18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 551/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2013

über ein vorübergehendes Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis zum 1. Juli 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands bis zum 30. Juni 2013 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2013 verboten. Zwischen diesen Zeitpunkten insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

03/TQ40

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp)

Gebiet

NAFO 3M

Dauer der Schließung

3.5.2013 bis 30.6.2013