3.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/12


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 296, Artikel 6 Absätze 2 und 3:

Anstatt:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden die Ausgangswerte aufgrund der neuesten verfügbaren Daten und Ziele für das Jahr 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

muss es heißen:

„(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Für das Jahr 2023 werden kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Bei den programmspezifischen Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten werden für die Ausgangswerte die neuesten verfügbaren Daten verwendet und die Sollvorgaben werden für das Jahr 2023 festgelegt. Die Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.“

Auf Seite 296, Artikel 7 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels eines speziellen Schwerpunkts im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.“

muss es heißen:

„(2)   Nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch integrierte territoriale Investitionen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder mit einem spezifischen operationellen Programm oder mittels einer speziellen Prioritätsachse im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden.“