29.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2013 DER KOMMISSION

vom 28. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung von Zollkontingenten der Europäischen Union für Jute- und Kokoserzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Union im Jahr 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des APS im Jahr 1995 hat die Europäische Union am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17/2012 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(3)

Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 ein neues APS Anwendung findet, sollten die Zollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse entsprechend verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die fünfte Spalte („Kontingentszeitraum“) der Tabelle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:

1.

der Wortlaut für die laufende Nummer 09.0107 erhält folgende Fassung:

„1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres bis zum 31. Dezember 2023“,

2.

der Wortlaut für die laufende Nummer 09.0109 erhält folgende Fassung:

„1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres bis zum 31. Dezember 2023“,

3.

der Wortlaut für die laufende Nummer 09.0111 erhält folgende Fassung:

„1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres bis zum 31. Dezember 2023“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Zollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 31).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).