25.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1039/2013 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2013

zur Änderung der Zulassung von Nonansäure als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bewertet werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Nonansäure.

(2)

Nonansäure wurde mit der Richtlinie 2012/41/EU der Kommission (4) in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der Produktart 2 aufgenommen und gilt somit gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als für diese Produktart zugelassen.

(3)

Außerdem wurde Nonansäure in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V derselben Richtlinie definierten Produktart 10, Schutzmittel für Mauerwerk, bewertet. Die Bewertung betraf die Verwendung als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial. Diese besondere Verwendung fällt nun unter die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebene Produktart 2.

(4)

Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 3. April 2012 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 27. September 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten

(6)

Dem Bericht zufolge kann davon ausgegangen werden, dass als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial verwendete Biozidprodukte, die Nonansäure enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.

(7)

Die bestehende Zulassung von Nonansäure für die Produktart 2 enthält nicht die Bedingungen, die sich aus der Bewertung von Produkten ergeben, welche als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial verwendet werden. Die bestehende Zulassung sollte daher durch diese Bedingungen ergänzt werden. Damit sich alle Betroffenen auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der jüngsten Neudefinition von Biozidproduktarten ergeben, sollte zudem das mit der Richtlinie 2012/41/EU ursprünglich vorgesehene Zulassungsdatum geändert werden.

(8)

Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen, der neuen Bedingungen und des neuen Zulassungsdatums im Anhang wird Nonansäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Richtlinie 2012/41/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausweitung der Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I auf die Produktart 2 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 28).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Zulassung

Ablauf der Zulassung

Produktart

Sonderbestimmungen (2)

Nonansäure, Pelargonsäure

IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure

EG-Nr.: 203-931-2

CAS-Nr.: 112-05-0

896 g/kg

1. Oktober 2015

30. September 2025

2

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden.

Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann, ist die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Anweisungen, wie eine Exposition gegenüber Aerosolen vermieden werden kann.

b)

Die Zulassung von Produkten für die nicht gewerbliche Anwendung ist daran geknüpft, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird.

2.

Die Zulassung von als Algenbekämpfungsmittel zur Sanierung von Baumaterial im Freien verwendeten Produkten erfolgt vorbehaltlich der Festlegung von sicheren Betriebsverfahren und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm.