5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Februar 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

(2014/185/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) steht das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Darüber hinaus bestimmt diese Verordnung, dass Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festlegen.

(2)

Am 27. Januar 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) aufzunehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen wurde die entsprechende Vereinbarung am 28. Juni 2013 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(5)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.