30.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 81/2013 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf Mikrodatensätze für die Übermittlung von Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6 Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung einer auf den neuesten Stand gebrachten Klassifikation ist von zentraler Bedeutung für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Sachdienlichkeit von europäischen Statistiken dauerhaft zu gewährleisten, indem den Entwicklungen und den Veränderungen im Bereich Bildung Rechnung getragen wird.

(2)

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) hat die bisher verwendete Fassung (ISCED 1997) der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) überarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie mit den Entwicklungen der Politik und der Bildungs- und Ausbildungsstrukturen Schritt hält.

(3)

Da Bildungsstatistiken auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen 2011 (ISCED 2011), wie sie von den Unesco-Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 wird hiermit durch den Text im Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.

(2)   ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 13.


ANHANG

Die Beschreibung der Spalte 80 (Bildungsstand) des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 erhält folgende Fassung:

Spalte

Identifikator

Beschreibung

Filter/Erläuterungen

„80

 

Bildungsabschluss

Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld“

 

1

Höchstens Sekundarbereich I (ISCED 2011, Bereiche 0-2)

 

 

2

Sekundarbereich II und postsekundarer (nicht tertiärer) Bereich (ISCED 2011, Bereiche 3 und 4)

 

 

3

Tertiär (ISCED 2011, Bereiche 5-8)