15.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 782/2013 DER KOMMISSION

vom 14. August 2013

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit das EU-Umweltzeichen verstärkt verwendet wird und Hersteller/Dienstleistungserbringer, deren Produkte die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, einen Anreiz erhalten, sollten die Kosten für die Verwendung des Zeichens möglichst niedrig sein, dabei aber ausreichen, um die Kosten der Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen zu decken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgebühren, soweit erforderlich und angemessen, heraufzusetzen.

(3)

Die zuständigen Stellen haben eine interne Evaluierung durchgeführt, um zu prüfen, ob die derzeitige Gebührenhöhe ausreicht, um alle Aufgaben abzudecken, die sie für die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen erfüllen müssen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

„ANHANG III

1.   Bearbeitungsgebühr

Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, erhebt eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrags. Diese Gebühr beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 2 000 EUR.

Bei kleinen und mittleren Unternehmen (1) und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese Gebühr höchstens 600 EUR.

Bei Kleinstunternehmen (2) beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR.

Die Bearbeitungsgebühr wird für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind, um 30 % und für gemäß der Norm ISO 14001 zertifizierte Antragsteller um 15 % ermäßigt. Die Ermäßigungen sind nicht kumulativ. Bei Konformität mit beiden Systemen findet nur die höhere Ermäßigung Anwendung.

Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags zu gewährleisten, dass seine mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte die Kriterien für die Vergabe dieses Zeichens vollständig erfüllen, und dass diese Verpflichtung angemessen in die Umweltpolitik und die detaillierten Umweltschutzziele des Antragstellers aufgenommen wird.

Die zuständigen Stellen können eine Gebühr für die Änderung oder Verlängerung einer Lizenz erheben. Diese Gebühr darf nicht höher sein als die Bearbeitungsgebühr, und die obengenannten Ermäßigungen finden ebenfalls Anwendung.

Die Bearbeitungsgebühr deckt nicht die Kosten von Tests und Prüfungen durch Dritte oder von Vor-Ort-Kontrollen, die von einem Dritten oder einer zuständigen Stelle möglicherweise verlangt werden. Die Kosten dieser Tests, Prüfungen und Kontrollen werden von den Antragstellern selbst getragen.

2.   Jährliche Gebühr

Die zuständige Stelle kann vorschreiben, dass jeder Antragsteller, der ein EU-Umweltzeichen führen darf, eine jährliche Gebühr entrichtet. Dabei kann es sich um eine Pauschalgebühr handeln oder um eine Gebühr auf der Grundlage des Jahreswerts des Umsatzes, der mit dem das EU-Umweltzeichen tragenden Produkt innerhalb der EU erzielt wird.

Der von der Gebühr abgedeckte Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Antragsteller das EU-Umweltzeichen verliehen wird.

Wird die Gebühr als Prozentsatz des Jahresumsatzwerts berechnet, so darf sie nicht mehr als 0,15 % dieses Werts betragen. Die Gebühr basiert auf den Preisen ab Werk, wenn es sich bei dem Produkt, für das das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, um eine Ware handelt. Im Falle von Dienstleistungen basiert die Gebühr auf den Rechnungspreisen.

Die jährliche Höchstgebühr beträgt 25 000 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller.

Für KMU, Kleinstunternehmen sowie Antragsteller aus Entwicklungsländern wird die jährliche Gebühr um mindestens 25 % ermäßigt.

Die jährliche Gebühr deckt nicht die Kosten von möglicherweise verlangten Tests, Prüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen. Die Kosten dieser Tests, Prüfungen und Kontrollen werden von den Antragstellern selbst getragen.

3.   Inspektionsgebühr

Die zuständige Stelle kann eine Inspektionsgebühr erheben.


(1)  Kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)  Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG.“