7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. September 2013

über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung)

(EZB/2013/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (2) wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen notwendig sind, insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung von Statistiken über die von den monetären Finanzinstituten (MFI) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, deren Hauptzweck darin besteht, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes, detailliertes und harmonisiertes statistisches Bild über die Höhe der von diesen Instituten angewandten Zinssätze und deren Entwicklung im Laufe der Zeit zu verschaffen. Diese Zinssätze stellen die letzte Verbindung im Mechanismus für die Transmission der Geldpolitik aufgrund von Änderungen offizieller Zinssätze her und stellen daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine zuverlässige Analyse der monetären Entwicklung in den Mitgliedstaaten dar, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Zugleich sind Daten über die Zinsentwicklungen für das ESZB erforderlich, um zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.

(3)

Die EZB ist gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, insoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat verabschiedeten Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung holt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten ein. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung führen die NZBen die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich aus.

(5)

Es kann erforderlich sein und zu einer Verringerung der Berichtslast führen, wenn die NZBen bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben. Diesen Berichtsrahmen legen die NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis fest. Er kann anderen statistischen Zwecken dienen, sofern die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten statistischen Berichtspflichten der EZB dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. Zur Erfüllung ihrer Anforderungen kann die EZB in Einzelfällen auf statistische Informationen zurückgreifen, die zu solchen anderen Zwecken erhoben wurden.

(6)

Seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wurden Verbesserungen des Berichtssystems für Zinsen für Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und der Methoden für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen vorgenommen; diese sollten daher bei den Stichprobenanweisungen und den statistischen Berichtspflichten berücksichtigt werden.

(7)

Ferner ist es erforderlich, die EZB in die Lage zu versetzen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytische und statistische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) zu leisten.

(8)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Zugleich ist die EZB verpflichtet, die Berichtslast gering zu halten. Angesichts der spezifischen Merkmale des MFI-Sektors in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wird die endgültige Auswahlmethode hinsichtlich des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen den NZBen überlassen. Ziel ist es, die Berichtslast zu verringern und zugleich qualitativ hochwertige Statistiken zu gewährleisten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung kann die EZB ferner Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung oder zur zwangsweisen Erhebung statistischer Daten ausgeübt werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(10)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(11)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(12)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigen, die die in EZB-Verordnungen oder –Entscheidungen festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

Die Begriffe „Berichtspflichtige“ und „Gebietsansässiger“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„private Haushalte“ bezeichnet die Sektoren Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 und S. 15 zusammengefasst), die im überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“) nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt sind;

3.

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ bezeichnet den Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11), der im ESVG 2010 festgelegt ist;

4.

„monetäres Finanzinstitut“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (5);

5.

„MFI-Zinsstatistik“ bezeichnet die Statistik, die sich auf die von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten angewandten Zinssätze für auf Euro lautende Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften bezieht. „MFI-Zinsstatistik“ schließt entsprechende Neugeschäftsvolumina von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten sowie Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite ein;

6.

„Geldmarktfonds“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (6);

7.

„potenzieller Kreis der Berichtspflichtigen“ bezeichnet MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die auf Euro lautende Einlagen von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen privaten Haushalten/nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entgegennehmen bzw. auf Euro lautende Kredite an in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige private Haushalte/ nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewähren.

8.

„in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ bezeichnet ein kleines MFI mit Ausnahme einer Zentralbank oder eines Geldmarktfonds, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 gewährt wurde.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten, die dem potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen entnommen und von den NZBen ausgewählt werden. Die NZBen wählen den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen entweder durch eine Vollerhebung oder eine Stichprobe aus.

(2)   Im Fall einer Stichprobe gliedern die NZBen den potenziellen Kreis der Berichtspflichtigen in homogene Kategorien und wählen dann entweder den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zufällig aus jeder Schicht aus oder wählen die größten Institute innerhalb jeder Kategorie aus.

(3)   Im Fall einer Zufallsauswahl wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler auf nationaler Ebene im Durchschnitt bei einem Konfidenzintervall von 90 % nicht mehr als zehn Basispunkte beträgt. Werden die größten Institute ausgewählt, muss der nationale Mindeststichprobenumfang einen ähnlichen Qualitätsmaßstab auf der Grundlage des geschätzten Mittelwerts des absoluten Werts der Fehler einhalten.

(4)   Die NZBen wenden außerdem die Formeln und die Kriterien für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (7) an.

(5)   Jede NZB unterrichtet die in ihrem Staatsgebiet gebietsansässigen Berichtspflichtigen über ihre statistischen Berichtspflichten gemäß den nationalen Verfahren.

(6)   Der EZB-Rat ist berechtigt, die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

(1)   Zur regulären Erstellung der MFI-Zinsstatistik meldet der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen monatlich statistische Daten über das Neugeschäft und die ausstehenden Bestände an die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Berichtsverfahren, die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die zu meldenden statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

(3)   Die erforderlichen statistischen Daten werden gemäß den in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemeldet.

(4)   Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB.

(5)   Die EZB kann gegenüber Berichtspflichtigen, die die statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nicht erfüllen, im Einklang mit dem Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (8) Sanktionen verhängen.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen

(1)   Werden Berichtspflichtige durch eine Vollerhebung ausgewählt, können NZBen kleinen MFI mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz gewähren, wenn die gemeinsamen Beiträge dieser Berichtspflichtigen zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) berechnet werden, 5 % nicht überschreiten. Anstatt monatlich können kleine Institute die MFI-Zinsstatistik vierteljährlich melden.

(2)   Die NZBen prüfen die Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen jährlich rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren oder zu widerrufen.

(3)   Institute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(4)   Zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % können die NZBen das Verfahren frei wählen, um die Meldedaten der fehlenden Berichtsperioden aufzufüllen, indem geeignete statistische Verfahren angewandt werden, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. Die NZBen überwachen jährlich die Anzahl der in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute.

Artikel 5

Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten aus, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere üben die NZBen dieses Recht aus, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 6

Erstmalige Meldung

Die Meldungen gemäß dieser Verordnung erfolgen erstmals mit den monatlichen statistischen Daten für Dezember 2014.

Artikel 7

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. September 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.

(3)  ABl. L 274 vom 26.6.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(7)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(8)  ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48.


ANHANG I

BERICHTSSYSTEM FÜR DIE ZINSSTATISTIK DER MONETÄREN FINANZINSTITUTE

TEIL 1

Art des zinssatzes

I.    Annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz

Allgemeiner Grundsatz

1.

Die Art des von den Berichtspflichtigen für sämtliche Instrumentenkategorien von Einlagen und Krediten, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, zu meldenden Zinssatzes ist der annualisierte vereinbarte Jahreszinssatz (AVJ). Dieser wird definiert als der individuell zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbarte, auf Jahresbasis umgerechnete und in Prozent pro Jahr angegebene Zinssatz für eine Einlage oder einen Kredit. Der AVJ umfasst sämtliche Zinszahlungen auf Einlagen und Kredite, jedoch keine eventuell anfallenden sonstigen Kosten. Ein Disagio — definiert als die Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Kredits und dem Betrag, den der Kunde erhält — wird als eine Zinszahlung zu Vertragsbeginn (zum Zeitpunkt t0) betrachtet und spiegelt sich daher im AVJ wider.

2.

Werden Zinszahlungen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres kapitalisiert, beispielsweise monatlich oder vierteljährlich und nicht pro Jahr, so wird der vereinbarte Zinssatz mit Hilfe der folgenden Formel zur Ermittlung des AVJ auf das Jahr umgerechnet:

Formula

wobei unter

x

der AVJ,

rag

der zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft für eine Einlage oder einen Kredit vereinbarte jährliche Zinssatz, bei dem die Zinskapitalisierung für die Einlage und sämtliche Zahlungen und Rückzahlungen in Bezug auf den Kredit in regelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres erfolgen, und

n

die Anzahl der Zinskapitalisierungszeiträume für die Einlage und (Rück-)Zahlungsperioden für den Kredit pro Jahr, d. h. „1“ für jährliche Zahlungen, „2“ für halbjährliche Zahlungen, „4“ für vierteljährliche Zahlungen und „12“ für monatliche Zahlungen zu verstehen ist.

3.

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) können ihre Berichtspflichtigen auffordern, den eng definierten Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate, NDER) für sämtliche oder einige Einlagen- und Kreditinstrumente, die sich auf das Neugeschäft und die Bestände beziehen, anstelle des AVJ zu berechnen. Der eng definierte Effektivzinssatz ist der Zinssatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen außer Kosten (Einlagen oder Kredite, Ein- oder Tilgungszahlungen, Zinszahlungen) herstellt, die zwischen den Berichtspflichtigen und dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft vereinbart wurden. Der eng definierte Effektivzinssatz entspricht der Zinskomponente des effektiven Jahreszinses im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe i der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1). Der eng definierte Effektivzinssatz basiert auf der Methode einer sukzessiven Annäherung und kann daher auf alle Arten von Einlagen und Krediten angewendet werden, während dem AVJ die in Absatz 2 definierte algebraische Formel zugrunde liegt, so dass dieser nur auf Einlagen und Kredite mit regelmäßiger Kapitalisierung von Zinszahlungen angewendet werden kann. Alle sonstigen Anforderungen sind identisch, so dass im Folgenden in diesem Anhang Bezüge auf den AVJ ebenso für den eng definierten Effektivzinssatz gelten.

Behandlung von Steuern, Zuschüssen und gesetzlichen Bestimmungen

4.

Die im AVJ erfassten Zinszahlungen spiegeln wider, was der Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlt und was er für Kredite erhält. Differiert die Höhe dessen, was eine Vertragspartei zahlt und eine andere erhält, so ist die Perspektive des Berichtspflichtigen für den Zinssatz maßgeblich, der für die Zinsstatistik der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu melden ist.

5.

Entsprechend diesem Grundsatz werden die Zinssätze auf Bruttobasis vor Steuern erfasst, da der Vor-Steuer-Zinssatz widerspiegelt, was Berichtspflichtige auf Einlagen bezahlen und für Kredite erhalten.

6.

Darüber hinaus werden an private Haushalte oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährte Zuschüsse von Dritten bei der Ermittlung der Zinszahlungen nicht berücksichtigt, da der Berichtspflichtige die Zuschüsse nicht bezahlt oder erhält.

7.

Günstigere Zinssätze, die Berichtspflichtige ihren Mitarbeitern gewähren, werden in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

8.

Werden Zinszahlungen durch gesetzliche Bestimmungen beeinflusst, zum Beispiel durch Zinsobergrenzen oder ein Verzinsungsverbot für täglich fällige Einlagen, sind diese in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Sämtliche Änderungen der Regeln, auf denen die gesetzlichen Bestimmungen beruhen, zum Beispiel die Höhe der vorgeschriebenen Zinssätze oder Zinsobergrenzen, werden in der MFI-Zinsstatistik als Zinssatzänderung ausgewiesen.

II.    Effektiver Jahreszins

9.

Zusätzlich zu den AVJs melden die Berichtspflichtigen für das Neugeschäft mit Konsumentenkrediten und Wohnungsbaukrediten an private Haushalte den effektiven Jahreszins, d. h.

einen effektiven Jahreszins für neue Konsumentenkredite (siehe Meldeposition 30 in Anlage 2) und

einen effektiven Jahreszins für neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe Meldeposition 31 in Anlage 2) (2).

10.

Der effektive Jahreszins deckt die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ gemäß Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG ab. Diese Gesamtkosten setzen sich zusammen aus einer Zinskomponente und einer Komponente für sonstige (mit dem Kredit verbundene) Kosten, beispielsweise die Kosten für Anfragen, Verwaltung, Erstellung der Dokumente, Garantien, Kreditversicherungen usw.

11.

Die Zusammensetzung der Komponente für sonstige Kosten kann von Land zu Land unterschiedlich sein, da die in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegten Definitionen unterschiedlich umgesetzt werden und die nationalen Finanzsysteme sowie das Verfahren zur Besicherung von Krediten verschieden sind.

III.    Konvention

12.

Die Berichtspflichtigen legen bei der Berechnung des AVJ ein Standardjahr von 365 Tagen zugrunde, d. h., der Effekt eines zusätzlichen Tages in Schaltjahren wird außer Acht gelassen.

TEIL 2

Geschäftsumfang

13.

Die Berichtspflichtigen stellen Daten für die MFI-Zinsstatistik in Bezug auf Bestände und das Neugeschäft zur Verfügung.

IV.    Zinssätze für Bestände

14.

Bestände werden definiert als der Gesamtbestand aller von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften beim Berichtspflichtigen platzierten Einlagen und der Gesamtbestand aller vom Berichtspflichtigen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gewährten Kredite.

15.

Ein Zinssatz für die Bestände bildet den für den Bestand an Einlagen oder Krediten in der betreffenden Instrumentenkategorie geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zu dem in Absatz 29 festgelegten Bezugszeitpunkt ab. Der gewichtete Durchschnittszinssatz ist die Summe der AVJs multipliziert mit den entsprechenden Beständen und geteilt durch die Gesamtbestände. Er erstreckt sich auf alle bestehenden Salden von Verträgen, die in allen Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

V.    Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

16.

Im Falle von täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echten Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten entsprechend den Definitionen in den Absätzen 46 bis 49 und 55 wird der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Soll- oder Habensaldo, d. h. der Bestand zum Bezugszeitpunkt gemäß Absatz 32 als Meldeposition für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, für Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, für Kreditkartenforderungen sowie für revolvierende Kredite und Überziehungskredite herangezogen wird.

17.

Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite bilden den für den Bestand auf diesen Konten geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz zum Bezugszeitpunkt im Sinne von Absatz 32 ab. Sie umfassen die laufenden Bilanzpositionen aller bestehenden Verträge, die in all den Perioden vor dem Stichtag vereinbart wurden.

18.

Zur Berechnung der MFI-Zinssätze für Konten, die je nach Saldo eine Einlage oder einen Kredit ausweisen können, unterscheiden die Berichtspflichtigen zwischen den Perioden mit Haben- und den Perioden mit Sollsaldo. Die Berichtspflichtigen melden gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Habensalden beziehen, als täglich fällige Einlagen und gewichtete Durchschnittszinssätze, die sich auf die Sollsalden beziehen, als Überziehungskredite. Sie melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

VI.    Neugeschäft in Instrumentenkategorien außer täglich fälligen Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten

19.

Die folgenden Absätze 20 bis 27 betreffen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Repogeschäfte und alle sonstigen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen gemäß den Absätzen 46 bis 49 und 55. Absätze 22 bis 23 zu den neu verhandelten Krediten betreffen nur Kredite außer revolvierenden Krediten, Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen.

20.

Neugeschäft wird definiert als alle zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen neu getroffenen Vereinbarungen. Neuvereinbarungen umfassen

alle Finanzverträge, die erstmals den Zinssatz einer Einlage oder eines Kredits festlegen, und

alle Neuverhandlungen bestehender Einlagen- und Kreditverträge im Sinne des Absatzes 21.

21.

Neuverhandlung betrifft die aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft bei der Anpassung der Bedingungen eines bestehenden Einlagen- oder Kreditvertrages einschließlich des Zinssatzes. Deshalb sind Erweiterungen und sonstige Anpassungen der Bedingungen, die automatisch erfolgen, d. h. ohne aktive Mitwirkung des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft, keine Neuverhandlungen.

22.

Bei der separaten Meldung von Neugeschäftsvolumina von neu verhandelten Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der MFI-Zinsstatistik betrifft Neuverhandlung Neugeschäftskredite außer echten Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten, die am Ende des Monats, der dem Referenzmonat vorausgeht, bereits in der Bilanz des Berichtspflichtigen sind.

23.

Kredite zur Umschuldung sind nicht per se von neu verhandelten Krediten ausgeschlossen. Falls die Umschuldung jedoch eine Neuverhandlung des Zinssatzes umfasst, und folglich der Kredit zu einem unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatz gemäß Absatz 28 gewährt wird, sollte er weder bei den neu verhandelten Krediten noch im Neugeschäft gemeldet werden.

24.

Der Zinssatz für das Neugeschäft bildet den für Einlagen und Kredite in der entsprechenden Instrumentenkategorie im Hinblick auf neue Vereinbarungen zwischen privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und dem Berichtspflichtigen geltenden gewichteten Durchschnittszinssatz während der in Absatz 35 festgelegten Bezugsperiode ab.

25.

Änderungen von variablen Zinssätzen im Sinne automatischer Zinssatzanpassungen durch den Berichtspflichtigen stellen keine neuen Vereinbarungen dar und gelten daher nicht als Neugeschäft. Bei bestehenden Verträgen fließen diese Änderungen deshalb nicht in die Zinssätze für das Neugeschäft, sondern nur in die Durchschnittszinssätze für die Bestände ein.

26.

Der Wechsel von einem festen zu einem variablen Zinssatz oder umgekehrt (zum Zeitpunkt t1) während der Laufzeit eines Vertrages, der bereits zu Beginn des Vertrages vereinbart wurde (zum Zeitpunkt t0), stellt keine neue Vereinbarung dar, sondern ist Teil der zum Zeitpunkt t0 festgelegten Bedingungen des Kreditvertrages. Er wird daher nicht als Neugeschäft angesehen.

27.

Üblicherweise nimmt ein privater Haushalt oder eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft einen Kredit, bei dem es sich nicht um einen revolvierenden Kredit oder Überziehungskredit handelt, zu Beginn des Vertrages in voller Höhe in Anspruch. Er bzw. sie kann jedoch einen Kredit auch in einer oder mehreren Tranchen zu den Zeitpunkten t1, t2, t3 usw. anstelle der Gesamtsumme zu Beginn des Vertrages (zum Zeitpunkt t0) in Anspruch nehmen. Die Tatsache, dass ein Kredit in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird, ist für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik nicht von Bedeutung. Die Vereinbarung zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt t0, die den Zinssatz und den vollen Kreditbetrag einschließt, wird von der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft erfasst. Erfolgt eine Neuverhandlung der Bedingungen des Kredits nach dem Zeitpunkt t0, sollte der gesamte gewährte Kreditbetrag abzüglich bereits getilgter Beträge unter den neu verhandelten Krediten ausgewiesen werden.

VII.    Behandlung der Not leidenden Kredite und Kredite zur Umschuldung unter den Marktkonditionen

28.

Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen werden nicht in die gewichteten Durchschnittszinssätze oder in die Neugeschäftsvolumina einbezogen. Not leidende Kredite werden im Einklang mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert und der Gesamtbetrag eines Kredits, der ganz oder teilweise als Not leidender Kredit eingestuft ist, ist von der MFI-Zinsstatistik ausgeschlossen. Kredite zur Umschuldung, d. h. Umschuldung in Bezug auf finanziell Not leidende Schuldner, sollten gemäß den bestehenden nationalen Definitionen definiert werden.

TEIL 3

Bezugszeitpunkt

VIII.    Bezugszeitpunkt für MFI-Zinssätze für die Bestände

29.

Die NZBen entscheiden, ob die MFI-Zinssätze für die Bestände, d. h. die in Anlage 1 beschriebenen Meldepositionen 1 bis 26, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

30.

Als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats zu meldende Zinssätze für die Bestände werden als gewichtete Durchschnitte der für den Bestand an Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats berechnet. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die geltenden Zinssätze und die entsprechenden Volumina für alle ausstehenden Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge.

31.

Zinssätze für die Bestände in Form impliziter, auf dem Monatsdurchschnitt basierender Zinssätze werden als Brüche mit den während des Referenzmonats aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und Zinserträgen aus Krediten als Zähler und dem Durchschnittsbestand während des Monats als Nenner berechnet. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge für jede Instrumentenkategorie und das durchschnittliche Volumen der Einlagen und Kredite innerhalb desselben Monats. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren. Der durchschnittliche Bestand an Einlagen und Krediten während des Referenzmonats wird idealerweise als Durchschnitt der täglichen Bestände über den Monat ermittelt. Als Mindestanforderung gilt, dass der Monatsdurchschnittsbestand aus den Tagessalden für volatile Instrumentenkategorien, d. h. zumindest für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, abgeleitet wird. Für alle anderen Instrumentenkategorien wird der monatliche Durchschnittsbestand aus wöchentlichen oder in noch kürzeren Abständen ermittelten Salden abgeleitet.

IX.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite

32.

Die NZBen legen fest, ob die MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36, auf nationaler Ebene als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende der Periode oder als implizite, auf Periodendurchschnitten basierende Zinssätze gemeldet werden. Der Berichtszeitraum ist ein Monat.

33.

Die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite werden analog zu der in der Anlage I festgelegten Berechnung der Zinssätze für die Bestände auf eine der nachfolgenden Weisen berechnet:

a)

zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats, d. h. Berechnung der gewichteten Durchschnitte der für den Bestand an diesen Einlagen und Krediten geltenden Zinssätze zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats. Zu diesem Zeitpunkt ermittelt der Berichtspflichtige die Zinssätze und die entsprechenden Volumina für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und errechnet einen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie. Im Gegensatz zu Monatsdurchschnitten umfassen die MFI-Zinssätze für die Bestände, die zum Monatsende berechnet werden, nur die zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch bestehenden Verträge;

b)

implizite, auf den Monatsdurchschnitten basierende Zinssätze, d. h. Berechnung von Brüchen, deren Zähler aus den aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen sowie Zinserträgen aus Krediten und deren Nenner aus dem Tagesdurchschnittsbestand gebildet wird. Am Ende des Referenzmonats meldet der Berichtspflichtige die für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats. Der monatliche Durchschnittsbestand für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite wird von den Tagessalden abgeleitet. Im Gegensatz zu Erhebungen am Monatsende sind in den als Monatsdurchschnitte erhobenen MFI-Zinssätzen für die Bestände auch Verträge enthalten, die zwar zu irgendeinem Zeitpunkt während, aber nicht mehr am Ende des betreffenden Monats ausstehend waren.

34.

Hinsichtlich Konten, die abhängig von ihren Salden entweder Einlagen oder Kredite sein können, ist nur der Saldo zu einem bestimmten Zeitpunkt am letzten Tag des Monats dafür maßgeblich, ob das Konto in diesem Monat als täglich fällige Einlage oder als Überziehungskredit zuzuordnen ist, wenn MFI-Zinssätze als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt werden. Werden MFI-Zinssätze als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, wird täglich überprüft, ob das Konto eine Einlage oder einen Kredit ausweist. Sodann wird ein Durchschnitt der täglichen Haben- und Sollsalden berechnet, um davon den Monatsdurchschnittsbestand für den Nenner des impliziten Zinssatzes abzuleiten. Darüber hinaus wird bei der Stromgröße im Zähler zwischen aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Einlagen und aufgelaufenen Zinserträgen aus Krediten unterschieden. Die Berichtspflichtigen melden keine aggregierten gewichteten Durchschnittszinssätze aus (niedrigen) Sätzen für täglich fällige Einlagen und (hohen) Sätzen für Überziehungskredite.

X.    Bezugszeitpunkt für das Neugeschäft (außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite)

35.

MFI-Zinssätze für das Neugeschäft außer für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenforderungen sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h., alle in Anlage 2 beschriebenen Meldepositionen außer den Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 werden als Periodendurchschnitte berechnet. Der Berichtszeitraum ist ein (ganzer) Monat.

36.

Die Berichtspflichtigen berechnen für jede Instrumentenkategorie den Zinssatz für das Neugeschäft als gewichteten Durchschnitt aller Zinssätze für das Neugeschäft in der betreffenden Instrumentenkategorie während des Referenzmonats. Diese Zinssätze, die sich auf den Monatsdurchschnitt beziehen, werden zusammen mit der Gewichtung, d. h. dem Volumen des während des Berichtsmonats pro Instrumentenkategorie abgeschlossenen Neugeschäfts, an die NZB des Mitgliedstaats übermittelt, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend der „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist. Die Berichtspflichtigen berücksichtigen die während des ganzen Monats abgeschlossenen Neugeschäfte.

37.

Bei den Meldepositionen in Bezug auf neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. Meldepositionen 88 bis 91 im Sinne der Anlage 2, ist nur die Angabe zu Neugeschäftsvolumina erforderlich. Alle Neuverhandlungen bestehender Einlage- und Kreditverträge im Sinne der Absätze 22 bis 27 sollten berücksichtigt werden, selbst wenn derselbe Vertrag mehr als einmal während des Referenzmonats neu verhandelt wird.

TEIL 4

Instrumentenkategorien

XI.    Allgemeine Bestimmungen

38.

Die Berichtspflichtigen melden die für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten in Bezug auf die Bestände für die in Anlage 1 festgelegten Instrumentenkategorien sowie in Bezug auf das Neugeschäft für die in Anlage 2 festgelegten Instrumentenkategorien. Gemäß Absatz 16 sind die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie echte Kreditkartenforderungen Zinssätze für das Neugeschäft, obwohl der Begriff des Neugeschäfts auf den gesamten Bestand ausgeweitet wird, und somit in Anlage 2 enthalten ist.

39.

Eine in den Anlagen 1 und 2 festgelegte Instrumentenkategorie ist in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht auf nationaler Ebene anwendbar und wird daher ignoriert, wenn gebietsansässige Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute unter diese Kategorie fallende Produkte privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, überhaupt nicht anbieten. Die Daten werden erhoben, wenn entsprechende Geschäfte getätigt wurden, unabhängig davon, wie gering deren Umfang ist.

40.

Die MFI-Zinsstatistik wird für jede in den Anlagen 1 und 2 festgelegte und im Bankgeschäft gebietsansässiger Kreditinstitute und sonstiger Finanzinstitute mit privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, angewendete Instrumentenkategorie auf der Basis aller, für sämtliche unter diese Instrumentenkategorie fallenden Produkte, geltenden Zinssätze ermittelt. Dies bedeutet, dass die NZBen kein bestimmtes Spektrum nationaler Produkte innerhalb jeder Instrumentenkategorie festlegen dürfen, für die Daten für die MFI-Zinsstatistik erhoben werden; vielmehr werden die Zinssätze aller von jedem Berichtspflichtigen angebotenen Produkte einbezogen. Gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (3) müssen NZBen in der Stichprobe nicht jedes Produkt berücksichtigen, das auf nationaler Ebene vorhanden ist. Sie dürfen jedoch nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die entsprechenden Beträge seien gering. Wird eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so ist dieses Institut daher in der Stichprobe vertreten. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Auswahl der Stichprobe in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach ein neues Produkt dieser Kategorie von einem Institut eingeführt, so wird dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe aufgenommen. Wird ein neues Produkt in eine auf nationaler Ebene vorhandene Instrumentenkategorie eingeführt, so erfassen die an der Stichprobe teilnehmenden Institute es bei der nächsten Meldung, da alle Berichtspflichtigen zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind.

41.

Eine Ausnahme in Bezug auf den Grundsatz der Erfassung aller geltenden Zinssätze für alle Produkte bilden die Zinssätze für Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung. Wie in Absatz 28 festgelegt, werden Not leidende Kredite und Kredite zur Umschuldung zu unter den Marktkonditionen liegenden Zinssätzen, d. h. zu Zinssätzen, die für finanziell Not leidende Schuldner gelten, aus der MFI-Zinsstatistik ausgeschlossen.

XII.    Gliederung nach Währung

42.

Die MFI-Zinsstatistik umfasst die vom Kreis der Berichtspflichtigen angewandten Zinssätze. Die Meldung von Daten über Einlagen und Kredite in anderen Währungen als dem Euro ist auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht erforderlich. Dies spiegelt sich in den Anlagen 1 und 2 wider, in denen alle Meldepositionen für Einlagen und Kredite auf Euro lauten.

XIII.    Gliederung nach Sektoren

43.

Mit Ausnahme von Repogeschäften ist zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik für alle Einlagen und Kredite eine Gliederung nach Sektoren erforderlich. In den Anlagen 1 und 2 wird daher zwischen Meldepositionen für private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck (4)) und für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (5) unterschieden. Zusätzlich werden getrennte Daten für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit als Teil des Sektors private Haushalte gemeldet, allerdings nur in Bezug auf das Neugeschäft zu „sonstigen Krediten“. Die NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Erhebung von Krediten an Einzelunternehmer absehen, wenn auf diese weniger als 5 % der gesamten vergebenen Kreditbestände an private Haushalte des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, berechnet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), entfallen.

44.

Meldeposition 5 in Anlage 1 und Meldeposition 11 in Anlage 2 beziehen sich auf Repogeschäfte. Obwohl die Verzinsung von Repogeschäften nicht in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unabhängig vom haltenden Sektor erfolgt, ist für Repogeschäfte keine Sektorengliederung nach privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich. Darüber hinaus ist keine Fristengliederung auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich, da Repogeschäfte als überwiegend sehr kurzfristig angesehen werden. Der MFI-Zinssatz für Repogeschäfte betrifft beide Sektoren ohne Unterscheidung.

45.

Die Meldepositionen 5 und 6 in Anlage 2 beziehen sich auf von privaten Haushalten gehaltene Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist. Der Zinssatz und die Gewichtung von Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist beziehen sich jedoch auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowohl auf die von privaten Haushalten als auch auf die von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, d. h., die Daten der beiden Sektoren werden zusammengefasst, aber dem Sektor private Haushalte zugeordnet. Es ist keine Gliederung nach Sektoren auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich.

XIV.    Gliederung nach der Art der Instrumente

46.

Sofern in den folgenden Absätzen 47 bis 55 nichts anderes bestimmt ist, folgen die Instrumentengliederung für MFI-Zinssätze und die Definitionen der Instrumentenarten den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Aktiva- und Passivakategorien.

47.

MFI-Zinssätze für täglich fällige Einlagen, d. h. die Meldepositionen 1 und 7 in Anlage 2, umfassen sämtliche täglich fälligen Einlagen, unabhängig davon, ob diese verzinslich sind oder nicht. Unverzinsliche täglich fällige Einlagen werden somit in die MFI-Zinsstatistik einbezogen.

48.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d. h. die Meldepositionen 12 und 23 in Anlage 2, unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den AVJ gemäß Absatz 1 einbezogen, da dieser Zinssatz seinem Charakter nach nur den Zinssatz von Krediten umfasst. Kredite, die in dieser Kategorie gemeldet werden, werden in keiner anderen Kategorie über das Neugeschäft gemeldet.

49.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik hat der Begriff „Kreditkartenforderung“ dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Daten über den Zinssatz werden nur in Bezug auf echte Kreditkartenforderungen in den Meldepositionen 32 und 36 gemeldet. Der Zinssatz für unechte Kreditkartenforderungen wird nicht getrennt gemeldet, da er per Definition 0 % beträgt. Allerdings gehen die ausstehenden unechten Kreditkartenforderungen zusammen mit den ausstehenden echten Kreditkartenforderungen in die MFI-Zinsstatistik für die Bestände ein. Weder echte noch unechte Kreditkartenforderungen werden unter einer anderen Meldeposition für das Neugeschäft gemeldet

50.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen), d. h. die Meldepositionen 37 bis 54, 80, 82, 84 und 91 in Anlage 2, alle Kredite außer (unechten und echten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten an Unternehmen ungeachtet deren Höhe, während die Meldepositionen 62 bis 79, 81, 83 und 85 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 64 beziehen. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

51.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Konsumentenkredite an private Haushalte, d. h. die Meldepositionen 13 bis 15, 30 und 88 in Anlage 2, als Kredite außer (echten und unechten) Kreditkartenforderungen sowie revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten definiert, die zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden, während die Meldepositionen 55 bis 57 sich auf besicherte Kredite gemäß Absatz 64 beziehen. Konsumentenkredite in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

52.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue Wohnungsbaukredite an private Haushalte, d.h. die Meldepositionen 16 bis 19, 31 und 89 in Anlage 2 als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten oder Kreditkartenforderungen definiert, die für die Beschaffung von Wohnraum, einschließlich Wohnungsbau, Garagen und Wohnungsmodernisierung (Renovierung) gewährt werden, während Meldepositionen 58 bis 61 besicherte Kredite im Sinne des Absatzes 64 betreffen. Wohnungsbaukredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

53.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik werden neue sonstige Kredite an private Haushalte, d.h. die Meldepositionen 20 bis 22, 33 bis 35 und 90 in Anlage 2, als Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen definiert, die für sonstige Zwecke, zum Beispiel Geschäftszwecke, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw., gewährt werden. Sonstige Kredite an private Haushalte in Anlage 1, die sich auf Bestände beziehen, entsprechen der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und schließen revolvierende Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen mit ein.

54.

Bei den MFI-Zinssätzen für die Bestände ergeben Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite an private Haushalte und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite, einschließlich revolvierender Kredite und Überziehungskredite sowie Kreditkartenforderungen.

55.

Bei den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft ergeben echte Kreditkartenkredite, revolvierende Kredite und Überziehungskredite, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite an private Haushalte zusammen alle von gebietsansässigen Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten an private Haushalte gewährten Kredite außer unechten Kreditkartenkrediten. Unechte Kreditkartenkredite werden nicht separat in der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft gemeldet, sondern als Teil der entsprechenden Positionen für die Bestände einbezogen.

XV.    Gliederung nach Betragskategorien

56.

Bei sonstigen Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, d. h. die Meldepositionen 37 bis 54 und 62 bis 85 in Anlage 2, werden drei Betragskategorien unterschieden: a) „bis zu 0,25 Millionen EUR einschließlich“; b) „über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR einschließlich“ und c) „über 1 Million EUR“. Der Betrag bezieht sich auf jeweils die einzelne, als Neugeschäft geltende Kreditaufnahme und nicht auf sämtliche Geschäfte zwischen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen.

XVI.    Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Kündigungs- und Zinsanpassungsfrist oder anfänglicher Zinsbindung

57.

Abhängig von der Art des Instruments und davon, ob der MFI-Zinssatz sich auf die Bestände oder das Neugeschäft bezieht, ist in der Statistik eine Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit, Fristen für Kündigung und Zinsanpassung und/oder anfänglicher Zinsbindung vorgesehen. Diese Gliederungen beziehen sich auf Zeitbänder oder Zeitspannen; so bezieht sich zum Beispiel ein Zinssatz für eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf einen Durchschnittszinssatz für sämtliche Einlagen mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von zwischen zwei Tagen und höchstens zwei Jahren, gewichtet anhand des Einlagenbetrags.

58.

Die Gliederung nach Ursprungs- und Restlaufzeit sowie Fristen für Kündigung und Zinsanpassung folgt den in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Definitionen. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit wird für sämtliche Einlagenkategorien außer Repogeschäften, die sich auf die Bestände beziehen und für sämtliche Kreditkategorien, die sich auf die Bestände beziehen, gemäß den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen angewendet. Eine Gliederung nach der Ursprungslaufzeit in Verbindung mit der Restlaufzeit und der nächsten Zinsanpassung wird für Meldepositionen 15 bis 26 im Sinne der Anlage 1 angewendet. Eine Gliederung nach Ursprungslaufzeit wird ferner für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und eine Gliederung nach Kündigungsfrist für das Neugeschäft bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß den in Anlage 2 festgelegten Bestimmungen durchgeführt. Separate Daten über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr in Verbindung mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr werden für jede Kreditbetragsspanne gemäß Absatz 56 nach den Vorgaben der Anlage 2 gemeldet.

59.

Die Kreditzinssätze für das Neugeschäft, außer für die Meldepositionen 88 bis 91 für neu verhandelte Kredite in Anlage 2, werden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung aufgegliedert. Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik wird der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung definiert als der zu Beginn des Vertrages im Voraus festgelegte Zeitraum, während dessen sich der Zinssatz nicht ändern wird. Der Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung kann kürzer als die Ursprungslaufzeit des Kredits sein oder dieser entsprechen. Die Höhe des Zinssatzes wird nur dann als unveränderlich angesehen, wenn sie mit einem bestimmten Wert (zum Beispiel als 10 %) oder als Unterschiedsbetrag zu einem Referenzzinssatz bezogen auf einen festgelegten Zeitpunkt (zum Beispiel als 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % an einem bestimmten Tag und Zeitpunkt) im Voraus festgelegt wurde. Wird zu Beginn eines Vertrages für einen bestimmten Zeitraum ein Verfahren zur Berechnung des Kreditzinssatzes zwischen dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und dem Berichtspflichtigen vereinbart, zum Beispiel 6-Monats-EURIBOR-Satz plus 2 % für drei Jahre, wird die anfängliche Zinsbindungsfrist nicht als drei Jahre, sondern sechs Monate angesehen, da sich die Höhe des Zinssatzes alle sechs Monate innerhalb der drei Jahre ändern kann. Die MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft spiegelt nur den Zinssatz wider, der für den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung zu Beginn des Vertrages oder im Rahmen einer Neuverhandlung des Kredits vereinbart wurde. Geht der Zinssatz nach diesem Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung automatisch in einen variablen Zinssatz über, so spiegelt sich dies nicht in den MFI-Zinssätzen für das Neugeschäft wider, sondern nur in denjenigen für die Bestände.

60.

Bei Krediten an private Haushalte werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

 

Für Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushalte:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren.

 

Für Wohnungsbaukredite an private Haushalte:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

61.

Bei Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften von bis zu 0,25 Millionen EUR, über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR und über 1 Million EUR werden die folgenden Zeiträume der anfänglichen Zinsbindung unterschieden:

variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu drei Monaten einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über drei Monaten bis zu einem Jahr einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu drei Jahren einschließlich

anfängliche Zinsbindung von über drei Jahren bis zu fünf Jahren einschließlich,

anfängliche Zinsbindung von über fünf bis zu zehn Jahren einschließlich und

anfängliche Zinsbindung von über zehn Jahren.

62.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik bezeichnet der Begriff „variabler Zinssatz“ einen Zinssatz, der laufend (z. B. jeden Tag) oder nach dem Ermessen des MFI Zinsrevisionen unterliegt.

XVII.    Gliederung nach durch Sicherheiten bzw. Garantien besicherten Krediten

63.

Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die durch Sicherheiten bzw. Garantien besichert sind, werden zusätzlich separat gemeldet für alle Kategorien des Neugeschäfts der MFI-Zinsstatistik außer Kreditkartenforderungen, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie sonstigen Krediten. Außerdem ist keine Gliederung nach Sicherheiten/Garantien für die Meldepositionen in Bezug auf Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite erforderlich.

64.

Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfasst die Gliederung von Krediten anhand Sicherheiten/Garantien das Gesamtvolumen von Krediten für das Neugeschäft, die mittels des Verfahrens der „Besicherung mit Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 58 und Artikel 197-200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (6) bzw. mittels des Verfahrens „Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 59 und Artikel 201, 202 und 203 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert sind, auf eine Weise, dass der Wert der Sicherheit bzw. Garantie höher ist als der Gesamtbetrag des Kredits oder diesem entspricht. Wenn ein MFI außer Zentralbanken und Geldmarktfonds ein von dem „Standardansatz“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Zwecke abweichendes System anwendet, kann es dasselbe Verfahren auch bei der Meldung von unter diese Gliederung fallenden Krediten anwenden.

TEIL 5

Berichtspflichten

65.

Zur Ermittlung von auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verweisenden Aggregaten werden für jede der in den Anlagen 1 und 2 definierten Instrumentenkategorien drei Aggregationsebenen durchlaufen.

XVIII.    Statistische Daten auf der Ebene der Berichtspflichtigen

66.

Auf der ersten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den Berichtspflichtigen gemäß den Absätzen 67 bis 72 durchgeführt. Die NZBen können jedoch auch von den Berichtspflichtigen verlangen, Daten auf der Ebene einzelner Einlagen und Kredite zu liefern. Die Daten werden an die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets übermittelt, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist.

67.

Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anlage 1, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

68.

Werden die Zinssätze für die Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anlage 1, als implizite, auf den Durchschnitt des Monats basierende Zinssätze ermittelt, so melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder -erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

69.

Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenkredite sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d.h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als zeitpunktbezogene Erhebung am Ende des Monats ermittelt, melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien einen gewichteten Durchschnittszinssatz für den letzten Tag des Monats.

70.

Werden die Zinssätze für täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, echte Kreditkartenkredite sowie revolvierende Kredite und Überziehungskredite, d.h. die Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32 und 36 in Anlage 2, als implizite, auf dem Monatsdurchschnitt basierende Zinssätze ermittelt, melden die Berichtspflichtigen für jede der Instrumentenkategorien die während des betreffenden Monats aufgelaufenen Zinsaufwendungen oder –erträge und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen und Krediten innerhalb desselben Monats.

71.

Für jede der Instrumentenkategorien für das Neugeschäft, d. h. die Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 30 bis 31, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2, melden die Berichtspflichtigen einen gewichteten Durchschnittszinssatz. Zusätzlich melden die Berichtspflichtigen das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie durchgeführten Neugeschäfts innerhalb des Monats für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anlage 2. Für die Instrumentenkategorien in Bezug auf neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Meldepositionen 88 bis 91 in Anlage 2) sind nur Angaben zu Neugeschäftsvolumina erforderlich.

72.

Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute, denen eine NZB gestattet, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben, gelten als ein Berichtspflichtiger und übermitteln die in den Absätzen 67 bis 71 festgelegten Daten in Bezug auf die Gruppe als Ganzes. Darüber hinaus melden diese Berichtspflichtigen jährlich für jede Instrumentenkategorie die Anzahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz der Zinssätze zwischen diesen Instituten. Die Zahl der berichtenden Institute in der Gruppe und die Varianz beziehen sich auf den Monat Oktober und werden mit den Daten für den Monat Oktober übermittelt.

XIX.    Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze und aggregierte Ergebnisse für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

73.

Auf der zweiten Aggregationsebene wird die Ermittlung von den NZBen durchgeführt. Sie aggregieren die Zinssätze und entsprechenden Geschäftsvolumina für alle ihre nationalen Berichtspflichtigen zu einem nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie. Die Daten werden an die Europäische Zentralbank (EZB) übermittelt. Die letzte Aggregationsebene der Instrumentenkategorien pro Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets auf der Ebene aller Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird von der EZB durchgeführt.


(1)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(2)  Die NZBen können gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck Ausnahmeregelungen für Konsumentenkredite und Wohnungsbaukredite an private Haushalte zulassen.

(3)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(4)  S. 14 und S. 15 werden gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) enthaltenen ESVG 2010 zusammengefasst.

(5)  S. 11 gemäß ESVG 2010.

(6)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

Analge I

Instrumentenkategorien für Zinssätze für die Bestände

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für jede in der Tabelle 1 enthaltene Kategorie gemeldet.

Tabelle 1

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit

Restlaufzeit

Zinsanpassung

Bestands-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu 2 Jahren

 

 

1

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

2

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Mit vereinbarter Laufzeit

Bis zu 2 Jahren

 

 

3

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

4

AVJ

Repogeschäfte

 

 

5

AVJ

Kredite in EUR

An private Haushalte

Wohnungsbaukredite

Bis zu 1 Jahr

 

 

6

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

7

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

8

AVJ

Konsumentenkredite und sonstige Kredite

Bis zu 1 Jahr

 

 

9

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

10

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

11

AVJ

Insgesamt

Über 1 Jahr

 

 

15

AVJ

Bis zu 1 Jahr

 

16

AVJ

Über 1 Jahr

In den nächsten 12 Monaten

17

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

18

AVJ

Bis zu 2 Jahren

 

19

AVJ

Über 2 Jahre

In den nächsten 24 Monaten

20

AVJ

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Bis zu 1 Jahr

 

 

12

AVJ

Über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

13

AVJ

Über 5 Jahre

 

 

14

AVJ

Über 1 Jahr

 

 

21

AVJ

Bis zu 1 Jahr

 

22

AVJ

Über 1 Jahr

In den nächsten 12 Monaten

23

AVJ

Über 2 Jahre

 

 

24

AVJ

Bis zu 2 Jahren

 

25

AVJ

Über 2 Jahre

In den nächsten 24 Monaten

26

AVJ

Anlage 2

Ein AVJ oder eng definierter Effektivzinssatz wird monatlich für die in den Tabellen 2, 3 und 4 enthaltenen Kategorien gemeldet. Die Meldung des AVJ enthält das entsprechende Geschäftsvolumen, wenn dies in den Tabellen mit dem Wort „Volumen“ angegeben ist. Für die Kategorien in Bezug auf neu verhandelte Kredite in Tabelle 6 sind nur Angaben zu Neugeschäftsvolumina erforderlich.

Die Kategorien in den Tabellen 2 (außer den Meldepositionen 33 bis 35), 3, 5 und 6 schließen sich in jeder Tabelle gegenseitig aus. Daher wird ein Kredit, der in einer der Meldepositionen in Tabelle 2 (außer Meldepositionen 33 bis 35) bzw. in Tabelle 3 bzw. Tabelle 5 bzw. Tabelle 6 gemeldet ist, nicht nochmals in einer anderen Meldeposition derselben Tabelle gemeldet, außer bei Krediten, die in den Meldepositionen 33 bis 35 gemeldet werden; diese sind auch in den Meldepositionen 20 bis 22 zu melden.

Alle in einer der Meldepositionen der Tabelle 3 gemeldeten Kredite müssen auch in der entsprechenden Kategorie der Tabelle 2 gemeldet werden. Die Meldepositionen in Tabelle 4 sind Unterpositionen der Tabelle 2 und, bei Besicherung, von Tabelle 3; daher müssen alle Kredite, die in Tabelle 4 gemeldet werden, jeweils auch in Tabelle 2 und 3 erscheinen. Die Kredite, die in einer der Kategorien in Tabelle 6 gemeldet sind, müssen auch in der jeweiligen Kategorie in Tabelle 2, und gegebenenfalls in der jeweiligen Kategorie in den Tabellen 3 und 4 erscheinen.

Die Tabelle 5 bezieht sich nur auf den effektiven Jahreszins. Kredite, die in Tabelle 5 erfasst werden, sind auch gegebenenfalls in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Methodik des effektiven Jahreszinses gemäß Absatz 9 zu erfassen.

Der Begriff des Neugeschäfts wird auf den gesamten Bestand erweitert, d. h. auf Bestände im Falle täglich fälliger Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echter Kreditkartenkredite, d. h. Meldepositionen 1, 5, 6, 7, 12, 23, 32, 36.

Tabelle 2

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Einlagen in EUR

Von privaten Haushalten

Täglich fällig

1

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

2

AVJ, Volumen

Laufzeit von über 1 Jahr bis zu 2 Jahren

3

AVJ, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

4

AVJ, Volumen

Mit vereinbarter Kündigungsfrist (1)

Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten

5

AVJ

Kündigungsfrist über 3 Monate

6

AVJ

Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

Täglich fällig

7

AVJ

Mit vereinbarter Laufzeit

Laufzeit bis zu 1 Jahr

8

AVJ, Volumen

Laufzeit von über 1 Jahr bis zu 2 Jahren

9

AVJ, Volumen

Laufzeit über 2 Jahre

10

AVJ, Volumen

Repogeschäfte

11

AVJ, Volumen

Kredite in EUR

An private Haushalte

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

12

AVJ

Echte Kreditkartenkredite

32

AVJ

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

13

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

14

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

15

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

16

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

17

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

18

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

19

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

20

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

21

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

22

AVJ, Volumen

Sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

33

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

34

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

35

AVJ, Volumen

 

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Revolvierende Kredite und Überziehungskredite

23

AVJ

Echte Kreditkartenkredite

36

AVJ

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

37

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

38

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

39

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

40

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

41

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

42

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

43

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

44

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

45

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

46

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

47

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

48

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

49

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

50

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

51

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

52

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

53

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

54

AVJ, Volumen


Tabelle 3

Neugeschäftskredite mit Sicherheiten bzw. Garantien

 

Sektor

Art des Instruments

Anfängliche Zinsbindung

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

55

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

56

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren

57

AVJ, Volumen

Wohnungsbaukredite

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr

58

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren

59

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

60

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

61

AVJ, Volumen

 

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

62

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

63

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

64

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

65

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

66

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

67

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

68

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

69

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

70

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

71

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

72

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

73

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten

74

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr

75

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren

76

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren

77

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren

78

AVJ, Volumen

Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren

79

AVJ, Volumen


Tabelle 4

Neugeschäftskredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit anfänglicher Zinsbindung von weniger als einem Jahr und Ursprungslaufzeit von über einem Jahr

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite/besicherte/garantierte Kredite nach Ursprungslaufzeit

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kreditbetrag von bis zu 0,25 Millionen EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

80

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

81

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 0,25 Millionen EUR bis zu 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

82

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

83

AVJ, Volumen

Kreditbetrag von über 1 Million EUR

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

84

AVJ, Volumen

Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr bei Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr, nur besicherte/garantierte Kredite

85

AVJ, Volumen


Tabelle 5

Kredite für das Neugeschäft an private Haushalte

 

Sektor

Art des Instruments

Alle Kredite

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

Effekt. Jahreszins

30

Effekt. Jahreszins

Wohnungsbaukredite

Effekt. Jahreszins

31

Effekt. Jahreszins


Tabelle 6

Neu verhandelte Kredite für das Neugeschäft

 

Sektor

Art des Instruments

Ursprungslaufzeit, Kündigungs-frist, anfängliche Zinsanpassungsfrist

Neugeschäfts-Meldeposition

Berichtspflicht

Kredite in EUR

An private Haushalte

Konsumentenkredite

insgesamt

88

Volumen

Wohnungsbaukredite

insgesamt

89

Volumen

Sonstige Kredite

insgesamt

90

Volumen

An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

insgesamt

91

Volumen


(1)  Für diese Instrumentenkategorie werden private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zusammengefasst und dem Sektor private Haushalte zugeordnet.


ANHANG II

Die folgenden Mindestanforderungen werden von den Berichtspflichtigen bei der Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) eingehalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung

a)

Die Meldungen erfolgen rechtzeitig und innerhalb der von der NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist (nachfolgend „betreffende NZB“), gesetzten Fristen.

b)

Statistische Meldungen werden in der Form und dem Format abgefasst, die den technischen Berichtspflichten der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Der Berichtspflichtigen benennt der betreffenden NZB einen oder mehrere Ansprechpartner.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung zur betreffenden NZB werden beachtet.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit

a)

Die von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten müssen korrekt sein;

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen; bestehende Lücken sollten anerkannt, der betreffenden NZB erläutert und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen.

d)

Die Berichtspflichtigen halten in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen ein.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung

a)

Die statistischen Daten entsprechen den Definitionen, und Klassifizierungen dieser Verordnung.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen, überwachen und quantifizieren die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen befolgt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG III

AUFGEHOBENE VERORDNUNG UND LISTE FOLGENDER ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 7)

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18)

(ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24)

Geändert durch:

 

Verordnung (EG) Nr. 2181/2004 (EZB/2004/21)

(ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 42)

 

Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7)

(ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75)

 

Verordnung (EU) Nr. 674/2010 (EZB/2010/7)

(ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 23)


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18)

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3

Artikel 3

 

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Anhang I (1)

 

Anhang II

Anhang I

Anhang III

Anhang II

 

Anhang III

Anhang IV

 


(1)  In einer Leitlinie der EZB zur Neufassung der Leitlinie EZB/2007/9 einzusetzen.