5.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 512/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (4) auf Fahrräder eingeführten Antidumpingzolls auf Fahrradteile,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 weitete der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus diesem Land aus („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Verordnung (EG) Nr. 71/97 sah darüber hinaus die Einführung eines Befreiungssystems nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor („Befreiungssystem“), um Montagebetrieben, die den Antidumpingzoll auf Fahrräder nicht umgehen, mit der Befreiung von der auf Fahrradteile ausgeweiteten Maßnahme die antidumpingzollfreie Einfuhr chinesischer Fahrradteile zu ermöglichen.

(2)

Die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems wurde in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (5) („geänderte Verordnung“) festgelegt.

(3)

Nach einer gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung durchgeführten Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der VR China beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 171/2008 (6), die Antiumgehungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

(4)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (7), den geltenden Antidumpingzoll auf 48,5 % zu erhöhen.

(5)

Im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (8) („Bekanntmachung“) leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China ein. Unter Nummer 4.4 der Bekanntmachung wurden interessierte Parteien gebeten, zum Funktionieren und zu einem möglichen künftigen Modell des Befreiungssystems Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollten sich insbesondere auf die Funktionsweise und die Verwaltung des Befreiungssystems in seiner jetzigen Form beziehen und auch Herausforderungen einschließen, mit denen kleine und mittlere Unternehmen konfrontiert sind.

(6)

Es gingen keine sachdienlichen Stellungnahmen ein. Aufgrund der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung des Befreiungssystems wird es jedoch als notwendig erachtet, einige Änderungen vorzunehmen, die die Funktionsweise des Systems vereinfachen werden.

(7)

Nach dem derzeitigen Befreiungssystem ist der Untersuchungszeitraum so definiert, dass eine angemessene Beurteilung von Menge und Wert der bei Montagevorgängen in der EU verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht möglich ist. Die geltenden Regeln schreiben vor, dass der Untersuchungszeitraum dem Tag der Aussetzung der Antidumpingzölle vorausgehen muss. Während dieses Zeitraums führen die Antragsteller aber üblicherweise geringe Mengen aus der VR China ein, da Mengen über 299 Teilen pro Monat einem Antidumpingzoll unterliegen würden. Somit hat es den Anschein, als würden im Falle von während des Untersuchungszeitraums montierten Fahrrädern die Regeln des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung eingehalten werden, nach denen der Wert der von Fahrradherstellern in der Union montierten chinesischen Fahrradteile unter 60 v. H. bleiben oder der Wert, der den von ihnen verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wird, mehr als 25 % betragen muss („60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“).

(8)

Erst nachdem die Zollaussetzung gewährt wurde, beginnen die Unternehmen mit der Einfuhr größerer Mengen. Dieser Zeitraum kann jedoch nach den derzeit geltenden Regeln nicht berücksichtigt werden. Mithin kann das grundlegende Ziel des Systems, nämlich die Verwendung eines angemessenen Anteils von Teilen mit Ursprung in Europa sicherzustellen, nicht in vollem Umfang erreicht werden.

(9)

Aufgrund dieser Sachlage und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für angezeigt gehalten, die Definition des Untersuchungszeitraums nach Artikel 6 Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass er auch die Zeit nach dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls einschließt. Die Einhaltung der „60/40-Regel“ oder „25 %-Wertzuwachs-Regel“ wird dann in geeigneterer Weise für einen Zeitraum geprüft, in dem der Einführer keine Antidumpingzölle entrichtet, also nachdem die Aussetzung gewährt wurde.

(10)

Um es einem Antragsteller zu ermöglichen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der geänderten Verordnung überprüfbare Daten zu seinen Einfuhren von Fahrradteilen für den Zeitraum vor der Aussetzung vorzulegen, wird der Verweis auf eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen.

(11)

Darüber hinaus ist das derzeitige System unklar, was Einfuhren von Fahrradteilen anbelangt, die für die Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, (zuweilen als „elektrische Fahrräder“ oder „Pedelecs“ bezeichnet) verwendet werden. Vollständige elektrische Fahrräder und folglich auch die Teile für die Montage von elektrischen Fahrrädern unterliegen weder dem Antidumpingzoll noch dem ausgeweiteten Antidumpingzoll, d. h. Montagevorgänge, die elektrische Fahrräder betreffen, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 71/97. Daher wird es für angezeigt erachtet, die bestehenden Bestimmungen nach Artikel 14 zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ von Teilen, die für die Montage von elektrischen Fahrrädern bestimmt sind, auszuweiten. Die Bestimmungen zur „Kontrolle der besonderen Verwendung“ ermöglichen es den nationalen Zollbehörden, die Endverwendung eingeführter Teile, d. h. ihre Verwendung zur Montage von klassischen Fahrrädern oder von elektrischen Fahrrädern, zu verfolgen.

(12)

Ferner wird es für angezeigt erachtet, Artikel 16 Absatz 3 zu streichen, da die benötigten Daten aus anderen Quellen beschafft werden können.

(13)

Des Weiteren wird vorgeschlagen, Schreibfehler zu berichtigen und hinfällig gewordene Verweise in der geänderten Verordnung zu ändern.

(14)

Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist dafür zu sorgen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der geänderten Verordnung so schnell wie möglich für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antrag ist schriftlich in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und von einer Person zu unterzeichnen, die befugt ist, den Antragsteller zu vertreten. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H — Handelsschutzmaßnahmen

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-bicycle-parts@ec.europa.eu“.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

er Beweise dafür enthält, dass der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c genannte Schwelle übersteigen;

b)

er Anscheinsbeweise dafür enthält, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (9) fallen und

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird festgestellt, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird er durch einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt.“

3.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vom Tag des Eingangs des Antrags, der den Anscheinsbeweisen zufolge die Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 erfüllt, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist normalerweise in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um festzustellen, ob eine Befreiung zu gewähren ist, legt die Kommission einen Untersuchungszeitraum fest, der normalerweise zwölf, mindestens jedoch sechs Monate ab dem Tag der Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf wesentliche Fahrradteile umfasst. Im Rahmen ihrer Untersuchung kann die Kommission vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte für den Untersuchungszeitraum verlangen und/oder Kontrollbesuche im Betrieb durchführen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach Eingang aller in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen abgeschlossen.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genehmigt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.“

6.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen;“.

7.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die Montagevorgänge der befreiten Partei weiterhin nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Widerruf der Zollbefreiung

Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern

eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 fallen;

die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder

es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.“

9.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 über

die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5),

Kontrollbesuche (Artikel 16),

die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und

vertrauliche Informationen (Artikel 19).“

10.

Artikel 14 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben; oder“.

11.

Dem Artikel 14 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.“

12.

Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17.

(3)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4)  ABl. L 228 vom 9.9.1993,S. 1.

(5)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(8)  ABl. C 71 vom 9.3.2012, S. 10.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.“