20.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1372/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 92,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitgliedstaaten haben die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersucht, die Anhänge VIII und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Anhänge 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu ändern, um sie mit der Entwicklung ihrer nationalen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen oder um die Anwendung der betreffenden Verordnungen zu vereinfachen. |
(2) |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen einen Überblick über die Mitgliedstaaten geben, die Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht anteilsmäßig berechnen, sowie über besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. |
(3) |
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen einen Überblick über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen liefern sowie über die Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bestimmen, die nach ihren Rechtsvorschriften im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen waren. |
(4) |
Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat den beantragten Änderungen zugestimmt und der Kommission entsprechende Vorschläge zur technischen Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterbreitet. |
(5) |
Die Kommission kann den in Erwägungsgrund 4 genannten Vorschlägen für technische Anpassungen der Anhänge zustimmen. |
(6) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XI wird im Eintrag „NIEDERLANDE“ nach Buchstabe f der folgende Buchstabe fa eingefügt:
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Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „DEUTSCHLAND“ ein neuer Eintrag „NIEDERLANDE“ eingefügt. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.