31.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2013 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Leber von an Land lebenden Tieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Reihe von Lebensmitteln, darunter die Leber von Landtieren, festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette („das Gremium“) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 5. Juli 2011 ein Gutachten zu den von erhöhten Gehalten an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Schafs- und Hirschleber ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit abgegeben (3).

(3)

Die Kommission hatte darum gebeten, in dem Gutachten anzugeben, ob bei Untergruppen der Bevölkerung, die solche Produkte konsumieren (beispielsweise Vielverzehrer, Personen mit einer bestimmten Ernährungsweise usw.), eine potenzielle Erhöhung der Risiken für die Verbrauchergesundheit festzustellen ist. In dem Gutachten sollte auch untersucht werden, warum in Schafs- und Hirschleber hohe Gehalte an Dioxinen und PCB festgestellt wurden, und es sollten wissenschaftliche Anhaltspunkte dazu geliefert werden, inwiefern künftige Grenzwerte für Leber auf Produktbasis anstatt auf Fettbasis festgelegt werden sollten.

(4)

Das Gremium kam zu dem Schluss, dass ein regelmäßiger Verzehr von Schafsleber einen Anstieg der Hintergrundexposition gegenüber Dioxinen und dioxinähnlichen PCB um etwa 20 % zur Folge hätte. In Einzelfällen könnte der Verzehr von Schafsleber hohe Aufnahmen zur Folge haben, die die zulässige wöchentliche Aufnahme („TWI“) dieser Kontaminanten übersteigen. Das Gremium folgerte, dass der häufige Verzehr von Schafsleber insbesondere bei Frauen im gebärfähigen Alter und Kindern Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben könnte.

(5)

Weiterhin kam das Gremium zu dem Schluss, dass Boden und Sedimente natürliche Reservoire für Dioxine und PCB bilden. Der Transfer von Dioxinen und PCB vom Boden über das Wurzelsystem in die Pflanzen ist im Allgemeinen von geringer Bedeutung. In den letzten Jahren wurden in einer Reihe von Proben von Schafsleber aus verschiedenen europäischen Ländern hohe Gehalte an Dioxinen und PCB festgestellt, die aber nicht mit einer speziellen Kontaminationsquelle in Verbindung gebracht wurden. Bei Schafen stellt das Grasen den Hauptexpositionsfaktor dar. Beim Grasen kann es zur Aufnahme von Boden kommen, entweder dadurch, dass sich Bodenpartikel auf den Pflanzen abgesetzt haben, oder direkt beim Abgrasen des bodennahen Bewuchses. Die Aufnahme von Boden ist ausgesprochen variabel und stark jahreszeitabhängig: die mittlere Bodenaufnahme beträgt Berichten zufolge ca. 8 % der gesamten Aufnahme an Trockenmasse. Insgesamt könnte die Aufnahme von Boden erheblich zur Exposition der Schafe gegenüber Dioxinen und PCB beitragen. Zum Transfer von Dioxinen und/oder PCB über das Futter in die Schafsleber liegen nur wenige Daten vor. Für verschiedene Kongenere von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) oder PCB wurden Transfer-Verhältnisse von 5 bis 175 gemeldet, die für Leber etwa viermal höher lagen als für Fleisch oder Nieren.

(6)

Die EFSA kam außerdem zu dem Ergebnis, dass Schafsleber ein wichtiges Speicherorgan für Dioxine und PCB ist. Die relativ hohe Einlagerung von Dioxinen und verwandten Verbindungen in der Leber von Schafen im Gegensatz zu Rindern könnte sich zum Teil durch den unterschiedlichen Metabolismus erklären.

(7)

Der EFSA zufolge würden weder die Ergebnisse auf Fettbasis noch die auf Frischgewichtbasis anders ausfallen, wenn eine mögliche hepatische Sequestration stattfände und die Dioxine und PCB nicht vollständig mit dem Fettanteil der Leber assoziiert würden, da alle Dioxine und PCB während des Analyseerfahrens extrahiert werden, unabhängig davon, in welchem Teil der Leber sie sich befinden.

(8)

Die Kommission hat das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EURL) für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln gebeten zu untersuchen, welchen Einfluss die unterschiedlichen Extraktionsmethoden auf die Gehalte an Dioxinen und PCB in Schafsleber haben, unter Berücksichtigung der Angabe des Ergebnisses auf Fett- oder Frischgewichtbasis. Das EURL kam zu dem Schluss, dass die Variationen der Konzentration von Dioxinen und PCB bei den Ergebnissen auf Fettbasis wesentlich höher ausfielen als bei Ergebnissen auf Frischgewichtbasis. Die Konzentrationen von Dioxinen und PCB auf Fettbasis in Schafsleber hingen von der verwendeten Extraktionsmethode oder den Lösemitteln und daher von dem sich daraus ergebenden Fettgehalt ab. Beim Vergleich von Ergebnissen auf Frischgewichtbasis waren die Gehalte an Dioxinen und PCB vergleichbar.

(9)

Um daher vergleichbare Ergebnisse und eine einheitliche Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Union in Bezug auf Dioxine und PCB in Schafsleber sicherzustellen, sollten die Höchstgehalte auf Frischgewichtbasis festgelegt werden, wie dies bereits für Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse geschehen ist.

(10)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Höchstgehalte nicht für Lebensmittel gelten, die vor Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält Nummer 5.2 folgende Fassung:

„5.2

Aus den unter 5.1 aufgeführten an Land lebenden Tieren — ausgenommen Schafe — gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

0,30 pg/g Frischgewicht

0,50 pg/g Frischgewicht

3,0 ng/g Frischgewicht

 

Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

1,25 pg/g Frischgewicht

2,00 pg/g Frischgewicht

3,0 ng/g Frischgewicht“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2014 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden.

(2)   Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on the risk to public health related to the presence of high levels of dioxins and dioxin-like PCBs in liver from sheep and deer. EFSA-Journal 2011; 9(7):2297. [71 pp.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2297. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal