11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 325/2013 DES RATES
vom 10. April 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) 36/2012 (2) angenommen, um den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) umzusetzen. |
(2) |
Am 29. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/739/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt wurde. |
(3) |
Der Beschluss 2012/739/GASP enthält unter anderem das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Güter. |
(4) |
Der genannte Beschluss sieht außerdem die Möglichkeit vor, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu erlauben, wenn diese benötigt werden, um einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen. |
(5) |
Der Beschluss 2012/739/GASP sieht ausschließlich für die Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien Ausnahmen von bestimmten restriktiven Maßnahmen vor. |
(6) |
Im Hinblick auf die besonderen Umstände in Syrien sieht der Beschluss 2012/739/GASP die Einschränkung des Zugangs zu Flughäfen für von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge vor. |
(7) |
Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (4) angenommen. |
(8) |
Der Beschluss 2013/109/GASP enthält zusätzliche Ausnahmen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, und in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe. |
(9) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(10) |
Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend den neuesten Angaben der Mitgliedstaaten für die zuständigen Behörden und der Anschrift der Europäischen Kommission zu aktualisieren. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass
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2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde, gelten diese Verbote nicht
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3. |
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 3a Es ist verboten,
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4. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“ |
5. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 (1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.“ |
6. |
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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7. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 21b Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.“ |
8. |
Das folgende Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL VIA BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR Artikel 26a (1) Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,
gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr. (2) Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist. (3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.“ |
9. |
Anhang III erhält die Fassung des Wortlauts des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 10. April 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
(4) ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8.
ANHANG
„ANHANG III
Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
A. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/sankcie_eu-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
B. Anschrift für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 02/309 |
1049 Brüssel |
BELGIEN“ |