25.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 39/2013 DES RATES

vom 21. Januar 2013

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(4)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für südlichen Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (2), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) ("Kabeljau-Plan"). Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 (6)) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 (7)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf MSY-Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten.

(5)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (8) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(7)

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(8)

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten, Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Zuteilungen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen.

(9)

Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

(10)

Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festgelegt werden.

(11)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden.

(12)

Da die vier TAC-Gebiete für den nördlichen Seehechtbestand dem gleichen biologischen Bestand entsprechen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten den an dieser Fischerei beteiligten Mitgliedstaaten gestattet werden, in Bezug auf die TAC für die Gebiete IIIa und EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 und die TAC für die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) eine flexible Vereinbarung anzuwenden.

(13)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen.

(14)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (11), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (12), ausgeübt werden.

(17)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2013;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

"EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)

"EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

c)

"zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

"Quote" einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC;

e)

"internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

f)

"Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (13);

g)

"Fischereiflottenregister der EU" das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

h)

"Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

i)

"analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (14);

b)

"Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

"Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

53° 30′ N 15° 00′ W,

 

53° 30′ N 11° 00′ W,

 

51° 30′ N 11° 00′ W,

 

51° 30′ N 13° 00′ W,

 

51° 00′ N 13° 00′ W,

 

51° 00′ N 15° 00′ W,

 

53° 30′ N 15° 00′ W;

e)

"Golf von Cadiz" ist das Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

f)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (15).

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 5

TACs und Aufteilung

Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

zu Folgendem führt:

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

(ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2013 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

(3)   Die einem Schiff gewährte zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

b)

die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Zuteilung darf keine der folgenden Grenzwerte überschreiten:

(i)

75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

(ii)

30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

c)

alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Zuteilungen ergibt;

d)

hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

e)

in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fanquote gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

a)

der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt;

b)

die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

c)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(5)   Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

(6)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

(7)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

(8)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder

b)

die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 9

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (16);

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

(3)   Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

b)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist;

c)

Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII;

g)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(11)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten:

Teil A

:

Allgemeine Bestimmungen

Teil B

:

Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb

ANHANG IIB

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz

ANHANG IIC

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

ANHANG I

TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus Mawsoni

TOA

Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

CSB

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

GAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJF

Chagrinrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJI

Sandrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Scomber scombrus

Mach

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktischer Seehecht

TOA

Dissostichus mawsoni

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

TEIL B

Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas

Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

Analytische TAC

Frankreich

8

Niederlande

19

Vereinigtes Königreich

39

Union

90

TAC

90


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

III und IV (EU-Gewässer)

(ARU/34-C)

Dänemark

911

Analytische TAC

Deutschland

9

Frankreich

7

Irland

7

Niederlande

43

Schweden

35

Vereinigtes Königreich

16

Union

1 028

TAC

1 028


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

329

Analytische TAC

Frankreich

7

Irland

305

Niederlande

3 434

Vereinigtes Königreich

241

Union

4 316

TAC

4 316


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

Analytische TAC

Schweden

7

Deutsch-land

7

Union

29

TAC

29


Art

:

Eberfische

Caproidae

Gebiet

:

VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer

(BOR/678-)

Dänemark

20 123

Vorsorgliche TAC

Irland

56 666

Vereinigtes Königreich

5 211

Union

82 000

TAC

82 000


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIaS (1), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

1 364

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

136

Union

1 500

TAC

1 500


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VI Clyde (2)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch nicht festgelegt (3)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (4)

TAC

Noch nicht festgelegt (4)


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIa (5)

(HER/07A/MM)

Irland

1 300

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 693

Union

4 993

TAC

4 993


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

465

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

465

Union

931

TAC

931


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIg (6), VIIh (6), VIIj (6) und VIIk (6)

(HER/7G-K.)

Deutschland

191

Analytische TAC

Frankreich

1 062

Irland

14 864

Niederlande

1 062

Vereinigtes Königreich

21

Union

17 200

TAC

17 200


Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

4 198

Vorsorgliche TAC

Portugal

4 580

Union

8 778

TAC

8 778


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

62 (7)

Analytische TAC

Deutsch-land

1 (7)

Schweden

37 (7)

Union

100 (7)

TAC

100 (7)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Deutschland

1

Frankreich

12

Irland

16

Vereinigtes Königreich

45

Union

74

TAC

74


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Frankreich

0

Irland

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0 (8)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

4

Analytische TAC

Frankreich

10

Irland

188

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

82

Union

285

TAC

285


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

456

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

7 459

Irland

1 479

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

804

Union

10 200

TAC

10 200


Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0 (9)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (9)

Deutschland

0 (9)

Irland

0 (9)

Spanien

0 (9)

Vereinigtes Königreich

0 (9)

Union

0 (9)

TAC

0 (9)


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

Analytische TAC

Dänemark

5

Deutschland

5

Frankreich

32

Niederlande

25

Vereinigtes Königreich

1 864

Union

1 937

TAC

1 937


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

Vb (EU- und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/56-14)

Spanien

385

Analytische TAC

Frankreich

1 501

Irland

439

Vereinigtes Königreich

1 062

Union

3 387

TAC

3 387


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470 (10)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 216 (10)

Frankreich

6 329 (10)

Irland

2 878 (10)

Vereinigtes Königreich

2 492 (10)

Union

17 385

TAC

17 385


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

950

Analytische TAC

Frankreich

766

Union

1 716

TAC

1 716


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 121

Analytische TAC

Frankreich

56

Portugal

37

Union

1 214

TAC

1 214


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/56-14)

Belgien

177

Vorsorgliche TAC

Deutschland

202

Spanien

189

Frankreich

2 179

Irland

492

Niederlande

170

Vereinigtes Königreich

1 515

Union

4 924

TAC

4 924


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VII

(ANF/07.)

Belgien

2 693 (11)  (12)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

300 (11)  (12)

Spanien

1 070 (11)  (12)

Frankreich

17 282 (11)  (12)

Irland

2 209 (11)  (12)

Niederlande

349 (11)  (12)

Vereinigtes Königreich

5 241 (11)  (12)

Union

29 144 (11)

TAC

29 144 (11)


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 190

Analytische TAC

Frankreich

6 619

Union

7 809

TAC

7 809


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 063

Analytische TAC

Frankreich

2

Portugal

410

Union

2 475

TAC

2 475


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

5

Analytische TAC

Deutschland

6

Frankreich

232

Irland

690

Vereinigtes Königreich

3 278

Union

4 211

TAC

4 211


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

157 (13)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9 432 (13)

Irland

3 144 (13)

Vereinigtes Königreich

1 415 (13)

Union

14 148 (13)

TAC

14 148


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

19

Analytische TAC

Frankreich

86

Irland

515

Vereinigtes Königreich

569

Union

1 189

TAC

1 189


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/56-14)

Deutschland

2

Analytische TAC

Frankreich

36

Irland

87

Vereinigtes Königreich

167

Union

292

TAC

292


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

Analytische TAC

Frankreich

3

Irland

49

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

32

Union

84

TAC

84


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

239

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

14 700

Irland

6 812

Niederlande

120

Vereinigtes Königreich

2 629

Union

24 500

TAC

24 500


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 270

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 905

Union

3 175

TAC

3 175


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

Noch nicht festgelegt (14)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (15)

TAC

Noch nicht festgelegt (15)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 531 (17)

Analytische TAC

Schweden

130 (17)

Union

1 661

TAC

1 661 (16)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

28

Analytische TAC

Dänemark

1 119

Deutschland

128

Frankreich

248

Niederlande

64

Vereinigtes Königreich

348

Union

1 935

TAC

1 935 (18)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284 (19)  (21)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 109 (21)

Frankreich

14 067 (19)  (21)

Irland

1 704 (21)

Niederlande

183 (19)  (21)

Vereinigtes Königreich

5 553 (19)  (21)

Union

30 900

TAC

30 900 (20)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

Union

4 004


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9 (22)

Analytische TAC

Spanien

6 341

Frankreich

14 241

Niederlande

18 (22)

Union

20 609

TAC

20 609 (23)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

Union

5 150


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

9 051

Analytische TAC

Frankreich

869

Portugal

4 224

Union

14 144

TAC

14 144


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT-)

Estland

2 (24)

Vorsorgliche TAC

Spanien

739 (24)

Frankreich

18 (24)

Litauen

7 (24)

Vereinigtes Königreich

7 (24)

Sonstige

2 (24)

Union

774 (24)

TAC

774 (24)


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete II und IV

(BLI/24-)

Dänemark

4

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

Irland

4

Frankreich

23

Vereinigtes Königreich

14

Sonstige (25)

4

Union

53

TAC

53


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III

(BLI/03-)

Dänemark

3

Vorsorgliche TAC

Deutschland

2

Schweden

3

Union

8

TAC

8


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IIIa; IIIbcd (EU-Gewässer)

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6 (26)

Analytische TAC

Dänemark

50

Deutschland

6 (26)

Schweden

19

Vereinigtes Königreich

6 (26)

Union

87

TAC

87


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer

(NEP/2AC4-C)

Belgien

908

Analytische TAC

Dänemark

908

Deutschland

13

Frankreich

27

Niederlande

467

Vereinigtes Königreich

15 027

Union

17 350

TAC

17 350


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

34

Analytische TAC

Frankreich

135

Irland

226

Vereinigtes Königreich

16 295

Union

16 690

TAC

16 690


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 384 (27)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 609 (27)

Irland

8 506 (27)

Vereinigtes Königreich

7 566 (27)

Union

23 065 (27)

TAC

23 065 (27)


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

Analytische TAC

Frankreich

3 665

Union

3 899

TAC

3 899


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

71

Analytische TAC

Frankreich

3

Union

74

TAC

74


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

62

Analytische TAC

Portugal

184

Union

246

TAC

246


Art

:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch nicht festgelegt (28)  (29)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (29)  (30)

TAC

Noch nicht festgelegt (29)  (30)


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/56-14)

Frankreich

9

Vorsorgliche TAC

Irland

261

Vereinigtes Königreich

388

Union

658

TAC

658


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

42

Analytische TAC

Frankreich

18

Irland

1 063

Niederlande

13

Vereinigtes Königreich

491

Union

1 627

TAC

1 627


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

63

Union

74

TAC

74


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

1 047 (31)

Analytische TAC

Frankreich

3 491 (31)

Vereinigtes Königreich

1 862 (31)

Union

6 400

TAC

6 400


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

46

Analytische TAC

Frankreich

83

Irland

197

Vereinigtes Königreich

43

Union

369

TAC

369


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

9

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

18

Irland

61

Niederlande

35

Vereinigtes Königreich

18

Union

141

TAC

141


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

66

Vorsorgliche TAC

Frankreich

263

Portugal

66

Union

395

TAC

395


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/56-14)

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

Union

397

TAC

397


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VII

(POL/07.)

Belgien

420

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

25

Frankreich

9 667

Irland

1 030

Vereinigtes Königreich

2 353

Union

13 495

TAC

13 495


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

Union

1 482

TAC

1 482


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

Union

231

TAC

231


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273 (32)

Vorsorgliche TAC

Portugal

9 (32)

Union

282 (32)

TAC

282


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 245

Irland

1 491

Vereinigtes Königreich

434

Union

3 176

TAC

3 176


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

211 (33)  (34)  (35)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

8 (33)  (34)  (35)

Deutschland

10 (33)  (34)  (35)

Frankreich

33 (33)  (34)  (35)

Niederlande

180 (33)  (34)  (35)

Vereinigtes Königreich

814 (33)  (34)  (35)

Union

1 256 (33)  (35)

TAC

1 256 (35)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(SRX/03A-C.)

Dänemark

41 (36)  (37)

Vorsorgliche TAC

Schweden

11 (36)  (37)

Union

52 (36)  (37)

TAC

52 (37)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

806 (38)  (39)  (40)

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

5 (38)  (39)  (40)

Frankreich

3 615 (38)  (39)  (40)

Deutschland

11 (38)  (39)  (40)

Irland

1 165 (38)  (39)  (40)

Litauen

19 (38)  (39)  (40)

Niederlande

3 (38)  (39)  (40)

Portugal

20 (38)  (39)  (40)

Spanien

974 (38)  (39)  (40)

Vereinigtes Königreich

2 306 (38)  (39)  (40)

Union

8 924 (38)  (39)  (40)

TAC

8 924 (39)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIId (EU-Gewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72 (41)  (42)  (43)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

602 (41)  (42)  (43)

Niederlande

4 (41)  (42)  (43)

Vereinigtes Königreich

120 (41)  (42)  (43)

Union

798 (41)  (42)  (43)

TAC

798 (42)


Art

:

Rochen

Rajiformes

Gebiet

:

VIII und IX (EU-Gewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

8 (44)  (45)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 441 (44)  (45)

Portugal

1 168 (44)  (45)

Spanien

1 175 (44)  (45)

Vereinigtes Königreich

8 (44)  (45)

Union

3 800 (44)  (45)

TAC

3 800 (45)


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

470

Analytische TAC

Deutschland

27 (46)

Niederlande

45 (46)

Schweden

18

Union

560

TAC

560


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/56-14)

Irland

46

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

11

Union

57

TAC

57


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

36

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Irland

58

Niederlande

11

Vereinigtes Königreich

35

Union

140

TAC

140


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

36

Union

42

TAC

42


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

1 588

Analytische TAC

Frankreich

3 177

Vereinigtes Königreich

1 135

Union

5 900

TAC

5 900


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

32 (47)

Analytische TAC

Frankreich

337 (47)

Vereinigtes Königreich

525 (47)

Union

894

TAC

894


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

688

Analytische TAC

Frankreich

69

Irland

34

Vereinigtes Königreich

309

Union

1 100

TAC

1 100


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

33

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

67

Irland

181

Niederlande

54

Vereinigtes Königreich

67

Union

402

TAC

402


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

51

Analytische TAC

Spanien

9

Frankreich

3 758

Niederlande

282

Union

4 100

TAC

4 100


Art

:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet

:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

Vorsorgliche TAC

Portugal

669

Union

1 072

TAC

1 072


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

26

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 674

Deutschland

26

Frankreich

361

Niederlande

361

Vereinigtes Königreich

2 702

Union

5 150

TAC

5 150


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

Union

0

TAC

0


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (48)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0 (48)

Deutschland

0 (48)

Frankreich

0 (48)

Niederlande

0 (48)

Schweden

0 (48)

Vereinigtes Königreich

0 (48)

Union

0 (48)

TAC

0 (48)


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0 (49)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0 (49)

Spanien

0 (49)

Frankreich

0 (49)

Irland

0 (49)

Niederlande

0 (49)

Portugal

0 (49)

Vereinigtes Königreich

0 (49)

Union

0 (49)

TAC

0 (49)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

22 409 (50)  (52)

Analytische TAC

Frankreich

388 (50)

Portugal

2 214 (50)  (52)

Union

25 011

TAC

25 011


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

IX

(JAX/09.)

Spanien

7 762 (53)  (54)

Analytische TAC

Portugal

22 238 (53)  (54)

Union

30 000

TAC

30 000


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

X; CECAF (EU-Gewässer) (55)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (56)  (57)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (58)

TAC

Noch nicht festgelegt (58)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (59)

JAX/341PRT

Portugal

Noch nicht festgelegt (60)  (61)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (62)

TAC

Noch nicht festgelegt (62)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (63)

JAX/341SPN

Spanien

Noch nicht festgelegt (64)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (65)

TAC

Noch nicht festgelegt (65)


(1)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

(2)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: Mull of Kintryre und Corsewall Point:

Mull of Kintyre (55°19′N, 05°48′W),

einem Punkt auf Position 55°04′N, 05°23′W und

Corsewall Point (55°01′N, 05°10′W).

(3)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(4)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(5)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(6)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.

(9)  Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(10)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(11)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(12)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(13)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(14)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(15)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(16)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(17)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(18)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(19)  Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(20)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(21)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

Union

4 004

(22)  Übertragung der Quote in IIa (EU-Gewässer) und IV möglich. Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.

(23)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

Union

5 150

(24)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(25)  Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(26)  Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden.

(27)  Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

543

Frankreich

340

Irland

653

Vereinigtes Königreich

264

Union

1 800

(28)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(29)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(30)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(31)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(32)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden.

(33)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(34)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(35)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(36)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(37)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Nagelrochen (Raja clavata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(38)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(39)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(40)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden.

(41)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

(42)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(43)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/*67AKD) sind gesondert zu melden.

(44)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(45)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(46)  Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.

(47)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(48)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(49)  Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

(50)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(51)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(52)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.).

(53)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(54)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIIIc übertragen werden (JAX/*08C).

(55)  Gewässer um die Azoren.

(56)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm'bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(57)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(58)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(59)  Gewässer um Madeira.

(60)  Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(61)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(62)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(63)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(64)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(65)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern über alles. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (im Folgenden "reguliertes Fanggerät") und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, d. h. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen.

7.   Übermittlung der einschlägigen daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA - Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

(a)

Kattegat

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

830 041

5 240

327 506

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

(c)

ICES-Gebiet VIIa

TR1

0

48 193

33 539

0

339 592

TR2

10 166

744

475 649

0

1 088 238

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614


Geografisches Gebiet

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

(d)

ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb

TR1

0

9 320

0

1 057 828

428 820

1 033 273

TR2

0

0

0

34 926

14 371

2 972 845

TR3

0

0

0

0

273

16 027

BT1

0

0

0

0

0

117 544

BT2

0

0

0

0

3 801

4 626

GN

0

35 442

13 836

302 917

5 697

213 454

GT

0

0

0

0

1 953

145

LL

0

0

1 402 142

184 354

4 250

630 040

ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

(i)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

(ii)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)

"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

"Gebiet" sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

d)

"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014;

e)

"besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.   Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.   Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage

6.1.

Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)

Das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet, und

b)

das betreffende Schiff hat im Jahr 2010 oder 2011 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.

Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4.

Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

141

 

FR

134

 

PT

140

6.1(a) und 6.1(b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.   Kilowatt-tage-regelung

7.1.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1 erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2010 und 2011, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

c)

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte.

7.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

8.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Januar 2013 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.

Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.

Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt.

9.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

9.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.

Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

9.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

9.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

10.   Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.   Bewirtschaftungszeiträume

11.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

11.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2010 und 2011 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

13.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

14.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.   Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

16.   Übermittlung der einschlägigen daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (4) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftung-szeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (5) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich im ICES-Gebiet VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, vorausgesetzt

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2013 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2013 und 31. Januar 2014 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2013 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

ii)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm.

b)

"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

"Gebiet" ist das ICES-Gebiet VIIe;

d)

"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014.

3.   Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

GENEHMIGUNGEN

4.   Zugelassene schiffe

4.1

Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

164

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

164

6.   Kilowatt-tage-regelung

6.1.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2013 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.

Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

7.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7.

Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

8.   Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2.

Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

8.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

VERWALTUNG

9.   Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeiträume

10.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

10.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

KAPITEL V

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

11.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

12.   Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

13.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

15.   Übermittlung der einschlägigen daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetz < 220 mm

TN

=

Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.