30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 82/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2013

mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) (das Abkommen), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom (5) des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist, sieht zollfreie Einfuhren einer jährlichen Menge von 1 200 Tonnen Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 vor.

(3)

Somit sollten auf jährlicher Grundlage Durchführungsvorschriften für ein zollfreies Einfuhrkontingent festgelegt werden.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, sollten die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen müssen. Die betreffenden Erzeugnisse sollten genau definiert werden. Zu Kontrollzwecken sollte für die im Rahmen dieses Kontingents getätigten Einfuhren ein Echtheitszeugnis vorzulegen sein, das bescheinigt, dass das Fleisch genau der fraglichen Definition entspricht. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Zeugnisse mit genauen Vorschriften für ihre Verwendung festzulegen.

(5)

Zur Verwaltung der Einfuhren sollten Einfuhrlizenzen vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Antragstellung geregelt und die Angaben festgelegt werden, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) und der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (7).

(6)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sollte die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Überprüfung insbesondere der Angaben in den Echtheitszeugnissen abhängig gemacht werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein zollfreies Zollkontingent der Union in Höhe von jährlich 1 200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex 0210 20 90 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend: das Kontingent) jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

Das Kontingent erhält die laufende Nummer 09.4202.

(2)   Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

(3)   „Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch“ im Sinne dieser Verordnung sind Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

Artikel 2

(1)   Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2)   Das Original und eine Kopie des gemäß Artikel 3 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.

(3)   Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.

(4)   Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.

In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf den Betrag, der dem vollen Zollsatz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 genannte Sicherheit.

(5)   Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 3

(1)   Die Echtheitszeugnisse gemäß Artikel 2 werden nach dem Muster in Anhang II als Original mit zwei Kopien ausgestellt und in einer der Amtssprachen der Union gedruckt und ausgefüllt. Das Zeugnis kann auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt werden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einfuhrlizenzantrag gestellt wird, können eine Übersetzung des Echtheitszeugnisses verlangen.

(2)   Das Zeugnisformat ist 210 × 297 mm mit einem Papiergewicht von mindestens 40 g/m2. Das Zeugnisoriginal ist weiß, die erste Kopie rosa und die zweite Kopie gelb.

(3)   Sowohl das Original als auch die Kopien des Zeugnisses können maschinen- oder handschriftlich abgefasst werden. In letzterem Fall werden schwarze Tinte und Druckbuchstaben zur Auflage gemacht.

(4)   Jedes einzelne Zeugnis hat eine Seriennummer, der der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

Die Kopien tragen dieselbe Seriennummer wie das Original, der ebenfalls der Name des Ausstellungslandes nachgestellt ist.

(5)   Die Definition von getrocknetem entbeintem Rindfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist im Zeugnis deutlich anzugeben.

(6)   Die Zeugnisse sind nur gültig, wenn sie einen ordnungsgemäßen Sichtvermerk einer Ausstellungsbehörde gemäß Anhang III tragen.

Die Zeugnisse sind mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen, wenn Datum und Ausstellungsort angegeben sind und sie das Amtssiegel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der unterzeichnungsbefugten Person(en) tragen.

Artikel 4

(1)   Die Ausstellungsbehörden gemäß Anhang III haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Sie müssen als solche von der Schweiz anerkannt sein;

b)

sie müssen sich verpflichten, die Angaben im Echtheitszeugnis zu überprüfen;

c)

sie müssen sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle Informationen mitzuteilen, die zur Überprüfung der Angaben im Echtheitszeugnis, insbesondere der Zeugnisnummer und der Angaben über den Ausführer, den Empfänger, das Bestimmungsland, das Erzeugnis und das Nettogewicht, sowie des Unterzeichnungsdatums erforderlich sind.

(2)   Die Kommission kann das Verzeichnis in Anhang III ändern, wenn die Anforderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Ausstellungsbehörde einer ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Artikel 5

Die Echtheitszeugnisse und Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.

Artikel 6

Sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, finden die Verordnung (EG) Nr. 376/2008, die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (8) Anwendung.

Artikel 7

Die Behörden der Schweiz übermitteln der Kommission Muster der von den schweizerischen Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;

b)

bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4.

(3)  Siehe Anhang IV.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5

:

Bulgarisch

:

Сушено обезкостено говеждо или телешко месо — Регламент за изпълнение (ЕС) № 82/2013

:

Spanisch

:

Carne de vacuno seca deshuesada — Reglamento de Ejecución (UE) no 82/2013

:

Tschechisch

:

Vykostěné sušené hovězí maso — prováděcí nařízení (EU) č. 82/2013

:

Dänisch

:

Tørret udbenet oksekød — gennemførelsesforordning (EU) nr. 82/2013

:

Deutsch

:

Εntbeintes, getrocknetes Rindfleisch — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2013

:

Estnisch

:

Kuivatatud kondita veiseliha – rakendusmäärus (EL) nr 82/2013

:

Griechisch

:

Αποξηραμένο βόειο κρέας χωρίς κόκαλα — Εκτελεστικός κανονισμός (ΕΕ) αριθ. 82/2013

:

Englisch

:

Dried boneless beef — Implementing Regulation (EU) No 82/2013

:

Französisch

:

Viande bovine séchée désossée — règlement d’exécution (UE) no 82/2013

:

Italienisch

:

Carni bovine disossate ed essiccate — regolamento di esecuzione (UE) n. 82/2013

:

Lettisch

:

Žāvēta atkaulota liellopu gaļa – Īstenošanas regula (ES) Nr. 82/2013

:

Litauisch

:

Džiovinta jautiena be kaulų – Įgyvendinimo reglamentas (ES) Nr. 82/2013

:

Ungarisch

:

Szárított kicsontozott marhahús – 82/2013/EU végrehajtási rendelet

:

Maltesisch

:

Ċanga mnixxfa mingħajr għadam — Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) Nru 82/2013

:

Niederländisch

:

Gedroogd rundvlees zonder been — Uitvoeringsverordening (EU) nr. 82/2013

:

Polnisch

:

Suszone mięso wołowe bez kości — rozporządzenie wykonawcze (UE) nr 82/2013

:

Portugiesisch

:

Carne de bovino seca desossada — Regulamento de Execução (UE) n.o 82/2013

:

Rumänisch

:

Carne de vită dezosată uscată – Regulamentul de punere în aplicare (UE) nr. 82/2013

:

Slowakisch

:

Sušené vykostené hovädzie mäso – vykonávacie nariadenie (EÚ) č. 82/2013

:

Slowenisch

:

Posušeno goveje meso brez kosti — Izvedbena uredba (EU) št. 82/2013

:

Finnisch

:

Kuivattua luutonta naudanlihaa – täytäntöönpanoasetus (EU) N:o 82/2013

:

Schwedisch

:

Τοrkat benfritt nötkött – genomförandeförordning (EU) nr 82/2013


ANHANG II

Image


ANHANG III

Verzeichnis der in der Schweiz zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen befugten Behörden

Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura.


ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission

(ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4).

 

Verordnung (EG) Nr. 1830/2006 der Kommission

(ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 3).

 

Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 der Kommission

(ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 28).

Nur Artikel 7 und Anhang VIII

Verordnung (EG) Nr. 749/2008 der Kommission

(ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 37).

Nur Artikel 2 und Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 381/2009 der Kommission

(ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 16).

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission

(ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3).

Nur Artikel 1


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2092/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Anhänge I, II und III

Anhänge I, II und III

Anhang IV

Anhang V