5.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1088/2013 DER KOMMISSION

vom 4. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anträgen auf Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Produkte und Einrichtungen, die für kritische Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, sind Lizenzen erforderlich.

(2)

In Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sind die Angaben aufgelistet, die der Lizenzantrag enthalten muss. Diese Liste ist so detailliert, dass in der Praxis für jede Ein- und Ausfuhr eine separate Lizenz erforderlich ist.

(3)

Bei Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, hat die Verpflichtung zur Beschaffung einer separaten Lizenz für jede Ein- und Ausfuhr wegen der besonderen zeitlichen Umstände im Luftverkehrssektor zu Problemen geführt, da die Lizenzen in bestimmten Fällen innerhalb sehr kurzer Zeit benötigt werden, um ein Flugverbot zu vermeiden. Im Vergleich zu anderen Sektoren mit kritischen Verwendungszwecken für Halone erfolgen im Luftverkehrssektor Ein- und Ausfuhren naturgemäß mit größerer Häufigkeit, und der Vorgang ist sehr repetitiv.

(4)

Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen, so dass keine separaten Lizenzen für jede Ein- und Ausfuhr erforderlich sind, die mit mengenmäßigen Beschränkungen verglichen werden müssen.

(5)

Feuerlöschsysteme an Bord von Luftfahrzeugen unterliegen dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das in Anhang 6 und Anhang 8 gemeinsame Mindeststandards für den Betrieb von Luftfahrzeugen bzw. für die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen enthält, sowie der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (2).

(6)

Für den besonderen Fall von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen, sollte die Liste der im Lizenzantrag erforderlichen Angaben daher vereinfacht werden, damit allgemeine Lizenzen anstelle separater Lizenzen für jede Ein- und Ausfuhr erteilt werden können.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird der folgende Buchstabe j angefügt:

„j)

abweichend von den Buchstaben a bis h bei Ein- und Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen, die für die in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6 genannten kritischen Verwendungszwecke in Luftfahrzeugen Halone enthalten oder benötigen:

1.

Zweck und Art der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen gemäß der Beschreibung in Anhang VI Nummern 4.1 bis 4.6;

2.

die Halon-Typen, die die einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen enthalten oder benötigen;

3.

den Code der Kombinierten Nomenklatur der einzuführenden oder auszuführenden Produkte und Einrichtungen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.