27.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


RICHTLINIE 2013/37/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Juni 2013

zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dokumente, die von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten erstellt werden, bilden einen umfassenden, vielfältigen und wertvollen Fundus an Ressourcen, der der Wissenswirtschaft zugutekommen kann.

(2)

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3) enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.

(3)

Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten oder gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt und die die Verbreitung von Informationen nicht nur für Wirtschaftsakteure, sondern auch für die Öffentlichkeit fördert, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen, sowie Wirtschaftswachstum und soziales Engagement fördern. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt ist oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn dies weiterhin unterschiedlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffenden öffentlichen Stellen unterliegt.

(4)

Die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, bildet einen zusätzlichen Nutzen für die Weiterverwender, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt sowie in vielen Fällen für die öffentliche Stelle selbst, weil sie so Transparenz und Rechenschaftspflicht fördert und es zu Rückmeldungen von Weiterverwendern und Endnutzern kommt, anhand derer die betreffende öffentliche Stelle die Qualität der gesammelten Informationen verbessern kann.

(5)

Seit dem Erlass der ersten Vorschriften über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors im Jahr 2003 hat die Menge der Daten in der Welt, auch die der öffentlichen Daten, exponentiell zugenommen und neue Datentypen werden erstellt und gesammelt. Gleichzeitig ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung der zur Analyse, Nutzung und Verarbeitung von Daten eingesetzten Technologien zu beobachten. Diese schnelle technologische Entwicklung ermöglicht die Schaffung neuer Dienste und Anwendungen, die auf dem Verwenden, Aggregieren oder Kombinieren von Daten beruhen. Die im Jahr 2003 erlassenen Vorschriften sind diesen schnellen Veränderungen nicht mehr gewachsen, so dass die Gefahr besteht, dass die wirtschaftlichen und sozialen Chancen, die sich aus der Weiterverwendung öffentlicher Daten ergeben, ungenutzt bleiben.

(6)

Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten nun ihre Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für den Umgang mit offenen Daten beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für die Bürger und Unternehmen über das in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegte Mindestmaß hinaus zu vereinfachen. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis wirken, das ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen behindert, und um zu erreichen, dass vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden europaweiten Anwendungen weiterverwendet werden können, ist eine gewisse Mindestharmonisierung erforderlich um festzustellen, welche öffentlichen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Zugangsregelungen im Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.

(7)

Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung des Zugangs zu Dokumenten oder der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, weshalb die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten im Rahmen jener Richtlinie nicht erforderlich ist, wenn der Zugang eingeschränkt (beispielsweise, wenn im Rahmen der nationalen Vorschriften der Zugang Bürgern oder Unternehmen vorbehalten ist, die ein besonderes Interesse am Zugang zu Dokumenten nachweisen) oder ausgeschlossen ist (beispielsweise, wenn im Rahmen der nationalen Vorschriften der Zugang ausgeschlossen ist, weil die Dokumente sensibler Natur sind, beispielsweise aus Gründen des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit). Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit einem Zugangsrecht verknüpft, so dass alle allgemein zugänglichen Dokumente auch weiterverwendbar sind. In anderen Mitgliedstaaten ist dieser Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften weniger deutlich und dies führt zu Rechtsunsicherheit.

(8)

Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.

(9)

Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven befindet und ist die Schutzdauer dieser Rechte noch nicht abgelaufen, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, an dem Dritte ein geistiges Eigentumsrecht innehaben.

(10)

Die Richtlinie 2003/98/EG sollte für Dokumente gelten, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, sollte der öffentliche Auftrag im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und einer Überprüfung unterliegt. Der öffentliche Auftrag könnte allgemein oder für einzelne öffentliche Stellen fallbezogen festgelegt werden.

(11)

Diese Richtlinie sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) umgesetzt und angewandt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG die Voraussetzungen festlegen sollten, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Darüber hinaus lautet einer der Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG, dass personenbezogene Daten nicht in einer Weise über die Erhebung hinaus weiterverarbeitet werden dürfen, die den festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken, für die diese Daten erhoben wurden, zuwiderlaufen würde.

(12)

Die Richtlinie 2003/98/EG berührt nicht die Rechte, einschließlich des wirtschaftlichen Rechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts, die den Beschäftigten öffentlicher Stellen nach nationalen Vorschriften zustehen.

(13)

Wird ein Dokument zur Weiterverwendung zugänglich gemacht, so sollte die betreffende öffentliche Stelle das Verwertungsrecht an dem Dokument behalten.

(14)

Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG sollte auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet werden.

(15)

Eines der Hauptziele der Errichtung des Binnenmarkts ist die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung unionsweiter Dienstleistungen. Bibliotheken, Museen und Archive sind im Besitz sehr umfangreicher, wertvoller Informationsbestände des öffentlichen Sektors, zumal sich der Umfang an gemeinfreiem Material durch Digitalisierungsprojekte inzwischen vervielfacht hat. Diese Sammlungen des kulturellen Erbes und die zugehörigen Metadaten fungieren als mögliches Ausgangsmaterial für auf digitalen Inhalten beruhende Produkte und Dienstleistungen und bergen vielfältige Möglichkeiten für die innovative Weiterverwendung, beispielsweise in den Bereichen Lernen und Tourismus. Umfassendere Möglichkeiten für die Weiterverwendung öffentlichen kulturellen Materials sollten unter anderem Unternehmen der Union in die Lage versetzen, dessen Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

(16)

Die Bestimmungen und Verfahren der Mitgliedstaaten zur Verwertung von öffentlichen Kulturbeständen weichen erheblich voneinander ab, was ein Hemmnis für die Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials dieser Bestände darstellt. Bibliotheken, Museen und Archive investieren nach wie vor in die Digitalisierung, und viele stellen ihre gemeinfreien Inhalte bereits zur Weiterverwendung zur Verfügung und suchen aktiv nach Möglichkeiten zur Weiterverwendung der Inhalte. Da sie jedoch in sehr unterschiedlichen ordnungspolitischen und kulturellen Umfeldern tätig sind, haben sich die Verfahren kultureller Einrichtungen für die Nutzung der Inhalte unterschiedlich entwickelt.

(17)

Da die Unterschiede zwischen den nationalen Bestimmungen und Verfahren beziehungsweise ein Mangel an Klarheit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Union behindern, sollte eine Harmonisierung der nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von öffentlichem kulturellen Material in Bibliotheken, Museen und Archiven durchgeführt werden.

(18)

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/98/EG sollte auf drei unterschiedliche kulturelle Einrichtungen beschränkt sein — auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, da deren Sammlungen zunehmend ein wertvolles Material für die Weiterverwendung in vielen Produkten, wie beispielsweise mobilen Anwendungen, darstellen. Andere kulturelle Einrichtungen (wie Orchester, Opern, Ballette sowie Theater), einschließlich der zu diesen Einrichtungen gehörenden Archive, sollten auch weiterhin außerhalb des Anwendungsbereichs verbleiben, zumal es sich in diesen besonderen Fällen um „darstellende Künste“ handelt. Da fast ihr gesamtes Material geistiges Eigentum Dritter ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen würde, wäre wenig damit erreicht, sie in deren Anwendungsbereich aufzunehmen.

(19)

Die Digitalisierung ist ein wichtiges Mittel, das einen umfassenderen Zugang zu kulturellem Material gewährleistet und eine umfassendere Wiederverwendung dieses Materials in den Bereichen Bildung, Arbeit und Freizeit ermöglicht. Sie birgt auch umfassende wirtschaftliche Möglichkeiten zur leichteren Einbindung kulturellen Materials in digitale Dienstleistungen und Produkte, womit ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Wachstum geleistet würde. Diese Aspekte wurden unter anderem in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zu „Europeana — die nächsten Schritte“ (5), in der Empfehlung 2011/711/EU der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (6) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2012 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (7) hervorgehoben. In diesen Dokumenten werden die Perspektiven für den Umgang mit den rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Aspekten der Digitalisierung des kulturellen Erbes Europas und dessen Online-Bereitstellung dargelegt.

(20)

Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, die Dokumente in offenen, maschinenlesbaren Formaten und zusammen mit den zugehörigen Metadaten in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (8) entspricht.

(21)

Ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. In Dateien verschlüsselte Daten, die in maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sind maschinenlesbare Daten. Maschinenlesbare Formate können offen oder geschützt sein; sie können einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat verschlüsselt sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung offener, maschinenlesbarer Formate gegebenenfalls fördern.

(22)

Werden von öffentlichen Stellen Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese Gebühren grundsätzlich auf die Grenzkosten beschränkt sein. Dabei sollte jedoch insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente, die zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, zu decken, nicht zu behindern. In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen erlaubt sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren sollten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Anforderung, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten der öffentlichen Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente zu decken, setzt keine gesetzliche Grundlage voraus und kann sich beispielsweise aus der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten ergeben. Eine solche Anforderung sollte von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden.

(23)

Bibliotheken, Museen und Archiven sollte es auch möglich sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen, damit ihr normaler Betrieb nicht behindert wird. Bei diesen öffentlichen Stellen sollten die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. In Bezug auf Bibliotheken, Museen und Archive und angesichts ihrer Besonderheiten könnten die Gebühren, die im Privatsektor für die Weiterverwendung identischer oder ähnlicher Dokumente erhoben werden, bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne berücksichtigt werden.

(24)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Obergrenzen für Gebühren sollten nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Erhebung von Gebühren festlegen, die über den Grenzkosten liegen. Die Mitgliedstaaten könnten solche Kriterien beispielsweise in nationalen Vorschriften niederlegen oder die geeignete Stelle oder geeigneten Stellen benennen, die für die Festlegung der Kriterien zuständig ist bzw. sind, wobei dies nicht die öffentliche Stelle selbst sein darf. Die Ausgestaltung dieser Stelle bzw. dieser Stellen sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Es könnte sich hierbei um eine bereits bestehende Stelle handeln, die mit Haushaltsbefugnissen ausgestattet ist und unter politischer Verantwortung steht.

(26)

In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender — gegebenenfalls durch eine Lizenz — Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle und etwaiger Änderungen durch den Weiterverwender. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken, beispielsweise nur im Hinblick auf die Angabe der Quelle. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener Lizenzen fördern, die letztlich überall in der Union zur gängigen Praxis werden sollten.

(27)

Die Kommission hat die Entwicklung eines Online-Anzeigers für Informationen des öffentlichen Sektors mit den einschlägigen Leistungsindikatoren für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten unterstützt. Mit einer regelmäßigen Aktualisierung dieses Anzeigers soll zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zur Verfügbarkeit von Informationen über Maßnahmen und Verfahren in der ganzen Union beigetragen werden.

(28)

Zu den Rechtsbehelfen sollte die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz gehören. Diese Instanz könnte eine bereits bestehende nationale Behörde sein, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht. Die Arbeitsweise dieser Stelle sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, und diese Stelle sollte nicht den anderen Rechtsbehelfen vorgreifen, die den Antragstellern, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, zur Verfügung stehen. Sie sollte jedoch von dem Mechanismus der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Kriterien für die Erhebung von Gebühren, die über die Grenzkosten hinausgehen, getrennt sein. Die Rechtsbehelfe sollten die Möglichkeit der Überprüfung abschlägiger Entscheidungen umfassen, jedoch auch von Entscheidungen, in deren Rahmen die Weiterverwendung zwar erlaubt wird, die die Antragsteller jedoch aus anderen Gründen beeinträchtigen könnten, und zwar insbesondere durch die geltende Gebührenordnung. Dieses Überprüfungsverfahren sollte im Einklang mit den Anforderungen eines sich rasch verändernden Marktes zügig vonstattengehen.

(29)

Bei der Aufstellung der Grundsätze für die Weiterverwendung von Dokumenten sollten die Wettbewerbsvorschriften eingehalten werden, um Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und privaten Partnern so weit wie möglich zu vermeiden. Für die Bereitstellung eines Dienstes, der im öffentlichen Interesse liegt, kann jedoch in manchen Fällen ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente des öffentlichen Sektors erforderlich sein. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn kein kommerzieller Verleger die Informationen ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG unter der Voraussetzung, dass regelmäßig eine Überprüfung stattfindet, erlaubt, wenn ein ausschließliches Recht erforderlich ist, damit ein Dienst, der im öffentlichen Interesse liegt, erbracht wird.

(30)

Infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/98/EG auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive ist es angezeigt, die derzeit in Bezug auf die Digitalisierung kultureller Bestände bestehenden Unterschiede in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, denen mit den derzeit geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie über Ausschließlichkeitsvereinbarungen nicht wirksam begegnet werden konnte. Es gibt zahlreiche Kooperationsvereinbarungen zwischen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen, Archiven und privaten Partnern zur Digitalisierung von Kulturbeständen, bei denen öffentliche Stellen privaten Partnern ausschließliche Rechte gewähren. Die Praxis hat gezeigt, dass mit diesen öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von Kulturbeständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden kann.

(31)

Betrifft ein ausschließliches Recht die Digitalisierung von Kulturbeständen, so kann eine bestimmte Schutzdauer erforderlich sein, damit der private Partner die Möglichkeit hat, seine Investition zu amortisieren. Entsprechend dem Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte, sollte dieser Zeitraum jedoch befristet werden und möglichst kurz sein. Die Dauer des ausschließlichen Rechts zur Digitalisierung von Kulturbeständen sollte im Allgemeinen zehn Jahre nicht überschreiten. Wird ein ausschließliches Recht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gewährt, so sollte dieser überprüft werden, wobei bei dieser Überprüfung den technologischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Änderungen des Umfelds Rechnung getragen werden sollte, die seit Vertragsbeginn stattfanden. Darüber hinaus sollten im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften für die Digitalisierung von Kulturbeständen der kulturellen Partnereinrichtung alle Rechte in Bezug auf die Nutzung der digitalisierten Kulturbestände nach Vertragsende gewährt werden.

(32)

Um Verträgen und anderen Vereinbarungen Rechnung zu tragen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingegangen und in deren Rahmen ausschließliche Rechte gewährt wurden, sollten angemessene Übergangsregelungen festgelegt werden, um die Interessen der beteiligten Parteien zu schützen, soweit ihre ausschließlichen Rechte nicht unter die Ausnahmen fallen, die im Rahmen dieser Richtlinie zulässig sind. Im Rahmen dieser Übergangsregelungen sollte es möglich sein, dass die ausschließlichen Rechte der Parteien bis zum Vertragsende, oder, bei unbefristeten Verträgen oder Verträgen mit sehr langer Vertragsdauer, für einen Zeitraum gewährt werden, der den Parteien genügend Zeit für die Ergreifung angemessener Maßnahmen lässt. Diese Übergangsregelungen sollten nicht auf Verträge oder andere Vereinbarungen anwendbar sein, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie jedoch vor der Anwendung nationaler Maßnahmen, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, geschlossen werden, damit keine Verträge oder anderen langfristigen Vereinbarungen getroffen werden, die dieser Richtlinie zuwiderlaufen und mit denen die künftig anzunehmenden Umsetzungsmaßnahmen umgangen werden. Verträge und andere Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, jedoch vor der Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie geschlossen werden, sollten daher ab dem Zeitpunkt mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, ab dem die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie angewendet werden.

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar ist.

(35)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren Bericht erstatten.

(36)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Leitlinien insbesondere für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und die Erhebung von Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten vorlegt.

(37)

Die Richtlinie 2003/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/98/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen

des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit,

der statistischen Geheimhaltung,

des Geschäftsgeheimnisses (z. B. Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse);“;

iii)

die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„ca)

Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder Unternehmen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten;

cb)

Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;

cc)

Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;“;

iv)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen, außer Hochschulbibliotheken und“;

v)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.“

c)

In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

2.

In Artikel 2 werden folgende Nummern hinzugefügt:

„6.

‚maschinenlesbares Format‘ ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

7.

‚offenes Format‘ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

8.

‚formeller, offener Standard‘ einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

9.

‚Hochschule‘ eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Allgemeiner Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.

(2)   Für Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archiven Rechte des geistigen Eigentums innehaben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls deren Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.“

4.

Artikel 4 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Im Fall eines ablehnenden Bescheids teilt die öffentliche Stelle dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und stützt sich dabei auf die einschlägigen Bestimmungen der Zugangsregelung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf die nationalen Bestimmungen, die gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis cc oder Artikel 3, erlassen wurden. Wird ein ablehnender Bescheid auf Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gestützt, so verweist die öffentliche Stelle auf die natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Rechte ist, soweit diese bekannt ist, oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem die öffentliche Stelle das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(4)   Eine Entscheidung über Weiterverwendung enthält einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz mit den entsprechenden Fachkenntnissen, wie zum Beispiel die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Verfügbare Formate

(1)   Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3)   Die öffentlichen Stellen können auf der Grundlage dieser Richtlinie nicht verpflichtet werden, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung durch eine Organisation des privaten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Grundsätze zur Gebührenbemessung

(1)   Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sind diese Gebühren auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

b)

im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt. Fehlen solche Rechtsvorschriften, werden die Anforderungen im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis in dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt;

c)

Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtgebühren nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien, die durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4)   Soweit die in Absatz 2 Buchstabe c genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Transparenz

(1)   Im Falle von Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, werden die entsprechenden Bedingungen und die tatsächliche Höhe dieser Gebühren einschließlich der Berechnungsgrundlage dieser Gebühren, im Voraus festgelegt und, soweit möglich und sinnvoll, in elektronischer Form veröffentlicht.

(2)   Im Falle von Gebühren für die Weiterverwendung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung dieser Gebühren berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Gebühren in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie in elektronischer Form veröffentlicht.

(4)   Die öffentlichen Stellen gewährleisten, dass Antragsteller, die die Weiterverwendung von Dokumenten beantragt haben, über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren unterrichtet werden.“

8.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber, gegebenenfalls im Rahmen einer Lizenz, Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“

9.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Praktische Vorkehrungen

Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.“

10.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.“;

b)

der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatzes 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.

Im Falle eines in Unterabsatz 1 genannten ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Am 1. Juli 2005 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen von Absatz 2 fallen, werden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet.“;

d)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 werden am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 2a fallen, bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043 beendet.“

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie vor dem 18. Juli 2018 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Rechtsbehelfsverfahren. Auf der Grundlage dieses Berichts, der veröffentlicht wird, prüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung von Artikel 6, und zwar insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die über den Grenzkosten liegen.

(3)   Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung werden insbesondere der Anwendungsbereich und die Auswirkungen dieser Richtlinie geprüft, einschließlich des Steigerungsgrads der Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, der Auswirkungen der angewandten Grundsätze für die Gebührenbemessung und der Weiterverwendung amtlicher Rechtsetzungs- und Verwaltungstexte, des Zusammenwirkens der Datenschutzvorschriften und der Möglichkeiten der Weiterverwendung sowie weitere Möglichkeiten der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Entwicklung der europäischen Industrie für Informationsinhalte.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. Juli 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Juli 2015 an.

(2)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 129.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2013.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 16.

(6)  ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.

(7)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 5.

(8)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.