8.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 196/2013 DER KOMMISSION

vom 7. März 2013

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich des neuen Eintrags für Japan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch in die Europäische Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) werden die Hygienebedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere festgelegt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 darf zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch nur eingeführt werden, wenn es aus einem Gebiet eines Drittlands oder eines Teils davon stammt, das/der in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt ist und den entsprechenden Anforderungen genügt.

(2)

Japan hat beantragt, in die Liste für die Einfuhr von frischem Rindfleisch in die Union aufgenommen zu werden, und bei dem 2008 zum Thema Rindfleisch in Japan durchgeführten Audit der Kommission wurde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die Aufnahme in die Liste wurde jedoch verschoben, als 2010 in Japan die Maul- und Klauenseuche auftrat.

(3)

Inzwischen hat Japan die Maul- und Klauenseuche auf seinem Hoheitsgebiet getilgt, und die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) hat dem Land den Status „MKS-frei ohne Impfung“ zuerkannt.

(4)

Japan bietet also ausreichende Tiergesundheitsgarantien und hat erneut um Aufnahme in die Liste der Drittländer ersucht, aus denen die Einfuhr frischen Rindfleischs in die Union zugelassen ist.

(5)

Daher sollte Japan gestattet werden, frisches Rindfleisch in die Union einzuführen.

(6)

Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird folgender Eintrag für Japan nach dem Eintrag für Island eingefügt:

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Stichtag (3)

Anfangsdatum (4)

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

7

8

„JP — Japan

JP

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV

 

 

 

28. März 2013“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(3)  Fleisch von Tieren, die an oder vor dem Datum gemäß Spalte 7 geschlachtet wurden, darf während eines Zeitraums von 90 Tagen ab diesem Datum in die Union eingeführt werden. Wenn Bescheinigungen für Sendungen, die per Schiff auf hoher See befördert werden, vor diesem Datum ausgestellt wurden, dürfen die betreffenden Sendungen während eines Zeitraums von 40 Tagen ab dem Datum gemäß Spalte 7 in die Union eingeführt werden. (Hinweis: Wenn in Spalte 7 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen.)

(4)  Nur Fleisch von Tieren, die an oder nach dem Datum gemäß Spalte 8 geschlachtet wurden, darf in die Union eingeführt werden (wenn in Spalte 8 kein Datum angegeben ist, gelten keine zeitlichen Beschränkungen).