25.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 39/2013 DES RATES
vom 21. Januar 2013
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht der von den regionalen Beiräten übermittelten Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. |
(2) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen. |
(3) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben. |
(4) |
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TACs für südlichen Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland und in der Irischen See nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (2), Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (3), Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (4), Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (5) ("Kabeljau-Plan"). Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 (6)) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 (7)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf MSY-Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten. |
(5) |
Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind. |
(6) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (8) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten. |
(7) |
Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt. |
(8) |
Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten, Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Zuteilungen gewähren, sollten daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System"). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz eines solchen Systems sollte im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) erfolgen. |
(9) |
Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und muss das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen. |
(10) |
Für 2013 ist es erforderlich, dass die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sowie den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (10) festgelegt werden. |
(11) |
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingestellt werden. |
(12) |
Da die vier TAC-Gebiete für den nördlichen Seehechtbestand dem gleichen biologischen Bestand entsprechen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten den an dieser Fischerei beteiligten Mitgliedstaaten gestattet werden, in Bezug auf die TAC für die Gebiete IIIa und EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 und die TAC für die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) eine flexible Vereinbarung anzuwenden. |
(13) |
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen. |
(14) |
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (11), insbesondere Artikel 33 jener Verordnung betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 jener Verordnung betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck ist es erforderlich, festzulegen, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen. |
(15) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
(16) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (12), ausgeübt werden. |
(17) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die EU-Schiffen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die nicht über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
a) |
Fangbeschränkungen für das Jahr 2013; |
b) |
Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014. |
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
"EU-Schiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; |
b) |
"EU-Gewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; |
c) |
"zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; |
d) |
"Quote" einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten festen Anteil an der TAC; |
e) |
"internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; |
f) |
"Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (13); |
g) |
"Fischereiflottenregister der EU" das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register; |
h) |
"Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch; |
i) |
"analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben. |
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) |
Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (14); |
b) |
"Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; |
c) |
"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; |
d) |
"Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
|
e) |
"Golf von Cadiz" ist das Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W; |
f) |
die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) -Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (15). |
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
Artikel 5
TACs und Aufteilung
Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1) Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
a) |
den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und |
b) |
zu Folgendem führt:
|
(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2013 folgende Angaben:
a) |
die beschlossenen TACs; |
b) |
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen; |
c) |
Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs den Anforderungen von Absatz 2 genügen. |
Artikel 7
Zusätzliche Zuteilungen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen
(1) Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
(2) Die zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.
(3) Die einem Schiff gewährte zusätzliche Zuteilung gemäß Absatz 1 unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen; |
b) |
die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Zuteilung darf keine der folgenden Grenzwerte überschreiten:
|
c) |
alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Zuteilungen ergibt; |
d) |
hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Zuteilung gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen; |
e) |
in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen. |
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fanquote gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn
a) |
der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt; |
b) |
die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist; |
c) |
eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird. |
(5) Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.
(6) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.
(7) Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:
a) |
die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge; |
b) |
technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen; |
c) |
Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten; |
d) |
die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe; |
e) |
die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben. |
(8) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.
Artikel 8
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
a) |
die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist; oder |
b) |
die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist. |
Artikel 9
Aufwandsbeschränkungen
Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß
a) |
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb; |
b) |
Anhang IIB für die Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; |
c) |
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe. |
Artikel 10
Besondere Aufteilungsvorschriften
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (16); |
c) |
zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Artikel 11
Schonzeiten
(1) Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai.
(2) Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
52° 27′ N |
12° 19′ W |
2 |
52° 40′ N |
12° 30′ W |
3 |
52° 47′ N |
12° 39,600′ W |
4 |
52° 47′ N |
12° 56′ W |
5 |
52° 13,5′ N |
13° 53,830′ W |
6 |
51° 22′ N |
14° 24′ W |
7 |
51° 22′ N |
14° 03′ W |
8 |
52° 10′ N |
13° 25′ W |
9 |
52° 32′ N |
13° 07,500′ W |
10 |
52° 43′ N |
12° 55′ W |
11 |
52° 43′ N |
12° 43′ W |
12 |
52° 38,800′ N |
12° 37′ W |
13 |
52° 27′ N |
12° 23′ W |
14 |
52° 27′ N |
12° 19′ W |
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.
Artikel 12
Verbote
(1) Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a) |
Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern; |
b) |
Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B nichts anderes bestimmt ist; |
c) |
Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern; |
d) |
Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; |
e) |
Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; |
f) |
Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII; |
g) |
Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern. |
(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
Artikel 13
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 15
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.
(3) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.
(4) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.
(5) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
(6) Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.
(8) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(9) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(10) ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.
(11) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(12) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(13) Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).
(14) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(15) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
ANHANG I |
: |
TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten:
|
||||||
ANHANG IIA |
: |
Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb |
||||||
ANHANG IIB |
: |
Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz |
||||||
ANHANG IIC |
: |
Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe |
ANHANG I
TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.
Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.
Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben.
Wissenschaftliche Bezeichnung |
3-Alpha-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Amblyraja radiata |
RJR |
Atlantischer Sternrochen |
Ammodytes spp. |
SAN |
Sandaale |
Argentina silus |
ARU |
Goldlachs |
Beryx spp. |
ALF |
Schleimköpfe |
Brosme brosme |
USK |
Lumb |
Caproidae |
BOR |
Eberfische |
Centrophorus squamosus |
GUQ |
Blattschuppiger Schlingerhai |
Centroscymnus coelolepis |
CYO |
Portugiesenhai |
Chaceon spp. |
GER |
Rote Tiefseekrabbe |
Champsocephalus gunnari |
ANI |
Langschnauzen-Eisfisch |
Chionoecetes spp. |
PCR |
Arktische Seespinne |
Clupea harengus |
HER |
Hering |
Coryphaenoides rupestris |
RNG |
Grenadierfisch |
Dalatias licha |
SCK |
Schokoladenhai |
Deania calcea |
DCA |
Schnabeldornhai |
Dipturus batis |
RJB |
Glattrochen |
Dissostichus eleginoides |
TOP |
Schwarzer Seehecht |
Dissostichus Mawsoni |
TOA |
Antarktischer Seehecht |
Engraulis encrasicolus |
ANE |
Europäische Sardelle |
Etmopterus princeps |
ETR |
Großer schwarzer Dornhai |
Etmopterus pusillus |
ETP |
Glatter schwarzer Dornhai |
Euphausia superba |
KRI |
Antarktischer Krill |
Gadus morhua |
CSB |
Kabeljau |
Galeorhinus galeus |
GAG |
Hundshai |
Glyptocephalus cynoglossus |
WIT |
Rotzunge |
Hippoglossoides platessoides |
PLA |
Raue Scharbe |
Hippoglossus hippoglossus |
HAL |
Atlantischer Heilbutt |
Hoplostethus atlanticus |
ORY |
Granatbarsch |
Illex illecebrosus |
SQI |
Nördlicher Kurzflossen-Kalmar |
Lamna nasus |
POR |
Heringshai |
Lepidonotothen squamifrons |
NOS |
Graue Notothenia |
Lepidorhombus spp. |
LEZ |
Butte |
Leucoraja naevus |
RJN |
Kuckucksrochen |
Limanda ferruginea |
YEL |
Gelbschwanzflunder |
Limanda limanda |
DAB |
Kliesche |
Lophiidae |
ANF |
Seeteufel |
Macrourus spp. |
GRV |
Grenadierfische |
Makaira nigricans |
BUM |
Atlantischer Blauer Marlin |
Mallotus villosus |
GAP |
Lodde |
Manta birostris |
RMB |
Großer Teufelsrochen |
Martialia hyadesi |
SQS |
Kalmar |
Melanogrammus aeglefinus |
HAD |
Schellfisch |
Merlangius merlangus |
WHG |
Wittling |
Merluccius merluccius |
HKE |
Europäischer Seehecht |
Micromesistius poutassou |
WHB |
Blauer Wittling |
Microstomus kitt |
LEM |
Limande |
Molva dypterygia |
BLI |
Blauleng |
Molva molva |
LIN |
Leng |
Nephrops norvegicus |
NEP |
Kaisergranat |
Pandalus borealis |
PRA |
Tiefseegarnele |
Paralomis spp. |
PAI |
Kurzschwanzkrebse |
Penaeus spp. |
PEN |
Geißelgarnelen |
Platichthys flesus |
FLE |
Flunder |
Pleuronectes platessa |
PLE |
Scholle |
Pleuronectiformes |
FLX |
Plattfische |
Pollachius pollachius |
POL |
Pollack |
Pollachius virens |
POK |
Seelachs |
Psetta maxima |
TUR |
Steinbutt |
Raja alba |
RJA |
Bandrochen |
Raja brachyura |
RJH |
Blondrochen |
Raja circularis |
RJF |
Chagrinrochen |
Raja clavata |
RJC |
Nagelrochen |
Raja fullonica |
RJI |
Sandrochen |
Raja (Dipturus) nidarosiensis |
JAD |
Schwarzbäuchiger Glattrochen |
Raja microocellata |
RJE |
Kleinäugiger Rochen |
Raja montagui |
RJM |
Fleckrochen |
Raja undulata |
RJU |
Perlrochen |
Rajiformes |
SRX |
Rochen |
Reinhardtius hippoglossoides |
GHL |
Schwarzer Heilbutt |
Scomber scombrus |
Mach |
Makrele |
Scophthalmus rhombus |
BLL |
Glattbutt |
Sebastes spp. |
RED |
Rotbarsche |
Solea solea |
SOL |
Gemeine Seezunge |
Solea spp. |
SOO |
Seezunge |
Sprattus sprattus |
SPR |
Sprotte |
Squalus acanthias |
DGS |
Dornhai |
Tetrapturus albidus |
WHM |
Weißer Marlin |
Thunnus maccoyii |
SBF |
Südlicher Blauflossen-Thun |
Thunnus obesus |
BET |
Großaugenthun |
Thunnus thynnus |
BFT |
Roter Thun |
Trachurus murphyi |
CJM |
Chilenische Bastardmakrele |
Trachurus spp. |
JAX |
Bastardmakrele |
Trisopterus esmarkii |
NOP |
Stintdorsch |
Urophycis tenuis |
HKW |
Weißer Gabeldorsch |
Xiphias gladius |
SWO |
Schwertfisch |
Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:
Antarktischer Krill |
KRI |
Euphausia superba |
Antarktischer Seehecht |
TOA |
Dissostichus mawsoni |
Arktische Seespinne |
PCR |
Chionoecetes spp. |
Atlantischer Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Atlantischer Heilbutt |
HAL |
Hippoglossus hippoglossus |
Atlantischer Sternrochen |
RJR |
Amblyraja radiata |
Bandrochen |
RJA |
Raja alba |
Bastardmakrele |
JAX |
Trachurus spp. |
Blattschuppiger Schlingerhai |
GUQ |
Centrophorus squamosus |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blauleng |
BLI |
Molva dypterygia |
Blondrochen |
RJH |
Raja brachyura |
Butte |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
Chagrinrochen |
RJF |
Raja fullonica |
Chilenische Bastardmakrele |
CJM |
Trachurus murphyi |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Eberfische |
BOR |
Caproidae |
Europäische Sardelle |
ANE |
Engraulis encrasicolus |
Europäischer Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
Fleckrochen |
RJM |
Raja montagui |
Flunder |
FLE |
Platichthys flesus |
Geißelgarnelen |
PEN |
Penaeus spp. |
Gelbschwanzflunder |
YEL |
Limanda ferruginea |
Gemeine Seezunge |
SOL |
Solea solea |
Glattbutt |
BLL |
Scophthalmus rhombus |
Glatter schwarzer Dornhai |
ETP |
Etmopterus pusillus |
Glattrochen |
RJB |
Dipturus batis |
Goldlachs |
ARU |
Argentina silus |
Granatbarsch |
ORY |
Hoplostethus atlanticus |
Graue Notothenia |
NOS |
Lepidonotothen squamifrons |
Grenadierfisch |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
Grenadierfische |
GRV |
Macrourus spp. |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Großer schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
Großer Teufelsrochen |
RMB |
Manta birostris |
Hering |
HER |
Clupea harengus |
Heringshai |
POR |
Lamna nasus |
Hundshai |
GAG |
Galeorhinus galeus |
Kabeljau |
COD |
Gadus morhua |
Kaisergranat |
NEP |
Nephrops norvegicus |
Kalmar |
SQS |
Martialia hyadesi |
Kleinäugiger Rochen |
RJE |
Raja microocellata |
Kliesche |
DAB |
Limanda limanda |
Kuckucksrochen |
RJN |
Leucoraja naevus |
Kurzschwanzkrebse |
PAI |
Paralomis spp. |
Langschnauzen-Eisfisch |
ANI |
Champsocephalus gunnari |
Leng |
LIN |
Molva molva |
Limande |
LEM |
Microstomus kitt |
Lodde |
CAP |
Mallotus villosus |
Lumb |
USK |
Brosme brosme |
Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
Nagelrochen |
RJC |
Raja clavata |
Nördlicher Kurzflossen-Kalmar |
SQI |
Illex illecebrosus |
Perlrochen |
RJU |
Raja undulata |
Plattfische |
FLX |
Pleuronectiformes |
Pollack |
POL |
Pollachius pollachius |
Portugiesenhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
Raue Scharbe |
PLA |
Hippoglossoides platessoides |
Rochen |
SRX |
Rajiformes |
Rotbarsche |
RED |
Sebastes spp. |
Rote Tiefseekrabbe |
CGE |
Chaceon spp. |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Rotzunge |
WIT |
Glyptocephalus cynoglossus |
Sandaale |
SAN |
Ammodytes spp. |
Sandrochen |
RJI |
Raja circularis |
Schellfisch |
HAD |
Melanogrammus aeglefinus |
Schleimköpfe |
ALF |
Beryx spp. |
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Schwarzbäuchiger Glattrochen |
JAD |
Raja (Dipturus) nidarosiensis |
Schwarzer Heilbutt |
GHL |
Reinhardtius hippoglossoides |
Schwarzer Seehecht |
TOP |
Dissostichus eleginoides |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Seelachs |
POK |
Pollachius virens |
Seeteufel |
ANF |
Lophiidae |
Seezunge |
SOO |
Solea spp. |
Sprotte |
SPR |
Sprattus sprattus |
Steinbutt |
TUR |
Psetta maxima |
Stintdorsch |
NOP |
Trisopterus esmarkii |
Südlicher Blauflossen-Thun |
SBF |
Thunnus maccoyii |
Tiefseegarnele |
PRA |
Pandalus borealis |
Weißer Gabeldorsch |
HKW |
Urophycis tenuis |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus albidus |
Wittling |
WHG |
Merlangius merlangus |
TEIL B
Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas
|
|
|||||||
Deutschland |
24 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
8 |
|||||||
Niederlande |
19 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
39 |
|||||||
Union |
90 |
|||||||
TAC |
90 |
|
|
|||||||
Dänemark |
911 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
9 |
|||||||
Frankreich |
7 |
|||||||
Irland |
7 |
|||||||
Niederlande |
43 |
|||||||
Schweden |
35 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
16 |
|||||||
Union |
1 028 |
|||||||
TAC |
1 028 |
|
|
|||||||
Deutschland |
329 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
7 |
|||||||
Irland |
305 |
|||||||
Niederlande |
3 434 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
241 |
|||||||
Union |
4 316 |
|||||||
TAC |
4 316 |
|
|
|||||||
Dänemark |
15 |
Analytische TAC |
||||||
Schweden |
7 |
|||||||
Deutsch-land |
7 |
|||||||
Union |
29 |
|||||||
TAC |
29 |
|
|
|||||||
Dänemark |
20 123 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Irland |
56 666 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
5 211 |
|||||||
Union |
82 000 |
|||||||
TAC |
82 000 |
|
|
|||||||
Irland |
1 364 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Niederlande |
136 |
|||||||
Union |
1 500 |
|||||||
TAC |
1 500 |
|
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
Noch nicht festgelegt (3) |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Union |
Noch nicht festgelegt (4) |
|||||||
TAC |
Noch nicht festgelegt (4) |
|
|
|||||||
Irland |
1 300 |
Analytische TAC |
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 693 |
|||||||
Union |
4 993 |
|||||||
TAC |
4 993 |
|
|
|||||||
Frankreich |
465 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Vereinigtes Königreich |
465 |
|||||||
Union |
931 |
|||||||
TAC |
931 |
|
|
|||||||
Deutschland |
191 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
1 062 |
|||||||
Irland |
14 864 |
|||||||
Niederlande |
1 062 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
21 |
|||||||
Union |
17 200 |
|||||||
TAC |
17 200 |
|
|
|||||||
Spanien |
4 198 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Portugal |
4 580 |
|||||||
Union |
8 778 |
|||||||
TAC |
8 778 |
|
|
|||||||
Dänemark |
62 (7) |
Analytische TAC |
||||||
Deutsch-land |
1 (7) |
|||||||
Schweden |
37 (7) |
|||||||
Union |
100 (7) |
|||||||
TAC |
100 (7) |
|
|
|||||||
Belgien |
0 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Deutschland |
1 |
|||||||
Frankreich |
12 |
|||||||
Irland |
16 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
45 |
|||||||
Union |
74 |
|||||||
TAC |
74 |
|
|
|||||||
Belgien |
0 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
0 |
|||||||
Frankreich |
0 |
|||||||
Irland |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 |
|||||||
Union |
0 |
|||||||
TAC |
0 (8) |
|
|
|||||||
Belgien |
4 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
10 |
|||||||
Irland |
188 |
|||||||
Niederlande |
1 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
82 |
|||||||
Union |
285 |
|||||||
TAC |
285 |
|
|
|||||||
Belgien |
456 |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
7 459 |
|||||||
Irland |
1 479 |
|||||||
Niederlande |
2 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
804 |
|||||||
Union |
10 200 |
|||||||
TAC |
10 200 |
|
|
|||||||
Dänemark |
0 (9) |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Frankreich |
0 (9) |
|||||||
Deutschland |
0 (9) |
|||||||
Irland |
0 (9) |
|||||||
Spanien |
0 (9) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (9) |
|||||||
Union |
0 (9) |
|||||||
TAC |
0 (9) |
|
|
|||||||
Belgien |
6 |
Analytische TAC |
||||||
Dänemark |
5 |
|||||||
Deutschland |
5 |
|||||||
Frankreich |
32 |
|||||||
Niederlande |
25 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 864 |
|||||||
Union |
1 937 |
|||||||
TAC |
1 937 |
|
|
|||||||
Spanien |
385 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
1 501 |
|||||||
Irland |
439 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 062 |
|||||||
Union |
3 387 |
|||||||
TAC |
3 387 |
|
|
|||||||
Belgien |
470 (10) |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Spanien |
5 216 (10) |
|||||||
Frankreich |
6 329 (10) |
|||||||
Irland |
2 878 (10) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
2 492 (10) |
|||||||
Union |
17 385 |
|||||||
TAC |
17 385 |
|
|
|||||||
Spanien |
950 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
766 |
|||||||
Union |
1 716 |
|||||||
TAC |
1 716 |
|
|
|||||||
Spanien |
1 121 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
56 |
|||||||
Portugal |
37 |
|||||||
Union |
1 214 |
|||||||
TAC |
1 214 |
|
|
|||||||
Belgien |
177 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Deutschland |
202 |
|||||||
Spanien |
189 |
|||||||
Frankreich |
2 179 |
|||||||
Irland |
492 |
|||||||
Niederlande |
170 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 515 |
|||||||
Union |
4 924 |
|||||||
TAC |
4 924 |
|
|
|||||||
Belgien |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
|||||||
Deutschland |
||||||||
Spanien |
||||||||
Frankreich |
||||||||
Irland |
||||||||
Niederlande |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Union |
29 144 (11) |
|||||||
TAC |
29 144 (11) |
|
|
|||||||
Spanien |
1 190 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
6 619 |
|||||||
Union |
7 809 |
|||||||
TAC |
7 809 |
|
|
|||||||
Spanien |
2 063 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
2 |
|||||||
Portugal |
410 |
|||||||
Union |
2 475 |
|||||||
TAC |
2 475 |
|
|
|||||||
Belgien |
5 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
6 |
|||||||
Frankreich |
232 |
|||||||
Irland |
690 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
3 278 |
|||||||
Union |
4 211 |
|||||||
TAC |
4 211 |
|
|
|||||||
Belgien |
157 (13) |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
9 432 (13) |
|||||||
Irland |
3 144 (13) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 415 (13) |
|||||||
Union |
14 148 (13) |
|||||||
TAC |
14 148 |
|
|
|||||||
Belgien |
19 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
86 |
|||||||
Irland |
515 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
569 |
|||||||
Union |
1 189 |
|||||||
TAC |
1 189 |
|
|
|||||||
Deutschland |
2 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
36 |
|||||||
Irland |
87 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
167 |
|||||||
Union |
292 |
|||||||
TAC |
292 |
|
|
|||||||
Belgien |
0 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
3 |
|||||||
Irland |
49 |
|||||||
Niederlande |
0 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
32 |
|||||||
Union |
84 |
|||||||
TAC |
84 |
|
|
|||||||
Belgien |
239 |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
14 700 |
|||||||
Irland |
6 812 |
|||||||
Niederlande |
120 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
2 629 |
|||||||
Union |
24 500 |
|||||||
TAC |
24 500 |
|
|
|||||||
Spanien |
1 270 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Frankreich |
1 905 |
|||||||
Union |
3 175 |
|||||||
TAC |
3 175 |
|
|
|||||||
Portugal |
Noch nicht festgelegt (14) |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Union |
Noch nicht festgelegt (15) |
|||||||
TAC |
Noch nicht festgelegt (15) |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 531 (17) |
Analytische TAC |
||||||
Schweden |
130 (17) |
|||||||
Union |
1 661 |
|||||||
TAC |
1 661 (16) |
|
|
|||||||
Belgien |
28 |
Analytische TAC |
||||||
Dänemark |
1 119 |
|||||||
Deutschland |
128 |
|||||||
Frankreich |
248 |
|||||||
Niederlande |
64 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
348 |
|||||||
Union |
1 935 |
|||||||
TAC |
1 935 (18) |
|
|
|||||||||||||||||
Belgien |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
|||||||||||||||||
Spanien |
9 109 (21) |
|||||||||||||||||
Frankreich |
||||||||||||||||||
Irland |
1 704 (21) |
|||||||||||||||||
Niederlande |
||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||||||||||||
Union |
30 900 |
|||||||||||||||||
TAC |
30 900 (20) |
|||||||||||||||||
Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||||||||
Belgien |
9 (22) |
Analytische TAC |
||||||||||||
Spanien |
6 341 |
|||||||||||||
Frankreich |
14 241 |
|||||||||||||
Niederlande |
18 (22) |
|||||||||||||
Union |
20 609 |
|||||||||||||
TAC |
20 609 (23) |
|||||||||||||
Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Spanien |
9 051 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
869 |
|||||||
Portugal |
4 224 |
|||||||
Union |
14 144 |
|||||||
TAC |
14 144 |
|
|
|||||||
Estland |
2 (24) |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Spanien |
739 (24) |
|||||||
Frankreich |
18 (24) |
|||||||
Litauen |
7 (24) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
7 (24) |
|||||||
Sonstige |
2 (24) |
|||||||
Union |
774 (24) |
|||||||
TAC |
774 (24) |
|
|
|||||||
Dänemark |
4 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Deutschland |
4 |
|||||||
Irland |
4 |
|||||||
Frankreich |
23 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
14 |
|||||||
Sonstige (25) |
4 |
|||||||
Union |
53 |
|||||||
TAC |
53 |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Deutschland |
2 |
|||||||
Schweden |
3 |
|||||||
Union |
8 |
|||||||
TAC |
8 |
|
|
|||||||
Belgien |
6 (26) |
Analytische TAC |
||||||
Dänemark |
50 |
|||||||
Deutschland |
6 (26) |
|||||||
Schweden |
19 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
6 (26) |
|||||||
Union |
87 |
|||||||
TAC |
87 |
|
|
|||||||
Belgien |
908 |
Analytische TAC |
||||||
Dänemark |
908 |
|||||||
Deutschland |
13 |
|||||||
Frankreich |
27 |
|||||||
Niederlande |
467 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
15 027 |
|||||||
Union |
17 350 |
|||||||
TAC |
17 350 |
|
|
|||||||
Spanien |
34 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
135 |
|||||||
Irland |
226 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
16 295 |
|||||||
Union |
16 690 |
|||||||
TAC |
16 690 |
|
|
|||||||
Spanien |
1 384 (27) |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
5 609 (27) |
|||||||
Irland |
8 506 (27) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
7 566 (27) |
|||||||
Union |
23 065 (27) |
|||||||
TAC |
23 065 (27) |
|
|
|||||||
Spanien |
234 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
3 665 |
|||||||
Union |
3 899 |
|||||||
TAC |
3 899 |
|
|
|||||||
Spanien |
71 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
3 |
|||||||
Union |
74 |
|||||||
TAC |
74 |
|
|
|||||||
Spanien |
62 |
Analytische TAC |
||||||
Portugal |
184 |
|||||||
Union |
246 |
|||||||
TAC |
246 |
|
|
|||||||
Frankreich |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Union |
||||||||
TAC |
|
|
|||||||
Frankreich |
9 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Irland |
261 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
388 |
|||||||
Union |
658 |
|||||||
TAC |
658 |
|
|
|||||||
Belgien |
42 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
18 |
|||||||
Irland |
1 063 |
|||||||
Niederlande |
13 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
491 |
|||||||
Union |
1 627 |
|||||||
TAC |
1 627 |
|
|
|||||||
Frankreich |
11 |
Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Irland |
63 |
|||||||
Union |
74 |
|||||||
TAC |
74 |
|
|
|||||||
Belgien |
1 047 (31) |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
3 491 (31) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 862 (31) |
|||||||
Union |
6 400 |
|||||||
TAC |
6 400 |
|
|
|||||||
Belgien |
46 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
83 |
|||||||
Irland |
197 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
43 |
|||||||
Union |
369 |
|||||||
TAC |
369 |
|
|
|||||||
Belgien |
9 |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
18 |
|||||||
Irland |
61 |
|||||||
Niederlande |
35 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
18 |
|||||||
Union |
141 |
|||||||
TAC |
141 |
|
|
|||||||
Spanien |
66 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Frankreich |
263 |
|||||||
Portugal |
66 |
|||||||
Union |
395 |
|||||||
TAC |
395 |
|
|
|||||||
Spanien |
6 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Frankreich |
190 |
|||||||
Irland |
56 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
145 |
|||||||
Union |
397 |
|||||||
TAC |
397 |
|
|
|||||||
Belgien |
420 |
Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Spanien |
25 |
|||||||
Frankreich |
9 667 |
|||||||
Irland |
1 030 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
2 353 |
|||||||
Union |
13 495 |
|||||||
TAC |
13 495 |
|
|
|||||||
Spanien |
252 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Frankreich |
1 230 |
|||||||
Union |
1 482 |
|||||||
TAC |
1 482 |
|
|
|||||||
Spanien |
208 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Frankreich |
23 |
|||||||
Union |
231 |
|||||||
TAC |
231 |
|
|
|||||||
Spanien |
273 (32) |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Portugal |
9 (32) |
|||||||
Union |
282 (32) |
|||||||
TAC |
282 |
|
|
|||||||
Belgien |
6 |
Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
1 245 |
|||||||
Irland |
1 491 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
434 |
|||||||
Union |
3 176 |
|||||||
TAC |
3 176 |
|
|
|||||||
Belgien |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Dänemark |
||||||||
Deutschland |
||||||||
Frankreich |
||||||||
Niederlande |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Union |
||||||||
TAC |
1 256 (35) |
|
|
|||||||
Dänemark |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Schweden |
||||||||
Union |
||||||||
TAC |
52 (37) |
|
|
|||||||
Belgien |
Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
|||||||
Estland |
||||||||
Frankreich |
||||||||
Deutschland |
||||||||
Irland |
||||||||
Litauen |
||||||||
Niederlande |
||||||||
Portugal |
||||||||
Spanien |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Union |
||||||||
TAC |
8 924 (39) |
|
|
|||||||
Belgien |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Frankreich |
||||||||
Niederlande |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Union |
||||||||
TAC |
798 (42) |
|
|
|||||||
Belgien |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Frankreich |
||||||||
Portugal |
||||||||
Spanien |
||||||||
Vereinigtes Königreich |
||||||||
Union |
||||||||
TAC |
3 800 (45) |
|
|
|||||||
Dänemark |
470 |
Analytische TAC |
||||||
Deutschland |
27 (46) |
|||||||
Niederlande |
45 (46) |
|||||||
Schweden |
18 |
|||||||
Union |
560 |
|||||||
TAC |
560 |
|
|
|||||||
Irland |
46 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Vereinigtes Königreich |
11 |
|||||||
Union |
57 |
|||||||
TAC |
57 |
|
|
|||||||
Belgien |
36 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Frankreich |
0 |
|||||||
Irland |
58 |
|||||||
Niederlande |
11 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
35 |
|||||||
Union |
140 |
|||||||
TAC |
140 |
|
|
|||||||
Frankreich |
6 |
Vorsorgliche TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Irland |
36 |
|||||||
Union |
42 |
|||||||
TAC |
42 |
|
|
|||||||
Belgien |
1 588 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
3 177 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 135 |
|||||||
Union |
5 900 |
|||||||
TAC |
5 900 |
|
|
|||||||
Belgien |
32 (47) |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
337 (47) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
525 (47) |
|||||||
Union |
894 |
|||||||
TAC |
894 |
|
|
|||||||
Belgien |
688 |
Analytische TAC |
||||||
Frankreich |
69 |
|||||||
Irland |
34 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
309 |
|||||||
Union |
1 100 |
|||||||
TAC |
1 100 |
|
|
|||||||
Belgien |
33 |
Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Frankreich |
67 |
|||||||
Irland |
181 |
|||||||
Niederlande |
54 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
67 |
|||||||
Union |
402 |
|||||||
TAC |
402 |
|
|
|||||||
Belgien |
51 |
Analytische TAC |
||||||
Spanien |
9 |
|||||||
Frankreich |
3 758 |
|||||||
Niederlande |
282 |
|||||||
Union |
4 100 |
|||||||
TAC |
4 100 |
|
|
|||||||
Spanien |
403 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Portugal |
669 |
|||||||
Union |
1 072 |
|||||||
TAC |
1 072 |
|
|
|||||||
Belgien |
26 |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Dänemark |
1 674 |
|||||||
Deutschland |
26 |
|||||||
Frankreich |
361 |
|||||||
Niederlande |
361 |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
2 702 |
|||||||
Union |
5 150 |
|||||||
TAC |
5 150 |
|
|
|||||||
Dänemark |
0 |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Schweden |
0 |
|||||||
Union |
0 |
|||||||
TAC |
0 |
|
|
|||||||
Belgien |
0 (48) |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||||||
Dänemark |
0 (48) |
|||||||
Deutschland |
0 (48) |
|||||||
Frankreich |
0 (48) |
|||||||
Niederlande |
0 (48) |
|||||||
Schweden |
0 (48) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (48) |
|||||||
Union |
0 (48) |
|||||||
TAC |
0 (48) |
|
|
|||||||
Belgien |
0 (49) |
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 11 dieser Verordnung gilt. |
||||||
Deutschland |
0 (49) |
|||||||
Spanien |
0 (49) |
|||||||
Frankreich |
0 (49) |
|||||||
Irland |
0 (49) |
|||||||
Niederlande |
0 (49) |
|||||||
Portugal |
0 (49) |
|||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (49) |
|||||||
Union |
0 (49) |
|||||||
TAC |
0 (49) |
|
|
|||||||
Spanien |
Analytische TAC |
|||||||
Frankreich |
388 (50) |
|||||||
Portugal |
||||||||
Union |
25 011 |
|||||||
TAC |
25 011 |
|
|
|||||||
Spanien |
Analytische TAC |
|||||||
Portugal |
||||||||
Union |
30 000 |
|||||||
TAC |
30 000 |
|
|
|||||||
Portugal |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Union |
Noch nicht festgelegt (58) |
|||||||
TAC |
Noch nicht festgelegt (58) |
|
|
|||||||
Portugal |
Vorsorgliche TAC |
|||||||
Union |
Noch nicht festgelegt (62) |
|||||||
TAC |
Noch nicht festgelegt (62) |
|
|
|||||||
Spanien |
Noch nicht festgelegt (64) |
Vorsorgliche TAC |
||||||
Union |
Noch nicht festgelegt (65) |
|||||||
TAC |
Noch nicht festgelegt (65) |
(1) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.
(2) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: Mull of Kintryre und Corsewall Point:
— |
Mull of Kintyre (55°19′N, 05°48′W), |
— |
einem Punkt auf Position 55°04′N, 05°23′W und |
— |
Corsewall Point (55°01′N, 05°10′W). |
(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.
(5) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52° 30′ N, |
— |
im Süden 52°00′ N, |
— |
im Westen die Küste Irlands, |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(6) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52° 30′ N, |
— |
im Süden 52°00′ N, |
— |
im Westen die Küste Irlands, |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(7) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(8) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.
(9) Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
(10) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(11) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).
(12) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(13) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(14) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(15) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.
(16) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(17) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.
(18) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(19) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.
(20) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(21) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) |
Belgien |
37 |
Spanien |
1 469 |
Frankreich |
1 469 |
Irland |
184 |
Niederlande |
18 |
Vereinigtes Königreich |
827 |
Union |
4 004 |
(22) Übertragung der Quote in IIa (EU-Gewässer) und IV möglich. Diese Übertragungen werden der Kommission jedoch zuvor gemeldet.
(23) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14) |
Belgien |
2 |
Spanien |
1 837 |
Frankreich |
3 305 |
Niederlande |
6 |
Union |
5 150 |
(24) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(25) Nur Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(26) Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden.
(27) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16) gefangen werden:
Spanien |
543 |
Frankreich |
340 |
Irland |
653 |
Vereinigtes Königreich |
264 |
Union |
1 800 |
(28) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(29) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(30) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.
(31) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(32) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden.
(33) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR2AC4-C) sind getrennt zu melden.
(34) Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.
(35) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(36) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.
(37) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Nagelrochen (Raja clavata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(38) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
(39) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(40) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden.
(41) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.
(42) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(43) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/*67AKD) sind gesondert zu melden.
(44) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.
(45) Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(46) Auf diese Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.
(47) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(48) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
(49) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.
(50) Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(51) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(52) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden (JAX/*09.).
(53) Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(54) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIIIc übertragen werden (JAX/*08C).
(55) Gewässer um die Azoren.
(56) Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm'bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(57) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(58) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.
(59) Gewässer um Madeira.
(60) Hiervon dürfen ungeachtet des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % der an Bord behaltenen Gesamtfänge nach Lebendgewicht aus Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm bestehen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(61) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(62) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.
(63) Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(64) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(65) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.
ANHANG IIA
ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb
1. Anwendungsbereich
1.1. |
Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten. |
1.2. |
Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern über alles. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können. |
2. Reguliertes fanggerät und geografische gebiete
Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (im Folgenden "reguliertes Fanggerät") und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs.
3. Genehmigungen
Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4. Höchstzulässiger fischereiaufwand
4.1. |
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, d. h. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt. |
4.2. |
Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand. |
5. Verwaltung
5.1. |
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
5.2. |
Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen. |
5.3. |
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. |
6. Fischereiaufwandsbericht
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen.
7. Übermittlung der einschlägigen daten
In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
Anhang IIA - Anlage 1
Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen
Geografisches Gebiet |
Reguliertes Fanggerät |
DK |
DE |
SE |
||
|
TR1 |
197 929 |
4 212 |
16 610 |
||
TR2 |
830 041 |
5 240 |
327 506 |
|||
TR3 |
441 872 |
0 |
490 |
|||
BT1 |
0 |
0 |
0 |
|||
BT2 |
0 |
0 |
0 |
|||
GN |
115 456 |
26 534 |
13 102 |
|||
GT |
22 645 |
0 |
22 060 |
|||
LL |
1 100 |
0 |
25 339 |
Geografisches Gebiet |
Reguliertes Fanggerät |
BE |
FR |
IE |
NL |
UK |
||
|
TR1 |
0 |
48 193 |
33 539 |
0 |
339 592 |
||
TR2 |
10 166 |
744 |
475 649 |
0 |
1 088 238 |
|||
TR3 |
0 |
0 |
1 422 |
0 |
0 |
|||
BT1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
BT2 |
843 782 |
0 |
514 584 |
200 000 |
111 693 |
|||
GN |
0 |
471 |
18 255 |
0 |
5 970 |
|||
GT |
0 |
0 |
0 |
0 |
158 |
|||
LL |
0 |
0 |
0 |
0 |
70 614 |
Geografisches Gebiet |
Reguliertes Fanggerät |
BE |
DE |
ES |
FR |
IE |
UK |
||
|
TR1 |
0 |
9 320 |
0 |
1 057 828 |
428 820 |
1 033 273 |
||
TR2 |
0 |
0 |
0 |
34 926 |
14 371 |
2 972 845 |
|||
TR3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
273 |
16 027 |
|||
BT1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
117 544 |
|||
BT2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 801 |
4 626 |
|||
GN |
0 |
35 442 |
13 836 |
302 917 |
5 697 |
213 454 |
|||
GT |
0 |
0 |
0 |
0 |
1 953 |
145 |
|||
LL |
0 |
0 |
1 402 142 |
184 354 |
4 250 |
630 040 |
ANHANG IIB
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:
a) |
"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:
|
b) |
"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe; |
c) |
"Gebiet" sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; |
d) |
"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014; |
e) |
"besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1. |
3. Einschränkung der fangtätigkeit
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
KAPITEL II
GENEHMIGUNGEN
4. Zugelassene schiffe
4.1. |
Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. |
4.2. |
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. |
KAPITEL III
ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET
5. Höchstanzahl tage
5.1. |
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. |
5.2. |
Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen. |
6. Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage
6.1. |
Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:
|
6.2. |
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden. |
6.3. |
Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind. |
6.4. |
Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat. Tabelle I Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten
|
7. Kilowatt-tage-regelung
7.1. |
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten. |
7.2. |
Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1 erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360. |
7.3. |
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
|
7.4. |
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. |
8. Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit
8.1. |
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Januar 2013 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. |
8.2. |
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. |
8.3. |
Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. |
8.4. |
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
|
8.5. |
Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
8.6. |
Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig. |
8.7. |
Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt. |
9. Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern
9.1. |
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. |
9.2. |
Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig. |
9.3. |
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. |
9.4. |
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
9.5. |
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. |
KAPITEL IV
VERWALTUNG
10. Allgemeine verpflichtung
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
11. Bewirtschaftungszeiträume
11.1. |
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. |
11.2. |
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt. |
11.3. |
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. |
KAPITEL V
TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN
12. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats
12.1. |
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. |
12.2. |
Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2010 und 2011 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
12.3. |
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. |
12.4. |
Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen. |
12.5. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
13. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.
KAPITEL VI
BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN
14. Fischereiaufwandsbericht
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.
15. Erhebung einschlägiger daten
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.
16. Übermittlung der einschlägigen daten
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren
Mitgliedstaat |
Fanggerät |
Jahr |
Kumulierte Aufwandsmeldung |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern |
Ausrichtung (4) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
|||||||||||
|
3 |
|
Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |
|||||||||||
|
2 |
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
|
|||||||||||
|
4 |
|
entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013 |
|||||||||||
|
7 |
R |
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres |
Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff
Mitgliedstaat |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Dauer des Bewirtschaftung-szeitraums |
Gemeldetes Fanggerät |
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte |
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte |
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden |
Übertragung von Tagen |
||||||||||||
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
|||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(6) |
(6) |
(6) |
(6) |
(7) |
(7) |
(7) |
(7) |
(8) |
(8) |
(8) |
(8) |
(9) |
Tabelle V
Datenformat für schiffsbezogene Angaben
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern |
Ausrichtung (5) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
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|
3 |
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |
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|
12 |
|
Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt. |
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|
14 |
L |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6) |
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|
2 |
L |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten |
|||||||||||
|
2 |
L |
Eine der folgenden Fanggerätarten:
|
|||||||||||
|
2 |
L |
Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft |
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|
3 |
L |
Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen |
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|
3 |
L |
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat |
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|
4 |
L |
Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).
(4) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(5) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).
ANHANG IIC
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Anwendungsbereich
1.1. |
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich im ICES-Gebiet VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014. |
1.2. |
Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, vorausgesetzt
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen. |
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
"Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden Fanggerätkategorien:
|
b) |
"reguliertes Fanggerät" ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe; |
c) |
"Gebiet" ist das ICES-Gebiet VIIe; |
d) |
"Bewirtschaftungszeitraum 2013" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014. |
3. Einschränkung der fangtätigkeit
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
KAPITEL II
GENEHMIGUNGEN
4. Zugelassene schiffe
4.1 |
Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2012 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. |
4.2 |
Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät. |
4.3 |
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. |
KAPITEL III
ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET
5. Höchstanzahl tage
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2013 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr
Reguliertes Fanggerät |
Höchstanzahl Tage |
Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm |
164 |
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm |
164 |
6. Kilowatt-tage-regelung
6.1. |
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2013 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten. |
6.2. |
Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde. |
6.3. |
Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
|
6.4. |
Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. |
7. Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit
7.1. |
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. |
7.2. |
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. |
7.3. |
Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. |
7.4. |
Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2013 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
|
7.5. |
Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
7.6. |
Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2013 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. |
7.7. |
Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2013 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat. |
8. Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von beobachtern
8.1. |
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. |
8.2. |
Die Beobachter sind vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig. |
8.3. |
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. |
8.4. |
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
8.5. |
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. |
KAPITEL IV
VERWALTUNG
9. Allgemeine verpflichtung
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
10. Bewirtschaftungszeiträume
10.1. |
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. |
10.2. |
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt. |
10.3. |
Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet. |
KAPITEL V
TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN
11. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats
11.1. |
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. |
11.2. |
Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
11.3. |
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. |
11.4. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. |
12. Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.
KAPITEL VI
BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN
13. Fischereiaufwandsbericht
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.
14. Erhebung einschlägiger daten
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.
15. Übermittlung der einschlägigen daten
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2012 und 2013 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.
Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren
Mitgliedstaat |
Fanggerät |
Jahr |
Kumulierte Aufwandsmeldung |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern |
Ausrichtung (1) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
|||||||||||
|
3 |
|
Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |
|||||||||||
|
2 |
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
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|||||||||||
|
4 |
|
entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013 |
|||||||||||
|
7 |
R |
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres |
Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff
Mitgliedstaat |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Gemeldetes Fanggerät |
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte |
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden |
Übertragung von Tagen |
|||||||||
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
Nr. 1 |
Nr. 2 |
Nr. 3 |
… |
|||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(5) |
(5) |
(5) |
(6) |
(6) |
(6) |
(6) |
(7) |
(7) |
(7) |
(7) |
(8) |
Tabelle V
Datenformat für schiffsbezogene Angaben
Feldbezeichnung |
Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern |
Ausrichtung (2) L(inks)/R(echts) |
Definition und Anmerkungen |
|||||||||||
|
3 |
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist |
|||||||||||
|
12 |
|
Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen wird links mit Nullen aufgefüllt. |
|||||||||||
|
14 |
L |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 |
|||||||||||
|
2 |
L |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten |
|||||||||||
|
2 |
L |
Eine der folgenden Fanggerätarten:
|
|||||||||||
|
3 |
L |
Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen |
|||||||||||
|
3 |
L |
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat |
|||||||||||
|
4 |
L |
Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben |
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(2) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.