7.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2013

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

(2014/115/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des Artikels XXIV Absatz 7 Buchstaben b und c des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement — GPA von 1994) wurden im Januar 1999 Verhandlungen über die Überarbeitung des GPA von 1994 eingeleitet.

(2)

Die Verhandlungen wurden von der Kommission in Abstimmung mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Besonderen Ausschuss geführt.

(3)

Am 15. Dezember 2011 erzielten die Vertragsparteien des GPA von 1994 auf Ministerebene eine politische Einigung über die Ergebnisse der Verhandlungen. Diese politische Einigung wurde durch die Annahme durch den Ausschuss des GPA am 30. März 2012 eines Beschlusses zu den Ergebnissen der Verhandlungen bestätigt. Mit diesem Beschluss, der ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „das Protokoll“) umfasst, bestätigten die Vertragsparteien des GPA von 1994 den Wortlaut des Protokolls und legten es zur Annahme durch sie auf.

(4)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird die Person(en) bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die Annahmeurkunde gemäß Absatz 3 des Protokolls und im Einklang mit Artikel XXIV Absatz 9 des GPA von 1994 zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union, durch das Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck zu bringen (1).

Artikel 3

Das Protokoll ist dahingehend auszulegen, dass es keine Rechte oder Pflichten begründet, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.