28.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2013 DES RATES

vom 21. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Taiwan im Anschluss an eine Überprüfung für neue Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (2) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeführt.

(2)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 (3), dass die oben genannten Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Mit einer am 24. Februar 2012 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung leitete die Europäische Kommission („Kommission“) eine weitere Auslaufüberprüfung der einschlägigen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Diese Untersuchung findet parallel dazu statt und wird in einem eigenen Rechtsakt abgeschlossen.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(4)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Lealea Enterprise Co., Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Taiwan („betroffenes Land“), eingereicht.

(5)

Der Antragsteller behauptete, er habe die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum, das heißt vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Union ausgeführt.

(6)

Außerdem sei er mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden.

(7)

Im Übrigen habe er erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen.

2.   Einleitung einer überprüfung für neue ausführer

(8)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und hielt sie für ausreichend, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2012 (5) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(9)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 653/2012 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte Antidumpingzoll auf bestimmte Polyethylenterephthalate hinsichtlich Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene ware

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat („PET“) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach Norm 1628-5 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) mit Ursprung in Taiwan, das derzeit unter den KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

4.   Betroffene parteien

(11)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Die Kommission sandte dem Antragsteller und den mit ihm verbundenen Unternehmen einen Antidumpingfragebogen zu, der fristgerecht beantwortet wurde.

(13)

Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller zur Feststellung des Status als neuer Ausführer und des Dumpingsachverhalts als notwendig erachteten Informationen und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers in Taiwan durch.

5.   Untersuchungszeitraum der überprüfung

(14)

Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Status eines „neuen ausführers“

(15)

Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte.

(16)

Obwohl die ausgeführten Mengen begrenzt waren, wurden sie als ausreichend erachtet, um eine zuverlässige Dumpingspanne zu ermitteln. Nach Versandumfang und Umsatz pro Kunden waren die Ausfuhren mit den Geschäften vergleichbar, die der Antragsteller auf Drittlandsmärkten tätigte.

(17)

Was die anderen Bedingungen für die Zuerkennung des Status als neuer Ausführer betrifft, so konnte das Unternehmen nachweisen, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der taiwanesischen ausführenden Hersteller verbunden ist, deren betroffene Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt.

(18)

Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gilt und eine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln ist.

2.   Dumping

(19)

Der Antragsteller stellt die betroffene Ware her und verkauft sie im Inland und auf den Ausfuhrmärkten. Der Antragsteller verkauft sie direkt auf allen Märkten.

(20)

Die Gesamtmenge der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren gilt nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ, wenn sie mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge entspricht. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller einen einzigen Warentyp in die Union ausgeführt und denselben Warentyp in insgesamt repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hat.

(21)

Außerdem prüfte die Kommission bei der auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften betroffenen Ware, ob die Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Es wurde festgestellt, dass ausreichend Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgten, so dass sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis stützte.

(22)

Die betroffene Ware wurde direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft. Somit wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(23)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(24)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen. Berichtigungen für Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten wurden in den Fällen zugestanden, die sich als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

(25)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union ermittelt. Da die Zahl der Ausfuhren in die Union begrenzt war, wurden die individuellen Ausfuhrpreise für Ausfuhren in die Union auch mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der Monate verglichen, in denen die einzelnen Ausfuhren erfolgen.

(26)

In beiden Fällen ergab sich bei diesen Vergleichen, dass das Dumping bei dem Antragsteller, der in die Union exportierte, im UZÜ unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag.

D.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(27)

Die beim Antragsteller festgestellte Dumpingspanne im UZÜ war geringfügig. Daher wird vorgeschlagen, einen auf der Grundlage der geringfügigen Dumpingspanne ermittelten Zoll von 0 EUR/t zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 entsprechend zu ändern.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(28)

Angesichts der oben genannten Erkenntnisse sollte die nach der Verordnung (EU) Nr. 653/2012 vorgeschriebene zollamtliche Erfassung von Einfuhren ohne rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen eingestellt werden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(29)

Die betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, einen Antidumpingzoll von 0 EUR/t auf die Einfuhren der betroffenen Ware des Antragstellers zu erheben und die Verordnung (EG) Nr. 192/2007 entsprechend zu ändern. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(30)

Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 wird in die Rubrik „Taiwan“ folgende Zeile eingefügt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (EUR/t)

TARIC-Zusatzcode

„Taiwan

Lealea Enterprise Co., Ltd

0

A996“

(2)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Herstellung von Lealea Enterprise Co., Ltd mit Ursprung in Taiwan einzustellen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. HOGAN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21.

(3)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 59.

(4)  ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 4.

(5)  ABl. L 188 vom 18.7.2012, S. 8.