28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/90


RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (3) wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.

(2)

Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG (4) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert, und es wurden Umweltschutzanforderungen für Antriebsmotoren, sowohl für Selbst- als auch für Fremdzündungsmotoren, in Form von Grenzwerten für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) sowie in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen in die geänderte Richtlinie aufgenommen.

(3)

Die Richtlinie 94/25/EG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formulierten Grundsätze. Daher enthält sie lediglich die grundlegenden Anforderungen für Sportboote, während technische Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) geregelt werden. Besteht Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG zu vermuten. Diese Grundprinzipien haben sich in dieser Branche bewährt und sollten beibehalten und sogar noch vorangetrieben werden.

(4)

Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme hinsichtlich der Umweltanforderungen der Richtlinie 94/25/EG ergeben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung und zur Klärung des Rechtsrahmens für die Vermarktung der von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten bestimmte Teile der Richtlinie 94/25/EG überarbeitet und verbessert werden, und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (7) werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die CE-Kennzeichnung und den Rahmen für eine Überwachung des Unionsmarktes und für Kontrollen der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte festgelegt, die auch auf die von dieser Richtlinie erfassten Produkte anwendbar sind.

(6)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (8) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für Rechtsvorschriften auf der Grundlage des neuen Konzepts. Um Übereinstimmung mit anderen Produktvorschriften der einzelnen Sektoren zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie an den genannten Beschluss angepasst werden, sofern sektorale Besonderheiten keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsvermutung, die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren und die Vorschriften für die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen Beschluss angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (9) enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(7)

Um den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden die Auslegung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/25/EG präzisiert werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.

(8)

Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.

(9)

Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(10)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(11)

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich, zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.

(12)

Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

(13)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(14)

Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Sowohl von den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

(15)

Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine solche Angabe nicht erlaubt.

(16)

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.

(17)

Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.

(18)

Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern aus Drittländern in die Union durch in der Union ansässige natürliche oder juristische Personen ist ein besonderes Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie 94/25/EG enthält jedoch nur wenige Bestimmungen, die für private Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung (Begutachtung nach Bauausführung) gelten oder als für sie geltend erachtet werden können. Es ist daher notwendig, die anderen Pflichten privater Einführer zu präzisieren, die grundsätzlich mit denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.

(19)

Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg hilft dabei, dass die Marktüberwachung einfacher und wirksamer wird. Ein wirksames System zur Rückverfolgbarkeit erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben.

(20)

Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des neuen Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie erfasste Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, als auch die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(21)

Hinsichtlich Motoren, die ursprünglich bereits nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen (11) für den Einbau in Boote als Antriebsmotoren angepasst wurden, sollten sich Personen, die Motoren anpassen, auf den Konformitätsnachweis des ursprünglichen Motorenherstellers verlassen können, wenn durch die Anpassungen die Abgasemissionseigenschaften nicht verändert wurden.

(22)

In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Wassersportmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/44/EG, wurden verschiedene Optionen für eine weitere Senkung der Grenzwerte für Abgasemissionen von Sportbootmotoren beurteilt. In diesem Bericht kommt man zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, die in der Richtlinie 2003/44/EG festgelegten Grenzwerte zu verschärfen. Sie sollten auf ein Niveau gebracht werden, das die technische Entwicklung in Bezug auf sauberere Technologien für Bootsmotoren widerspiegelt und einer weltweiten Harmonisierung der Grenzwerte für Abgasemissionen den Weg bereitet. Die CO-Grenzwerte hingegen sollten angehoben werden, um eine beträchtliche Verringerung der Luftverschmutzung durch andere luftverunreinigende Stoffe zu erlauben, der technischen Durchführbarkeit Rechnung zu tragen und die schnellstmögliche Umsetzung zu erreichen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass die sozioökonomischen Auswirkungen auf diesen Wirtschaftssektor akzeptabel bleiben.

(23)

Für die verschiedenen Kraftstoff- und Antriebsarten sollten die jeweiligen Prüfzyklen der einschlägigen harmonisierten Norm für Motoren in Schiffsanwendungen verwendet werden; bis diese verfügbar sind, sollten die Prüfzyklen verwendet werden, die in der einschlägigen ISO-Norm beschrieben sind, wobei den Werten des Anhangs I Teil B Nummer 2.3. Rechnung zu tragen ist. Für alle Verbrennungsmotoren, die zum Antriebssystem gehören, darunter auch Hybridantriebe, sollten Prüfzyklen entwickelt werden.

(24)

Die bei der Bewertung der Übereinstimmung mit den Grenzwerten für Abgasemissionen verwendeten Prüfkraftstoffe sollten die Zusammensetzung der auf dem jeweiligen Markt verwendeten Kraftstoffe widerspiegeln, weshalb für die Typgenehmigung in der Union europäische Bezugskraftstoffe Verwendung finden sollten. Da Hersteller aus Drittländern gegebenenfalls keinen Zugang zu europäischen Bezugskraftstoffen haben, ist es erforderlich, dass die Genehmigungsbehörden die Prüfung von Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen akzeptieren dürfen. Allerdings sollte die Auswahl der Bezugskraftstoffe auf diejenigen Spezifikationen beschränkt sein, die in der jeweiligen ISO-Norm angegeben sind, damit die Qualität und die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse gewährleistet ist.

(25)

Als Beitrag zum Schutz der maritimen Umwelt ist es angezeigt, eine Anforderung einzuführen, mit der vorgeschrieben wird, dass in Wasserfahrzeuge die mit Toiletten ausgestattet sind, Auffangbehälter eingebaut werden.

(26)

Unfallstatistiken zeigen, dass bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten das Risiko eines Kielobenliegens niedrig ist. Trotzdem ist es angezeigt, das Risiko des Kielobenliegens bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten in Betracht zu ziehen, d. h,. sie sollten, wenn sie für ein Kielobenliegen anfällig sind, schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen, und ein Notausstieg sollte praktisch möglich sein.

(27)

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umwelt- und Lärmschutz, die Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, dass Wasserfahrzeuge in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise verändert werden müssen, und sofern diese Bestimmungen gerechtfertigt und dem angestrebten Ziel angemessen sind.

(28)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines umfassenden Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren aufgeführt werden. Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf alle Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem auszuweiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(29)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern, privaten Einführern und Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

(30)

Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass ein Produkt, das von dieser Richtlinie erfasst wird, mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Andere Kennzeichnungen sollten jedoch erlaubt sein, sofern sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und diese Kennzeichnungen nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden.

(31)

Um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten auf die Konformitätsbewertungsmodule Bezug nehmen, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind. Sie sollten sich nach dem Grad der Gefahr richten, die von einem Wasserfahrzeug oder seinen Motoren und Bauteilen ausgehen kann. Folglich sollte jede Konformitätskategorie durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein.

(32)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es angebracht ist, für Bauteile ein breiteres Spektrum von Konformitätsbewertungsmodulen zuzulassen. Bei der Konformitätsbewertung bezüglich der Anforderungen für Abgas- und Geräuschemissionen sollte unterschieden werden zwischen Fällen, in denen die harmonisierten Normen verwendet wurden, und solchen, in denen sie nicht verwendet wurden, denn im letztgenannten Fall ist es gerechtfertigt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren zu fordern. Außerdem sollte die Möglichkeit abgeschafft werden, für die Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden; da sie in der Praxis nicht in Anspruch genommen wurde, ist sie überflüssig.

(33)

Um klar und eindeutig anzugeben, welche Verhältnisse für den Betrieb von Wasserfahrzeugen geeignet sind, sollten die Bezeichnungen der Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge nur auf den wesentlichen Umweltbedingungen für die Seefahrt, nämlich Windstärke und signifikanter Wellenhöhe, basieren. Im Hinblick auf den Entwurf des Wasserfahrzeugs werden mit den vier Entwurfskategorien A, B, C und D Bereichswerte für Windkraft und signifikante Wellenhöhe sowie Erläuterungen vorgegeben.

(34)

Die Richtlinie 94/25/EG sieht vor, dass die Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung von einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden kann, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht nachkommt. Im Sinne der Einheitlichkeit ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der Begutachtung nach Bauausführung auszuweiten, damit nicht nur Wassersportboote, sondern auch Wassermotorräder erfasst sind. Aus Gründen der Klarheit sollte angegeben werden, in welchen Situationen die Begutachtung nach Bauausführung angewendet werden kann. Für die Einfuhr sollte seine Verwendung zudem auf die Fälle einer nichtgewerblichen Einfuhr durch private Einführer beschränkt werden, damit die Begutachtung nach Bauausführung nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht werden kann. Außerdem besteht die Notwendigkeit, die Pflichten der Person, die eine Begutachtung nach Bauausführung beantragt, dahingehend auszuweiten, dass sie der notifizierten Stelle Unterlagen vorlegt, um eine zuverlässige Konformitätsbewertung des Produkts durch die notifizierte Stelle sicherzustellen.

(35)

Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen bei von dieser Richtlinie erfassten Produkten durchführen, zu gewährleisten ist und diese Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sind verbindliche Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, die dafür notifiziert werden wollen, im Rahmen dieser Richtlinie Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen.

(36)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Produkten zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(37)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfassten Produkte, einschließlich der unter diese Richtlinie fallenden Produkte. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Marktüberwachung für diese Produkte gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (12) organisieren und durchführen.

(38)

Um für mehr Transparenz und kürzere Bearbeitungszeiten zu sorgen, sollte das bestehende Schutzklauselverfahren, das es der Kommission ermöglicht zu prüfen, ob die Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen ein seiner Meinung nach nicht den Anforderungen entsprechendes Produkt gerechtfertigt ist, verbessert werden, damit es effizienter wird und damit das in den Mitgliedstaaten vorhandene Expertenwissen genutzt wird.

(39)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen unter diese Richtlinie fallende Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Das System sollte es den Marktüberwachungsbehörden ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

(40)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen.

(41)

Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 sowie Anhang I Teil C Nummer 3 und die Anhänge V, VII und IX zu ändern. Dies wird es der Kommission künftig gestatten, Prüfzyklen für Hybridmotoren einzuführen und Prüfkraftstoffe mit Biokraftstoffbeimengungen in die Tabelle der Prüfkraftstoffe aufzunehmen, sobald diese Prüfkraftstoffe international anerkannt worden sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(42)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(43)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn notifizierte Stellen die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.

(44)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die sicherstellen, dass diese Richtlinie einheitlich angewendet wird, insbesondere was die in Artikel 24 vorgesehenen ergänzenden Bestimmungen über Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Anforderungen für die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, die Herstellerplakette, das Handbuch für den Eigner, das Gassystem, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, den Fragebogen für die Berichterstattung und Navigationslichter betrifft, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(45)

Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, gerechtfertigt sind; angesichts der besonderen Art der Durchführungsrechtsakte sollte die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dabei nicht gelten.

(46)

In hinreichend begründeten Fällen, die die Konformitätsbewertung, die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Navigationslichter, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Gasgeräte betreffen und die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(47)

Entsprechend der üblichen Praxis kann der nach dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie spielen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats in Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.

(48)

Um die Überwachung und Wirksamkeit dieser Richtlinie durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie ausfüllen. Die Kommission sollte daraufhin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen und veröffentlichen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(50)

Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen ausreichenden Übergangszeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden dürfen.

(51)

Damit kleine und mittelgroße Hersteller von Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung mit einer Leistung von höchstens 15 kW diese Richtlinie leichter anwenden und sich an die neuen Anforderungen anpassen können, ist es angezeigt, eine besondere Übergangsfrist für diese Hersteller festzulegen.

(52)

Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Richtlinie 94/25/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Anforderungen für den Entwurf und die Herstellung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte sowie Regeln für deren freien Verkehr innerhalb der Union festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:

a)

Sportboote und unvollständige Sportboote;

b)

Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;

c)

in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);

d)

Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

e)

bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;

f)

Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Produkte:

a)

hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

i)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;

ii)

Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

iii)

Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;

iv)

Surfbretter;

v)

historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

vi)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

vii)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

viii)

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3;

ix)

Tauchfahrzeuge;

x)

Luftkissenfahrzeuge;

xi)

Tragflügelboote;

xii)

Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

xiii)

Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

b)

hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

i)

bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3;

Tauchfahrzeuge;

Luftkissenfahrzeuge;

Tragflügelboote;

Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

ii)

Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Buchstabe a Ziffern v oder vii eingebaut sind;

iii)

für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

c)

hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

i)

alle in Buchstabe b genannten Wasserfahrzeuge;

ii)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

(3)   Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wasserfahrzeug“ Sportboote oder Wassermotorräder;

2.

„Sportboot“ sämtliche Wasserfahrzeuge — unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern — mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;

3.

„Wassermotorrad“ für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

4.

„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“ Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;

5.

„Antriebsmotor“ alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;

6.

„größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;

7.

„größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“ einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;

8.

„Antriebsart“ das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;

9.

„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben;

10.

„Rumpflänge“ die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes.

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

13.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines von dieser Richtlinie erfassten Produkts in der Union durch den Endverbraucher;

14.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

15.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

16.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

17.

„privater Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;

18.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

19.

„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

20.

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

21.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

22.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

23.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Richtlinie an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind;

24.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

25.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

26.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

27.

„Marktüberwachung“ die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

28.

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, festgelegt sind;

29.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

Artikel 5

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des Artikels 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Richtlinie entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in Artikel 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:

a)

Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Richtlinie entsprechen;

b)

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B;

c)

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B.

Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gilt vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so stellt die Person, die die Anpassung vornimmt, sicher, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, erklärt gemäß Artikel 15, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte nicht dieser Richtlinie entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nicht hergestellt ist.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND PRIVATEN EINFÜHRER

Artikel 7

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 25 und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 bis 22 und Artikel 24 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine Erklärung gemäß Artikel 15 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 17 und 18 an.

(3)   Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2)   Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3)   Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 und der technischen Unterlagen für die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 9

Pflichten der Einführer

(1)   Einführer bringen nur konforme Produkte in der Union in Verkehr.

(2)   Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten auch, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 15 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder im Fall von Bauteilen, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können.

(5)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass diesen Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.

(9)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 10

Pflichten der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 15, Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache bzw. in Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann bzw. können, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie nach Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, so stellt er dieses Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(5)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 11

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 12

Pflichten der privaten Einführer

(1)   Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Produkts sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.

(2)   Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so lässt der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen.

(3)   Der private Einführer stellt sicher, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt verzeichnet sind.

Artikel 13

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)

an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Unterabsatz 1 genannten Informationen 10 Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie 10 Jahre nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(2)   Private Einführer benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur, von dem sie das Produkt bezogen haben.

Private Einführer müssen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erhalt des Produkts aufbewahren.

KAPITEL III

KONFORMITÄT DES PRODUKTS

Artikel 14

Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 15

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I bzw. in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b oder c genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sowie in Anhang V der vorliegenden Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird oder in Betrieb genommen wird.

(3)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c genannte Person, die den Motor einbaut die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4)   Die EU-Konformitätserklärung gemäß Absatz 3 ist den folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)

Wasserfahrzeugen;

b)

Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;

c)

Antriebsmotoren.

(5)   Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 17

Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

(1)   Für folgende Produkte ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)

Wasserfahrzeuge;

b)

Bauteile;

c)

Antriebsmotoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten gehen bei in Absatz 1 genannten Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon aus, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 18

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Produkten angebracht. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Im Falle von Wasserfahrzeugen wird die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht. Im Falle eines Antriebsmotors wird die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(3)   Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

KAPITEL IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Artikel 19

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt.

(2)   Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.

(3)   Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.

(4)   Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.

Artikel 20

Entwurf und Bau

(1)   Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

i)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

ii)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

für die Entwurfskategorie C gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

i)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

ii)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

c)

für die Entwurfskategorie D gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2)   Für Entwurf und Bau von Wassermotorrädern gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

b)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

c)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

d)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

e)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(3)   Für Entwurf und Bau von Bauteilen gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

Artikel 21

Abgasemissionen

In Bezug auf Abgasemissionen von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Produkten wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

i)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

i)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Artikel 22

Geräuschemissionen

(1)   In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

i)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:

i)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2)   In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten wendet der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

i)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Artikel 23

Begutachtung nach Bauausführung

Die in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung wird nach Anhang V durchgeführt.

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen

(1)   Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wird die EU-Baumusterprüfung so durchgeführt, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts, und

b)

die Varianten des Produkts werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2)   Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG werden die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchgeführt, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie.

(3)   Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4)   Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Richtlinie beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5)   Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, führt eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Richtlinie vorzugehen.

Artikel 25

Technische Unterlagen

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2)   Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

KAPITEL V

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 26

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 27

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 32, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der genannten Verordnung erfolgt.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 28 in entsprechender Anwendung genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 28

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer notifizierenden Behörde stehen sachkundige Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 29

Informationspflicht bezüglich der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 30

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Richtlinie die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf oder Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Artikel 19 bis 24 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen.

Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegen in Bezug auf Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 19 bis 24 oder einer der nationalen Durchführungsvorschriften hierfür erhalten, der beruflichen Schweigepflicht; dies gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen des Artikels 42 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 31

Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 30 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 32

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den Artikeln 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 33

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des bzw. der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt.

Artikel 34

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Artikels 30 erfüllen.

(2)   Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Produkten sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 33 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen als Nachweis, durch den die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 30 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur solche Stellen gelten als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 35

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

Darüber hinaus weisen die Mitgliedstaaten einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und gegebenenfalls Kenncodes und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission gewährleistet die Aktualisierung dieser Liste.

Artikel 36

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 30 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 37

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 38

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 19 bis 24 durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten solch ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller oder privaten Einführer auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4)   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 39

Einspruchsverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stelle vorgesehen ist.

Artikel 40

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 41

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 42

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppen direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 43

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Für die Produkte, die von dieser Richtlinie erfasst werden, gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 44

Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Produkt die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren fordern die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihr festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Im Falle von privaten Einführern unterrichten die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Produkts auszusetzen oder die Nutzung des Produkts auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

Der private Einführer gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Produkt, das er für den Eigengebrauch in die Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

das Produkt erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder

b)

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 45

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure oder den privaten Einführer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie angibt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteuren oder dem privaten Einführer unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie begründet, so wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.

Artikel 46

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 44 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur oder privaten Einführer dazu auf, die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 16, Artikel 17 oder Artikel 18 angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 wurde nicht angebracht;

c)

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;

d)

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

e)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f)

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;

g)

eine andere administrative Anforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 wurde nicht eingehalten.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Produkt handelt.

KAPITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 47

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:

a)

zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse:

i)

Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3;

ii)

Anhänge VII und IX und

b)

Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solcher Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 49

Durchführungsrechtsakte

(1)   Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Leitlinien für folgende Aspekte festgelegt werden:

a)

detaillierte Verfahren zur Anwendung des Artikels 24 unter Berücksichtigung des speziellen Konformitätsbewertungsbedarfs bei den unter diese Richtlinie fallenden Produkten;

b)

die genaue Anwendung der in Anhang I Teil A Nummer 1 festgelegten Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, einschließlich Leitlinien zur Verwendung meteorologischer Begriffe und der dabei verwendeten Mess-Skalen;

c)

detaillierte Verfahren für die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1, einschließlich terminologischer Klärungen, sowie Zuordnung und Verwaltung der Herstellercodes von in Drittländern niedergelassenen Herstellern;

d)

Angaben auf der Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2;

e)

Anwendung der Regeln für Navigationslichter gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.7;

f)

Vorkehrungen gegen Gewässerverschmutzung, insbesondere bezüglich des Einsatzes von Auffangbehältern gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.8;

g)

Einbau und Prüfung von Gasgeräten und fest eingebauten Gassystemen in Wasserfahrzeugen;

h)

Format und Inhalt des Eignerhandbuchs;

i)

Format und Inhalt des Fragebogens für die Berichterstattung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 auszufüllen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Produkten, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, erlässt die Kommission in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5)   Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Fragen, bei denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Experten des Sektors vorgeschrieben ist.

(6)   Der Ausschuss kann ferner alle anderen Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.

KAPITEL VIII

BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 51

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten füllen bis zum 18. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie aus.

Die Kommission erstellt bis zum 18. Januar 2022 und danach alle fünf Jahre anhand der Antworten der Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 genannten Fragebogen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 52

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2022 über Folgendes einen Bericht vor:

a)

die technische Machbarkeit einer weiteren Reduzierung der Emissionen von Schiffsantriebsmotoren und der Einführung von Anforderungen für Verdunstungsemissionen und für Kraftstoffanlagen im Zusammenhang mit Antriebsmotoren und -systemen unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz der Technologien und der Notwendigkeit der Vereinbarung weltweit harmonisierter Werte für diesen Sektor, wobei bedeutenden marktorientierten Initiativen Rechnung zu tragen ist; und

b)

die Frage, welche Wirkung die in Anhang I aufgeführten Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die auf der Tauglichkeit für bestimmte Windstärken und signifikante Wellenhöhen beruhen, hinsichtlich der Verbraucherinformationen und bezüglich der Hersteller, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entfalten, wobei den Entwicklungen im Bereich der internationalen Normung Rechnung zu tragen ist. In dem Bericht ist auch der Frage nachzugehen, ob für die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge zusätzliche Spezifikationen oder Unterteilungen erforderlich sind; gegebenenfalls sind in dem Bericht weitere Unterkategorien vorzuschlagen.

Den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichten sind gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen.

Artikel 53

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur oder private Einführer bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat.

KAPITEL IX

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Januar 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 55

Übergangszeitraum

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die jener Richtlinie entsprechen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW behindern, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 56

Aufhebung

Die Richtlinie 94/25/EG wird mit Wirkung vom 18. Januar 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 57

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 58

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 30.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(4)  ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(8)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(9)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(10)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

A.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte

1.   ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE

Entwurfskategorie

Windstärke

(Beaufort-Skala)

Signifikante Wellenhöhe

(H ⅓, Meter)

A

mehr als 8

mehr als 4

B

bis einschließlich 8

bis einschließlich 4

C

bis einschließlich 6

bis einschließlich 2

D

bis einschließlich 4

bis einschließlich 0,3

Erläuterungen:

A.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie A gilt als für Windstärken über 8 (Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe über 4 m ausgelegt, jedoch nicht für extreme Wetterverhältnisse wie Sturm, schwerer Sturm, Orkan, Wirbelsturm, extreme Seebedingungen oder Riesenwellen.

B.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie B gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 4 m ausgelegt.

C.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie C gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 2 m ausgelegt.

D.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie D gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 4 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 0,3 m und gelegentliche Wellenhöhe von höchstens 0,5 m ausgelegt.

Wasserfahrzeuge der jeweiligen Entwurfskategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß diesem Anhang standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.   Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge

Jedes Wasserfahrzeug ist mit einer Identifizierungsnummer zu versehen, die folgende Angaben enthält:

1.

Ländercode des Herstellers;

2.

von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilter eindeutiger Herstellercode;

3.

eindeutige Seriennummer;

4.

Monat und Jahr der Produktion;

5.

Modelljahr.

Ausführliche Anforderungen für die Identifizierungsnummer gemäß Absatz 1 sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten.

2.2.   Plakette des Herstellers des Wasserfahrzeugs

Jedes Wasserfahrzeug muss eine dauerhaft und getrennt von der Identifizierungs-Nummer des Wasserfahrzeugs angebrachte Plakette mit mindestens folgenden Angaben aufweisen:

a)

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktanschrift;

b)

CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18;

c)

Entwurfskategorie des Wasserfahrzeugs gemäß Nummer 1;

d)

vom Hersteller empfohlene maximale Zuladung gemäß Nummer 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern in vollem Zustand;

e)

Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers an Bord zulässigen Personen, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt ist.

Im Falle einer Begutachtung nach Bauausführung müssen die Kontaktangaben und die Anforderungen nach Buchstabe a auch Angaben zu der notifizierten Stelle enthalten, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.

2.3.   Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel

Die Wasserfahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird. Wiedereinstiegsmittel müssen für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe zugänglich sein bzw. von ihr ohne fremde Hilfe entfaltet werden können.

2.4.   Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Sportbooten muss der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5.   Eignerhandbuch

Alle Produkte sind mit einem Eignerhandbuch gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 4 zu liefern. Dieses Handbuch enthält alle Informationen, die für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk der Einrichtung, der Wartung, dem regelmäßigen Betrieb, der Risikoverhütung und dem Risikomanagement gilt.

3.   FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT SOWIE BAULICHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, dass das Wasserfahrzeug in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6.

3.2.   Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Wasserfahrzeugs müssen unter Berücksichtigung der Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein.

3.3.   Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Wasserfahrzeugs ist sicherzustellen, dass das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Wasserfahrzeuge mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über geeignete Mittel verfügen, damit sie in überflutetem Zustand schwimmfähig bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Entwurfskategorie verwendet werden.

3.4.   Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten

Öffnungen im Rumpf, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder — in geschlossenem Zustand — die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5.   Überflutung

Alle Wasserfahrzeuge sind so auszulegen, dass das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung sollte gegebenenfalls Folgendes finden:

a)

Cockpits und Plichten: diese sollten selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das Innere des Wasserfahrzeugs verhindern;

b)

Ventilationsöffnungen;

c)

Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6.   Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt wurde, wird in Abhängigkeit von der Entwurfskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt.

3.7.   Aufstellung der Rettungsmittel

Alle Sportboote der Entwurfskategorien A und B sowie Sportboote der Entwurfskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für ein oder mehrere Rettungsmittel aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Sportboot ausgelegt ist. Die Stauplätze der Rettungsmittel müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8.   Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so gebaut sein, dass beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Ist ein Notausstieg vorhanden, der benutzt wird, wenn das Boot kieloben liegt, so darf er die Bauweise (Nummer 3.1), die Stabilität (Nummer 3.2) und den Auftrieb (Nummer 3.3) ungeachtet der Lage des Bootes (aufrecht oder kieloben) nicht beeinträchtigen.

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9.   Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Wasserfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Entwurfskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4.   BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Bedienungseigenschaften des Wasserfahrzeugs auch bei dem stärksten Antriebsmotor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Antriebsmotoren muss die maximale Nennleistung im Eignerhandbuch angegeben werden.

5.   EINBAUVORSCHRIFTEN

5.1.   Motoren und Motorräume

5.1.1.   Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein.

Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein.

5.1.2.   Belüftung

Der Motorraum ist zu belüften. Das Eindringen von Wasser durch Öffnungen im Motorraum muss so gering wie möglich gehalten werden.

5.1.3.   Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind).

5.1.4.   Starten von Außenbord-Antriebsmotoren

Alle Außenbordantriebsmotoren von Wasserfahrzeugen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

a)

wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 Newton (N) erzeugt;

b)

wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.1.5.   Führerlose Wassermotorräder

Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Abschaltung des Antriebsmotors oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht.

5.1.6.   Außenbord-Antriebsmotoren mit Pinnensteuerung sind mit einer NOT-AUS-Vorrichtung auszurüsten, die mit dem Rudergänger verbunden werden kann.

5.2.   Kraftstoffsystem

5.2.1.   Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, dass die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2.   Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen.

Räume für Ottokraftstoffbehälter müssen belüftet sein.

Ottokraftstoffbehälter dürfen nicht Teil des Rumpfes sein und müssen

a)

gegen Brand eines Motors und von allen anderen Zündquellen isoliert sein;

b)

von den Wohnräumen getrennt sein.

Dieselkraftstoffbehälter dürfen Teil des Rumpfes sein.

5.3.   Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Wasserfahrzeugs gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Alle Stromkreise müssen vor Überlastung gesichert sein; hiervon ausgenommen sind batteriegespeiste Anlasserstromkreise.

Antriebsstromkreise und andere Stromkreise dürfen sich gegenseitig nicht derart beeinflussen, dass einer von beiden nicht bestimmungsgemäß funktioniert.

Um die Ansammlung von explosionsfähigen Gasen, die aus den Batterien austreten könnten, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4.   Steuerungssystem

5.4.1.   Allgemeines

Steuerungs- und Antriebskontrollsysteme sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2.   Notvorrichtungen

Alle Segel-Sportboote und alle nicht unter Segel fahrenden Sportboote mit einem einzigen Antriebsmotor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Sportboot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5.   Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und dass sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten.

Alle Gasgeräte, die für die vom Hersteller vorgesehene Verwendung benutzt werden, sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers derart einzubauen. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muss eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden.

Alle Wasserfahrzeuge mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muss von den Wohnräumen getrennt sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muss außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann.

Insbesondere muss jedes fest eingebaute Gassystem nach dem Einbau geprüft werden.

5.6.   Brandbekämpfung

5.6.1.   Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Wasserfahrzeugs sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen und darauf, dass elektrische Leitungen insbesondere nicht in der Nähe von Hitzequellen und heißen Flächen verlaufen.

5.6.2.   Löschvorrichtungen

Sportboote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Fahrzeug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Ottomotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Raumes im Brandfall unnötig macht. Eventuell vorhandene tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, dass er vom Hauptsteuerstand des Sportbootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7.   Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen

Eventuell vorhandene Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen müssen den Kollisionsverhütungsregeln — KVR — von 1972 (COLREG — The International Regulations for Preventing Collisions at Sea) bzw. den CEVNI-Empfehlungen (European Code for Interior Navigations for inland waterways) entsprechen.

5.8.   Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land

Die Wasserfahrzeuge sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Alle in Sportboote eingebauten Toiletten dürfen ausschließlich an ein Auffangbehältersystem oder an ein Abwasserbehandlungssystem angeschlossen sein.

Sportboote mit eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Sportbootes angeschlossen werden können.

Durch den Rumpf geführte Abwasserleitungen für menschliche Abfälle müssen ferner mit Ventilen versehen sein, die in Schließstellung gesichert werden können.

B.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren

Antriebsmotoren müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen.

1.   KENNZEICHNUNG DES ANTRIEBSMOTORS

1.1.

Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen:

a)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Motorenherstellers; gegebenenfalls außerdem Name und Kontaktanschrift der Person, die den Motor angepasst hat;

b)

Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend;

c)

eindeutige Seriennummer;

d)

CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18.

1.2.

Die Angaben nach Nummer 1.1 müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und dauerhaft sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen.

1.3.

Die Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss.

1.4.

Die Angaben sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind.

2.   ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ABGASEMISSIONEN

Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die Grenzwerte nach Nummer 2.1 Tabelle 1 und Nummer 2.2 Tabellen 2 und 3 nicht überschreiten.

2.1.   Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 2 und der Nummer 2.2 Tabelle 2 geltende Werte:

Tabelle 1

(g/kWh)

Typ

Kohlenmonoxid

Formula

Kohlenwasserstoffe

Formula

Stickoxide

NOx

Partikel

PT

 

A

B

n

A

B

n

 

 

Zweitakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

30,0

100,0

0,75

10,0

Nicht zutreffend

Viertakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

6,0

50,0

0,75

15,0

Nicht zutreffend

Selbstzün-dungsmotoren

5,0

0

0

1,5

2,0

0,5

9,8

1,0

Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW.

2.2.   Ab dem 18. Januar 2016 geltende Werte:

Tabelle 2

Grenzwerte für Abgasemissionen von Selbstzündungsmotoren  (2)

Hubraum

SV

(L/Zylinder)

Motornennleistung PN

(kW)

Partikel

PT

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

Formula

(g/kWh)

Formula

Formula

die in Tabelle 1 genannten Werte

Formula

 (1)

0,30

4,7

Formula

0,15

5,8

Formula

Formula

0,14

5,8

Formula

0,12

5,8

Formula

0,12

5,8

Formula

0,11

5,8


Tabelle 3

Grenzwerte für Abgasemissionen von Fremdzündungsmotoren

Motortyp

Motornennleistung PN

(kW)

Kohlenmonoxid

CO

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

Formula

(g/kWh)

Motoren mit Z-Antrieb und Innenbordmotoren

Formula

75

5

Formula

350

16

Formula

350

22

Außenbordmotoren und Wassermotorrad-Motoren

Formula

Formula

30

Formula

Formula

Formula

Formula

300

Formula

2.3.   Prüfzyklen

Prüfzyklen und anzuwendende Gewichtungsfaktoren:

Unter Berücksichtigung der Werte der nachstehenden Tabelle ist der Prüfablauf nach den Vorgaben der Norm ISO 8178-4:2007 wie folgt durchzuführen:

Für drehzahlveränderliche Selbstzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E1 oder E5; alternativ kann bei einer Leistung von mehr als 130 kW der Prüfzyklus E3 angewendet werden. Für drehzahlveränderliche Fremdzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E4.

Zyklus E1, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Drehmoment, %

100

75

75

50

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,11

0,19

0,32

0,3

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Zyklus E3, Prüfphase

1

2

3

4

 

Drehzahl, %

100

91

80

63

 

Leistung, %

100

75

50

25

 

Gewichtungsfaktor

0,2

0,5

0,15

0,15

 

Zyklus E4, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

80

60

40

Leerlauf

Drehmoment, %

100

71,6

46,5

25,3

0

Gewichtungsfaktor

0,06

0,14

0,15

0,25

0,40

Zyklus E5, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

91

80

63

Leerlauf

Leistung, %

100

75

50

25

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,13

0,17

0,32

0,3

Die notifizierten Stellen können akzeptieren, dass die Prüfungen anhand anderer Prüfzyklen vorgenommen werden, soweit sie in einer harmonisierten Norm angegeben und für den Belastungszyklus des Motors anwendbar sind.

2.4.   Anwendung des Konzepts der Antriebsmotorenfamilie und Auswahl des Stamm-Antriebsmotors

Der Motorenhersteller ist für die Bestimmung der Motoren aus seiner Produktpalette verantwortlich, die in eine Motorenfamilie aufzunehmen sind.

Ein Stamm-Motor wird innerhalb einer Motorenfamilie so ausgewählt, dass seine Emissionseigenschaften für alle Motoren der Motorenfamilie repräsentativ sind. Der Motor, der diejenigen Merkmale in sich vereint, die bei einer Prüfung im anzuwendenden Prüfzyklus voraussichtlich die höchsten spezifischen Emissionen ergeben (ausgedrückt in g/kWh), sollte normalerweise als Stamm-Motor der Familie ausgewählt werden.

2.5.   Bezugskraftstoffe

Der Bezugskraftstoff für die Abgasemissionsprüfung muss folgende Merkmale aufweisen:

Ottokraftstoffe

Eigenschaft

RF-02-99

bleifrei

RF-02-03

bleifrei

 

min

max

min

max

Research-Oktanzahl (ROZ)

95

95

Motor-Oktanzahl (MOZ)

85

85

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

748

762

740

754

Siedebeginn (°C)

24

40

24

40

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

100

10

Bleigehalt (mg/l)

5

5

Dampfdruck (nach Reid) (kPa)

56

60

Dampfdruck (DVPE) (kPa)

56

60

Dieselkraftstoffe

Eigenschaft

RF-06-99

RF-06-03

 

min

max

min

max

Cetanzahl

52

54

52

54

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

833

837

833

837

Siedeende (°C)

370

370

Flammpunkt (°C)

55

55

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

anzugeben

300 (50)

10

Massenanteil der Asche (%)

anzugeben

0,01

0,01

Die notifizierten Stellen können Prüfungen akzeptieren, die auf der Grundlage anderer, in einer harmonisierten Norm angegebener Bezugskraftstoffe durchgeführt wurden.

3.   LANGZEITVERHALTEN

Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Grenzwerte einhalten.

Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden.

Die übliche Lebensdauer eines Motors entspricht folgenden Werten:

a)

Selbstzündungsmotoren: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

b)

Innenbord-Fremdzündungsmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem:

i)

Motoren der Kategorie

Formula

: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

ii)

Motoren der Kategorie

Formula

: 150 Betriebsstunden oder drei Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

iii)

Motoren der Kategorie

Formula

: 50 Betriebsstunden oder ein Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt);

c)

Wassermotorrad-Motoren: 350 Betriebsstunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

d)

Außenbordmotoren: 350 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt).

4.   EIGNERHANDBUCH

Jeder Motor ist mit einem Eignerhandbuch in einer Sprache oder Sprachen zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem der Motor vertrieben werden soll, bestimmt und die die Verbraucher und anderen Endnutzer leicht verstehen können.

Das Eignerhandbuch hat Folgendes zu enthalten:

a)

Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen, zu nutzen und zu warten ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Motors im Einklang mit den Anforderungen von Nummer 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;

b)

die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.

C.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen.

1.   GERÄUSCHPEGEL

1.1.

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

Nennleistung

(des einzelnen Motors)

in kW

Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax

in dB

Formula

67

Formula

72

Formula

75

Dabei entspricht PN der Nennleistung in kW eines einzelnen Motors bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in dB.

Für zwei- und mehrmotorige Aggregate aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 dB erhöht werden.

1.2.

Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem die Geräuschanforderungen nach Nummer 1.1 auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl ≤ 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung ≤ 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.

1.3.

Die „Froude-Zahl“ Fn wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Sportbootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge lwl (m) und einer gegebenen Konstante der Schwerebeschleunigung (g = 9,8 m/s2).

Formula

Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motornennleistung PN (kW) durch die Verdrängung des Sportbootes D (t).

Formula

2.   EIGNERHANDBUCH

Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Teil A Nummer 2.5 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Angaben, um das Sportboot und das Abgassystem in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

Bei Außenbordmotoren und bei Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem enthält das nach Teil B Nummer 4 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Anweisungen, um den Motor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

3.   LANGZEITVERHALTEN

Die Bestimmungen über das Langzeitverhalten in Teil B Nummer 3 gelten sinngemäß für die Einhaltung der Anforderungen für Geräuschemissionen in Nummer 1.


(1)  

+

Alternativ dürfen Selbstzündungsmotoren mit einer Nennleistung von 37 kW oder mehr und unter 75 kW sowie mit einem Hubraum unter 0,9 L/Zylinder einen PT-Emissionsgrenzwert von 0,20 g/kWh und einen kombinierten

Formula

-Emissionsgrenzwert von 5,8 g/kWh nicht überschreiten.

(2)  

++

Selbstzündungsmotoren dürfen einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 5,0 g/kWh nicht überschreiten.


ANHANG II

BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGE

1.

Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter;

2.

Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren;

3.

Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung;

4.

Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen;

5.

vorgefertigte Luken und Seitenfenster.


ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS (ARTIKEL 6 ABSATZ 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Union ansässigen Einführers gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Richtlinie durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.


ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxx  (1)

1.

Nr. xxxxx (Produkt: Produkt-, Los-, Typen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU genannte Person.

4.

Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

9.

Zusatzangaben:

 

Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c anpasst, enthalten, dass

a)

der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie;

ii)

die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder

iii)

die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.

 

Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wurde.

 

Wurde der Motor während des in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.

 

Unterzeichnet für und im Namen von:

 

(Ort und Datum der Ausstellung)

 

(Name, Funktion) (Unterschrift)


(1)  Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.


ANHANG V

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG (MODUL PCA)

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Post-construction assessment — PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Produkts bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4, die das Produkt eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Produkts übernimmt. Diese Person kommt den unter den Nummern 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 3 unterworfene Produkt den für es geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Produkts nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Produkts nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.

Die Person, die ein solches Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während 10 Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Produkts gemäß dem PCA-Verfahren für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

3.   Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Produkt und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während 10 Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die nationalen Behörden bereit.

Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Nummer 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.

4.   CE-kennzeichnung und EU-konformitätserklärung

4.1.

Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Nummer 3 — deren Kennnummer an dem Produkt anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt hat.

4.2.

Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während 10 Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.3.

Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Nummer 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Nummer 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Nummer 3 anbringen.

5.   Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.


ANHANG VI

ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN PRODUKTPRÜFUNGEN) (ARTIKEL 24 ABSATZ 2)

Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

a)

Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.2;

b)

Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.3.

Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang VII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.


ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN

1.

Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.

2.

Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Formula

S ist die Standardabweichung mit:

Formula

X

=

arithmetisches Mittel der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse

x

=

aus der Stichprobe gewonnene Einzelergebnisse

L

=

entsprechender Grenzwert

n

=

Anzahl der Motoren in der Stichprobe

k

=

statistischer, von n abhängiger Faktor (vgl. nachstehende Tabelle)

n

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

k

0,973

0,613

0,489

0,421

0,376

0,342

0,317

0,296

0,279

0,265

0,253

0,242

0,233

0,224

0,216

0,210

0,203

0,198

Wenn n ≥ 20, dann Formula.


ANHANG VIII

ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)

In den in Artikel 24 Absatz 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:

Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Richtlinie, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.


ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Typs;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

d)

eine Liste der in Artikel 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;

f)

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.3;

g)

Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Nummer 2;

h)

Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Nummer 1.