14.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 126/2013 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2013

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden Beschränkungen übernommen, die zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2) festgelegt waren. In Anhang XVII Eintrag 6 Absatz 1 dieser Verordnung wurde der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne der ursprünglichen Beschränkung von Asbest in der Richtlinie 76/769/EWG durch den Begriff „Erzeugnis“ ersetzt, der Gemische nicht einschließt. Damit Eintrag 6 Absatz 1 denselben Sachverhalt wie diese Richtlinie erfasst, sollte der Begriff „Gemische“ eingefügt werden.

(2)

Die in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Bleicarbonaten und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen sollten nicht nur für die Verwendung, sondern auch für das Inverkehrbringen gelten, damit diese Farben für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten auch verfügbar sind.

(3)

Die Beschränkung im Rahmen der Einträge 28, 29 und 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verweist auf einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert, der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (3) festgelegt ist, sowie auf einen Konzentrationsgrenzwert, der in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4) angegeben ist; mithilfe dieser Konzentrationsgrenzwerte wird ermittelt, ob ein Stoff oder ein Gemisch unter diese Beschränkung fällt. Es sollte klargestellt werden, dass der in der Richtlinie 1999/45/EG angegebene Konzentrationsgrenzwert nur dann gilt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(4)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (5) wurden kurzkettige chlorierte Paraffine (nachstehend „SCCP“ genannt) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (6) aufgenommen. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von SCCP sind daher — abgesehen von gewissen Ausnahmen — verboten. Der Eintrag 42 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, durch den zwei inzwischen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 untersagte Verwendungen von SCCP beschränkt werden, ist überflüssig geworden und sollte daher gestrichen werden.

(5)

Es sollte ein harmonisiertes, vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenes Prüfverfahren eingesetzt werden, um den Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI von Zement im Einklang mit der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (7) zu ermitteln. Im Sinne der Klarheit sollte der Eintrag 47 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Verweis auf dieses Prüfverfahren enthalten.

(6)

Der Stoff Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) in Eintrag 56 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit der CAS-Nummer 26447-40-5 und der EG-Nummer 247-714-0 schließt alle Isomerengemische und alle spezifischen Isomere ein. Allerdings haben bestimmte spezifische Isomere eigene CAS- oder EG-Nummern. Es sollten drei dieser CAS- und EG-Nummern hinzugefügt werden, damit präzisiert wird, dass alle Isomere erfasst sind.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (8) wurden die Anmerkungen E, H und S aus der Einleitung zu den Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ebenso gestrichen wie aus den Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Anmerkungen E, H und S auch in Anlage 4 gestrichen werden.

(8)

Die EG- und CAS-Nummern im Eintrag „Diisopentylphthalat“ in Anlage 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nicht korrekt und sollten korrigiert werden.

(9)

Das Europäische Komitee für Normung hat neue Normen im Bereich der Prüfverfahren für Azofarbstoffe verabschiedet. Damit diese Normen Berücksichtigung finden, ist es daher notwendig, die Anlage 10 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(7)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.

(8)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7.


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Eintrag 6 Spalte 2 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„1.

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.“

2.

In Eintrag 16 Spalte 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.“

3.

In Eintrag 17 Spalte 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.“

4.

In den Einträgen 28, 29 und 30 Spalte 2 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die jeweiligen in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.“

5.

In Eintrag 40 Spalte 1 werden die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt durch „der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“.

6.

Der Eintrag 42 wird gelöscht.

7.

In Eintrag 47 Spalte 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.

Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) für die Prüfung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom VI von Zement und zementhaltigen Gemischen verabschiedete Norm ist als das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 einzusetzen.“

8.

Eintrag 56 Spalte 1 erhält folgende Fassung:

„56.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 26447-40-5

EG-Nr. 247-714-0

einschließlich der nachstehenden spezifischen Isomere:

a)

4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 101-68-8

EG-Nr. 202-966-0

b)

2,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 5873-54-1

EG-Nr. 227-534-9

c)

2,2’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr. 2536-05-2

EG-Nr. 219-799-4.“

9.

In Anlage 4 werden in der Spalte „Anmerkungen“ die Verweise auf die Anmerkungen E, H und S gestrichen.

10.

In Anlage 6 erhält der Eintrag für 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear, n-Pentyl-isopentylphthalat, Di-n-pentylphthalat, Diisopentylphthalat folgende Fassung:

Stoffe

Indexnummer

EG-Nummer

CAS-Nummer

Anmerkungen

„1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]

607-426-00-1

284-032-2 [1]-

84777-06-0 [1]-

 

n-Pentyl-isopentylphthalat [2]

 

[2]

[2]

 

Di-n-pentylphthalat [3]

 

205-017-9 [3]

131-18-0 [3]

 

Diisopentylphthalat [4]

 

210-088-4 [4]

605-50-5 [4]“

 

11.

Anlage 10 erhält folgende Fassung:

„Anlage 10

Eintrag 43 — Azofarbstoffe — Verzeichnis der Prüfverfahren

Verzeichnis der Prüfverfahren

Europäische Normenorganisation

Referenznummer und Titel der harmonisierten Norm

Referenznummer der ersetzten Norm

CEN

EN ISO 17234-1:2010

Leder — Chemische Prüfungen — Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern — Teil 1: Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen

CEN ISO/TS 17234:2003

CEN

EN ISO 17234-2:2011

Leder — Chemische Prüfungen — Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern — Teil 2: Bestimmung von 4-Aminoazobenzol

CEN ISO/TS 17234:2003

CEN

EN 14362-1:2012

Textilien — Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen — Teil 1: Nachweis der Verwendung bestimmter Azofarbstoffe mit und ohne Extraktion der Faser

EN 14362-1:2003

EN 14362-2:2003

CEN

EN 14362-3:2012

Textilien — Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromatischer Amine aus Azofarbstoffen — Teil 3: Nachweis der Verwendung gewisser Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können“