8.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1114/2013 DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (3) endet am 31. Dezember 2013.

(2)

Mit ihrer Mitteilung vom 8. Mai 2012 über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (4) hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen eingeleitet. Im Zuge dieser Überarbeitung wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates (5) geändert. Eine Reihe anderer Rechtsinstrumente, die für die Bewertung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor relevant sind, sind derzeit noch in Arbeit, insbesondere die künftigen Vorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums, der neue Rahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und die neue allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (6) ersetzen wird. Diese Instrumente können vor Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 nicht mehr erlassen werden oder werden am 1. Januar 2014 noch nicht vollständig anwendbar sein. Damit für alle Instrumente für staatliche Beihilfen ein kohärentes Konzept gewährleistet ist, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 daher bis zum 30. Juni 2014 verlängert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Bei der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen Kontinuität sowie ein reibungsloser Übergang von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten gewährleistet werden. Es ist unvermeidlich, dass sich die Entwicklungsprograme für den ländlichen Raum und die entsprechenden Rechtsvorschriften des Programmplanungszeitraums 2007-2013 und diejenigen des nachfolgenden Programmplanungszeitraums eine gewisse Zeit lang überschneiden. In diesem Kontext können die Mitgliedstaaten nach Ende des Programmplanungszeitraums 2007-2013 unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (7) eingehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher präzisiert werden, dass bei in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 enthaltenen Bezugnahmen auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 diese Kriterien für die Bewertung staatlicher Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 während ihrer verlängerten Geltungsdauer auch nach Inkrafttreten einer neuen, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ersetzenden Verordnung weiterhin anwendbar sein sollten.

(5)

Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen verlängern, für die eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung übermittelt wurde. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte festgelegt werden, dass die Kurzbeschreibung für die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt gilt, sofern an den betreffenden Maßnahmen keine wesentliche Änderung vorgenommen wird.

(6)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vor ihrem Ablauf verlängert werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Will ein Mitgliedstaat aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Maßnahmen verlängern, für die der Kommission eine Kurzbeschreibung gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung übermittelt wurde, so gilt die Kurzbeschreibung für die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt, sofern an den betreffenden Maßnahmen keine wesentliche Änderung vorgenommen wird.

Artikel 3

Wird in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Bezug genommen, so sind diese Kriterien für die Bewertung staatlicher Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 während ihrer verlängerten Geltungsdauer auch nach Inkrafttreten einer neuen, die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ersetzenden Verordnung weiterhin anwendbar.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 227 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, 8.5.2012, COM(2012) 209 final.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).