29.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/10


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 344/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 114 vom 25. April 2013 )

Auf Seite 20, Anhang, Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt geändert:

„g)

Der Eintrag bezüglich der laufenden Nummer 45 erhält folgende Fassung:

‚45

Benzylalkohol (1)

Benzyl Alcohol

100-51-6

202-859-9

a)

Lösungsmittel

 

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

 

b)

Duftstoffe/Aromastoffe/ihre Ausgangsstoffe

b)

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln

müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.


(1)  Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang V, Eintrag Nr. 34.‘ “