3.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 638/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2013

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, nicht weichgeglüht, mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein („geltende Maßnahmen“).

(2)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt am 24. September 2012 einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Folien mit Ursprung in der Volksrepublik China aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, nicht weichgeglüht, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und mit einem Stückgewicht von über 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111920) eingereiht werden, („zu untersuchende Ware“).

(3)

Der Antrag wurde von vier Unionsherstellern von Folien aus Aluminium eingereicht, nämlich Symetal SA, Eurofoil Luxembourg SA, Alcomet und Hydro Aluminium Rolled Products GmbH.

(4)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass die geltenden Maßnahmen durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware und deren anschließende Umwandlung in die unter die geltenden Maßnahmen fallende Ware, nämlich Folien aus Aluminium in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm, umgangen werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit der Verordnung (EU) Nr. 973/2012 (3) eine Untersuchung ein und wies die Zollbehörden an, die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen.

(6)

An neun ausführende Hersteller und an die Behörden in der VR China wurden Fragebogen versandt. Weder die ausführenden Hersteller noch die Behörden in der VR China nahmen mit der Kommission Kontakt auf oder sandten die ausgefüllten Fragebogen zurück. Fragebogen gingen auch an sechzehn Einführer in der Union. Lediglich ein Einführer meldete sich, sandte jedoch keinen beantworteten Fragebogen zurück.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(7)

Mit Schreiben an die Kommission vom 3. und vom 4. April 2012 zogen die vier Unionshersteller ihren Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Untersuchung eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgezogen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte diese Untersuchung eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, nicht weichgeglüht, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt werden sollte.

(11)

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 973/2012 veranlasste zollamtliche Erfassung der Einfuhren der zu untersuchenden Ware sollte daher beendet und die Verordnung (EU) Nr. 973/2012 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 973/2012 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von höchstens 650 mm und mit einem Stückgewicht von über 10 kg, nicht weichgeglüht, die derzeit unter dem KN-Code 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111920) eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden beenden die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 973/2012.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 973/2012 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 28.