jahr 2006 in dem die französischen GIE zu Steuerzwecken betreffenden Fall

(228)

Nach Auffassung der Kommission konnten weder die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens in der Sache der französischen GIE zu Steuerzwecken im Jahr 2004 noch ihre abschließende Entscheidung im Jahr 2006, in der sie zu dem Schluss gelangt war, dass diese Regelung teilweise eine unvereinbare Beihilfe war, einen Vertrauensschutz begründet haben, wie PYMAR anführt.

(229)

Tatsächlich müssen Beihilfemaßnahmen bei der Kommission angemeldet werden. In Ermangelung einer Anmeldung können die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten nur unter außergewöhnlichen Umständen berechtigterweise erwarten, dass eine Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Wenn jedoch das Verfahren der Anmeldung und Genehmigung nicht eingehalten wird, kann nicht berechtigterweise erwartet werden, dass eine Maßnahme, die einer staatlichen Beihilfe entspricht, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(230)

Vielmehr legte die Kommission in der Entscheidung über die französischen GIE zu Steuerzwecken vom 20. Dezember 2006 eindeutig ihre Position dar, nach der durch die französische Steuerregelung für Leasinggeschäfte eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Die Tatsache, dass das SEAF eine mit der französischen Regelung vergleichbare Regelung für Leasinggeschäfte zu Steuerzwecken darstellt, hätte Spanien und die Begünstigten alarmieren müssen, dass das spanische System eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Folglich haben alle vor der Veröffentlichung der Entscheidung über die französische Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2007 bestehenden berechtigten Erwartungen ab diesem Datum ihre Berechtigung verloren.

(231)

In ähnlicher Weise ist allein die Tatsache, dass die unvereinbare Beihilfe im französischen Fall nicht zurückgefordert wurde, nicht ausreichend, um berechtigte Erwartungen entstehen zu lassen, die möglicherweise unvereinbare Beihilfe, die im spanischen Fall festgestellt werden könnte, würde nicht zurückgefordert. Sofern Gründe vorgelegen hätten, die die Kommission daran hinderten, vom Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen, wären diese in den besonderen Umständen des Falls zu finden.

5.6.2.6.   Von der Kommissarin Kroes im Jahr 2009 übermitteltes Schreiben

(232)

Der Kommission zufolge kann dieses von der Kommissarin Kroes übermittelte Schreiben aus den folgenden Gründen nicht zu begründeten Erwartungen hinsichtlich des SEAF oder der verschiedenen Maßnahmen, die Teil der Transaktionen dieses Systems sind, geführt haben:

(233)

Erstens handelte es sich bei dem Schreiben nicht um eine offizielle Handlung, die dem Standpunkt der Kommission entspricht — d. h. den Kommissionsmitgliedern — wie es bei einer offiziellen Entscheidung der Kommission oder der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Fall ist. In ihrem nur einseitigen Schreiben beantworte Kommissarin Kroes im Kontext einer bilateralen Korrespondenz ein ebenfalls nur einseitiges Schreiben, das von Frau Brustad, Ministerin für Handel und Industrie von Norwegen, übermittelt worden war. Die Kommission veröffentlichte den Inhalt dieses Schreibens nicht.

(234)

Die Kommission stellt fest, dass das Schreiben des norwegischen Reeders — der in Erwägungsgrund 105 erwähnt wird — an eine einzige spanische Werft gerichtet war, mit der dieser Reeder Geschäftsbeziehungen unterhielt, und die auf das Jahr 2012 zurückgehende Aussage der Gerencia del Sector Naval, einer staatlichen Stelle, stammt. Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass weder die spanischen Behörden — denen bekannt war, dass die Untersuchung eingeleitet worden war — noch die Wirtschaftsbeteiligten, die sich mit Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF befassten, die Kommission darum gebeten hatten, den in dem Schreiben der Kommissarin Kroes dargelegten Standpunkt zu erläutern.

(235)

Zweitens, und was wichtiger ist, enthielt dieses Schreiben, selbst wenn es im Jahr 2009 veröffentlicht worden ist, keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des SEAF. Tatsächlich konzentriert sich die Antwort der Kommissarin Kroes auf die mutmaßliche Diskriminierung zwischen Werften, die in verschiedenen EWR-Ländern niedergelassen sind. Die in dem Schreiben gezogene Schlussfolgerung, dass „zum jetzigen Zeitpunkt“ keine neuen Maßnahmen in Erwägung gezogen würden, bezog sich eindeutig auf die kurz zuvor erfolgte Veröffentlichung einer Erklärung, in der dargelegt wurde, dass das SEAF für den Erwerb von Schiffen, die in anderen europäischen Ländern gebaut werden, genutzt werden könne, wodurch die von Frau Brustad geäußerten Bedenken direkt aufgegriffen wurden. In jedem Fall wurde in dem Schreiben das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf Ebene der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihrer Investoren nicht einmal erwähnt, geschweige denn ein Standpunkt dargelegt. Was die Reedereien, Werften und Mittler anbelangt, so sind diese der Kommission zufolge keine Begünstigten der Beihilfe, so dass sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht stellt.

(236)

Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass das Schreiben keinerlei präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen beinhaltete, durch die ein berechtigtes Vertrauen begründet werden konnte, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder ihrer Investoren umfasse.

(237)

Da die Kommission nicht feststellte, dass dieses Schreiben einen Vertrauensschutz begründet, hat die Frage, ob sich dieser Vertrauensschutz auf den Zeitraum vor der Übermittlung des Schreibens bezieht, keinerlei Bedeutung.

5.6.2.7.   Ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht vorhersehen, dass in der Kombination verschiedener Maßnahmen eine staatliche Beihilfe vorliegt.

(238)

Da die Maßnahmen im Einzelnen eine staatliche Beihilfe darstellen (mit Ausnahme der beschleunigten Abschreibung von Leasinggegenständen), ist die Tatsache, dass die Wirtschaftsbeteiligten nicht vorhersehen konnten, dass ihre Kombination als staatliche Beihilfe betrachtet werden könnte, unerheblich und begründet nicht das Vorliegen eines Vertrauensschutzes oder die Verletzung eines anderen wesentlichen Grundsatzes des Unionsrechts.

(239)

Dagegen bringen mehrere Beteiligte, darunter Wirtschaftsbeteiligte, die an Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF beteiligt waren, vor, dass die Entscheidung im Jahr 2006 in der Sache der französischen GIE zu Steuerzwecken bei ihnen zu berechtigten Erwartungen geführt hätten, da diese Maßnahme mit dem SEAF weitgehend vergleichbar sei. Die Tatsache, dass sämtliche Merkmale der französischen Maßnahme in einer einzigen Rechtsvorschrift enthalten sind, macht zwangsläufig eine globale Würdigung erforderlich. In diesem Zusammenhang darf durch die Tatsache, dass die unterschiedlichen Elemente des SEAF in verschiedenen Maßnahmen enthalten waren — die miteinander verknüpft waren und gemeinsam angewendet wurden — um eine vergleichbare Wirkung zu erzielen, nicht ein anderes Herangehen sichergestellt und eine globale Würdigung ausgeschlossen werden.

(240)

Die Kommission ist jedenfalls der Ansicht, dass sowohl die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen als auch die Steuerbefreiung — gemäß Artikel 50 Absatz 3 RIS — der erzielten Veräußerungsgewinne im Rahmen der Tonnagesteuerregelung in jedem Fall eine staatliche Beihilfe darstellen. Da diese Bestimmungen nicht angemeldet worden waren, hätten die Wirtschaftsbeteiligten lediglich ein berechtigtes Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände haben können, diese wurden aber nicht nachgewiesen.

5.6.2.8.   Die Erklärungen über Abschreibungsmethoden in der Mitteilung der Kommission über die direkte Unternehmensbesteuerung  (126)

(241)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Wortlaut der Mitteilung keinerlei Anlass für die Wirtschaftsbeteiligten bot, um das berechtigte Vertrauen entstehen zu lassen, dass das SEAF rechtmäßig sei. Erstens beziehen sich die angeführten Bestimmungen ausschließlich auf Abschreibungsmethoden, so dass sich der Vertrauensschutz gegebenenfalls nur auf die vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen beziehen kann.

(242)

Zweitens kann die Mitteilung nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass jede mit der Abschreibung in Zusammenhang stehende Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fällt. Tatsächlich ist in Punkt 13 der Mitteilung dargelegt, dass Vorschriften über Abschreibung und Verlustvortrag keine Beihilfe darstellen, sofern sie unterschiedslos auf alle Unternehmen und alle Produktionszweige angewandt werden. Das SEAF wird weder auf alle Unternehmen noch auf alle Produktionszweige angewandt.

(243)

Andererseits wird in Punkt 22 dieser Mitteilung erläutert, dass der Umfang des Ermessenspielraums der Steuerverwaltung die Annahme stützt, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt. Wie bereits in Abschnitt 2.2.2 dargelegt, unterliegt die Anwendung der vorzeitigen Abschreibung Bedingungen — deren Wortlaut einer Auslegung bedarf — und der vorherigen Genehmigung der Steuerverwaltung. Vor der Erteilung der Genehmigung kann die Verwaltung vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen oder Informationen von anderen Verwaltungen einholen. Die Tatsache, dass die der Kommission vorgelegten Antragsakten zusätzliche Unterlagen enthielten, ist als Hinweis zu sehen, dass diese — explizit oder implizit — von der Verwaltung verlangt wurden oder den Antragstellern bekannt war, dass sie für den Erhalt der Genehmigung erforderlich waren. Folglich verfügte die Verwaltung über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Anwendung dieser Maßnahme.

(244)

Aus diesem Grund und angesichts der Merkmale der Regelung konnte der Wortlaut der Mitteilung zu keinen Unsicherheiten und noch weniger zu einem Vertrauensschutz in Bezug auf den Beihilfecharakter der vorzeitigen Abschreibung führen.

5.6.2.9.   Berücksichtigungsfähigkeit der Einnahmen aus Bareboat-Charter bei einem Wechsel zum Tonnagesteuersystem

(245)

Die mit der Entscheidung K(2002)582 endg. vom 27. Februar 2002 erteilte Genehmigung bezieht sich auf die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst. Nach Auffassung der Kommission kann dieser Satz jedoch kein berechtigtes Vertrauen begründen, dass Unternehmen, deren Tätigkeiten ausschließlich im Chartern eines einzigen Schiffes im Rahmen von Bareboat-Charter besteht, die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können. Wie in den Erwägungsgründen 179 und 180 dargelegt, ist der Entscheidung aus dem Jahr 2002 vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass die Tonnagesteuerregelung ausschließlich auf berücksichtigungsfähige Schiffe und in Bezug auf berücksichtigungsfähige Seeverkehrsleistungen anzuwenden ist.

5.6.3.   Rechtssicherheit

(246)

Die Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, mit dem die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleistet werden soll. Der Rechtsprechung zufolge schließt es der Grundsatz der Rechtssicherheit aus, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse auf unbestimmte Zeit verzögert, und impliziert nicht, dass die betroffene Einrichtung eine Maßnahme zu ergreifen hat (127). Dennoch sind bislang zwei kumulative Elemente erforderlich, damit dieser Grundsatz verletzt wird:

das Vorliegen einer Reihe von Elementen, die zu einer Situation der Unsicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme führt;

eine längere Untätigkeit seitens der Kommission, obwohl sie Kenntnis von der Beihilfe hat.

(247)

Die bereits erwähnte Entscheidung über die französischen GIE zu Steuerzwecken sowie das Urteil in der Rechtssache Salzgitter (128) sind die einzigen beiden Fälle, in denen die Kommission bzw. das Gericht erster Instanz befunden hat, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit einer Rückforderung im Wege stehen könnte, selbst wenn kein Vertrauensschutz vorliegt. Dennoch wurde das Urteil in der Rechtssache Salzgitter vom Gerichtshof genau in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit in diesem Fall aufgehoben (129).

5.6.3.1.   Elemente, die zu einer Situation der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geführt haben

(248)

Das SEAF und die französischen GIE zu Steuerzwecken zeichnen sich durch eine Reihe gemeinsamer wesentlicher Merkmale aus und haben eine vergleichbare Wirkung (siehe Abschnitt 5.6.1 Gleichbehandlung). Beide werden für die Finanzierung von Investitionen in langfristige Vermögenswerte eingesetzt. Dabei sind steuerlich transparente wirtschaftliche Interessenvereinigungen beteiligt, die die Vermögenswerte abschreiben und das Eigentum im Wege eines Leasingvertrages an den Endnutzer übertragen. In beiden Fällen erfolgt eine vorzeitige oder beschleunigte Abschreibung und die von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen erzielten Veräußerungsgewinne sind von der Steuer befreit. In beiden Fällen wird der im Zuge der vorzeitigen oder beschleunigten Abschreibung und der Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne erzielte wirtschaftliche Vorteil zwischen den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und dem Endnutzer des Vermögenswerts (über einen Nachlass auf den Preis) aufgeteilt, auch wenn deutliche Unterschiede in Bezug auf die diesbezügliche Rolle des Staates festzustellen sind.

(249)

Die wichtigsten Maßnahmen, die Teil des SEAF bilden, wurden zwischen 2002 (130) und 2003 angewandt, d. h. bevor die Kommission befunden hatte, dass das französische System eine staatliche Beihilfe darstellt.

(250)

Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen dem SEAF und den GIE zu Steuerzwecken ist es möglich — wie die spanischen Behörden und einige Beteiligte ausführen — dass die zugunsten des Schutzes der Rechtssicherheit der französischen Regelung vorgebrachten Umstände möglicherweise zu einer Situation der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des SEAF geführt haben.

(251)

Die Kommission gelangt diesbezüglich zu dem Schluss, dass diese Situation der Unsicherheit möglicherweise tatsächlich durch die Erklärung der Kommission in ihrer Entscheidung im Jahr 2001 über Brittany Ferries (131) entstanden ist, nach der einige steuerliche Vorteile eine allgemeine Maßnahme darstellten. Wie in Erwägungsgrund 192 der Entscheidung über GIE zu Steuerzwecken dargelegt, wurde bei diesen Ausführungen nicht spezifiziert, dass sie sich auf die Vorgängerregelung der GIE zu Steuerzwecken bezogen, was für die Begünstigten dieser Regelung und vergleichbarer Regelungen wie dem SEAF möglicherweise irreführend war.

(252)

Was die übrigen von Spanien und den Beteiligten angeführten Elemente anbelangt, so hat die Kommission analysiert, ob die zur Begründung des Vorhandenseins berechtigter Erwartungen vorgebrachten Elemente (siehe Abschnitt 5.6.1) zu einer Situation der Unsicherheit geführt haben könnten.

(253)

Erstens sind die Mitgliedstaaten nach dem Vertrag verpflichtet, bei der Kommission ihre Pläne für die Gewährung neuer Beihilfen anzumelden. Die Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im Amtsblatt des Parlaments kann nicht als Anmeldung bei der Kommission betrachtet werden und das Ausbleiben einer Antwort der Kommission kann nicht dazu beigetragen haben, eine Situation der Unsicherheit zu schaffen.

(254)

Zweitens zeigt das Auskunftsersuchen im Jahr 2001 zu der True-Lease-Maßnahme, dass die Kommission auf die von einem Beschwerdeführer erhobene Behauptung betreffend eine Beihilfe reagierte. Dieses Ersuchen war an Spanien gerichtet, das in seinen Antworten das Bestehen dieser Maßnahmen vehement bestritt. Die Kommission hat dieses Ersuchen nicht veröffentlicht, aber aus gleich welchem Grund hatten manche künftigen Begünstigten des SEAF Kenntnis von diesem Auskunftsersuchen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beabsichtigten, dieses System zu nutzen; angesichts dieses Umstands hätten sie alarmiert sein müssen, dass bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht worden war und diese der Auffassung war, dass die Maßnahmen dieser Regelung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellten. Ein Auskunftsersuchen weist zudem darauf hin, dass die Kommission nicht über ausreichende Informationen über die Maßnahme verfügte, um diese zu würdigen, und lässt nicht den Schluss zu, dass die Kommission die Maßnahme genehmigt habe. Da dieses Ersuchen vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen, aus denen sich das SEAF zusammensetzt, übermittelt worden war, hätte Spanien überdies sämtliche Elemente der Regelung anmelden können, um Rechtssicherheit zu erlangen. Im gegenteiligen Fall hätten die Begünstigten Informationen von Spanien — oder der Kommission — über die Anmeldung der Regelung seitens Spaniens oder die Genehmigung durch die Kommission verlangen können. Deshalb können weder Spanien noch die Wirtschaftsbeteiligten geltend machen, dass dieses Ersuchen oder — angesichts der erhaltenen Antwort — das Ausbleiben einer Folgemaßnahme seitens der Kommission dazu beigetragen haben, eine Situation der Unsicherheit zu schaffen.

(255)

Drittens erinnert die Kommission in Zusammenhang mit der Entscheidung im Jahr 2004 über die Ausgleichsmaßnahme der Niederlande daran, dass der Ausgleich für eine andere Maßnahme als das SEAF nicht zu einer Situation der Unsicherheit in Bezug auf diese letztgenannte Maßnahme geführt haben kann. Der Umstand, dass die detaillierte Beschreibung der mutmaßlichen spanischen Beihilfe in öffentlichen Dokumenten nur in der niederländischen Fassung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten ist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Leser annehmen konnten, es habe sich um das SEAF gehandelt. Durch eine Übersetzung der in niederländischer Sprache vorliegenden Entscheidung oder eine Nachfrage bei der Kommission hätte leicht geklärt werden können, dass sich die mutmaßliche spanische Beihilfe auf die Zinszuschüsse gemäß dem Königlichen Erlass 442/1994 bezog. Des Weiteren wies die Kommission lediglich darauf hin, dass Spanien das Bestehen der mutmaßlichen spanischen Beihilfe bestritten habe und die Niederlande keine ausreichenden Nachweise vorgelegt hätten. Wie in dieser Entscheidung dargelegt, muss sich die Kommission auf den Mitgliedstaat verlassen und kann nicht als für die Unsicherheit verantwortlich angesehen werden, die gegebenenfalls durch das Ausbleiben einer Folgemaßnahme der Kommission entstanden sein könnte. Deshalb kann nach Auffassung der Kommission die Entscheidung im Jahr 2004 nicht zu einer Situation der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des SEAF beigetragen haben.

(256)

Viertens ist die Kommission der Ansicht, dass die in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des SEAF infolge der Erklärung in der Mitteilung der Kommission im Jahr 2001 über Brittany Ferries entstandene Situation der Unsicherheit am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die französischen GIE zu Steuerzwecken beendet wurde. Tatsächlich wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass nach Auffassung der Kommission die französische Regelung für Leasinggeschäfte zu Steuerzwecken eine staatliche Beihilfe darstellt, wodurch Spanien und die Begünstigten des SEAF alarmiert sein hätten müssen, dass auch diese Regelung als staatliche Beihilfe gelten könnte. Folglich kann sie in diesem Zusammenhang nicht zu einer Situation der Unsicherheit geführt — oder zu ihrem Entstehen beigetragen haben.

(257)

Fünftens befindet die Kommission aus den in Abschnitt 5.6.2.6 dargelegten Gründen, dass das im Jahr 2009 von der Kommissarin Kroes übermittelte Schreiben weder eine Situation der Unsicherheit geschaffen noch zu ihrem Entstehen beigetragen hat.

5.6.3.2.   Zeitraum zwischen der Beschwerde und der Einleitung des Prüfverfahrens

(258)

Der Kommission zufolge ist der Zeitraum der Untersuchung des SEAF vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ab dem Jahr 2006, als bei der Kommission Beschwerden von europäischen Werften eingingen, zu berechnen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen untermauern weder die Veröffentlichung des Entwurfs der Maßnahmen im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) noch die bei der Kommission im Jahr 2001 eingegangenen und von Spanien im Jahr 2002 ausdrücklich bestrittenen Vorwürfe die Sichtweise, dass die Kommission die Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse ungebührend verzögert habe. Auch durch die abschließende Entscheidung in der Rechtssache C-66/2003 über den Ausgleich einer anderen mutmaßlichen staatlichen Beihilfe wird dieser Standpunkt unterstützt.

(259)

Der Zeitraum zwischen der ersten Beschwerde im Jahr 2006 und der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Jahr 2011 erscheint angesichts der Zahl der steuerlichen Maßnahmen, der Komplexität der Transaktionen im Rahmen des True-Lease-Modells und der mangelnden Transparenz dieser Transaktionen nicht übermäßig lange. Überdies übermittelte die Kommission zwischen September 2006 und Mai 2010 (132) acht förmliche Auskunftsersuchen und stand in regelmäßigem Kontakt mit den spanischen Behörden.

(260)

Andererseits erhielt die Kommission erst im Oktober 2010 eine neue Beschwerde, die ein wichtiges Element für die Würdigung der Regelung enthielt, nämlich eine von Steuerexperten durchgeführte umfassende Studie, in der ihre Funktionsweise und ihre Wirkung beschrieben wurden. Somit erscheint die im Rahmen der Untersuchung des SEAF verstrichene Zeit kein ausreichendes Argument zu sein, um sich auf die Rechtssicherheit berufen zu können.

(261)

Angesichts der Komplexität der betreffenden Maßnahmen kann die Kommission nicht ausschließen, dass — wie von Spanien und den Beteiligten vorgebracht — eine auf die Entscheidung im Jahr 2001 über Brittany Ferries zurückgehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Einstufung des SEAF als Beihilfe vorgelegen hat, dies könnte allerdings nur bis zur Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über französische GIE zu Steuerzwecken im Amtsblatt vom 30. April 2007 der Fall gewesen sei, da die Kommission in dieser festgestellte, dass diese Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt.

(262)

Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Rückforderung der Beihilfen angeordnet werden kann, die auf Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF zurückgehen, für die die Beihilfe zwischen dem Inkrafttreten des SEAF im Jahr 2002 und dem 30. April 2007 bewilligt worden war.

5.6.4.   Bestimmung der zurückzufordernden Beträge

(263)

Die Kommission hat die verschiedenen steuerlichen Maßnahmen gewürdigt, bei denen es sich um staatliche Beihilferegelungen handelt. Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es nicht, die von jedem Begünstigten in den jeweiligen Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF erhaltenen genauen Beihilfebeträge zu bestimmen. Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass der Mitgliedstaat das folgende Verfahren anzuwenden hat, um in jedem Fall die Begünstigten der Beihilfe sowie den Betrag der unvereinbaren Beihilfe, der von ihnen zurückzufordern ist, zu bestimmen. Diese Methodik kann von den spanischen Behörden angeglichen werden, insbesondere um den tatsächlichen Betrag des steuerlichen Vorteils der Investoren unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation zu ermitteln.

(264)

Schritt 1: Berechnung des durch die Transaktion erzielten steuerlichen Vorteils insgesamt: Dabei handelt es sich um den Kapitalwert der von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihren Investoren erzielten steuerlichen Vorteile (d. h. vor Abzug des Teils dieser Vorteile, der über den Preisnachlass an die Reederei weitergegeben wurde). Der Kapitalwert ist am Datum des Beginns der Abschreibung — der von den Steuerbehörden genehmigten vorzeitigen Abschreibung — zu ermitteln und die für diese Berechnung herangezogenen Prozentsätze des Preisnachlasses müssen auf der tatsächlichen Marktlage beruhen. Die Kommission schlägt vor, dass Spanien in deren Ermangelung die von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen der Steuerverwaltung bei der Beantragung der vorzeitigen Abschreibung vorgelegten Berechnungen (siehe Erwägungsgrund 168) zugrunde legen kann. Grundsätzlich gilt, dass der steuerliche Vorteil an dem Datum erzielt wurde, an dem die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder ihre Investoren ihre Steuerverbindlichkeiten hätten begleichen müssen.

(265)

Schritt 2: Berechnung des durch die allgemeinen steuerlichen Maßnahmen, die bei der Transaktion Anwendung fanden, erzielten steuerlichen Vorteils: Dabei handelt es sich um den Kapitalwert — berechnet auf dieselbe Weise wie in Schritt 1 — des Betrags der steuerlichen Vorteile, die die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder ihre Investoren in einer Referenzsituation erzielt hätten, in der die beschleunigte Abschreibung erst ab dem Zeitpunkt des Betreibens des Schiffes begonnen hätte und die Transaktion nach den normalen Vorschriften zur Körperschaftsteuer besteuert worden wäre. Unter dieser Annahme wäre der aus dem Verkauf des Schiffes an die Reederei erzielte Veräußerungsgewinn an dem Datum, an dem Letztere die Option ausgeübt hat, mit der allgemein für die Gewinne von Unternehmen geltenden Körperschaftssteuer besteuert worden. Grundsätzlich gilt, dass der steuerliche Vorteil an dem Datum erzielt wurde, an dem die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder ihre Investoren ihre Steuerverbindlichkeiten hätten begleichen müssen.

(266)

Schritt 3: Berechnung des einer staatlichen Beihilfe entsprechenden steuerlichen Vorteils: Da der Kommission zufolge die beschleunigte Abschreibung eine allgemeine Maßnahme ist, stellt der Betrag des dieser Maßnahme entsprechenden Vorteils (d. h. des Zahlungsaufschubs für bestimmte Steuerbeträge) keine staatliche Beihilfe dar. Die Differenz zwischen den in Schritt 1 und 2 ermittelten Beträgen entspricht der Beihilfe, die die wirtschaftliche Interessenvereinigung und ihre Investoren als Begünstigte der geprüften steuerlichen Maßnahmen erhalten haben, d. h. der Kapitalwert des durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung, der Tonnagesteuerregelung (die für die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nicht in Betracht kommt) und der Steuerbefreiung nach Artikel 50 Absatz 3 RIS erzielten Gesamtvorteils. Grundsätzlich gilt, dass der steuerliche Vorteil an dem Datum erzielt wurde, an dem die wirtschaftliche Interessenvereinigung oder ihre Investoren ihre Steuerverbindlichkeiten hätten begleichen müssen.

(267)

Schritt 4: Berechnung des Betrags der vereinbaren Beihilfe: Erstens ist die von der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihren Investoren erhaltene Beihilfe, die im Zuge der Berechnung in Schritt 3 ermittelt wird, in dem Umfang vereinbar, in dem diese Beihilfe dem an die Reederei weitergegebenen Vorteil entspricht, der vereinbar wäre, sofern er als staatliche Beihilfe zugunsten der Reederei betrachtet würde. Der Anteil der an die Reederei weitergegebenen Beihilfe ist auf Grundlage einer Berechnung zu ermitteln, die mit der von den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen in ihrem bei der Steuerverwaltung eingereichten Antrag vorgelegten Berechnung vergleichbar ist (siehe Erwägungsgrund 136) und eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung ermöglicht. Wie in den Erwägungsgründen 202 bis 210 dargelegt, kann ein Teil des auf die Reederei übertragenen Vorteils als vereinbar angesehen werden, wenn dieses Unternehmen, das betreffende Schiff und die Beförderungsleistungen nach den Leitlinien für den Seeverkehr berücksichtigungsfähig sind. Der vereinbare Betrag ist nach Kapitel 11 der Leitlinien zu bestimmen, wobei alle der Reederei im EWR bereits gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die in Spanien gewährten Beihilfebeträge zu den im Land der Niederlassung des Unternehmens (sofern dieses ein EWR-Staat ist) gewährten Beträgen addiert werden. Der Beihilfebetrag, der über der Obergrenze liegt oder für den die Vereinbarkeit nicht nach Kapitel 11 der Leitlinien zum Seeverkehr nachgewiesen wurde, gilt als unvereinbar.

(268)

Da die in Kapitel 11 der Leitlinien zum Seeverkehr vorgesehene Obergrenze jährlich ermittelt wird und der von der Reederei erhaltene Vorteil sich auf einen langfristigen Vermögenswert bezieht, hält es die Kommission für angebracht, im Zuge der Anwendung dieser Obergrenze den aus der Transaktion unter Inanspruchnahme des SEAF erzielten Vorteil für das Unternehmen über den normalen Abschreibungszeitraum (zehn Jahre) des betreffenden Schiffes aufzuteilen.

(269)

Soweit es sich zweitens um eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung der Finanzinvestoren bei der Weitergabe des vereinbaren Vorteils an die Reedereien handelt, gilt auch diese Vergütung in dem Verhältnis als vereinbar bzw. nicht vereinbar, in dem der Vorteil an die Reederei weitergeleitet wurde (siehe Erwägungsgrund 201).

5.6.5.   Vertragsklauseln

(270)

Wie bereits vorstehend dargelegt, hat PYMAR die Kommission über bestimmte Klauseln informiert, die in einigen Verträgen zwischen den Investoren, Reedereien und Werften enthalten sind. Nach diesen Klauseln wären die Werften verpflichtet, die übrigen Parteien zu entschädigen, sollten sie die vorgesehenen steuerlichen Vorteile nicht erlangen.

(271)

In ihrer abschließenden Negativentscheidung mit einer teilweisen Rückforderung in der Sache der französischen GIE zu Steuerzwecken (133), die erhebliche Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist, wies die Kommission darauf hin, dass sie „ungeachtet der Tatsache, dass die steuerlichen und rechtlichen Risiken der GIE-Mitglieder in bestimmten Fällen über Verträge auf die Endnutzer übertragen werden konnten, etwaige rechtswidrige Beihilfen grundsätzlich zurückfordert, damit die Begünstigten den Vorteil, der ihnen damit gegenüber den anderen Wettbewerbern auf ihrem Markt eingeräumt wurde, verlieren und die Ausgangslage wiederhergestellt wird.“ Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass „in diesem Zusammenhang weder (…) noch Vertragsvereinbarungen der Beihilfeempfänger eine Rolle spielen“.

(272)

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Verpflichtung des Staates zur Streichung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erachtet hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (134). Nach einer anderen Formulierung zielt die Rückforderung von rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfen in erster Linie darauf ab, die Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen, die durch den mit der betreffenden Beihilfe gewährten Wettbewerbsvorteil (135) verursacht wurde. Mit der Erstattung der Beihilfe verliert der Begünstigte den Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt und es wird die vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Lage wiederhergestellt (136).

(273)

Um dieses Ergebnis zu erreichen, muss die Kommission befugt sein, die Rückforderung von den tatsächlichen Begünstigten anzuordnen, damit sie die Funktion erfüllen kann, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt oder den Märkten, auf denen die Verfälschung aufgetreten ist, wiederherzustellen. Dazu muss die Kommission eindeutig die Unternehmen ermitteln können, die zur Rückzahlung einer für unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe verpflichtet sind. Im gegenteiligen Fall würde dieses Ziel unweigerlich konterkariert, wenn private Parteien im Wege von Vertragsklauseln die Wirkung von ergangenen Entscheidungen der Kommission über die Rückforderung von Beihilfen verändern könnten. Wenn diese Möglichkeit geschaffen würde, könnte sie von Wirtschaftsbeteiligten in einer guten Verhandlungsposition genutzt werden, um sich vor Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen zu schützen, wodurch die praktischen Folgen der Kontrolle staatlicher Beihilfen beschnitten würden.

(274)

Zum Vergleich wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof (137) in seinem vor Kurzem ergangenen Urteil in der Rechtssache Residex erklärte, das Gericht habe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles den oder gegebenenfalls die Empfänger einer Bürgschaft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, zu bestimmen und die Rückforderung der gesamten in Rede stehenden Beihilfe zu veranlassen. Da die Maßnahmen, die die nationalen Gerichte bei einem Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ergreifen müssen, im Wesentlichen darauf abzielen, die Wettbewerbslage vor der Gewährung der fraglichen Beihilfe wiederherzustellen, müssen sich die Gerichte darüber hinaus unabhängig vom Begünstigten der Beihilfe vergewissern, dass dieses Ziel durch die von ihnen bezüglich der Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen ergriffenen Maßnahmen erreicht werden kann. Dies weist darauf hin, dass in Fällen, in denen die durch die Beihilfe verursachte Verfälschung zu beheben ist, die nationalen Gerichte eingreifen und die Verträge für unwirksam erklären können, auch zum Nachteil von Parteien, die nicht Begünstigte der Beihilfe waren, in diesem Fall die Kreditgeber, für deren Kredite eine staatliche Garantie galt. Der gleiche Grundgedanke gilt umsomehr für die Kommission, wenn sie die tatsächliche Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten anordnet. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Kommission eine abschließende Entscheidung über die Beihilfemaßnahmen zu treffen und nicht wie die nationalen Gerichte die Wahrung der Rechte der Personen zu schützen hat, wenn gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung der staatlichen Beihilfen bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde.

(275)

Daraus ergibt sich, dass die Vertragsklauseln, die die Begünstigten der Beihilfe vor der Rückforderung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe schützen, indem die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Rückforderung an andere Personen weitergegeben werden, mit dem Grundsatz des durch den Vertrag eingeführten Kontrollsystems für staatliche Beihilfen nicht vereinbar sind. Dieses System ist von wesentlicher Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben, die der Gemeinschaft obliegen, und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes und stellt somit ein Paket von Vorschriften der öffentlichen Ordnung dar (138). Daher können die Vertragsparteien nicht im Wege von Vertragsbestimmungen davon abweichen.

(276)

Dies gilt umso mehr in der im Fall des SEAF überprüften Situation, in der einige Werften vom Staat kontrolliert werden. Sofern öffentliche Werften Vertragsklauseln vereinbart haben, die die Begünstigten vor einer Rückforderung der Beihilfe schützen, verhindert dieses Verhalten, dass die Rückforderung von rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfen ihre Funktion erfüllt. Außerdem kann das Verhalten von staatlich kontrollierten Wirtschaftsbeteiligten, die versuchen, ihre Vertragspartner vor einer Rückforderung zu schützen, einen erheblichen Druck auf die privaten Wettbewerber ausüben, die sich gezwungen sehen können, ähnliche Vertragsklauseln zu akzeptieren, was zu einem generellen Schutz der Begünstigten vor einer Rückforderung führt.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission gelangt zu folgendem Schluss:

Gemäß den Leitlinien für den Seeverkehr und der Entscheidung vom 27. Februar 2002, mit der das spanische Tonnagesteuersystem genehmigt wurde, stellen Tätigkeiten, die ausschließlich das Leasing, Chartern oder Vermieten von Schiffen umfassen, keine Beförderungsleistungen dar. Folglich kann für diese Tätigkeiten grundsätzlich nicht die von der Kommission genehmigte Tonnagesteuerregelung in Anspruch genommen werden.

Artikel 115 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), die Anwendung der Tonnagesteuerregelung auf nicht berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Diese Maßnahmen sind keine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, da sie weder bei der Kommission angemeldet noch von dieser genehmigt wurden.

Spanien hat diese Beihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.

Daraus folgt, dass das sogenannte spanische True-Lease-System, das auf Artikel 115 Absatz 11, Artikel 48 Absatz 4 TRLIS sowie Artikel 49 RIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), der Anwendung der Tonnagesteuerregelung auf nicht berücksichtigungsfähige wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS beruht, rechtswidrig ist.

Die Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder ihrer Investoren kann mit dem Binnenmarkt insoweit für vereinbar angesehen werden, wie es sich um eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung von Finanzinvestoren handelt und sie an die Reedereien weitergegeben wird, die die Leitlinien für den Seeverkehr nach den in diesen festgelegten Bestimmungen in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet insbesondere, dass der an die Reedereien weitergeleitete Gesamtbetrag nicht über der in Kapitel 11 der Leitlinien festgelegten Obergrenze liegen darf.

Der Teil der Beihilfe, der den Betrag der vereinbaren Beihilfe übersteigt, ist von den Begünstigten, d. h. den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihren Investoren, zurückzufordern, ohne dass die Möglichkeit besteht, dass diese Begünstigten die Belastung durch die Rückforderung auf andere Personen übertragen.

Die Kommission kann keine Rückforderung der Beihilfen anordnen, die auf Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF zurückgehen, für die die Beihilfe zwischen dem Inkrafttreten dieses Systems im Jahr 2002 und dem 30. April 2007, dem Datum, an dem die Entscheidung in der Sache C-46/04 (Frankreich — Wirtschaftliche Interessenvereinigungen zu Steuerzwecken) veröffentlicht wurde, bewilligt worden war (siehe Erwägungsgrund 261).

Ab diesem Datum werden durch die Anordnung der Rückforderung nicht die allgemeinen im Unionsrecht verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die auf Artikel 115 Absatz 11 TRLIS (vorzeitige Abschreibung von Leasinggegenständen), die Anwendung der Tonnagesteuerregelung für nicht berücksichtigungsfähige Unternehmen, Schiffe oder Tätigkeiten sowie Artikel 50 Absatz 3 RIS zurückgehenden Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Investoren dar, die von Spanien rechtswidrig ab dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt wurde.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie über eine marktkonforme Vergütung für die Vermittlung von Finanzinvestoren hinausgehen und nicht an die Reedereien weitergegeben wurden, die die Leitlinien für den Seeverkehr nach den in diesen festgelegten Bestimmungen in Anspruch nehmen können.

Artikel 3

Spanien stellt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

Artikel 4

(1)   Spanien fordert die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte unvereinbare Beihilfe von den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die diese erhalten haben, zurück, ohne dass diesen Begünstigten die Möglichkeit eingeräumt wird, die mit der Rückforderung verbundene Belastung auf andere Personen zu übertragen. Allerdings erfolgt keine Rückforderung der Beihilfen, die im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen gewährt wurden, bei denen sich die zuständigen nationalen Behörden mit einem bindenden Rechtsakt vor dem 30. April 2007 zur Gewährung des durch die Maßnahmen gewährten Vorteils verpflichtet haben.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum Datum ihrer tatsächlichen Rückzahlung anfallen.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (139) und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (140) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe ein.

Artikel 5

(1)   Die nach der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbetrags der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Rückforderungszinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der gemäß der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 276 vom 21.9.2011, S. 5.

(2)  Siehe parlamentarische Anfrage E-5819/2010, beantwortet am 31.8.2010.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Spanischer Verband kleiner und mittlerer Werften.

(5)  Auch der Leasinggeber und die Reederei schließen Verträge mit Kauf- und Verkaufsoptionen (Call bzw. Put).

(6)  Siehe Fußnote 3.

(7)  Mit Schreiben vom 26. Juli 2010.

(8)  Normalerweise wird ein aufgrund einer vorzeitigen und beschleunigten Abschreibung zu rasch abgeschriebener Vermögenswert zu einem Veräußerungsgewinn führen, da der steuerliche Restwert des Vermögenswertes vermutlich deutlich niedriger ist als sein Verkaufspreis.

(9)  Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem steuerlichen Wert des Schiffes. Der steuerliche Wert des Schiffes ist der ursprünglich bezahlte Preis abzüglich der zur Berücksichtigung seiner Abschreibung in Abzug gebrachten Beträge (Aufwendungen). Im vorliegenden Fall wäre das Schiff vor dem Wechsel der wirtschaftlichen Interessenvereinigung zum Tonnagesteuersystem vollständig oder fast vollständig abgeschrieben, d. h. der Buchwert wäre null oder nahe null.

(10)  Dabei werden die von Spanien vorgelegten Informationen berücksichtigt: drei konkrete Beispiele von Anträgen, die von wirtschaftlichen Interessenvereinigungen bei der Steuerverwaltung nach Artikel 115 Absatz 11 der konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (TRLIS) eingereicht wurden, sowie die Verträge und sonstigen Anhänge zu diesen Anträgen.

(11)  In diesem Beschluss bezieht sich der Begriff „Abschreibung“ gleichermaßen auf den Abzug der Abschreibungskosten durch den Eigentümer eines Vermögenswerts und den Abzug von Zahlungen durch den Leasingnehmer, die für die Deckung der Kosten des Vermögenswertes seitens des Leasinggebers geleistet werden. Folglich bezieht sich die beschleunigte Abschreibung von Leasinggegenständen auf die Möglichkeit, dass die Leasingnehmer diese Zahlungen innerhalb der Grenzen der doppelten oder dreifachen linearen Abschreibung in Abzug bringen können.

(12)  Königliche Gesetzesverordnung 4/2004 vom 5. März, mit dem die konsolidierte Fassung des Körperschaftssteuergesetzes angenommen wurde (Real Decreto Legislativo 4/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades), veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger am 11. März 2004.

(13)  Königlicher Erlass 1777/2004 vom 30. März, mit dem die Durchführungsverordnung zum Körperschaftssteuergesetz angenommen wurde (Real Decreto 1777/2004, de 30 de julio, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sociedades), veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger am 6. August 2004.

(14)  Ausschließlich des Werts der Kaufoption.

(15)  Jedes Jahr wird ein konstanter Prozentsatz auf den Restwert des Vermögenswertes am Ende des vorhergehenden Steuerjahres angewandt (Restwert = Anschaffungswert abzüglich in der Vergangenheit gebuchter Abschreibung). Statt die Kosten des Vermögenswertes einheitlich über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen, werden bei diesem System die Abschreibungsbeträge in jeder Periode geringer.

(16)  Wenn ein Vermögenswert über fünf Jahre abzuschreiben ist, beträgt der Abschreibungswert 15 (= 1 + 2 + 3 + 4 + 5) und die Abschreibungskosten belaufen sich auf 5/15 des Anschaffungswerts im ersten Jahr, auf 4/15 im zweiten Jahr usw. bis zu 1/15 im fünften Jahr.

(17)  Übernommen aus dem früheren Artikel 128 Absatz 11 des Gesetzes 43/1995, eingeführt mit dem Gesetz 24/2001 und gültig seit 2002. Unter „vorzeitiger Abschreibung“ ist die Vorziehung des Datums zu verstehen, ab dem die Abschreibung beginnt. Im vorliegenden Fall können die Steuerpflichtigen, sofern sie die erforderliche steuerliche Genehmigung erhalten, während der Bauzeit des Schiffes mit der beschleunigten Abschreibung beginnen, d. h. bevor das Schiff an den Steuerpflichtigen übergeben wird oder dieser mit seiner Nutzung beginnt.

(18)  Artikel 48 TRLIS enthält die Bestimmungen für die für wirtschaftliche Interessenvereinigungen anzuwendende Sonderregelung. Siehe Abschnitt 2.2.3, Maßnahme 3: wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

(19)  Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002 in der Sache N 736/01, geändert durch die Entscheidung in der Sache N 528/03.

(20)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(21)  Erwähnt im Gesetz 17/1992 vom 24. November über staatliche Häfen und die Handelsmarine.

(22)  Siehe Artikel 125 Absatz 2 TRLIS.

(23)  Eingeführt mit dem Königlichen Erlass 252/2003 vom 28. Februar 2003, spanischer Staatsanzeiger Nr. 62 vom 13. März 2003.

(24)  Artikel 50 Absatz 3 RIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme nur den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen gewährt wird, denen die Steuerbehörden bereits eine Genehmigung für die vorzeitige Abschreibung erteilt haben.

(25)  Datum des Wechsels zum Tonnagesteuersystem.

(26)  Datum, an dem das Eigentum an dem Schiff auf die Reederei übergeht.

(27)  Siehe Fußnote 17.

(28)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1.

(29)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.

(30)  Geschäftsgeheimnis/vertrauliche Informationen.

(31)  […]

(32)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Siehe Absatz 14.

(33)  Siehe Entscheidung 2009/809/EG der Kommission vom 8. Juli 2009 in der Sache C 4/07, Niederlande, Groepsrentebox.

(34)  TRLIS: konsolidierte Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes.

(35)  Siehe Fußnote 15.

(36)  Siehe Fußnote 16.

(37)  Siehe Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d TRLIS und Artikel 5 RIS.

(38)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43.

(39)  Siehe Fußnote 20.

(40)  Nach Auffassung der Kommission stellt die Inanspruchnahme des Tonnagesteuersystems durch wirtschaftliche Interessenvereinigungen kein Problem dar, soweit diese die Schiffe tatsächlich für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen einsetzen und die in den Leitlinien für den Seeverkehr festgelegten Bedingungen erfüllen.

(41)  „Diese Bestimmung wird auf alle Schiffe, Boote und Seeschiffe, ungeachtet ihrer Herkunft, Tonnage oder Tätigkeit, angewandt. Ebenso wird sie auf alle Seeverkehrsunternehmen angewandt, die Schiffe betreiben (…), ungeachtet, ob sie Eigentümer dieser sind, ob sie diese im Rahmen eines Leasingvertrages, von Charterung oder jeglicher anderer nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Form betreiben.“

(42)  Siehe Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002, Absatz 2.4, Begünstigte: „Diese Sondersteuerregelung können die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch nehmen, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst.“

(43)  Siehe insbesondere das Schreiben vom 2. August 2011 der spanischen Behörden als Antwort auf den Beschluss C(2011) 4494 final der Kommission, Abschnitt 3.2.3.2 Mutmaßlich neue staatliche Beihilfe: Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 9 RIS: „(…) das Konzept „gebraucht“ wird im Bereich der Körperschaftssteuer für die Elemente verwendet, die von einem Dritten, der sich vom Steuerpflichtigen, der die Anwendung einer besonderen Vorschrift beabsichtigt, unterscheidet, genutzt wurden.“

(44)  Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in der Sache C 46/04, GIE zu Steuerzwecken; Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 in der Sache C 31/98, Brittany Ferries; Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in der Sache N 474/03, Air Caraïbes, und Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 2008 in der Sache C 74/94, Le Levant.

(45)  Es wird auf das spanische Gesetz 27/92 verwiesen. Demnach können die Begünstigten Gesellschaften mit Hauptsitz in Spanien oder in der EU niedergelassene Gesellschaften mit Zweigniederlassungen in Spanien sein.

(46)  Siehe Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.

(47)  Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 in der Sache C 31/98, ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33-69.

(48)  Koordinierungsstellen (DE) Koordinierungsstellen und Finanzunternehmen (LU), Koordinierungszentren von Vizcaya (ES), Verwaltungszentren und internationale Finanzverwaltungszentralen (FR), ausländische Einkünfte (IE), internationale Finanzierungstätigkeiten (NL).

(49)  Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, C 45/07, ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1.

(50)  Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten, ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 29.

(51)  Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Orkney Islands Track Record Scheme (Produktionsbelege-Regelung der Orkneyinseln), ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 49. und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln, ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(52)  Siehe insbesondere das Schreiben von August 2011.

(53)  Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“), ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33.

(54)  Siehe Boletín Oficial de las Cortes Generales (Amtsblatt des spanischen Parlaments), Kongress der Abgeordneten, VII. Legislaturperiode, Serie A: Gesetzentwürfe, Nr. 50-1, 10. Oktober 2001, S. 22 bis 25 (http://www.congreso.es).

(55)  Staatliche Beihilfe C 66/2003, Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge, ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 48.

(56)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43.

(57)  Schreiben vom 9. März 2009.

(58)  Siehe insbesondere Absatz 13, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(59)  Siehe Schreiben vom 2. August 2011.

(60)  Unter den Nummern N 601 bis N 606/2002 registrierte Anmeldungen.

(61)  Siehe Schreiben vom 11. November 2003, ABl. C 11 vom 15.1.2004, S. 5.

(62)  Siehe Entscheidung K(2004) 2213, ABl. L 39 vom 11.2.2005, S. 48.

(63)  Siehe Erwägungsgrund 24 der Entscheidung K(2004) 2213.

(64)  Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2003, ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 51 (IE); Entscheidung vom 17. Februar 2003, ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52 (NL); zwei Entscheidungen vom 16. Oktober 2002, ABl. L 153 vom 20.6.2003, S. 40 sowie ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 20 (LU); Entscheidung vom 22. August 2002, ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 26 (ES); Entscheidung vom 5. September 2002, ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 17 (DE); Entscheidung vom 11. Dezember 2002, ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 23. Entscheidung vom 13. Mai 2003, ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 1 (FR); Entscheidung vom 24. Juni 2003, ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 14 (BE), sowie Entscheidung vom 30. März 2004, ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 24 (UK).

(65)  Spanien veröffentlichte die verbindliche Antwort am 1. Dezember 2008:

http://petete.meh.es/Scripts/know3.exe/tributos/CONSUVIN/texto.htm?Consulta=CONSULTA&Pos=7262 (zuletzt aufgerufen am 19.6.2013).

(66)  Gerencia Naval (http://www.gernaval.org/) ist nach ihrer durch den Königlichen Erlass 3451/2000 vom 22. Dezember (spanischer Staatsanzeiger vom 11.1.2001) genehmigten Satzung ein staatliches Unternehmen.

(67)  Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2011 in der Sache C-45/2007, Erwägungsgrund 192, ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1. Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 in der Sache C-15/2002, Erwägungsgrund 85, ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 7. Entscheidung der Kommission vom 9. März 2004 in der Sache C-33/2003, Erwägungsgründe 47, 48 und 66, ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 13, sowie Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 in der Sache C-68/1999, Erwägungsgrund 73, ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 29.

(68)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(69)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (Maribel a und b), Slg. 1999, I-03671, Randnr 32.

(70)  Siehe insbesondere das Schreiben vom 2. August 2011 der spanischen Behörden als Antwort auf den Beschluss C(2011) 4494 final der Kommission, Abschnitt 3.2.2 Für die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen geltende Transparenzregelung, erster Absatz: „Nach den Bestimmungen in Artikel 1 des Gesetzes 12/1991 vom 29. April über wirtschaftliche Interessenvereinigungen (…) haben diese Gesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind gewerblicher Art und verfügen über die Kapazität zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten“.

(71)  Siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7; Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov und andere, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75.

(72)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40.

(73)  Diese zusätzliche Aufwendung, die der positiven Differenz zwischen der nach Artikel 115 steuerlich abgeschriebenen Aufwendung und der in der Buchführung ausgewiesenen Aufwendung entspricht, ist in der Steuererklärung des Begünstigten anzugeben.

(74)  Siehe Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 39, und die in diesem zitierte Rechtsprechung.

(75)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava/Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 58.

(76)  Ibid, Randnr35.

(77)  Artikel 115 Absatz 11 TRLIS: „Der Minister (…) kann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren den in Absatz 6 genannten Zeitpunkt festlegen, wobei die Besonderheiten der Vertragslaufzeit oder der Bauzeit für den Vermögenswert sowie die besonderen Merkmale seiner wirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt jedoch, dass diese Festlegung weder einen Einfluss auf die Ermittlung der von der tatsächlichen Nutzung des Vermögenswerts abgeleiteten Bemessungsgrundlage noch auf die nach den Vorschriften des allgemeinen Steuersystems oder der Sonderregelung zu ermittelnden Einnahmen in Zusammenhang mit seiner Übertragung aufweist (…)“ (Hervorhebung des Verf.).

(78)  Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe c RIS: „Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: c) Begründung der besonderen Merkmale der Nutzung des Vermögenswerts. Es sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Berichte über die Nutzung des im Zuge von Leasing erworbenen Vermögenswerts vorzulegen, wobei die konkreten Vertragsbestimmungen sowie die positiven und negativen Finanzströme anzugeben sind.“

(79)  Schreiben der spanischen Behörden vom 27. März 2008, 10. März 2010 und 27. Juli 2010, in denen die bis Ende Juni 2010 erteilten Genehmigungen zusammengefasst wurden.

(80)  „(…) die spanischen Behörden bestreiten, sie hätten, wie in Erwägungsgrund 34 des Beschlusses der Kommission dargelegt, bestätigt, dass „in der Praxis“ die Bestimmungen in Artikel 115 Absatz 11 TRLIS nur auf Vermögenswerte, die später in das Tonnagesteuersystem überführt würden, angewendet werden könnten.“

(81)  „Die spanischen Behörden weisen lediglich auf die Auslegungsschwierigkeiten hin, die auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Anforderung zurückgehen, dass die Anwendung der vorzeitigen Abschreibung davon abhängt, dass keine Auswirkungen auf die Ermittlung der von der tatsächlichen Nutzung des Vermögenswerts abgeleiteten Bemessungsgrundlage sowie die Einnahmen in Zusammenhang mit seiner Übertragung vorliegen.“

(82)  Offensichtlich geht der Vertrag über die Bareboat-Charter zwischen der wirtschaftlichen Interessenvereinigung und der Reederei auf die Auslegung einer der in Artikel 40 TRLIS festgelegten Bedingungen zurück und unterliegt der Prüfung und Genehmigung der Steuerverwaltung.

(83)  Insbesondere Artikel 49 RIS.

(84)  Artikel 49 Absatz 4 RIS: „Die Generaldirektion für Steuern kann vom Steuerpflichtigen sämtliche für erforderlich erachteten Daten, Berichte, Unterlagen und Belege einholen.“

(85)  ABl. C 384 vom 10.12.1998.

(86)  Siehe Mitteilung über Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, Abschnitt über Ermessensentscheidungen in der Verwaltungspraxis, Absätze 21 und 22.

(87)  Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission (Kimberly ClarkSopalin), Slg. 1996, I-4551.

(88)  Siehe Entscheidung K(2002) 582 endg. der Kommission vom 27. Februar 2002, Absatz 2.12.1, Begünstigte: Steuerabzug durch Abschreibung: „Der vor dem Inkrafttreten der Tonnagesteuer erzielte Gewinn unterliegt einer normalen Besteuerung nach den allgemeinen Körperschaftssteuervorschriften, die zum Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffes gelten. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, wird die Pflicht zur Bildung einer gebundenen Rücklage in Höhe der Differenz zwischen dem normalen Marktwert und dem Nettobuchwert jedes Schiffes eingeführt, d. h. der den Schiffen zum Zeitpunkt des Wechsels zum System zurechenbare Gewinne. Diese Rücklage ist zu besteuern, sofern das Eigentum an dem Schiff übertragen wird. Um eine missbräuchliche Verwendung der Vorschrift zu verhindern, wird auch die eventuell positive Differenz zwischen der steuerlichen und der buchhalterischen Abschreibung nach den allgemeinen zum Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffes geltenden Vorschriften besteuert, wodurch verhindert wird, dass sich eine buchhalterische Abschreibung, die möglicherweise geringer ist als die steuerliche Abschreibung, in einem geringeren Gewinn niederschlägt und somit teilweise die vollständige Besteuerung der Gewinne umgangen werden kann“ (Hervorhebung des Verf.).

(89)  Siehe Erwägungsgrund 73 des Beschlusses C(2011) 4494 final der Kommission.

(90)  Siehe http://petete.meh.es/scripts/know3.exe/tributos/CONSUVIN/texto.htm?NDoc=12728&Consulta=buques&Pos=230.

(91)  Siehe insbesondere Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671, Randnr. 11; Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21; sowie Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44.

(92)  Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717.

(93)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(94)  Wie in den Absätzen 5.3.21 und 5.2.2.3 dargelegt, stellen der Kommission zufolge die Bestimmungen in Artikel 115 Absatz 6 (beschleunigte Abschreibung) und in Artikel 48 TRLIS (rechtlicher Status der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen) keine staatliche Beihilfe dar.

(95)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absatz 12: „Die vorliegenden Leitlinien gelten ausschließlich für den Seeverkehr.“

(96)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absätze 11, 12 und 16: „Schiffsmanagementgesellschaften können nur in Bezug auf jene Schiffe Vergünstigungen erhalten, für die sie mit dem gesamten technischen und personellen Management betraut wurden. (…) Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schiffsmanagementgesellschaft im Namen des Schiffseigners die uneingeschränkte Verantwortung für den Schiffsbetrieb sowie die sich für den Schiffseigner aus dem ISM-Code ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt“; „die Kommission kann akzeptieren, dass das Schleppen von Schiffen, Bohrinseln usw. auf See unter diese Definition fallen“ und „ „Baggerarbeiten“ kommen grundsätzlich nicht für Beihilfen für den Seeverkehr in Betracht. Jedoch können steuerliche Regelungen für Unternehmen (wie die Tonnagesteuer) auf Baggerschiffe angewendet werden, deren Tätigkeit „Seeverkehrsleistungen“ darstellt“.

(97)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 in der Sache N 504/02, Irland, Einführung einer Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 28; Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache SA.30515, Finnland, Änderungen der Beihilferegelung zur Tonnagesteuer, Erwägungsgrund 10.

(98)  Siehe Leitlinien zum Seeverkehr, Punkt 2.2: Allgemeine Ziele der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen.

(99)  Siehe Abschnitt 2.4, Begünstigte(r): „Diese besondere Steuerregelung können die in einem in den spanischen Rechtsvorschriften genannten Register der Seeverkehrsunternehmen eingetragenen Reedereien in Anspruch nehmen, deren Tätigkeit das Betreiben von eigenen oder geleasten Schiffen umfasst“, sowie Abschnitt 2.5: In Betracht kommende Tätigkeiten/Schiffe: „Die Tonnagesteuerregelung ist ausschließlich für Schiffe anwendbar, die für Tätigkeiten des Seeverkehrs eingesetzt werden. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten umfassen ausschließlich Seeverkehrsleistungen“.

(100)  Es sei darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessenvereinigungen wie andere Unternehmensformen grundsätzlich das Tonnagesteuersystem in Anspruch nehmen können, sofern berücksichtigungsfähige Tätigkeiten ausüben.

(101)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5 (gültig bis zum 16. Januar 2004), ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3 (gültig ab dem 17. Januar 2004).

(102)  Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau, ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Unter Berücksichtigung, dass die Werften nicht die Begünstigten der Beihilfe sind und es nicht möglich ist, den Umfang der wirtschaftlichen Vorgänge zu ihrem Nutzen zu beziffern, ist eine Würdigung der gewährten Beihilfen nach diesen Rahmenbedingungen nicht erforderlich.

(103)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 2.1: Umfang der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen, Absatz 1: „Die vorliegenden Leitlinien gelten für jede von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe zugunsten des Seeverkehrs“, sowie Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, Absatz 12: „Die vorliegenden Leitlinien gelten ausschließlich für den Seeverkehr.“

(104)  Siehe Leitlinien für den Seeverkehr, Abschnitt 3.1, Steuerliche Behandlung der Reedereien, letzter Absatz: „Die vorgenannten Steuervorteile müssen daher auf den Seeverkehr beschränkt werden. Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss ein transparentes Rechnungswesen vorhanden sein, damit Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können.“

(105)  Staatliche Beihilfe C 46/2004, Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat, ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 43.

(106)  Wie bereits dargelegt, berief sich Spanien auf die Entscheidung der Kommission im Jahr 2002, mit der das spanische Tonnagesteuersystem genehmigt wurde, als Grundlage für die Vereinbarkeit. Tatsächlich beruht die Schlussfolgerung, dass das Tonnagesteuersystem mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf den Leitlinien für den Seeverkehr.

(107)  Dieser Höchstwert gilt nur für bestimmte in den Leitlinien genannte Beihilfekategorien: steuerliche und soziale Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, für das Ersetzen der Mannschaft, Investitionsbeihilfen und regionale Beihilfen.

(108)  Siehe Urteil vom 14. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-115/09 und T-116/09, Electrolux AB und Whirlpool Europe BV/Kommission.

(109)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03, Belgien/Kommission, Randnr. 71, und die darin zitierte Rechtsprechung.

(110)  Koordinierungsstellen (DE) Koordinierungsstellen und Finanzunternehmen (LU), Koordinierungszentren von Vizcaya (ES), Verwaltungszentren und internationale Finanzverwaltungszentralen (FR), ausländische Einkünfte (IE), internationale Finanzierungstätigkeiten (NL).

(111)  Antwort vom 12. Juli 1990 auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 des Abgeordneten G. de Vries an die Kommission, ABl. C 63, 11.3.1991, S. 37.

(112)  Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-167/06P, Komninou und andere/Kommission, Randnr. 63, und Rechtssache C-537/08 P, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, Slg. 2010, I-12917, Randnr. 63.

(113)  Siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187/Kommission, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147; Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C 167/06 P, Komninou und andere/Kommission, Slg. 2007, I-141, Randnr. 63, Urteil vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02 GE Betz/HABM — Atofina Chemicals (BIOMATE), Slg. 2004, II-1845, Randnr. 80, und die in ihnen zitierte Rechtsprechung.

(114)  Rechtssache C-289/81, Mavridis/Parlamento, Slg. 1983, S. 1731; Rechtsache T-290/97, Mehibas Dordtselaan BV/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59. Siehe auch Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44; und Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-153, Randnr. 26.

(115)  Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue Beihilfemaßnahmen bei der Kommission anzumelden und ihre Genehmigung zu beantragen, bevor sie angewendet werden. In Kapitel II der Verfahrensordnung (ABl. L 83 vom 27. März 1999) wird dasselbe Verfahren für die Anwendung von Artikel 7 über staatliche Beihilfen festgelegt.

(116)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Demesa y Territorio Histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnrn. 44, 45 und 52.

(117)  Siehe Urteil des Gerichts vom 30. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Frankreich/Kommission (France Télécom), Slg. 2009, II-4315, Randnr. 263.

(118)  Siehe Erwägungsgrund 187 dieses Beschlusses.

(119)  Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge.

(120)  Siehe Abbildung 2 des Erwägungsgrunds 9 der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003, ABl. C 11 vom 15.1.2004, S. 7.

(121)  Siehe Erwägungsgrund 8 der genannten Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003: „Die angemeldeten Zuschüsse sollen gewährt werden, um Beihilfen auszugleichen, die laut den Angaben der Niederlanden Spanien bestimmten privaten Schiffswerften gewährt haben soll. Den Niederlanden zufolge (…) umfassen die von den spanischen Werften angebotenen Preise Zinszuschüsse für die Exportfinanzierung mit Unterstützung der spanischen Behörden nach dem Königlichen Erlass 442/94“.

(122)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(123)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(124)  Siehe Erwägungsgrund 24 der vorstehend erwähnten abschließenden Entscheidung vom 30. Juni 2004: „In Beihilfeverfahren muss sich die Kommission in letzter Instanz auf die Äußerungen des Mitgliedstaats verlassen können, der die Beihilfe gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt.“

(125)  Siehe Erwägungsgrund 14 der vorstehend genannten Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003.

(126)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(127)  Siehe Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140.

(128)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T308/92, Salzgitter/Kommission, Slg. 2004, II-1933.

(129)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 2008 in der Rechtssache C-408/04P, Kommission/Salzgitter, Slg. 2008, I-2767.

(130)  In der Praxis wurden die ersten Transaktionen unter Inanspruchnahme des SEAF offenbar ab Juli 2002 durchgeführt.

(131)  ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 33.

(132)  Insgesamt acht (8) Auskunftsersuchen wurden an Spanien an den folgenden Tagen übermittelt: 15.9.2006, 30.1.2007, 6.11.2007, 5.2.2008, 3.3.2008, 23.9.2008, 11.1.2010 und 12.5.2010.

(133)  Siehe Erwägungsgrund 196 dieses Beschlusses.

(134)  Siehe insbesondere Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26.

(135)  Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 76.

(136)  Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22.

(137)  Rechtssache C-275/10, Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 43 bis 45.

(138)  Siehe entsprechend Rechtssache C-126/97, Eco Swiss China Time, Slg. 1999, I-3055, Randnrn. 36 bis 41.

(139)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(140)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


ANHANG

Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen

Begünstigter

Gesamtbetrag der aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen (1)

Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe (1)

(Hauptforderung)

Bereits zurückgezahlter Gesamtbetrag (1)

Hauptforderung

Rückforderungszinsen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Millionen in Landeswährung.