14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1335/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (2) sind die spezifischen Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle festgelegt.

(2)

Den Erzeugern, Händlern und Verbrauchern sollten Vermarktungsvorschriften für Olivenöl an die Hand gegeben werden, die die Qualität der Erzeugnisse gewährleisten und eine wirksame Betrugsbekämpfung ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehen und die effektive Kontrolle der Vermarktungsvorschriften verbessert werden.

(3)

Zahlreiche wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass Licht und Wärme negative Auswirkungen auf die Qualität von Olivenölen haben. Die besonderen Lagerungsbedingungen sollten daher deutlich auf dem Etikett vermerkt sein, um den Verbraucher über die optimalen Aufbewahrungsbedingungen in Kenntnis zu setzen.

(4)

Um den Verbraucher bei der Auswahl von Erzeugnissen zu unterstützen, sollte eine gute Lesbarkeit der verpflichtenden Angaben auf dem Etikett gewährleistet sein. Daher sollten Regeln im Hinblick auf die Lesbarkeit sowie auf die Konzentration der verpflichtenden Angaben im gleichen Hauptsichtfeld festgelegt werden.

(5)

Um es dem Verbraucher zu ermöglichen, sich von der Frische des Erzeugnisses zu überzeugen, ist die fakultative Angabe des Erntejahres auf dem Etikett nur zulässig, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus dieser Ernte stammen.

(6)

Aus Gründen der Vereinfachung sollte auf Etiketten von ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachten Lebensmitteln nicht länger der Prozentanteil des hinzugefügten Öls am Gesamtgewicht des Lebensmittels angegeben werden.

(7)

Um die Kohärenz zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 insbesondere in Bezug auf die Toleranz beim Kontrollergebnis zu gewährleisten, sollte die betreffende Bestimmung der Durchführungsverordnung angepasst werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten und die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollen bezüglich der Übereinstimmung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses mit dem Inhalt des Behälters auf der Grundlage einer Risikoanalyse sowie die Sanktionen weiter verstärkt und vereinheitlicht werden. Ein solches Vorgehen sollte auch die Betrugsbekämpfung ermöglichen, indem für alle Mitgliedstaaten Mindestkontrollanforderungen eingeführt und die der Kommission vorzulegenden Berichte vereinheitlicht werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene Sanktionen festlegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10)

Für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 in der EU hergestellte und etikettierte bzw. in die EU eingeführte Erzeugnisse sollte eine Übergangszeit festgelegt werden, damit die Marktteilnehmer den vorhandenen Bestand an Verpackungen aufbrauchen und die bereits aufgemachten Erzeugnisse absetzen können.

(11)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass die in Verordnung (EU) Nr. 29/2012 vorgesehenen Mitteilungspflichten im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5) erfüllt werden können.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

Die Öle gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten.

Artikel 4b

Die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 und gegebenenfalls die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sind im gleichen Hauptsichtfeld gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zusammengefasst, entweder auf demselben Etikett oder auf mehreren Etiketten auf demselben Behälter, oder direkt auf demselben Behälter. Diese verpflichtenden Angaben müssen jeweils vollständig in einem homogenen Textblock erscheinen.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

Für Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Angabe des Erntejahres nur zulässig, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachte feste Lebensmittel, insbesondere die Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1536/92 (7) und (EWG) Nr. 2136/89 (8) des Rates.

4.

Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Jeder Mitgliedstaat überprüft auf der Grundlage von Risikoanalysen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 die Richtigkeit der Angaben der Etikettierung, insbesondere die Übereinstimmung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses mit dem Inhalt des Behälters. Bei festgestellten Verstößen und für den Fall, dass der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fordert die Kontrollstelle des betroffenen Mitgliedstaats eine Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2.“

6.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen fest, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.“

7.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht mit folgenden Informationen zum jeweils vorhergehenden Jahr:

a)

eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2;

b)

neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren Wirtschaftsjahren;

c)

gemäß Artikel 8a eingeleitete Überprüfungen nach dem Muster in Anhang XXI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91;

d)

aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen.

Die Informationen werden jeweils nach Kalenderjahr der Einleitung der Überprüfungen und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen aufgeführt.“

8.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9).

Artikel 2

Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012, die vor dem 13. Dezember 2014 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2014. Artikel 1 Nummer 7 dieser Verordnung gilt jedoch in Bezug auf Artikel 10 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).“

(9)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).“