18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
(2014/146/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat mit der Republik Mauritius ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das EU-Schiffen in Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) wurde gemäß dem Beschluss 2012/670/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) unterzeichnet. |
(4) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 34.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.