11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 325/2013 DES RATES

vom 10. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) 36/2012 (2) angenommen, um den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) umzusetzen.

(2)

Am 29. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/739/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.

(3)

Der Beschluss 2012/739/GASP enthält unter anderem das Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und der Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art sowie der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Güter.

(4)

Der genannte Beschluss sieht außerdem die Möglichkeit vor, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu erlauben, wenn diese benötigt werden, um einer vor oder nach dem Datum der Benennung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.

(5)

Der Beschluss 2012/739/GASP sieht ausschließlich für die Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien Ausnahmen von bestimmten restriktiven Maßnahmen vor.

(6)

Im Hinblick auf die besonderen Umstände in Syrien sieht der Beschluss 2012/739/GASP die Einschränkung des Zugangs zu Flughäfen für von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge vor.

(7)

Am 28. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/109/GASP zur Änderung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (4) angenommen.

(8)

Der Beschluss 2013/109/GASP enthält zusätzliche Ausnahmen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, und in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe.

(9)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(10)

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend den neuesten Angaben der Mitgliedstaaten für die zuständigen Behörden und der Anschrift der Europäischen Kommission zu aktualisieren.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass

a)

die betreffende Ausrüstung zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist; oder

b)

es sich im Falle der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition um nichtletales Gerät zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde, gelten diese Verbote nicht

a)

für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe:

die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt sind;

die im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät oder Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, steht und für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für den Schutz der Zivilbevölkerung, für die Programme der Vereinten Nationen oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

die im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen steht, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien oder für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind;

b)

für technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienstleistungen, die für die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt sind.“

3.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

Es ist verboten,

a)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;

b)

wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

4.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,

f)

ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien dienen,

g)

zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.“

6.

In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,“.

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21b

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.“

8.

Das folgende Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL VIA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR

Artikel 26a

(1)   Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,

a)

das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder

b)

das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,

gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.“

9.

Anhang III erhält die Fassung des Wortlauts des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(4)  ABl. L 58 vom 1.3.2013, S. 8.


ANHANG

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/sankcie_eu-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.   Anschrift für Notifikationen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Brüssel

BELGIEN“